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Götze
schrieb am
08.02.2012 - 16:13 Uhr: Frage:1688 BETREFF:
Rückwirkung von § 28 (3) Sehr geehrter Herr Prof.Ewen,
die Probleme, die sich aus der gleitenden Archivierungsdauer für Aufnahmen von Personen unter 18 Jahren insbesondere für die Betreiber digitaler Bilderfassungssysteme/Software ergeben, sind sicher noch nicht in voller Breite abzuschätzen. Vorab eine Frage zu allen Aufnahmen von Kindern und Jugendlichen, angefertigt vor Inkraftttreten der Neufassung, die noch im Archiv sind : Gilt die Erweiterung der Archivierungsfrist rückwirkend auf den Bestand ?
Mit freundlichem Gruß
K.Götze
Patrick de Geeter
schrieb am
08.02.2012 - 14:12 Uhr: Frage:1687 BETREFF:
Frage 1684 - Rö-Betrieb im Doppel-OP Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
zur Verdeutlichung der Situation habe ich einen Grundriss aus unserer Bauabteilung organisiert und zugesandt. Hier erkennen Sie beide OP-Tische die auf einer Entfernung von 4,9 m liegen (Säile-Säule). In der Regel wird nur an einem Tisch DL-Betrieb stattfinden. Bis vor kurzem haben die Neurochirurgen in dem Doppel-Saal operiert und auch hin und wieder mal DL-Untersuchungen durchgeführt. Nach meiner Meinung besteht das Problem darin, dass Urologen durchaus öfters lange DL-Untersuchungen veranstalten und dass die springende OP-Schwester relativ häufig den Saal verlassen muss um bestimmte Sachen zu holen und zu bringen.Dabei rennt sie dann immer scharf an dem ´roten Zirkel´ vorbei, der die 4m-Grenze um den C-Bogen in der Abbildung darstellt. Nach meiner Meinung wäre eine mobile Strahlenschutzwand am sinnvollsten, auch wenn die Situation bislang von den Neurochirurgen nicht beanstandet wurde. Ich fühle mich dennoch als Strahlenschutzbeauftragter der Klinik für Urologie dazu verpflichtet die für uns neue Konstellation zunächst mal kritisch zu beachten. Was meinen Sie?
Leider konnte ich die Abbildung nicht anhängen, obwohl die Datei nicht größer als 500kB war. Ich werde es als separate Anfrage zusenden mit dem Vermerk Abbildung.
Sieglinde Wenzlawski
schrieb am
06.02.2012 - 14:48 Uhr: Frage:1686 BETREFF:
Ersteinweisung siremobil Sehr geehrter Prof.Ewen,wir haben in unserem Hause ein mobiles DL- Gerät, einen C- Bogen ,in Betrieb. Nachdem der von der Herstellerfirma ersteingewiesene Mitarbeiter nicht mehr im Haus tätig ist,aber eine Reihe neuer Mitarbeiter gleichzeitig hinzu gekommen sind,wurde daran gedacht eine Ersteinweisung der Herstellerfirma nochmals durchzuführen. Ist dies nach Röntgenverordnung u. MPG erforderlich, oder kann dies auch ein Mitarbeiter tun, der sich am Gerät auskennt? Vielen Dank für Ihre Antwort.Mit freundlichen Grüssen
Sieglinde Wenzlawski( MPC)
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Wenzlawski, diese Einweisung in den Betrieb einer Röntgeneinrichtung ist im § 18 Abs. 1 Nr. 1 RöV gefordert. Im weiteren Verlauf dieses Absatzes 1 wird nach den Aufzählungen der Nummern 1 bis 6 ausgesagt, dass die Einweisung nach der ersten (!) Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung von einer qualifizierten Person des Herstellers oder Lieferanten vorgenommen werden muss, während in der oben genannten Nr. 1 nur von einer "entsprechend qualifizierten Person" die Rede ist. Daraus ist zu schließen, dass weitere (wiederholende) Einweiungen nicht an Mitarbeiter/innen des Herstellers/Lieferanten gebunden sind. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Monika Forschner
schrieb am
06.02.2012 - 14:26 Uhr: Frage:1685 BETREFF:
Schilddrüsenschutz im CT Der geforderte Schilddrüsenschutz für den Patienten bei einer craniellen Computertomographie wird bei uns mit einem Schilddrüsenschutz aus der Durchleuchtung durchgeführt, also koneventionell vorne. Da bei der CT die Strahlung nicht nur von vorne kommt, war bei einer Besprechung die Frage aufgekommen, ob es "Rundum"-Schützer gibt.
Besten Dank für die Beantwortung der Frage
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Forschner, ja, es gibt einen "Rundum-Schilddrüsenschutz", der auch unter der Bezeichnung "Halskrause" in verschiedenen Größen auf dem Markt erhältlich ist. Ich darf hier im Forum RöV keine diesbezüglichen Firmen nennen, weil ich die Vollzähligkeit dieser Liste nicht garantieren kann. Aber versuchen Sie es mal im Internet unter den Stichworten "Halskrause, Röntgen-Strahlenschutz" oder Ähnlichem. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Patrick de Geeter
schrieb am
06.02.2012 - 14:01 Uhr: Frage:1684 BETREFF:
Röntgen-DL-Betrieb in Doppel-OP bislang verfügte unsere Klinik für Urologie über 2 räumlich getrennte OP-Säle. Im Rahmen einer Umstrukturierung, deren Sinnhaftigkeit uns wirklich nicht klar ist, ist nun folgende Situation entstanden. Ab sofort werden wir in einem Doppel-OP arbeiten, wo 2 OP-Tische in einem großen Raum betrieben werden. Die Distanz zwischen beiden OP-Tischen beträgt ca. 6 m. An einem der beiden Tischen wird nun mehrmals am Tag DL-Betrieb stattfinden für endoskopische Eingriffe (z.B. ureteroskopische und perkutane Steinbehandlung). Gleichzeitig finden dann am Nebentisch offene Eingriffe statt. Läßt sich dieses kombinieren. Wie sollte man sich strahlenschutztechnisch verhalten?
1. Antwort: Sehr geehrter Herr de Geeter, zunächst einmal: Diese Umstellung - wenn ich richtig verstanden habe: aus zwei OP-Räumen jeweils mit DL-Betrieb entsteht einer mit zwei OP-Tischen einschließlich jeweils DL-Betrieb - erfüllt nach der RöV den Tatbestand einer sog. wesentlichen Änderung (§ 4 Abs. 5 RöV), im Rahmen derer u.a. eine erneute Überprüfung durch einen Sachverständigen hätte stattfinden müssen. Dieser hätte sicherlich kritisiert, dass hier zwei Röntgengeräte mit "überlappendem" Kontrollbereich betrieben werden, und hätte Maßnahmen verlangt (z.B. mobile Abschirmwände zwischen beiden OP-Tischen). Der Sachverständige wäre nach der Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL) vorgegangen (diese ist hier im Forum RöV unter dem Link "Richtlinien" einsehbar). Nach der SV-RL kann die Ausdehnung des Kontrollbereiches um ein mobiles C-Bogengerät bis zu einem Abstand von 4 m betragen, so dass sich in Ihrem Fall bei DL-Betrieb an einem OP-Tisch das Team des anderen Tisches im Kontrollbeeich aufhalten könnte - und das ist nicht zulässig. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Ralf Kilpert
schrieb am
03.02.2012 - 07:14 Uhr: Frage:1683 BETREFF:
Fachkunde Strahlenschutz für Endoskopiepersonal Benötigt Personal der Endoskopie das lediglich während einer ERCP, Dilatation etc. dem Untersucher(Mit der geforderten Fachkunde) assistieren diesen 20 stündigen Kurs, oder reicht einmal im Jahr eine Belehrung des Strahlenschutzbeauftragten über Eigen- u. Patientenschutz etc.?
Vielen Dank für die Beantwortung .
Ralf Kilpert
Leitung Diagnostikzentrum
Klinikum Arnsberg
Standort St.Johannes-Hospital Neheim
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Kilpert, im § 24 Abs. 2 RöV sind die Voraussetzungen für diejenigen Berufsgruppen zusammengestellt (Fachkunde bzw. Kenntnisse im Strahlenschutz), denen im Rahmen einer Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen, z.B. in der Diagnostik, die technische Durchführung erlaubt ist. Diese wiederum ist im § 2 Nr. 7 RöV definiert. Wenn ich die von Ihnen hier geschilderten Tätigkeiten des betreffenden Personals richtig interpretiere, dann entsprechen diese eigentlich nicht der Definition des § 2 Nr. 7 (wesentlich: Einstellen der technischen Parameter an der Röntgeneinrichtung, Auslösen der Strahlung). Insofern solle nach meiner Rechtsauffassung die jährliche Unterweisung nach § 36 RöV ausreichen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
guido kindervater
schrieb am
02.02.2012 - 09:45 Uhr: Frage:1682 BETREFF:
durchleuchtung durch mtr Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
im Rahmen einer Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz kam die Diskussion auf, welche Tätigkeiten eine MTR bei einer Durchleuchtung durchführen darf.Einig war man sich, dass eine MTR die Röntgenstrahlung nur auf Anordnung des fachkundigen Arztes auslösen darf. Zweifel bestanden jedoch bei der Wahl z.B. des FOV und der Einstellung der interessierenden Region z.B. im Rahmen einer ERCP. Dieses sollte doch durch den Arzt geschehen, oder?
Wie immer vielen Dank für Ihre Antwort Guido Kindervater
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dr. Kindervater, wir kennen bei den radiologischen Tätigkeiten nach der RöV zwei Varianten: 1) Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen (§ 24 Abs. 1 RöV), und zwar mit der in § 2 Nr. 1 RöV formulierten Definition, wonach dieser Begriff auch die Befundung einschließt. Folgerichtig sind im § 24 Abs. 1 nur die Berufsgruppen Ärzte und Zahnärzte aufgezählt. Nur diese dürfen unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 befunden (Aufnahme- und Durchleuchtungsbetrieb). 2) Technische Durchführung (§ 24 Abs. 2 RöV) mit der Definition nach § 2 Nr. 7 RöV. Das dürfen unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Berufgruppen wie Ärzte, Zahnärzte, MTRAs, medizinische und zahnmedizinische Fachangestellte sowie Medizinphysik-Experten. Eine MTRA darf also "technisch durchführen", wobei nicht festgelegt ist, dass sich dies nur auf den Aufnahmebetrieb beziehen darf. Wenn sie durchleuchtet, ohne dabei sozusagen online zu befunden, sondern dies aus anderen Gründen durchführt (vorausgesetzt, die rechtfertigende Indikation ist seitens eines im Strahlenschutz fachkundigen Arztes gestellt worden), dann darf sie das. Eine explizite Anordnung für die technische Durchführung seitens eines fachkundigen Arztes muss nicht vorliegen, es sei denn, Sie interpretieren die rechtfertigende Indikation als "Anordnung". Ich sage mal jetzt als Physiker ganz einfach: Was bei einer Durchleuchtung der Befundung dient (in der Regel sicherlich der weitaus größte Teil), ist eine medizinisch-radiologische Entscheidung eines Arztes. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Anne Bohn
schrieb am
01.02.2012 - 15:39 Uhr: Frage:1681 BETREFF:
Tiermedizinische Fachangestellte unter 18 Sehr geehrter Herr Prof. Ewen! Mit großem Interesse verfolge ich die Fragen und Ihre Beiträge dazu. Nun habe ich selbst 2 Fragen an Sie.
1. Darf eine 17jährige Auszubildende zur Tiermedizinischen Fachangestellten beim Röntgen mithelfen, da es Inhalt ihrer Ausbildung ist? Laut RöV und StrlSchV mit Zustimmung des SSB? reicht das, oder muss die Behörde dem zustimmen?
2. Die nicht schwangere Tierbegleitperson darf lt. RöV beim Röntgen helfen (z.B. Tier festhalten)wenn dies erforderlich ist. Muss die Tierbegleitperson über 18 Jahre alt sein?
Ich habe nur eine Ausführung der Bundestierärztekammer gefunden, die besagt, dass eine Tierbegleitperson über 18 Jahre alt sein muss.
Vielen Dank für Ihre Anwort
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Bohn, zu Ihren beiden Fragen: 1) Man darf mit einem Alter von unter 18 Jahren durchaus zu Ausbildungszwecken in den Kontrollbereich, dabei aber den Grenzwert von 1 mSv im Jahr (effektive Dosis) nicht überschreiten. Die Behörde muss nicht zustimmen. Das muss sie nur, wenn man aus irgendwelchen Gründen für diesen Aufenthalt einen höheren Grenzwert für die effektive Dosis (6 mSv im Jahr) in Ansprüch nehmen möchte (§ 31a Abs. 3 RöV). 2) In der RöV findet man keine Vorschrift, dass eine Tierbegleitperson nicht unter 18 Jahre alt sein darf. Sie darf nur nicht schwanger sein (§ 22 Abs. 2 Satz 2 RöV). Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Günther Hiederer
schrieb am
31.01.2012 - 06:47 Uhr: Frage:1680 BETREFF:
Austausch von Röntgenkomponenten Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
wir beziehen Röntgengeräte aus Italien von Fa. Dylog, ergänzen diese mit hygienischen Transportbändern und mit Edelstahlschutzhauben im Einlauf- und Auslaufbereich und kombinieren dieses Röntgengerät mit einer Aufschnittschneidemaschine. Hier werden im gewerblichen Einsatz Wurst und Käse geschnitten.
Fa. Dylog verwendet einen Strahler mit Stückprüfung der Fa. Comet (Schweiz) vom Typ CXR-105.
Wenn beim Kunden ein Strahler ausfällt, tauscht ein von Dylog geschulter Servicetechniker die Komponenten 1:1 aus.
Bisher haben wir nur Techniker eingesetzt, die zusätzlich die Fachkunde R5.1 bzw. R5.2 erworben haben. Bei steigender Stückzahl der Geräte am Markt, möchten wir auch Techniker einsetzen, die von Dylog dazu geschult worden sind, jedoch keine Fachkunde haben.
Wir reparieren nicht in dem Sinne, dass wir die Röntgenstrahlung justieren oder in irgendeiner Weise anpassen, wir tauschen nur.
Unsere Techniker benötigen europaweit keine Röntgenausbildung, um den Tausch geprüfter Komponenten auszuführen.
Lässt sich das nicht auch in Deutschland so durchführen? Nach dem Tausch des Strahlers wäre zum Wiedereinschalten der kundeneigene Strahlenschutzbeauftragte zugegen.
Im Sinne des Europäischen Gedanken wäre diese Handlungsweise nur folgerichtig.
Mit freundlichen Grüßen
Günther Hiederer
Machine Safety Manager
GEA CFS Bühl GmbH
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Hiederer, mit dem Europäichen Gedanken ist das manchmal so eine Sache ... ! Aber ernsthaft: Zur Ausführung von Tätigkeiten der hier geschilderten Art ist eine Anzeige nach § 6 RöV im Zusammenhang mit § 7 bei der zuständigen Behörde erforderlich ("Prüfung, Erprobung, Wartung, Instandsetzung und Beschäftigung"). Im Rahmen dieser Anzeige ist unter anderem die Fachkunde im Strahlenschutz für die betreffenden Personen nachzuweisen - so wie Sie das offensichtlich bisher für Ihre Servicetechniker ja auch getan haben. Nun hat die gerade erfolgte Änderung der RöV eine Erleichterung in dieser Hinsicht geschaffen, indem diese Anzeige für Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 RöV (darunter fallen die von Ihnen geschilderten Arbeiten) dann nicht erforderlich ist (und damit auch keine Fachkunde im Strahlenschutz notwendig ist), falls man dabei die Röntgenstrahlung nicht einschalten muss (§ 6 Abs. 1 Satz 3 RöV). Wenn nach dieser Arbeit (Tausch des Röntgenstrahlers) das Wiedereinschalten der Strahlung auf Seiten des Kunden (des Strahlenschutzverantwortlichen) de facto durch den kundeneigenen fachkundigen Strahlenschutzbeauftragten, und zwar unter dessen Verantwortung, erfolgt, ist nach meiner Rechtsauffassung den Vorschriften des § 6 RöV Genüge getan. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
ulrike Valentin
schrieb am
30.01.2012 - 18:28 Uhr: Frage:1679 BETREFF:
Beschriftung auf digitalem Röntgenbild Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
von einem Arzt habe ich heute erfahren, dass neben Name, Geburtsdatum und natürlich den techn.
Daten nun auch der Geburtsort des Patienten auf das digitale Röntgenbild nach den neuesten Vorschriften müsse. Ist das denn richtig ?
Im Voraus vielen Dank !
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Valentin
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Valentin, die Aufzeichnungspflichten z.B. zur Durchführung von Röntgenuntersuchungen werden nach § 28 der Röntgenverordnung (RöV) geregelt. Zur Festlegung von diesbezüglichen Details existiert eine Richtlinie ("Richtlinie Aufzeichnungen nach RöV"). In dieser findet man unter dem Abschnitt 4.3.1 "Angaben zum Patienten" eine Aufzählung über diejenigen Angaben, die für jede einzelne Röntgenuntersuchung vorliegen müssen. Dazu zählen auf jeden Fall: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort (!) und Geschlecht. Also war das richtig, was der betreffende Arzt gesagt hat. Wo und wie diese Aufzeichnungen dokumentiert werden, ist freigestellt. Das kann in der Tat auch auf einem digitalen Röntgenbild erfolgen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Thomas Nicol
schrieb am
27.01.2012 - 12:40 Uhr: Frage:1678 BETREFF:
Befreiung von der dosimerischen Überwachung Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
sind bei der Entscheidung der Behörde nach § 35 Abs. 1 RöV von der Ermittlung der Körperdosis befreien zu können, die ermittelten Werte der Ortsdosis unter der Bleischürze heranzuziehen und mit der Anzahl der jährlich durchgeführten Aufnahmen zu multiplizieren oder muss ich den worst case zugrunde legen und die Ortsdosis an der Person vor der Schürze ermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Nicol
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Nicol, die Frage ist klar mit "vor bzw. ohne Schürze" zu beantworten. Begründung: In § 35 Abs. 1 Satz 2 RöV, wo diese Ausnahmemöglichkeit eingeräumt wird, ist von den Organdosiswerten die Rede, die im § 31a Abs. 2 RöV angesprochen sind. Und dort sind auch Dosiswerte für Organe aufgeführt, die nicht von der Standard-Schutzkleidung abgedeckt werden, wie z.B. die Augenlinse, die Hände und die Schilddrüse. Außerdem: Es ist grundsätzlich von der Behorde nicht nachprüfbar, ob die vorhandene Schutzkleidung wirklich getragen wird. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Joachim Neumann
schrieb am
26.01.2012 - 12:23 Uhr: Frage:1677 BETREFF:
CD-Daten Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
ich habe mir nach Abdomen-CT die CD der Untersuchung übersenden lassen. Wegen der hohen Strahlendosis möchte ich
die Daten und die Untersuchungsparameter überprüfen lassen.Wo kann ich dieses tun? Seit dieser Untersuchung spüre ich einen Leistungsknick mit Müdigkeit und anderen Symptomen. Für eine Beantwortung meiner Frage ware ich Ihnen dankbar.
Mit freundlichem Gruß
J: Neumann
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Neumann, es ist richtig, dass eine CT-Untersuchung üblicherweise mit einer höheren Patientendosis abläuft als eine Standard-Röntgenaufnahme im selben Körperbereich. Es ist schwierig bis gar nicht zu definieren, ab welchem Wert eine Strahlendosis, z.B. infolge einer Röntgenuntersuchung, als "hoch" bezeichnet werden müsste. Eine Strahlendosis, aus der unmittelbar oder kurz nach der Exposition akute körperliche Beschwerden resultieren, kann man sicherlich als hoch bezeichnen. Aber, um es klar zu sagen: Durch die Strahlenexposition infolge einer CT-Untersuchung können die Beschwerden, die Sie hier angedeutet haben, nicht verursacht worden sein. Es ist nicht ganz so einfach, jemanden zu finden, der sowohl Ihre Strahlendosis berechnen als auch die Untersuchungsparameter überprüfen kann. Vielleicht wenden Sie sich an die für die Durchführung der Röntgenverordnung zuständige Behörde in Ihrem Bundesland (über Internet leicht zu ermitteln) und fragen dort an, ob dort eine entsprechend qualifizierte Person bekannt ist (z.B. ein sog. Medizinphysik-Experte, der in einer Klinik tätig ist). Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Dr. Andrea Wohlfahrt
schrieb am
25.01.2012 - 11:32 Uhr: Frage:1676 BETREFF:
Personendosimeter Sehr geehrter Herr Prof.Ewen, ich bitte Beantwortung nachfolgender Fragen.
1.Im Rahmen des "Arztemangels" kommt häufiger zu Beschäftigung von " Leihärzten" über eine Vermittlungsargentur. Wenn dieser Arzt Röntgenstrahlen ausgesetzt ist muss er ein Personendosimeter tragen. Dieser Arzt ist in z.B. mehreren röntgengeretäbetreibenden Praxen / Kliniken ( unterschiedliche Besitzer, somit unterschiedliche Strahlenschutzverantwortliche) tätig.
Hat er dann ein Strahlendosimeter, welches er an allen Einsatzorten immer mitnimmt? Oder muss er von jedem Betreiber ein Strahlendosimeter bekommen.
2.Ein niedergelassener Arzt hat in seiner Praxis ein Röntgengerät, ist dort dann Strahlenschutzverantwortlicher und Beauftragter. Hat dort für sich und das Assistenspersonal Personendosimeter. Er ist als Konstliararzt in äeiner Klinik tätig, opertert dort und röntgt intraoperativ. Das Röntgengerät gehört der Klinik. Bekommt er ein weiteres Personendosimeter von der Klinik, oder bringt er dann sein eigenes, welches er in der Praxis verwendet mit.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Mit Freundlichen Grüssen A. Wohlfahrt
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Dr. Wohlfahrt, jetzt endlich die Antworten: Die Situation ist insofern etwas komplex, als im Zusammenhang mit der von Ihnen angesprochenen Thematik verschiedene Rechtsvarianten möglich sind. Wir haben uns bemüht, diese hier bei aller gebotenen Kürze abzuklären. Zu 1.) Wenn ein Arzt als "Leiharzt" eine Tätigkeit im Zusammenhang mit einer "fremden Röntgeneinrichtung" - diesen Begriff gibt es wirklich in der RöV: § 6 Abs. 1 Nr. 3 - (im Einzelfall) wahrnimmt, muss man noch unterscheiden, ob dies als Beschäftigter oder "Freiberufler" geschieht und ob diese Tätigkeit im Kalenderjahr bei ihm zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 mSv führen kann. Genau dann sind zunächst einmal die Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 der RöV zu beachten, was bedeutet: Der Arzt selbst ("Freiberufler") oder sein Arbeitgeber (Arzt ist Beschäftigter) muss diese Tätigkeit bei der für ihn zuständigen Behörde anzeigen und mit der Anzeige bestimmte Voraussetzungen (insbesondere seine Fachkunde im Strahlenschutz für diese Tätigkeit) nachweisen. Daneben sind bei einer derartigen Tätigkeit die Vorgaben des § 35 Abs. 2 und Abs. 3 RöV zu beachten. Das heißt: Die Person muss über einen Strahlenpass und ein Personendosimeter verfügen. Dieses Dosimeter ist von dem "Leiharzt" oder seinem Arbeitgeber zu beschaffen, auswerten zu lassen und zu allen entsprechenden Tätigkeiten mitzunehmen. Im Einzelfall kann es vorgeschrieben sein, dass der Betreiber der Röntgeneinrichtung dem "Leiharzt" ein zusätzliches Dosimeter zur Verfügung stellen muss, z.B. wenn besonders hohe Dosiswerte zu erwarten sind (Beispiele: Angiographien und Interventionen). Falls sichergestellt ist, dass durch eine solche radiologische Tätigkeit als "Leiharzt" 1 mSv im Kalenderjahr nicht überschritten werden kann, dann darf auf die Anzeige nach § 6 RöV verzichtet werden. Wenn in diesem Fall trotzdem eine Tätigkeit des "Leiharztes" im Kontrollbereich nicht auszuschließen ist, müsste der Betreiber der Röntgeneinrichtung (der Strahlenschutzverantwortliche) ein Dosimeter zur Verfügung stellen und dieses auswerten lassen (§ 35 Abs. 1). Das ist aber eine reine Rechtstheorie. Denn in der Regel ist es für einen Betreiber einer Röntgeneinrichtung (für den Strahlenschutzverantwortlichen) kaum möglich, sicher abzuschätzen, ob es sich bei dem Arzt mit wechselnden Einsatzstellen ("Leiharzt") um eine beruflich strahlenexponierte Person handelt (mehr als 1 mSv/a) oder nicht. Daher wäre er auf der sicheren (Rechts)Seite, wenn er die Vorlage eines Strahlenpassen und eines Dosimeters vom "Leiharzt" grundsätzlich verlangen würde (vergleiche § 35 Abs. 3 RöV). Zu 2.) Hier ist erst einmal die Frage zu klären, wie die Verantwortlichkeiten geregelt sind, wenn der Arzt als Konsiliararzt im Krankenhaus tätig wird. Geschieht das als "temporärer Betreiber" (Strahlenschutzverantwortlicher) der Röntgeneinrichtung oder wird er unter der strahlenschutzrechtlichen Verantwortung der Klinik (z.B. als bestellter Strahlenschutzbeauftragter) tätig. Im ersten Fall gilt, dass der Konsiliararzt als Strahlenschutzverantwortlicher auf jeden Fall selbst für die notwendigen Dosimeter sorgen muss, d.h. sie werden aus der Praxis mitgebracht.
Im zweiten Fall muss der Strahlenschutzverantwortliche des Krankenhauses dafür sorgen, dass bei der Tätigkeit im Kontrollbereich Dosimeter getragen werden. Wir vertreten die Auffassung, dass hier keine Gründe gegen das Tragen der Dosimeter aus der Praxis sprechen sollten. Dann würde auch die Sicherheit bestehen, dass die gesamte berufliche Exposition sicher erfasst wird. Allerdings sollte das auf jedem Fall mit dem Krankenhaus und insbesondere mit der zuständigen Behörde vorher abgeklärt werden. Gegebenenfalls könnte noch ein Zweitdosimeter für die Tätigkeit im Krankenhaus erforderlich sein, um klar abzugrenzen, welche Expositionen die Person in welchem Verantwortungsbereich erhalten hat. Ich hoffe, wir haben mit unseren Antworten nicht - wie man so schön sagt - alle Klarheiten beseitigt. Aber wie schon eingangs angemerkt: Das ist eine etwas komplizierte Rechtssituation! Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Mathias Kappa
schrieb am
24.01.2012 - 14:46 Uhr: Frage:1675 BETREFF:
Unterweisung bei Vollschutzgeräten Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
ich habe bis vor kurzem an einem Lehrstuhl gearbeitet, der sich mit materialwissenschaftlichen Fragen befasst. Ich war dort auch der verantwortliche SSB. Zur Ausstattung gehör(t)en ein (genehmigungspflichtiges) CT und ein Vollschutzgerät mit Bauartzulassung (nach RöV). Mit der Uni-internen Umsetzung des CT ist für diesen LS die Pflicht einen SSB "vorzuhalten" entfallen, zumal für das Vollschutzgerät von der Aufsichtsbehörde auch keiner gefordert wird. Entsprechend wurde seitens der Verwaltung kein Nachfolger benannt.
Letzte Woche meldeten sich aber meine ehemaligen Kollegen bei mir, weil sie eine Forderung der Verwaltung irritiert: Sie sollen für das Vollschutz-Gerät die Unterweisung durch einen SSB nach §36 RöV nachweisen. Ich bin der Meinung, dass diese Unterweisung garnicht notwendig ist - wobei natürlich die Ersteinweisung außer Frage steht. Bevor ich aber meinen Kollegen eine falsche Antwort gebe, wollte ich dieses Forum nutzen, um Ihre Meinung einzuholen.
Mit freundlichen Grüßen,
Mathias Kappa
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Kappa, im § 36 Abs. 1 RöV sind ja diejenigen Personen aufgezählt, die unterwiesen werden müssen, Im Satz 2 dieses Absatzes werden darin auch diejenigen Personen einbezogen, "die außerhalb des Kontrollbereiches Röntgenstrahlung anwenden, soweit diese Tätigkeit der Genehmigung oder Anzeige bedarf." Der Betrieb eines bauartzugelassenen Vollschutzgerätes muss ja auch angezeigt werden. Insofern schließt § 36 RöV "Unterweisung" formalrechtlich auch ein Vollschutzgerät mit ein. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Dr. S Schneider
schrieb am
24.01.2012 - 14:11 Uhr: Frage:1674 BETREFF:
Personendosimetrie Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
benötige ich eine Personendosimetrie wenn 1. eine DXA Messung durchgeführt wird und 2. bei MTA´s die zum Lageren der Pat. in den Röntgen- Kontrollbereich gehen, zur Auslösung der Aufnahme aber außerhalb sind?
MFG Dr. Schneider
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dr. Schneider, Fall 1: An einem DXA-Gerät entsteht in der Regel kein betretbarer Kontrollbereich bzw. es ist leicht, diesen bei der Auslösung der Strahlung nicht zu betreten. Der 2. Fall: Ein Kontrollbereich entsteht in einem Röntgenraum ja nur dann, wenn die Strahlung wirklich eingeschaltet ist. Aber während dieser Zeit befindet sich die MTA nach Ihrer Beschreibung nicht im Röntgenraum sondern außerhalb - im Überwachungsbereich. Nach § 35 Abs. 1 RöV ist aber nur bei beruflich bedingtem Aufenthalt Im Kontrollbereich die Körperdosis, in der Regel mittels Personendosimetern, zu ermitteln. Fazit: In beiden Fällen sind keine Personendosimeter erforderlich. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Heike Kolpacki
schrieb am
23.01.2012 - 17:01 Uhr: Frage:1673 BETREFF:
Aufbewahrung von Röntgenanforderungsscheinen Sehr geehrte Kollegen,
kann mir jemand sagen wie lange Röntgenanforderungscheine aufbewahrt werden müssen?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Heike Kolpacki
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Kolpacki, wenn Sie mit "Röntgenanforderungsschein" (diesen Begriff gibt es nicht in der RöV) die Stellung bzw. Formulierung der rechtfertigenden Indikation (siehe § 28 Abs. 1 Nr. 4 RöV) meinen, dann sind die Aufzeichnungen darüber für die Diagnostik 10 Jahre lang nach der letzten Untersuchung aufzubewahren (siehe § 28 Abs. 3 Satz 1 RöV). Im Satz 2 dieses Absatzes 3 ist noch eine Sonderregelung für Personen, die unter 18 Jahre alt sind, formuliert worden. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Frank Urig
schrieb am
22.01.2012 - 19:12 Uhr: Frage:1672 BETREFF:
zu Frage 1661 Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
der Kompromissvorschlag ist einleuchtend und mir ad hoc auch als einzige Lösung eingefallen. Ich werde das mal so in meinen Bericht schreiben, viellicht kommen die Halterungen für den indirekten Gonadenschutz ja wieder zu neuen Ehren.
Ich würde aber trotzdem darum bitten das eigentliche Problem noch einmal in einer der nächsten SV-RL's zu klären, denn es stören mich persönlich 3 Dinge:
1. Der Sinn des Ganzen ist ja der Strahlenschutz des Patienten. Nun heisst es aber in der RL: "... wenn ausschliesslich Thoraxaufnahmen angefertigt werden...". Nun für den Strahlenschutz des Thoraxpatienten ist aber völlig egal, ob der Arzt noch andere Aufnahmen anfertigt und deswegen keine Einblendung benötigt oder nicht.
2. Hätte mein "Kunde" kein Schwenkbügelsystem gekauft, sondern einen Buckytisch mit Wandstativ und mit Formatautomatik, dann hätte sich das Problem auch gelöst, denn die Formatautomatik der meisten Hersteller verbietet das dezentrierte Einlegen von Kassetten, also könnte der Arzt die Kassette gar nicht oben anstellen.
3.Besagter Arzt besitzt ein digitales Speicherfoliensystem, d.h. er kann auch im Nachhinein elektronisch einblenden und ich bezweifle, dass diese "Schummelei" auffält.
Mein Vorschlag wäre: Entweder man darf die Kassette nicht oben anstellen oder man benötigt eine entsprechende Blende oder aber man streicht diese Forderung komplett aus der Richtlinie, da sie bei "normalen" Radiologen sowieso nicht umgesetzt werden braucht, da diese ja nicht ausschließlich Thoraces röntgen. Eine andere Möglichkeit wäre noch, die Halbschürze nach hinten zu legen und bis knapp unter die Lungenflügel zu schieben und den Strahlenschutz so zu gewährleisten.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Urig
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Urig, ich nehme das mal mit zu der nächsten Sitzung des AK RöV. Diese Sitzung ist bald, so dass ich nicht weiß, ob ich das noch dort auf die Tagesordnung bekommen werde. Wie auch immer, ich habe Ihre Mailadresse und Sie hören von mir. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Dr. Wolfgang Schlüter
schrieb am
22.01.2012 - 17:44 Uhr: Frage:1671 BETREFF:
Blendenkontrolle am Panorama mit Ceph Sehr geehrter Herr Professor,
bei der Erstprüfung eines digitalen Panoramagerätes mit Ceph (Cranex D) war die Blendenkontrolle des Panoramateils problemlos: Schuss auf den Zeilendetektor, auslesen, Kontrolle, alles in Ordnung.
In der Fernröntgenposition war ein solcher Schuss mit nachfolgendem Auslesen des Bildes nicht möglich. Die Kontrolle mit Fluoreszenzschirm ergab, dass das Strahlenbündel zwar gut justiert aber leider etwas zu breit war.
Zusätzlich hat der Sensor in seiner Halterung ein geringfügiges Spiel. Damit konnte eine Überstrahlung des Zeilendetektors mal auf der einen Seite und mal auf der anderen Seite erzeugt werden, wobei aber nicht klar war, ob der Zeilendetektor überhaupt genau mittig hinter dem Fenster lag, das aus der Blechverkleidung ausgeschnitten war.
Eine Lösung wäre, die sekundäre Blende, die vor dem Patientenkopf mitläuft, etwas schmaler zu machen. Das wäre aber eine Aufgabe des Herstellers, denn auch ein Depot darf ja lt. MPG nicht an dem Gerät "rumbauen".
Mit freundlichem Gruß
Wolfgang Schlüter
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dr. Schlüter, auf Anhieb erkenne ich in Ihrem Text keine direkte Frage an das Forum RöV. Man könnte das ehr als einen Informationsbeitrag über ein Problem verstehen, das Ihnen bei einer Sachverständigenprüfung an einem kombinierten Panoramaschicht-/Fernröntgengerät auf Zeilendetektorbasis begegnet ist. Ich kann dazu folgendes kommentieren: 1) Es liegt ja wohl ein Mangel zur Prüfposition 06F07 vor ("umlaufender unbelichteter Rand"). 2) Es scheint im Berichtsmuster 2.2.6 eine der für Panoramaschichtaufnahmegeräte geltende Prüfposition 06F09 ("Eingrenzung des Strahlungsbündels durch die fokusnahe Blende auf die Öffnung der bildempfängernahen Blende") entsprechende Forderung für Fernröntgengeräte mit Zeilendetektor zu fehlen. Ich will das mal auf der nächsten Sitzung des AK RöV ansprechen. Richtig ist nach meiner Meinung sicherlich, dass wegen MPG-Zwängen nur der Hersteller an der Blende etwas ändern darf. Der Hersteller müsste sowieso auf jeden Fall, wenn nicht schon geschehen, über dieses Problem informiert werden. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Dr.Ulrich Fohberger
schrieb am
22.01.2012 - 12:48 Uhr: Frage:1670 BETREFF:
QCT. - Knochendichtemessung Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
Im Rahmen meiner osteologischen Tätigkeit setze ich in Ergänzung zur DXA-Methode der Kollegen die QCT-Messung und Auswertung mittels Software der Fa. Mindways ein.
Bei fortgeschrittener Spondylose, Skoliose, Aortensklerose, M.Bechterew u.a. Besonderheiten erhalte ich zuverlässige Ergebnisse, wo die DXA-Methode versagt.
Bei jüngeren Patienten vermeide ich meist die QCT-Messng zur Minderung der Strahlenbelastung.
Wie hoch schätzen Sie die Strahlenbelastung bei Messung von L 2 und L 2 sowie ggflls. einer Hüfte mittels CT im Vergleich zu DXA ? Ist meine eher restriktive sinnvoll?
Mit freundlichen Grüßen und Dank !
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dr. Fohberger, grundsätzlich sind die Patientenexpositionen bei Knochendichtebestimmungen mit Röntgenstrahlung vergleichsweise niedrig, und zwar unabhängig davon, welche Methode man nutzt. Innerhalb dieser Methoden, DEXA und periphere quantitative CT (pQCT) auf der einen und quantitative CT (QCT) auf der anderen Seite, gibt es allerdings erhebliche Unterschiede von mindestens einer Größenordnung zu Gunsten von DEXA und pQCT bzw. zu Ungunsten von QCT. Meistens gibt man die Patientenexpositionen als effektive Dosis an, eine Dosisgröße, welche ausschließlich die sog. stochastischen Strahlenwirkungen (Krebs, Leukämie und genetische Schäden) beschreibt. Bei DEXA und pQCT spricht man von 1 bis 2 uSv (0,001 bis 0,002 mSv) und bei QCT von 20 bis 60 uSv (0,02 bis 0,06 mSv) effektive Dosis (auch für LWS und Hüfte). Auch letztgenannte Größenordnungen sind, bezogen auf die meisten anderen Röntgenuntersuchungen, klein, so dass Sie nicht zu sehr restriktiv sein müssen, zumindest nicht bei älteren Patienten oder auch bei speziellen Fragestellungen, bei denen die QCT eine signifikant höhere Information liefern könnte. Mit freundlichem Gruß K.Ewen
Lisa Mann
schrieb am
19.01.2012 - 17:26 Uhr: Frage:1669 BETREFF:
schriftliche Einverständniserklärung für CT? Guten Tag,
bei meinem letzten Zahnarztbesuch sagte mir der Arzt, mein Kiefer müsse geröntgt werden. Kurze Zeit später bekomme ich allerdings eine Rechnung von dem Arzt über eine Computertomographie, über deren Risiken und private Kosten ich nicht aufgeklärt wurde.
Ich würde gerne wissen, ob ein Arzt vor einer CT nicht zur Aufklärung der Risiken und zur Einholung einer schriftlichen Einverständniserklärung des Patienten verpflichtet ist.
Vielen Dank.
Lisa Mann
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Mann, in der Medizin ist die Aufklärung vor einem "Eingriff" oder einer "Anwendung, bei der Risiken nicht auszuschließen sind", durch den Arzt sicherlich immer erforderlich. Allerdings ergibt sich dies nicht unmittelbar aus dem Strahlenschutzrecht, sondern es ist allgemein geltender Grundsatz aus den Rechtspflichten eines Arztes und aus dem Selbstbestimmungsrecht des
Patienten (Bezug auch Artikel 2 Grundgesetz). Dies gilt nicht nur bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe, sondern allgemein beim ärztlichen Handeln. Eine schriftliche Einverständniserklärung des Patienten ist nach meiner Meinung nicht bzw. nicht häufig erforderlich - sicherlich nicht bei einer zahnmedizinischen Röntgenuntersuchung. Dies sieht wohl auch die Rechtssprechung so. Hiernach kann der Arzt bei gewissen Eingriffen (meiner Meinung nach auch bei einfachen Röntgenuntersuchungen) davon ausgehen, dass der Patient einverstanden ist, wenn er nach der Aufklärung nicht widerspricht.
Mit freundlichen Grüßen K. Ewen
Sabine Volkmar
schrieb am
19.01.2012 - 11:56 Uhr: Frage:1668 BETREFF:
Aufbewahrung von Aufklärungsbögen Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,kann man Aufklärungbögen (Angio, CT, PTA u.s.w.) auch einscannen und so im Computer archivieren oder muß man das Orginal 10 Jahre aufbewahren.
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Volkmar, ich sehe keinen Grund, warum man die Aufbewahrung derartiger Unterlagen so, wie Sie das hier beschrieben haben, nicht durchführen dürfte. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Peter Sattelberger
schrieb am
18.01.2012 - 13:20 Uhr: Frage:1667 BETREFF:
Frage 1658 Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
ich habe mit Interesse die Diskussion über die "geringfügige Überschreitung von Toleranzwerten bei Konstanzprüfungen" verfolgt. Ich bin da nicht ganz Ihrer Meinung: Die Toleranzwerte sind ja schon recht komfortabel (Wenn ich die Zahlen richtig im Kopf habe, beispielsweise bei der Dosis 25-30%), um Messfehler etc. auffangen zu können. Wenn ich also beispielsweise bei der Dosismessung über die Toleranz komme, habe ich also alles andere als eine "geringfügige" Abweichung. Wenn ich unsicher bin, ob sich durch meine Messung ein Fehler eingeschlichen hat (und nach unserer Erfahrung kann das durchaus geschehen) , kann ich mir meinen Versuchsaufbau noch mal ansehen und durch erneute Messungen vielleicht so den Wert (durch Mittelwertbildung) wieder innerhalb der Toleranz halten....Ob es sich um eine "einmalige Überschreitung" handelt, weiss ich erst einen Monat (und entsprechend viele Anwendungen der Röntgenstrahlung am Menschen) später...
Nach der hier vertretenen Auffassung könnte ich mich wunderbar herausreden, wenn ich mal wieder mit 51 km/h in der Stadt radarmäßig erwischt worden bin. Die Verkehrsüberwachung wird mir da aber (zu meinem Pech, aber zurecht) sagen: Messwert-Abzug der Toleranz > 50km/h-> zur Kasse bitte!
Wieso sollte das bei der Röntgenkonstanzprüfung anders sein??
Viele Grüße Dr. Peter Sattelberger, Dienststelle Strahlenschutz Universität Mainz
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dr. Sattelberger, das hier ist das Forum RöV und ein Vorteil dieser Einrichtung ist es, dass man dort auch Diskussionen und andere Meinungen austauschen kann, so wie Sie das hier jetzt initiiert haben. Ich möchte nur zwei Dinge dazu sagen: 1) Vielleicht haben Sie die Gelegenheit, in den neuen Entwurf der DIN 6815 "Medizinische Röntgenanlagen bis 300 kV - Regeln für die Prüfung des Strahlenschutzes nach Errichtung, Instandsetzung und wesentlicher Änderung " (von August 2011) reinzuschauen. Dort gibt es ein Kapitel 10 "Grenzwerte und Messunsicherheit", das sich mit dieser Problematik beschäftigt. Dieses Kapitel hat, um ehrlich zu sein, zu vielfältiger Diskussion Anlass gegeben. 2) Ich persönlich vertrete nicht gern die "harte" Linie, dass bei Konstanzprüfungen alles auf "Punkt und Komma" stimmen muss. Ich meine, dass in bestimmten - nennen wir sie mal - Ausnahmefällen eine gewissen Großzügigkeit keinen Schaden anrichten wird. Und für die messtechnische Situation, zu der hier im Forum RöV die Frage 1658 gestellt worden war, traf das nach meiner Auffassung zu. Lassen wir es so stehen. Wir haben unsere Meinungen hier ausgetauscht - und das ist ja schon etwas! Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Peter Sattelberger
schrieb am
18.01.2012 - 13:20 Uhr: Frage:1666 BETREFF:
Frage 1658 Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
ich habe mit Interesse die Diskussion über die "geringfügige Überschreitung von Toleranzwerten bei Konstanzprüfungen" verfolgt. Ich bin da nicht ganz Ihrer Meinung: Die Toleranzwerte sind ja schon recht komfortabel (Wenn ich die Zahlen richtig im Kopf habe, beispielsweise bei der Dosis 25-30%), um Messfehler etc. auffangen zu können. Wenn ich also beispielsweise bei der Dosismessung über die Toleranz komme, habe ich also alles andere als eine "geringfügige" Abweichung. Wenn ich unsicher bin, ob sich durch meine Messung ein Fehler eingeschlichen hat (und nach unserer Erfahrung kann das durchaus geschehen) , kann ich mir meinen Versuchsaufbau noch mal ansehen und durch erneute Messungen vielleicht so den Wert (durch Mittelwertbildung) wieder innerhalb der Toleranz halten....Ob es sich um eine "einmalige Überschreitung" handelt, weiss ich erst einen Monat (und entsprechend viele Anwendungen der Röntgenstrahlung am Menschen) später...
Nach der hier vertretenen Auffassung könnte ich mich wunderbar herausreden, wenn ich mal wieder mit 51 km/h in der Stadt radarmäßig erwischt worden bin. Die Verkehrsüberwachung wird mir da aber (zu meinem Pech, aber zurecht) sagen: Messwert-Abzug der Toleranz > 50km/h-> zur Kasse bitte!
Wieso sollte das bei der Röntgenkonstanzprüfung anders sein??
Viele Grüße Dr. Peter Sattelberger, Dienststelle Strahlenschutz Universität Mainz
1. Antwort: Siehe Antwort zur Frage 1667. Die Frage 1666 ist hier doppelt erschienen -auch in 1667.
K. Ewen
Jens Dischinger
schrieb am
17.01.2012 - 14:21 Uhr: Frage:1665 BETREFF:
Gefäße mit mobilem C-Bogen Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
ich leite mit dieser Nachricht eine Anfrage eines Gefäßchirurgen an Sie weiter, auf die ich keinen vernüftigen Rat geben konnte. Folgende Problematik:
Gemäß SV-RL dürfen interventionelle Implantationen von Gefäßprothesen nur mit Röngeneinrichtungen durchgeführt werden, die nach Prüfmuster 2.2.3 abgenommen wurden. Nun fordert aber beispielsweise die QS-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma für einen Eingriff einen Operationssaal. Nur die wenigsten Kliniken verfügen jedoch über einen modernen Hybrid OP mit stationärer Röntgeneinrichtung nach Prüfmuster 2.2.3, sonderen lediglich über mobile C-Bogen-Geräte nach Prüfmuster 2.2.4. Was gilt es zu tun? Haben Sie von dieser Problematik bereits gehört und wissen Rat? Für eine Antwort danke ich Ihnen im Voraus und verbleibe mit freundlichem Gruß
Jens Dischinger
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dischinger, ja, das ist richtig, dass eine Röntgeneinrichtung, mit deren Hilfe Gefäßprothesen implantiert werden, nach Nummer E12 in der Anlage I zur Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL) nach dem Berichtsmuster 2.2.3 der SV-RL vom Sachverständigen geprüft werden muss. Ich weiß allerdings nicht, ob Sie mit "QS-Richtlinie" die Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL) zur RöV gemeint haben (ich glaube es fast nicht), denn in dieser finden Sie keine Vorgabe, dass derartige Eingriffe im OP durchgeführt werden müssen. Aber es mag eine andere Richtlinie ähnlichen Namens geben, die außerhalb des Strahlenschutzrechts angesiedelt ist. Wie auch immer: Mobile C-Bogengeräte können durchaus nach Berichtsmuster 2.2.3 der SV-RL geprüft werden (und nicht unbedingt nur nach Berichtsmuster 2.2.4) und sie können diese Prüfungen auch bestehen. Dazu müssen allerdings ein paar technische Voraussetzungen erfüllt werden, die aber machbar sind: 1) Streustrahlenschutz nach Prüfpositionen 03E06 und 03E07 in 2.2.3 (gibt es!), 2) Erfüllung von E8 und - wie schon erwähnt - E 12 der Anlage I der SV-RL und - falls Anwendungen auf Kinder vorkommen können - 3) Erfüllung von E14 der Anlage I der SV-RL. Das lässt sich alles machen, und ich meine, ohne unbedingt einen Hybrid-OP zu fordern. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Gabi Geisthardt
schrieb am
17.01.2012 - 10:35 Uhr: Frage:1664 BETREFF:
Neukauf einer Durchleuchtungsanlage Sehr geehrter Herr Prof.Ewen,
in unserer Klinik steht ein Neukauf einer Dl-Anlage unmittelbar bevor. Nun untersuchen wir mit diesem Gerät sehr viele Kinder, oftmals auch sehr kleine Kinder. Hier nun meine Frage:
Ist es aus Ihrer Sicht, im Hinblick auf viele Kinderuntersuchungen (MCU etc. ) sinnvoller sich für eine Obertisch- oder Untertischröhre zu entscheiden? Die Anlage soll so konzipiert werden dass man ersatzweise auch Angiographien an diesem Gerät machen kann ( somit Untertischröhre ). Wie sehen Sie diese Entscheidung nur im Hinblick auf Kinderuntersuchungen, ( täglich mind. 2 Kdr.-UT )
Ich wäre Ihnen sehr dankbar wenn Sie mir eine Einschätzung aus Ihrer Sicht schreiben würden, bedanke mich schon jetzt bei Ihnen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabi Geisthardt
1.MTA
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Geisthardt, Durchleuchtungsgeräte mit Untertisch- und Obertischstrahler-Konfigurationen müssen ja nicht nur bezüglich des Strahlenschutzes sondern auch in Bezug auf die durch die unterschiedliche Geometrie bedingten untersuchungstechnischen Vor- und Nachteile beurteilt werden. Es muss also von der radiologisch-medizinischen Seite auch bedacht werden, welche Untersuchungen hauptsächlich mit diesem Gerät geplant sind und ob man sich aus diesem Blickwinkel für die eine oder andere Strahler-Bildempfänger-Geometrie entscheiden sollte. Mit anderen Worten: Bei dieser Entscheidung, selbst wenn der Schwerpunkt auf pädiatrischen Untersuchungen liegen sollte, muss auch die radiologisch tätige Ärzteschaft mitsprechen. Zur Strahlenexposition: Die Patientenexposition ist weniger von der Frage beeinflusst "Untertisch- oder Obertischstrahler?". Vielmehr stellt sich die Verteilung der Streustrahlung um diese Geräte in unterschiedlicher Weise dar, und zwar grundsätzlich und einfach ausgedrückt: Bei UT-Systemen ist die Exposition des am Gerät arbeitenden Personal geringer als bei OT-Systemen. Dem kann man aber weitgehend abhelfen, indem am OT-Gerät ein Streustrahlenschutz installiert bzw. integriert wird, so beispielsweise eine an der Decke angebrachte und mobil zu betätigende Abschirmungseinrichtung (mit Bleiglas). Fazit: Man kann die strahlenschutztechnischen Nachteile einer OT-Anordnung heutzutage weitgehend kompensieren, so dass die Entscheidung für ein UT- oder OT-Gerät schwerpunktmäßig eine radiologisch-medizinische sein sollte. Mit feundlichem Gruß K. Ewen
d.yilmaz
schrieb am
17.01.2012 - 10:16 Uhr: Frage:1663 BETREFF:
Periradikuläre Therapie Ablauf Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
ich bin Leitende MTRA in unserer Abteilung. Ich hätte Fragen zum Auflauf der PRT:
Die Patienten werden vor Therapiebeginn von den Ärzten aufgeklärt. Der Patient wird dann von einer MTRA für die Untersuchung vorbereitet (Lagerung, Desinfektion etc.). Die vom Arzt bestimmte Segment-Höhe wird von der MTRA mittels CT gescannt. Die Einstichstelle wird von der MTRA geplant und auf der Haut des Pat. eingezeichnet. Der behandelnde Arzt überprüft am Monitor Einstichwinkel und -Tiefe, nimmt allerdings die Einzeichnung nicht selber vor. Selbstverständlich wird die Punktion vom Arzt vorgenommen.
Ich würde mich sehr gerne vergewissern, dass dieses Vorgehen in Ordnung ist.
Mit freundlichem Gruß
D.Yilmaz
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Yilmaz, um es kurz zu machen: Ich halte dieses Vorgehen für völlig in Ordnung. Es gehört zum Berufsbild einer/s MTRA, über derartige (auch ein anatomisches Wissen voraussetzende) Aspekte Bescheid zu wissen und diese Tätigkeiten praktisch durchzuführen.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Frank Urig
schrieb am
16.01.2012 - 17:05 Uhr: Frage:1662 BETREFF:
zu Frage 1661 Korrektur: Ich meinte natürlich dass die Komplettanlage unerschwinglich wäre.
1. Antwort: ... war mir klar! Siehe Antwort unter der Nr. 1661.
K. Ewen
Frank Urig
schrieb am
16.01.2012 - 17:03 Uhr: Frage:1661 BETREFF:
SV Abnahme eines Schwenkbügelsystems Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
ich habe heute in meiner Tätigkeit als Sachverständiger ein neues Schwenkbügelsystem geprüft. DAs Gerät wird bei einem Lungenfacharzt betrieben und es werden mit ihm nur Thoraxaufnahmen angefertigt. Die SV-RL besagt in diesem Falle, wenn ich es richtig verstehe, dass die Blende asymmetrisch einblendbar sein muss:
Zitat: " 01F20 Bei fester Zentrierung auf Bildempfänger:
Feldgröße kann für kleine Personen und Kinder von
unten eingeblendet werden
Hinweis: Diese Prüfposition gilt nur, wenn
ausschließlich Thorax-Untersuchungen
durchgeführt werden."
Der Sinn ist klar, da man bei kleinen Personen die Kassette nicht zentrisch in der Rasterlade platzieren kann da die Lunge ansonsten abgeschnitten wird. Die Kasette wird also "oben angestellt".
Ich sehe nur ein Problem in der Umsetzung, da es meines Wissens nur bei sehr teueren Komplettanlagen der 3 großen Röntgenfirmen gibt und es sich in diesem Falle um einen kleinen Röntgenbetrieb handelt, der mehrere (CE-gelabelte) Komponenten zusammengesetzt hat. Eine solche Anlage wäre aber für einen niedergelassenen Lungefacharzt unerschwinglich.
Wie würden Sie entscheiden?
Mit freundlichen Grüßen
Frank Urig
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Urig, da haben Sie aber eine besonders kniffelige Frage gestellt. Aber ich müsste ja sagen: Dafür ist das Forum RöV ja da! Aber es gibt Fälle, bei denen ich auch so meine Zweifel habe, wie man die Frage richtig beantworten soll, vor allem, wenn man versucht, eine "preisgünstige" Anwort zu finden. Es wäre einfach zu sagen, dass ein Gerät dieser Art eben nicht für Thoraxaufnahmen geeignet ist und stattdessen eine teuere "Komplettanlage" beschafft werden muss. Damit würden wir auf der sicheren Seite liegen. Ich habe mich bei anderen Sachverständigen umgehört. Auch dort ist man schon mit diesem Problem konfrontiert worden. Und ich muss zusammenfassen: Eine preiswerte und gleichzeitig 100%tig funktionierende technische Lösung scheint es nicht zu geben. Eine mögliche Lösung im Sinne eines Kompromisses will ich hier nun doch nennen: Einschieben eines Metallsteifens mit entsprechend ausgelegten Abmessungen in die Halteschienen an der Tiefenblende, so dass diese geöffnet werden kann, ohne den unteren Abdomenbereich mit Nutzstrahlung zu exponieren. Ich bitte die geneigten auf diesem Gebiet tätigen Experten, den in diesem Fall geplagten Forummoderator wegen dieses Vorschlags nicht zu verdammen. Vielleicht gibt es ja bessere Kompromissvorschläge. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Susanne Grotzke
schrieb am
16.01.2012 - 08:04 Uhr: Frage:1660 BETREFF:
Fachkunde für Techniker, die Basisschutzgeräte reparieren Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
wenn ein Techniker ein Basisschutzgerät repariert, ohne Strahlung auszulösen, braucht er keine Fachkunde. Auch dann wenn er nach Beendigung der Reparatur einen Funktionstest durchführt? Dazu nimmt er das Gerät in Betrieb, so wie es auch der Betreiber tut, d. h. das Gerät ist wieder verschlossen, alle Sicherheitsschalter sind in Betrieb und die Röntgenstrahlung ist eingeschalten.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Grotzke
Sachverständige
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Grotzke, Ihr erster Satz ist - jetzt nach Änderung der RöV - vollkommen richtig. Nun zu Ihrer eigentlichen Frage: Wenn der Techniker nach seiner "strahlungslosen" Reparatur zu einem Funktionstest die Röntgenstrahlung einschaltet, gilt diese neue Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 nicht mehr, selbst wenn alle gerätespezifischen Sicherheitseinrichtungen (verschlossen, Sicherheitsschalter in Betrieb) wieder in Funktion sind. Ein Ausweg könnte sein, dass das anschließende Einschalten der Röntgenstrahlung seitens des Strahlenschutzverantwortlichen ("Betreibers") erfolgt und dabei das Ergebnis der Reparaturmaßnahmen erkennbar wird. Übrigens gilt die neue Ausnahmeregelung auch nicht, wenn aus der Reparatur eine relevante Änderung an strahlenschutztechnischen Einrichtungen resultiert, z.B. an der Abschirmung des Geräts. Mit freundliochem Gruß K. Ewen
Annegret Nölte
schrieb am
15.01.2012 - 14:57 Uhr: Frage:1659 BETREFF:
Rechtfertigende Indikation nach RÖV §23ff Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,in unserer Abteilung machen uns immer wieder nicht geklärte Abläufe Sorgen. Deshalb möchte ich Sie um Erläuterung zu einigen Fragen bitten. Die Röntgenanforderungen laufen über ein KIS / RIS ein und werden von den MTRA`s abgearbeitet. Müsste nicht vorher ein fachkundiger Arzt alle Anforderungen prüfen und für § 28 RÖV vermerken,ob die Indikation gerechtfertigt ist? Ist dieser Arzt in der Regel ein Radiologe der Abteilung? Eine MTRA weiß ja in der Regel nicht, ob der anforderde Arzt die Fachkunde hat. Ist die MTRA dafür zuständig der RI für 60-70 Anforde-rungen hinterherzulaufen? Darf sie die Untersuchung ablehnen? Wie muss die Prüfung der RI dokumentiert werden? Wer ist für die Organi-sation dieser Abläufe, die den Sttrahlenschutz betreffen zuständig? Vielen Dank vorab.
Mit freundlichen Grüßen
A. Nölte
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Nölte, unabhängig davon, wie die Röntgenanforderungen zu Ihnen kommen, also elektronisch per KIS/PACS oder "analog" (z.B. schriftlich auf Papier), es ist immer von einem im Strahlenschutz entsprechend fachkundigen Arzt nach § 23 Abs. 1 RöV eine rechtfertigende Indikation zu stellen, und zwar, von der Teleradiologie nach § 3 Abs. 4 RöV abgesehen, mit persönlichem Kontakt zwischen Patient und Arzt. Das muss kein Radiologe sein, entscheidend ist nur, dass dieser Arzt eine für die anstehende Röntgenuntersuchung zutreffende Fachkunde im Strahlenschutz besitzt. Es gehört nicht zur Aufgabe einer MTRA, die dann die technische Durchführung der Röntgenuntersuchung (in der Regel der Röntgenaufnahme) übernimmt, jeweils vorher nachzuprüfen, ob der betreffende ("anfordernde") Arzt die Fachkunde wirklich besitzt. Sie darf und muss davon ausgehen, dass Regelungen dieser Art vom Strahlenschutzverantwortlichen im Benehmen mit dem Strahlenschutzbeauftragten der betreffenden Abteilung in ausreichender und korrekter Weise getroffen worden sind, mit anderen Worten, dass die "Strahlenschutzorganisation" des betreffenden Hauses funktionsfähig ist. Damit ergeben sich zwangsläufig die Antworten auf Ihre Fragen, die sich mit dem "Hinterherlaufen" und dem "Ablehnen" befassen (in beiden Fällen "nein"). Es mag Gründe für eine Ablehnung seitens einer MTRA geben, die vielleicht gar nicht im Bereich der RöV liegen, aber nicht im Rahmen der hier von Ihnen angesprochenen Rechtssituation. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 RöV müssen die "Angaben zur rechtfertigenden Indikation" aufgezeichnet werden, aber das "Wie" ist offen und der jeweiligen Abteilung überlassen. Zuständig für derartige Arbeitsabläufe sind, wie oben schon einmal angedeutet, der Strahlenschutzverantwortliche in angemessenem Zusammenwirken mit dem jeweils zuständigen Strahlenschutzbeauftragten. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Sabine Wanger
schrieb am
15.01.2012 - 14:30 Uhr: Frage:1658 BETREFF:
Wert bei einer Konstanprüfung gering zu hoch Bitte sehr, nochmal meine Frage.
Sehr geehrter Herr Prof. Ewen!
ein gutes neues und danke für Ihr Forum.
ich hätte eine Bittte und gleichzeiig eine Frage.
Wir prüfen monatlich Rötgenanlagen zur Konstanzprüfung.
Wenn ein gemessener Wert den Toleranzwert einmalig größer 1% übersteigt,
muss in diesem Fall gleich/zeitnah eine Herstellerüberprüfung veranlasst werden.
Gibt es da vom Gesetzgeber eine Grauzone oder eindeutige Regelung
Oder kann ich diesen Wert in folgenden Monat erneut prüfen.
Wie ist in diesem Fall eine gängige Praxis abzuarbeiten.
Kann ich diesen wert einfach einmalig tolerieren.
Vielen dank und in gespanntger Erwartung Ihrer Anmtwort.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Wanger
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Wanger, bei allen Messungen, auch im Rahmen von Konstanzpüfungen, gibt es neben dem Begriffen Toleranzwert oder Grenzwert auch noch den Begriff "Unsicherheit des Messergebnisses". Diese ist sicherlich für die einzelnen Messaufgaben nicht ganz so einfach quantitativ festzulegen, aber ein diesbezüglicher Wert in einer Größenordnung von 1 % (und das noch als ein einmaliges Ereignis) scheint mir durchaus tolerabel zu sein, ohne direkt eine externe (und vielleicht Kosten verursachende) Hilfe durch Dritte (z.B. Hersteller) in Anspruch zu nehmen. Eine vom Gesetzgeber festgelegte Regelung (Verordnung oder Gesetz) gibt in dieser Hinsicht nicht. Wenn der Wert bei einer Nachprüfung z.B. im nächsten Monat wieder innerhalb der Toleranz liegen sollte, scheint mir der Fall erledigt zu sein. Eine Rückfrage mit ähnlichem Tenor wie diese hier im Forum RöV bei der für Ihr Haus bzw. Ihre Praxis zuständigen ärztlichen Stelle, ggf. mit Verweis auf meine Antwort hier, könnte durchaus sinnvoll sein. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Sabine Wanger
schrieb am
15.01.2012 - 14:29 Uhr: Frage:1657 BETREFF:
Wert bei einer Konstanprüfung gering zu hoch Bitte sehr, nochmal meine Frage.
Sehr geehrter Herr Prof. Ewen!
ein gutes neues und danke für Ihr Forum.
ich hätte eine Bittte und gleichzeiig eine Frage.
Wir prüfen monatlich Rötgenanlagen zur Konstanzprüfung.
Wenn ein gemessener Wert den Toleranzwert einmalig
1. Antwort: siehe Frage Nr. 1656.
K. Ewen
Sabine Wanger
schrieb am
13.01.2012 - 10:10 Uhr: Frage:1656 BETREFF:
Wert bei einer Konstanprüfung gering zu hoch Sehr geehrter Herr Prof. Ewen!
ein gutes neues und danke für Ihr Forum.
ich hätte eine Bittte und gleichzeiig eine Frage.
Wir prüfen monatlich Rötgenanlagen zur Konstanzprüfung.
Wenn ein gemessener Wert den Toleranzwert einmalig
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Wanger, Sie sehen es schon selbst, wenn Sie Ihre Frage lesen, dass da irgendwelche Texte verloren gegangen sind. Bitte stellen Sie Ihre Anfrage noch einmal. Mit freundlichem Gruß K. Ewen PS: Dass Sie mir ein gutes neues Jahr wünschen wollten, das konnte ich schon erkennen. Danke dafür.
Bernhard Hase
schrieb am
11.01.2012 - 15:01 Uhr: Frage:1655 BETREFF:
Beitrag zur Antwort auf Frage 1649 Sehr geehrte Herr Prof. Ewen!
Bezüglich der o.g. Frage haben Sie folgende Konstellation bewertet: Ein fachkundiger Arzt einer radiologischen Praxis stellt die rechtfertigende Indikation [RI](mit Patient vor Ort), die technische Durchführung wird dann extern (Gerätepark der Klinik) durchgeführt, wobei die Befundung durch diesen Arzt erfolgt.
Ihre Bewertung mit Verweis auf §24 RöV: Es muss dabei kein (im Strahlenschutz fachkundiger) Arzt bei der technischen Durchführung, die durch eine MTRA geleistet wir, vor Ort sein.
Meine Fragen/Bemerkungen:
Eine solche Konstellation finde ich aus Sicht des Strahlenschutz interessant. Ist dies praktisch als "Auftragsarbeit zur technischen Durchführung" zu deuten - oder ist die Praxis mit den Fremdgeräten BETREIBER i.S. der RöV – mit allen Pflichten, die sich daraus ergeben?
Wenn der Arzt der Praxis als "Anwender" der Rö-Strahlung zu sehen ist (Stellen der RI, Befundung), dann müsste er auch die technische Durchführung "verantworten" (und sich nicht nur darauf verlassen, dass vor Ort alles seine Ordnung hat), da diese nach der Begiffsbestimmung des §2 RöV Teil der Anwendung ist.
Und wie sieht es in diesem Fall mit der Strahlenschutzorganisation aus?
Auf eine Anfrage (Dezernat Strahlenschutz, Bezirksregierung Dssd)wurde mir einmal mitgeteilt, dass bei dem Betrieb von Rö-Einrichtungen stets ein SSB (Arzt) vor Ort präsent sein müsse - ggf. nach Risikobewertung mindestens aber die "kurzfristige Erreichbarkeit" (15min)zu gewährleisten sei.
Begründet wurde dies damit, dass dem SSB auch die Abwehr akuter Gefahren obliege, die mit dem Betrieb einer Rö-Einrichtung entstehen können und nach atomrechtlicher Sicht allein der SSB die Kompetenzen habe, erforderliche Maßnahmen zur Abwendung zu veranlassen.
Müsste dann nicht ein von der Praxis(SSV) bestellter SSB dies gewährleisten?
Was sind die Grenzen einer "Auslagerung der technischen Durchführung" hinsichtlich der RöV? Ist es nach den geltenden Regelwerken vorstellbar, dass sich z.B. Radiologen eines großen Ballungsgebietes sich gemeinsam eines „zentrales Instituts zur technischen Durchführung“ (mit MTRAs) bedienen könnten? Wie ist Ihre von mir sehr geschätzte Meinung dazu?
Besten Dank,
mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hase
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Hase, ich habe mich im Zusammenhang mit Ihrer Forumanfrage mit einem Experten in Sachen RöV ausgetauscht und wir meinen, angesichts Ihrer Interpretation zu meiner Antwort auf die Forumanfrage 1649 sollte man zunächst diese Antwort in einem Teilbereich (Satz 5) noch einmal konkretisieren. Gemeint ist hier, dass der CT-fachkundige Arzt, der die rechtfertigende Indikation stellt, auch die Verantwortung für die Röntgeneinrichtung und die Untersuchung hat und sich nur zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht am Untersuchungsort aufhält (weil er den Untersuchungsort inzwischen verlassen hat oder die normale Praxis und der CT-Raum in unterschiedlichen Gebäuden sind). Die in demselben Satz angesprochene Befundung der Röntgenbilder in der Praxis bezieht sich gerade auf diesen Fall: Praxis und CT-Raum befinden sich in unterschiedlichen Gebäuden. Nicht gemeint ist hier die Teleradiologie im Sinne des § 3 Abs. 4 der RöV, wo man ja von einer völligen Trennung des Untersuchungsortes und des Arbeitsplatzes des Teleradiologen ausgeht. Hieraus beantworten sich dann zwangsläufig schon einige Fragen: Es handelt sich nicht um eine Auftragsarbeit zur technischen Durchführung. Dies lässt die RöV nicht zu (auch nicht bei Überweisungen oder Zuweisungen). Die Verantwortung der Röntgenuntersuchung und damit auch der technischen Durchführung (unabhängig davon, ob sie durch eigene Mitarbeiter oder durch extern vertraglich gebundene Personen erfolgt) verbleibt bei dem fachkundigen Arzt, der im Rahmen der Strahlenschutzorganisation des „Betreibers“ die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Untersuchung hat. Dabei ist es grundsätzlich auch möglich, mit „Fremdgeräten“ zu arbeiten, für die man die temporäre Verantwortung übernommen hat. Diese temporäre Tätigkeit (der temporäre Betrieb) ist vertraglich zu regeln. Es sind die entsprechenden Verantwortungen und Weisungsbefugnisse festzulegen und es ist die zuständige Behörde einzubinden. Mit dieser sind die erforderlichen administrativen Verfahren abzusprechen. Es ist so, wie Sie es beschreiben: Derjenige, der die Verantwortung für die gesamte Untersuchung (rechtfertigende Indikation, technische Durchführung, Befundung) hat, muss natürlich nicht alles selbst erledigen. Aber er muss sich auf geeignete Weise davon überzeugen, dass sozusagen alles seine Ordnung hat. Dieses gilt unabhängig davon, ob eine Untersuchung im „normalen“ Anwendungsfall oder in der Teleradiologie erfolgt. Sie haben Recht: Die technische Durchführung ist neben der Befundung ein Teil der Anwendung von Röntgenstrahlung. Die Strahlenschutzorganisation ist in der RöV eindeutig geregelt. Für den Bereich der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen gilt, dass ein Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz den Betrieb beaufsichtigen/leiten muss. Dies kann in der Funktion des fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen (fachkundiger SSV) - in der Regel im niedergelassenen Bereich - oder des bestellten fachkundigen Strahlenschutzbeauftragten (SSB) - meistens in Kliniken, Krankenhäusern - erfolgen. Hierbei stimme ich der Auffassung der von Ihnen erwähnten atomrechtlichen Behörde zu, dass der fachkundige SSV oder der SSB in einer bestimmten Zeit am Standort der Modalität sein muss, um die von Ihnen beschriebenen Maßnahmen einleiten zu können. Diese Zeit ist sicherlich im Einzelfall mit der zuständigen atomrechtlichen Behörde abzustimmen. Wichtig ist aber, dass sich die Personen, die den fachkundigen SSV oder SSB repräsentieren, durchaus von den Personen, die eine Untersuchung verantworten, unterscheiden können. Das heißt: Auch wenn ein fachkundiger Arzt oder ein Teleradiologe (die für die rechtfertigende Indikation, die technische Durchführung und die Befundung verantwortlich sind) ihre Aufgabe wahrnehmen, aber nicht als SSB bestellt sind, muss ein SSB erreichbar und in der festgelegten Zeit am Standort sein können, um seinen Aufgaben nachzukommen (die unter Umständen viel weitergehender sind). Die Auslagerung der technischen Durchführung einer Röntgenuntersuchung lässt die RöV, wie schon beschrieben, nicht zu. Möglich ist aber, dass verschiedene Ärzte eine Apparategemeinschaft (GbR, GmbH o.ä.) bilden. Es ist dann zu regeln, wer welche Verantwortung wahrnimmt (als SSV oder als bestellter SSB) und wer hier im Rahmen der festgelegten Strahlenschutzorganisation tätig wird. Der Betrieb von Röntgeneinrichtungen für die Anwendung am Menschen ohne Ärzte ist nach der RöV nicht möglich. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Markus Leer
schrieb am
11.01.2012 - 08:15 Uhr: Frage:1654 BETREFF:
Monitore und MPBetreibV Sehr geehrter Prof. Ewen,
Ich habe in diesem Forum schon einige Male entsprechende Fragen zur Thematik "Befundungsmonitor" gelesen. In Ihren Antworten war häufig der Hinweis zu finden, dass die MPBetreibV dem Betreiber gestattet, Monitore die die Anforderung nach QS-RL erfüllen, auf eigene Verantwortung als Befundungsmonitor zu betreiben. Leider kann ich mir mit keiner der Formulierungen in der MPBetreibV einen Reim darauf machen. Können Sie mir einen Tipp geben, welche Passage der MPBetreibV dieses regelt ?
Vielen Dank,
Markus Leer
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Leer, ja, das ist in der MPBetreibV auch ein wenig "tricky" in Formulierung und Interpretation. Die entscheidende Regelung, die hier anzuwenden ist, findet sich im § 2 Abs. 3 MPBetreibV: "Miteinander verbundene Medizinprodukte sowie mit Zubehör einschließlich Software oder mit anderen Gegenständen (Anmerkung von mir: Zu diesen Gegenständen kann man einen Monitor ohne die Zweckbestimmung "Befundung in der Röntgendiagnostik" zählen) verbundene Medizinprodukte (Anmerkung von mir: Das könnte ein Röntgendiagnostikgerät sein) dürfen nur betrieben oder angewendet werden, wenn sie dazu unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung (Anmerkung von mir: siehe oben, also - nochmals - die Zweckbestimmung durch den Hersteller, z.B. für einen Monitor, enthält in diesem Fall nicht!! eine Nutzung in der Röntgendiagnostik) und der Sicherheit der Patienten, Anwender, Beschäftigten und Dritten geeignet sind." Diese Eignung muss nun von Betreiberseite beurteilt werden, wobei der Abs. 2 dieses § 2 MPBetreibV ins Spiel kommt: "Medizinprodukte dürfen nur von Personen errichtet, betrieben, angewendet und in Stand gehalten werden, die dafür die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen." Das würde, was das Betreiben betrifft, beispielsweise für einen Arzt mit Fachkunde im Strahlenschutz durchaus zutreffen. Schließlich kann man noch den Absatz 5 einbeziehen, nach dem eine Funktions- und Zustandskontrolle vor der Anwendung gefordert wird. Diese ist auf der Basis der RöV mit der Durchführung der Abnahmeprüfung nach § 16 Abs. 2 RöV gleichzusetzen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Carsten Clement
schrieb am
10.01.2012 - 08:44 Uhr: Frage:1653 BETREFF:
CT Genehmigung Sehr geehrterHerr Prof. Ewen! Wir sind eine Röntgen- bzw. CT-Abteilung mit 6 Personen. Unser Haus lässt die CTs ausschließlich teleradiologisch befunden (Ausnahmegenehmigung dazu ist erteilt). In den letzten zwei Jahren sind zwei MTRA ausgeschieden und durch zwei Personen mit Fachkenntnissen ersetzt worden. Momentan existieren zwei MTRA.
2013 soll die CT-Abteilung nach 5 Jahren neuerlich abgenommen werden. Meine Frage: hängt diese Abnahme von der Anzahl der MTRA ab? (Die besondere Problematik zur Anwesenheit von MTRA bzw. zu Teleradiologie und "Nicht-MTRA" ist mir bekannt). Vielen Dank und viele Grüße! Carsten Clement
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Clement, ich nehme an, Ihr Haus hat eine Genehmigung zur Durchführung der Teleradiologie nach § 3 Abs. 4 RöV. Möglicherweise ist dort in den Genehmigungsauflagen auch etwas zum Personal gesagt, unter anderem auch in Erläuterung der Nummer 2 des § 3 Abs. 4 RöV, was die unbedingte technische Durchführung der Röntgenuntersuchung (hier der CT-Untersuchung) durch eine/n MTRA betrifft. Das ist bei einer stark frequentierten Teleradiolgie nicht mit einer einzigen MTRA, möglicherweise auch nicht mit zwei MTRAs zu schaffen (Abwesenheit durch Urlaub, Krankheit, etc.). Eine medizinische Fachangestellte mit Kenntnissen im Strahlenschutz (Sie haben so etwas angedeutet: "zwei Personen mit Fachkenntnissen") kann in dieser Hinsicht eine MTRA nicht ersetzen. Wenn Sie mit der fünfjährlich erforderlichen "Abnahme" eine Sachverständigenprüfung nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 RöV meinen, dann ist das eine schwerpunktmäßig technisch orientierte Prüfung. Personalfragen stehen da nicht im Mittelpunkt. Aber die zuständige (Genehmigungs)Behörde wird sicherlich nicht erfreut sein, wenn die MTRA-Personaldecke in einem Haus mit nach RöV genehmigter Teleradiologie zu dünn ist. Der Strahlenschutzverantwortliche des Hauses ist jetzt gefragt. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Dr.Helmut Biskup
schrieb am
08.01.2012 - 15:55 Uhr: Frage:1652 BETREFF:
Konstanzprüfungen Rö-Geräte anderer Abt.als Radiologie Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
ich bin komm.Leiter der Radiologie einer Klinik; der kaufmännische Direktor( ist nicht der Strschutzverantwortliche, das ist der Geschäftsführer unserer Klinik) will bei mir als
"Vorgabe" durchbringen, dass die Konstanzprüfungen anderer Fachabteilungen von der
Radiologie durchzuführen sind, alsom quasi uns dazu zwingen will.
Ich habe das u.a.mit Hinweis auf die RöV abgewiesen, da hier klar die Aufgabenverteilungen
zur Konstanzprüfung durch die Strschutzbeauftragten unter Verantwortung des Strschutzverantwortlichen zugewiesen sind.
Die Prüfungen waren auch ohne Beanstandung seitens der Ärztekammer und die Geräte sind ja auch in Betrieb.
Liege ich hier richtig oder hat man noch Möglichkeiten uns in der Radiologie dazu zu verdonnern alle Geräte zu prüfen?( Von den Servicezeiten der MTRA sind wir auch ausgeschöpft, aber das ist ein anderes Thema).Über eine Antwort bedanke ich mich und wünsche Ihnen alles Gute im neuen Jahr.
Mit freundlichen Grüssen, H. BIskup
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dr. Biskup, um Ihre Frage rechtlich korrekt zu beantworten, müsste man die Strahlenschutzorganisation in Ihrem Haus genau kennen. Ich gehe mal von zwei möglichen Strukturen aus: 1) Dem besagten kaufmännischen Direktor sind vom Strahlenschutzverantwortlichen (SSV), also vom Geschäftsführer, auf der Basis der RöV keine Aufgaben übertragen und "direktionsrechtliche" Befugnisse eingeräumt worden, so dass dieser nicht als so genannter Strahlenschutzbevollmächtigter Anweisungen in der von Ihnen geschilderten Art erteilen kann. Dann ist diese Person sozusagen aus dem Spiel, und für die Durchführung der Konstanzprüfung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 RöV sind nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 RöV der SSV (hier der Geschäftsführer) und nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 die jeweiligen Strahlenschutzbeauftragten (SSBs) der einzelen Abteilungen Ihres Hauses, in denen geröntgt wird, gleichermaßen verantwortlich. Wer dann im Detail was macht und wie die Durchführung der Konstanzprüfungen im gesamten Haus organisiert werden muss, sollte in einem Gespräch zwischen dem SSV und den einzelnen SSBs, wozu Sie auch gehören, erörtet und festgelegt werden. 2) Dem kaufmännischen Direktor sind durch den SSV (Geschäftsführer) die Befugnisse und Aufgaben übertragen worden, die sich u.a. mit der Organisation der Durchführung der Konstanzprüfung in den einzelnen Abteilungen Ihres Hauses befassen. Dann kann dieser natürlich in dieser Angelegenheit "mitsprechen". Aber auch hier darf das nur im Benehmen mit den einzelnen SSBs erfolgen. Dabei muss bedacht werden: Die beschriebene Situation kann problematisch werden, wenn beispielsweise Ihr Personal so sehr in die Konstanzprüfungen des Hauses eingebunden werden soll, dass Ihnen dann für Ihre medizinísch-radiologischen Aufgaben Personal fehlt (siehe die Vorgaben des § 3 Abs. 2 Nr. 6 RöV "notwendiges Personal"). Dieses mögliche Problem darf natürlich nicht von gewissen willkürlichen Direktiven ignoriert werden. Wie immer im Leben (auch im Strahlenschutz) erreicht man nur eine vernünftige und funktionierende Lösung, wenn man sich zusammensetzt und ein kollegiale Gespräch führt. Zum Schluss sollte nicht verschwiegen werden: Wenn es "hart auf hart" kommt, ist immer noch die zuständige Behörde da! Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Karl-Ludwig Stange
schrieb am
06.01.2012 - 08:48 Uhr: Frage:1651 BETREFF:
Bauartzulassung Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
seit dem 1.11.11 gibt es für Hoch- und Vollschutzgeräte neue, kleinere Werte für die zulässige Dosisleistung in 10 cm Abstand vom Gehäuse. Damit wird ja eine Anpassung an die seit der Novelle von 2002 geänderten Grenzwerte nachvollzogen. Wir haben deshalb für die nächsten Jahre zwei Arten Hoch- und Vollschutzgeräte, und zwar die, die die neuen und die, die die alten Werte erfüllen.
Ich vermisse eine Übergangsregelung, die dafür sorgt, dass nach absehbarer Zeit die Situation bereinigt wäre.
Mit freundlichen Grüssen
K.-L. Stange
Fachgebiet Strahlenschutz
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
Gustav-Heinemann-Ufer 130
50968 Köln
Telefon: +49 221 3778 62 39 (Zentrale: -0)
Mobil: +49 163 26 15 7 92
E-Mail: stange.karl-ludwig@bgetem.de im Internet: www.bgetem.de
Sekretär des Arbeitskreises Ausbildung des Fachverbands Strahlenschutz (AKA)
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Stange, richtig, wir haben für den Betrieb von Hoch- und Vollschutzgeräten keine explizite Übergangsregelung in der novellierten RöV. Aber es gibt im geänderten Abs. 4 des § 45 RöV einen neuen Text, der quasi wie eine Übergangsregelung wirkt. Und deshalb ist es auch richtig, dass in den nächsten Jahren zwei Arten von Hoch- und Vollschutzgeräten (mit "alten und neue Werten") betrieben werden bzw. in Betrieb genommen werden können - und nicht nur das, sondern auch in Verkehr gebracht werden können. Nach § 45 Abs. 4 RöV (neu) im Zusammenhang mit § 8 Abs. 4 RöV kann dieses Inverkehrbringen von Geräten mit den "alten Werten" theoretisch noch 10 Jahre nach dem Inkrafttreten der novellierten RöV erfolgen (und noch etwas mehr, wenn das Bauartzulassungsverfahren knapp vor dem Inkrafttreten der geänderten RöV schon eingeleitet worden ist). Die Besitzer dieser "alten" Hoch- und Vollschutzgeräte können diese solange betreiben, bis ein Ereignis im Sinne des § 12 Abs. 3 RöV eintritt. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Thomas Nicol
schrieb am
06.01.2012 - 08:15 Uhr: Frage:1650 BETREFF:
OBI und DFP Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, neuere Beschleunigeranlagen besitzen eine Röntgeneinheit (OBI wie on board imaging) zur genaueren Patienten-positionierung. Der Röntgenteil müßte ja vom Sachverständigen nach der Sachverständigenrichtlinie geprüft werden. Nach meinen Informationen besitzt das OBI keine Vorrichtung zur Anzeige des Dosisflächenproduktes, die ja eigentlich für Röntgengeräte gefordert ist.
Gibt es dazu Regelungen ?
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Nicol
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Nicol, dieser Problematik wird auf verschiedenen Ebenen (Herstellerseite, Behörden, Sachverständige, Arbeitskreis RöV, Medizinphysik-Experten) nachgegangen. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2b RöV müssen derartige Systeme, so sie mit Röntgenstrahlern arbeiten (und nicht die Bremsstrahlung des Linac zur Bildgebung nutzen), eine Vorrichtung zur Anzeige der Patientendosis aufweisen. Diese muss nicht unbedingt auf der Grundlage des Dosisflächenproduktes angezeigt werden, es könnte z.B. auch die Einfalldosis sein. Alle einschlägigen Linac-Hersteller sind jetzt informiert über diese Forderung und wissen, dass es - gelinde gesagt - Probleme mit der Genehmigung dieser Einrichtungen durch die zuständigen Behörden geben wird, falls diese Vorrichtungen nicht vorhanden sein sollten. Im Arbeitskreis RöV hat man sich Gedanken gemacht, nach welchem Prüfberichtsmuster der SV-RL ein Sachverständiger ein IGRT-System überprüfen sollte. Favorisiert wird das Berichtsmuster 2.2.3 der SV-RL mit einigen IGRT-spezifischen Änderungen bzw. Ergänzungen. Die Durchführung der Qualitätssicherung (Abnahme- und Konstanzprüfung nach § 16 RöV) soll über Normen geregelt werden. Zurzeit muss noch das akzeptiert werden, was jeweils in Zusammenarbeit zwischen Hersteller und vor Ort tätigem Medizinphysik-Experten sozusagen individuell erarbeitet wird. Das ist zurzeit der Stand der Dinge. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Strüder
schrieb am
05.01.2012 - 15:41 Uhr: Frage:1649 BETREFF:
KONTRASTMITTELGABE über MTRA Ich arbeite als MTRA in einer Klinik. Eine radiologische Praxis betreibt ein CT bei uns, das wir bedienen. Ein Arzt aus der Praxis ist nicht vor Ort. Die Bilder werden über Teleradiologie befundet. Meine Frage: dürfen wir als MTRA s das Kontrastmittel über die Druckspritze injezieren ohne das einer unserer Klinikärzte uns zur Seite steht ? Bei einem eventuellen KM-Zwischenfall müßten wir erst einmal einen Arzt suchen. Meine zweite Frage ist: muß der mir zur Seite stehende Arzt einen Röngenschein haben? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Strüder, die Frage nach der Injektion eines Kontrastmittels durch eine MTRA berührt ein anderes Berufsrecht, tangiert also nicht die Röntgenverordnung (RöV). Sicher ist, dass ein Arzt in unmittelbarer Nähe sein muss, um bei einem KM-Zwischenfall agieren zu können. Keineswegs darf es sein, dass man - wie Sie schreiben - einen Arzt "erst einmal suchen muss". Der dadurch bedingte Zeitverlust könnte verhängnisvoll sein. Nun zu den Belangen der RöV: Wenn diese CT-Untersuchungen in Ihrem Haus im Rahmen einer nach § 3 Abs. 4 RöV genehmigten Teleradiologie stattfinden, dann muss nach § 3 Abs. 4 Nr.3 RöV am Ort der Untersuchung ein Arzt mit den "erforderlichen" Kenntnissen vorhanden sein. Wenn Sie hier aber mit "Teleradiologie" meinen, dass der Patient in der besagten Praxis war und dort in seiner Anwesenheit von einem CT-fachkundigen Arzt die rechtfertigende Indikation gestellt worden ist, der Patient dann zu Ihnen zur technischen Durchführung der CT-Untersuchung kommt und schließlich die Bilder von der Praxis aus (Datenleitung, Befundungsmonitor in der Praxis) befundet werden, dann dürfen Sie als MTRA diese CT-Untersuchung technisch durchführen, ohne dass ein Arzt dafür die ständige Aufsicht und Verantwortung übernehmen muss (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV). Es muss also in diesem Fall während der technischen Durchführung der CT-Untersuchung (durch eine MTRA!) kein Arzt vor Ort sein. Die o.g. Sache mit der KM-Applikation steht, wie gesagt, auf einem anderen Blatt (nicht auf einem der RöV). Mit freundlichem Gruß K. Ewen
R. Kulik
schrieb am
04.01.2012 - 15:23 Uhr: Frage:1648 BETREFF:
Konstanzprüfung Bildwiedergabegeräte Leuchdichte Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
würde gerne in Erfahrung bringen, wie hoch die Grenzwerte bei der Konstanzprüfung an einem Bildwiedergabegerät (TFT) liegen. Bei der Schleierleuchtdichte und der minimalem und maximalen Leuchtdichte sind diese auf max. 30%(laut Tabelle in der DIN 6868-57) in Bezug auf die Werte der Abnahmeprüfung, begrentzt.
Wird bei der Abnahmeprüfung eines Monitors auch die Leuchdichte in der Mitte und in den Ecken des Gerätes als Bezugswert für die folgenden Konstanzprüfungen registriert? Und wenn ja, wie hoch ist der Grenzwert der Leuchtdichte?
Wenn es einen Grenzwert gibt, bezieht sich Dieser auf den Bezugswert der bei der Abnahmeprüfung festgelegt wurde, oder bezieht sich der Grenzwert auf die aktuell bei der Konstanzprüfung gemessene Leuchtdichte in der Mitte des Monitors.
Hoffe ich konnte mich verständlich ausdrücken, und danke schon im Voraus für Ihre Antwort.
Gruss
Kulik
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Kulik, meine Antwort zu Ihren Fragen ist - nach Rücksprache mit einem Experten auf diesem Gebiet - folgende: Wir verstehen die Grundtendenz Ihrer Fragen so, ob es Grenzwertfestlegungen für die Konstanzprüfung der Leuchtdichtehomogenität und Regelungen zur Festsetzung entsprechender Bezugswerte aus der Abnahmeprüfung gibt. Die dafür vorhandenen Regelwerke - Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL), DIN V 6868-57 bzw. die bald erscheinende E DIN 6868-157, DIN EN 61223-2-5 und PAS 1054 (für Mammographiegeräte) - enthalten keine Regeln bzw. Grenzwerte für die Konstanzprüfung der Leuchtdichtehomogenität. Fazit: Eine Konstanzprüfung der Leuchtdichtehomogenität gehört nicht zum Prüfumfang messtechnischer Prüfungen. In der Abnahmeprüfung nach DIN V 6868-57 und - später - auch nach DIN 6868-157 dagegen ist die Homogenität durchaus ein Prüfparameter. Die zulässigen Abweichungen sind in der Anwendungsklasse A mit +/- 15 % anspruchsvoll. Die Bandbreite der Abweichung von 30 % erscheint nur deshalb recht breit, weil LCDs mit Leuchtstoffröhren-Hinterleuchtung normalesweise immer eine Abweichung nach unten aufweisen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Dr. Jochen Grote
schrieb am
04.01.2012 - 14:31 Uhr: Frage:1647 BETREFF:
Kataraktgefährdung / Bleiglasbrille Sehr geehrter Prof. Ewen,
in einem Rundschreiben wies die Krankenhausgesellschaft NRW auf Änderungen d.Str.sch.v. u.RöV. in 11/11 hin, inhaltlich u.a. auf eine Neubewertung der Kataraktgefährdung bei beruflicher Strahlenexp.. Die diesbez. 2009 veröffentliche Schrift der SSK beschreibt eine Verdopplung des Kataraktrisikos bei Ausschöpfen der jährlichen max. Exposition von 150mSv über 20 Berufsjahre; eine Novellierung der Arbeitsschutzrichtlinien sei zu erwarten.
Meine Fragen: a)bisher war das Tragen einer Bleiglasbrille (Reduktion der Belastung um (nur!?) 30%) dem Arzt freigestellt. Anschaffung erfolgte "auf Wunsch". Ist nun vor dem Hintergrund der obigen "Sensibilisierung" der Arbeitgeber verpflichtet, für jeden Mitarbeiter "am Strahl" eine Brille bereitzuhalten?
b) In der Literatur über str.induz.Katarakte wird die Linsenbelastung in Gy angegeben, meine gesamte Körperexposition kann ich nur mithilfe des amtlichen Gleitschattenfilmdosimeters (unter der Schürze getragen) mit etwa 0,4 mSv jährlich abschätzen. Ein über der Bleiweste am Kragen befestigtes EPD Mk 2 zeigt pro Untersuchung etwa 5 uSv in Kopfnähe an. Kann ich hiermit abschhätzen, ob ich im Berufsleben trotz Bleiglasbrille die nunmehr kritischen 0,8 Gy erreichen werde? Wie kann ich die schlichte Eigendosimetrie in die Belastung der Linsen umrechnen bzw. abschätzen?
Mit Dank für Ihre Erläuterung
Dr. med. Jochen Grote, Kardiologe "im Herzkatheterlabor"
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dr. Grote, es ist richtig, dass man davon ausgeht, dass das strahlenbedingte Kataraktrisiko größer ist als bisher angenommen und (unter anderem von der SSK) vorgeschlagen wird, diesem Umstand rechtlich nachzukommen, also den entsprechenden Grenzwert für die Augenlinse (150 mSv/a für beruflich Strahlenexponierte) deutlich zu senken. So weit sind wir aber noch nicht in der RöV und StrlSchV, die ja beide gerade erst geändert worden sind. Wenn der Grenzwert für die Augenlinse wirklich, wie vorgeschlagen, drastisch reduziert werden sollte, dann stellt sich in der Tat die Frage, ob man diesen dann bei bestimmten Arbeitsplätzen (Herzkather, Interventionen, Angio) ohne Tragen einer Bleiglasbrille einhalten und wie man das messtechnisch kontrollieren kann. Bis dahin kann man bei Arbeiten an besagten "Hochdosis"-Arbeitsplätzen das Tragen von Schutzbrillen nur dringend empfehlen. Das Vorhandensein dieser Brillen wird im Rahmen der sog. Sachverständigenprüfungen nach der dafür zuständigen Sachverständigven-Prüfrichtlinie (SV-RL), die hier im Forum RöV unter "Richtlinien" eingesehen werden kann, gefordert (siehe im Prüfberichtsmuster 2.2.3 die Prüfberichtsnummer 03E01; siehe auch Tabelle A.1 in DIN 6815). Wie soll man die Linsendosis messtechnisch erfassen? Die von Ihnen beschriebene Methode (EPD am Kragen oberhalb der Schürze) ist nicht schlecht. Messungen unter der Schutzkleidung werden nicht funktionieren, weil einfach unter der Schürze (an sich erfreulicherweise) nicht viel "ankommt". Vorstellbar wäre auch eine einmalig von einem Medizinphysiker oder einem Sachverständigen ausgeführte ausführliche Ortsdosis(leistungs)messung in Umgebung der Röntgeneinrichtung bei Nutzung eines geeigneten Streukörpers. Man könnte dann aus diesen Messwerten bei jeweiliger Kenntnis der Durchleuchtungszeiten und Aufnahmezahlen die Linsendosis errechnen. Diese Methode bietet sich nicht routinemäßig an, wäre aber eine Möglichkeit, die EPD-Messergebnisse zu überprüfen, so dass man sich dann später nur noch dieser vergleichsweise einfachen Messmethode bedienen könnte. Mit freundlichem Gruß K. Ewen