Dipl.-Ing. U. Wieland
schrieb am
23.12.2011 - 15:38 Uhr: Frage:1646 BETREFF:
Synopsis RöV-Änderung Sehr geehrter Hr. Prof. Ewen,
ist ihnen eine Synopsis der eingearbeiteten Änderungen der RöV bekannt? Als Referent für Strahlenschutz möchte ich gern die Änderungen in meine bestehenden Unterlagen einarbeiten, ohne Wort für Wort beide Fassungen vergleichen zu müssen.
Noch ein Hinweis: ich vermute, ihnen ist in der Antwort auf Beitrag 1634 eine Ungenauigkeit unterlaufen. Ein Anästhesist ohne Fachkunde muss auch dann an einem Aktualierungskurs teilnehmen, wenn er bspw. als Arzt vor Ort einen Kenntniskurs nach Anlage 7.2 FK-RL(Teleradiologie) absolviert hat oder seine erlangte Strahlenschutz-Qualifikation (Kenntniskurs, Grundkurs, Spezialkurs) nicht verlieren will.
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Wieland, es ist mir in der Tat im Beitrag 1634 eine Ungenauigkeit unterlaufen, aber Ihnen in Ihrem hier vorliegenden Text auch. So gleicht sich vieles aus. Ihrerseits richtig ist: Wenn ein Arzt über Kenntnisse im Strahlenschutz verfügt (wie in Ihrem Beispiel) und nicht innerhalb von 5 Jahren die Fachkunde erwirbt, dann muss er diese Kenntnisse aktualisieren. Ihrerseits nicht richtig ist: Die Geltungsdauern von Grund- oder Spezialkurs verlängern sich durch Teilnahme an einem Aktualisierungskurs nicht. Es gilt, dass die Teilnahme am letzten Kurs (in der Regel am Spezialkurs) nicht länger als 5 Jahre zurückliegen darf. Ich würde auch sagen, dass der Zeitraum zwischen Grundkurs und Spezialkurs sicherlich nicht "unendlich" lang sein darf. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Peter Range
schrieb am
22.12.2011 - 12:59 Uhr: Frage:1645 BETREFF:
Aufzeichnungspflichten in elektronischer Form - §43 Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, vielen Dank für Ihre prompte Antwort. Wenn ich Sie richtig verstehe, beziehen Sie sich auf die "elektronische Kommunikation" mit der zuständigen Behörde. Mich interessiert jedoch die elektronische Archivierung der Unterlagen nach §28 (Aufzeichnungspflichten). Nach meinem Verständnis wurde in der "alten" Fassung des §43 diesbezüglich auch eine "qualifizierte Signatur" gefordert. In der neuen Fassung wird lediglich auf §28 verwiesen. Ein Zugang bei der entsprechenden Behörde wird diese Dokumente wohl nicht betreffen, da diese in der Regel nicht versendet werden. Soll es diesbezüglich Regelungen von der zuständigen Behörde geben? Oder ist die Art der Archivierung der Dokumente nach §28 woanders geregelt? Mit freundlichen Grüßen, Peter Range
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Range, an sich ist Ihre Zusatzfrage leicht zu beantworten: Die Aufbewahrung der Daten nach § 28 Abs. 1 Satz 2 RöV, also von Röntgenbildern und Aufzeichnungen, durfte nach § 28 Abs. 4 RöV schon immer elektronisch auf Datenträgern oder ähnlichen Medien geschehen (mindestens ab 1. Juli 2002). Der § 43 RöV hatte diese Regelung auch in der Vergängenheit nicht verändert. Kurz: Durch die Novellierung der RöV haben sich hier keine Veränderungen ergeben. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
P. Range
schrieb am
21.12.2011 - 17:34 Uhr: Frage:1644 BETREFF:
Änderungen RöV vom 04.10.2011 Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, nach eingehender Lektüre der am 13.10.2011 veröffentlichten Verordnung zu Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen im Bundesgesetzblatt, habe ich folgende konkrete Frage bezüglich des §43 :
In der "alten" Röntgenverordnung wurde ausdrücklich eine "qualifizierte" Signatur nach dem Signaturgesetz gefordert. Im neuen §43 kann ich diesbezüglich keine klare Aussage erkennen.
Wurde diese Forderung abgeschwächt?
Mit freundlichen Grüßen,
P. Range
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Range (vielleicht auch Frau Range?), mit der Änderung der beiden Strahlenschutz-Verordnungen sind auch die Paragraphen 43 RöV und 115 StrlSchV insofern angepasst worden, als man aus Gründen der bisher gemachten Erfahrungen auf die Anwendung der qualifizierten Signatur verzichtet hat. Die zuständigen Behörden sind aber gehalten, einen Zugang einzurichten und auf diese Weise das Verfahren und die Randbedingungen für eine elektronische Datenübermittlung festzulegen (am Beispiel NRW durch "Anträge Online" geschehen). Einschränkungen in dieser Hinsicht gibt es überall dort, wo Behörden Genehmigungen oder Zulassungen in elektronischer Form erteilen wollen. Hier muss nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz eine dauerhaft überprüfbare Signatur vorhanden sein. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Annette Wilde
schrieb am
21.12.2011 - 10:54 Uhr: Frage:1643 BETREFF:
Strahlenschutz in der Durchleuchtung bei Kindern Bei Jungen benutzen wir für MCU`s nicht immer Hodenkapseln, manchmal nur eine Hälfte. Da wir z.Z. sehr darüber disskutieren, würde ich mich sehr freuen, eine fachkundige Antwort zu bekommen.
Außerdem besteht Unsicherheuit im CT. Wir packen die Kinder ringsherum in eine große Bleiabdeckung. Entsteht dabei mehr Streustrahlung, die im Körper unter der Abdeckung eventuell entsteht?
Vielen Dank für Ihre Hilfe. - und schöne und erholsame Feiertage.
MfG A. Wilde
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Wilde, bei Jungen sollte man grundsätzlich immer eine Hodenkapsel nutzen (in welcher Form auch immer), wenn diese bildwichtige Objekte nicht überdeckt und untersuchungstechnisch gesehen problemlos anlegbar ist (z.B. bei Aufnahmen im Stehen schwierig). Die Umhüllung von Kindern in eine große Abdeckung beim CT kann zumindest nicht schaden, wenn auch ein großer Teil der Streustrahlung innerhalb des Körpers verläuft und durch Abdeckungen nicht erfasst wird. Aber die zusätzliche Entstehung von Streustrahlung innerhalb der Bleigummiabdeckung, die dann in den Patientenkörper eindringen kann, ist insofern vernachlässigbar, als Materialien mit hoher Ordnungszahl (z.B. Blei) Röntgenstrahlung stark absorbieren und sehr wenig streuen. Das liegt physikalisch gesehen an der unterschiedlichen Abhängigkeit des Photoeffekts (sorgt für Absorption) von der Ordnungszahl in Relation zum Comptoneffekt (sorgt für Streuung). So viel noch ein wenig Physik zum Jahresabschluss. Bleiben Sie dem Forum RöV treu.
K. Ewen
Carsten Richter
schrieb am
19.12.2011 - 15:22 Uhr: Frage:1642 BETREFF:
Frage 1640 , MRT Sehr geehrter Herr Neumann,
ich übernehme einfach mal für Prof.Ewen, da ich aus Brandenburg bin und den entsprechenden Hinweis geben kann. Die für Sie in Frage kommenden Einrichtungen finden Sie in der Arztsuche der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg(www.kvbb.de)oder Berlin (www.kvberlin.de).
Vorweihnachtliche Grüße
Richter,Carsten
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Richter, vielen Dank für die Einstellung dieser Information. Ich hatte schon überlegt, wie ich die Frage von Herrn Neumann beantworten könnte, die ja inhaltlich die "Bandbreite" des Forum RöV ziemlich deutlich überschreitet. So kommt Ihr Beitrag genau richtig.
Viele Grüße K. Ewen
Christoph Häußer
schrieb am
19.12.2011 - 14:55 Uhr: Frage:1641 BETREFF:
BWG Abnahmeprüfung Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
in der Vornorm DIN V 6868-57 steht in Kap. 4 folgender Passus:
"Die in dieser Vornorm beschriebene Abnahmeprüfung ist nach der Installation bzw. nach Änderungen, welche die Bildqualität beeinflussen können, gemeinsam von Hersteller und Anwender oder Sachverständigem durchzuführen."
Wird diese Forderung auch in der kommenden Norm DIN 6868-157 gestellt?
Gibt es rechtlich die Möglichkeit, als Anwender/Betreiber die Abnahmeprüfung selbst durchzuführen, oder muss bei "jeder Änderung, die die Bildqualität beeinflussen kann", ein externer Techniker (Hersteller/Sachverständiger) einbestellt werden?
Ist eine neue Abnahmeprüfung in Auftrag zu geben, wenn die Messwerte ausserhalb der Toleranz sind? Es gibt Fälle, in denen die Messwerte zur Leuchtdichte zwar ausserhalb der Toleranz sind, aber noch weit oberhalb der Grenzwerte der QS-RL (Tabelle 8.1) liegen.
Werden Informationsveranstaltungen zu BWGs angeboten?
Einen schönen Gruss,
Christoph Häußer
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Häußer, zunächst einmal: Mit der Veröffentlichung des Entwurfes der DIN 6868-157 ist Anfang 2012 zu rechnen. Dann werden auch die entsprechenden Regelungen der QS-RL auf diesen Normentwurf umgestellt. Zu Ihrer 1. Frage: Der aus Kap. 4 der DIN V 6868-57 zitierte Satz zur Abnahmeprüfung nach Änderungen findet sich nicht mehr in dem Normentwurf. Dagegen werden im Kap. 11 des Entwurfes "Wesentliche Änderungen an BWG" diesbezüglich die wichtigsten drei Möglichkeiten aufgezählt und lapidar erklärt: "In diesen Fällen ist eine Konstanzprüfung erforderlich." Zu Ihrer 2. Frage: Diese betrifft Änderungen an Einrichtungen (zu denen muss man laut § 2 Nr. 14 RöV auch BWGs zählen) im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 RöV. Hier kommt in der Tat grundsätzlich der Hersteller bzw. Lieferant ins Spiel, was gerade beim BWG überzogen erscheint. Nach § 33 Abs. 6 Nr. 1 RöV kann die Behörde Abweichungen von bestimmten Vorschriften der RöV, wozu auch der § 16 RöV zählt, zulassen. Sie könnte also beispielsweise durch eine Allgemeinverfügung erlauben, dass bei Änderungen an BWGs im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 RöV auch andere als der Hersteller/Lieferant diese "Teilabnahmeprüfungen" durchführen dürfen. Es lohnt sich auch ein Blick in die Tab. II1 der Anlage II der SV-RL, wo man der lf. Nr. 17 ("Änderung am ... Bildwiedergabegerät") entnehmen kann, dass zwar eine so genannte Teilabnahmeprüfung erforderlich ist, aber keine Sachverständigenprüfung. Zu Ihrer 3. Frage: Generell ist es nicht erforderlich, eine Abnahmeprüfung durchzuführen, wenn Messwerte ausserhalb der Toleranz sind. Möglicherweise kann ein derartiges Problem beispielsweise durch Änderung der Lichtverhältnisse im Befundungsraum schon behoben werden. Was die erwähnte maximale Leuchtdichte betrifft, so sind in dem DIN-Entwurf die Werte der Tab. 8.1 QS-RL (> 120 - 200 cd/m2) auf > 150 - 250 cd/m2 erhöht worden. Leider war gerade (1.12.)eine Info-Veranstaltung zu diesem Thema im Haus der Technik, Essen. Mir ist nicht bekannt, wann und wo wieder eine angeboten wird. Vielleicht weiß das jemand aus der "Forumgemeinde".
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
klaus Neumann
schrieb am
19.12.2011 - 09:38 Uhr: Frage:1640 BETREFF:
Durchführung MRT In welcher Einrichtung im Land Brandenburg, ich wohne in Falkensee, kann ich ein MRT der Lendenwirbelsäule machen lassen?
MfG
Klaus Neumann
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Neumann, schauen Sie bitte hier im Forum RöV auf den Beitrag Nr. 1642, also zwei Fragen weiter (Ihre Frage hat die Nr. 1640). Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Monika Herzog
schrieb am
15.12.2011 - 16:16 Uhr: Frage:1639 BETREFF:
Leitungsfunktion Sehr geehrter Herr Prof. Dr.Ewen,
ich habe als MTRA im Moment die kommissarische Leitung in der Röntgenabteilung (mit CT)eines Krankenhauses, ein radiologes Arzt ist nicht vor Ort. Nun zu meiner Frage: Nachdem mir zugesagt wurde, dass ich offiziell die Leitungsfunktion übernehmen soll, erfahre ich nun, dass eine Artzhelferin, die momentan im Mutterschutz ist, und vor mir die kommissarische Leitung innehatte, Anspruch auf diese Funktion hätte, falls sie aus dem Mutterschutz zurückkommt. Ist es überhaupt möglich, dass eine Artzhelferin mit Röntgenschein die Leitung innehat, wenn höherqualifizerte MTRA's zur Verfügung stehen?
Vielen Dank!
Mit freundlichem Gruß
Monika Herzog
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Herzog, an sich müsste man erst einmal klären, was Sie, Ihre Person als MTRA betreffend, unter "Leitung in der Röntgenabteilung" verstehen. Dieser Begriff ist nach der RöV nur im Zusammenhang mit der Tätigkeit und Stellung des Strahlenschutzbeauftragten (SSB) genannt. Die Aufgabe eines Strahlenschutzbeauftragten ("Leitung oder Beaufsichtigung") kann, für alles, was das sog. Arzt-Patienten-Verhältnis Betrifft, nur einem im Strahlenschutz fachkundigen Arzt (Ärztin) vom Strahlenschutzverantwortlichen (SSV) übertragen werden. Eine MTRA, die ja auch eine Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, dürfte nur für bestimmte Teilgebiete als SSB bestellt werden (z.B. für die Durchführung der Qualitätssicherung). Eine Arzthelferin mit dem "Röntgenschein", also mit Kenntnissen im Strahlenschutz, kann man selbst dafür nicht heranziehen. Fazit: In Ihrer Röntgenabteilung muss ein im Strahlenschutz fachkundiger Arzt (Ärztin) die Leitung oder Beaufsichtigung als SSB übernehmen. Dafür ist der SSV zuständig, also der Repräsentant des Krankenhausträgers in Ihrem Haus (z.B. der Verwaltungsleiter). Ich kann Sie nur eindringlich davor warnen, sich diese Leitung im Sinne der RöV für Ihre Röntgenabteilung "anhängen" zu lassen. Wenn Sie eine andere Art "Leitung" meinen (z.B. zur Organisation eines ökonomisch funktionierenden Einsatzes des Assistenzpersonals in der Röntgenabteilung), dann ist das natürlich möglich, tangiert aber nicht die Bestimmungen der RöV. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Holger Kögel
schrieb am
15.12.2011 - 14:49 Uhr: Frage:1638 BETREFF:
Papierlose Befundung Sehr geehrter Herr Prof. Dr.Ewen,
ist es nach der RöV Ihrer Meinung nach erlaubt, keinerlei Befunde mehr auf Papier auszudrucken, sondern die Befunde nur noch elektronisch zu versenden bzw. zu archivieren? Vielen Dank!
Mit freundlichem Gruß,
Holger Kögel
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Kögel, es ist nach der RöV durchaus erlaubt, Befunde nur elektronisch zu versenden und/oder zu archivieren. Aber: Einem weiterbehandelnden Arzt oder Zahnarzt (und ggf. der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Stelle) müssen diese Unterlagen (und auch die Röntgenbilder) in einer für diese geeigneten Form zugänglich gemacht werden können (§ 28 Abs. 6 RöV). Das würde bedeuten, dass dann Befunde auf Papier erstellt und verschickt werden müssten. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Kelemen Raphaela
schrieb am
15.12.2011 - 11:16 Uhr: Frage:1637 BETREFF:
neue RöV § 34 Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Ewen,
was für Konsequenzen hat der geänderte § 34 für die Betreiber von Röntgeneinrichtungen. Müssen die Strahlenschutzverantwortlichen bzw. Strahlenschutzbeauftragten Messgeräte zur Messung der Ortsdosis und der Ortsdosisleistung beschaffen und regelmäßig Messungen durchführen? Unter welchen Umständen sind geeichte Messgeräte vorgeschrieben? Was sind "andre geeignete Strahlungsmessgeräte"?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort im Voraus
Raphaela Kelemen
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Kelemen, der geänderte § 34 RöV bedeutet nicht, dass sich jetzt die Betreiber von Röntgeneinrichtungen mit Ortsdosis- bzw. Ortsdosisleistungsmessgeräten in großflächigem Maße eindecken und regelmäßig entsprechende Messungen durchführen müssen - zumindest nicht mehr, als das vor Änderung der RöV der Fall war. Wenn derartige Messungen im Sinne des § 34 RöV anstehen sollten, dann wären geeichte Geräte erforderlich, falls beispielsweise im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens seitens der zuständigen Behörde die Ermittlung der Ortsdosis/-leistung bei bestimmten Betriebssituationen durch Formulierung einer Genehmigungsauflage gefordert wäre, also immer dann, wenn eine rechtlich fundierte Regelung (z.B. Genehmigungsauflage, Verordnungstext) dahinter stehen würde. Nun kann es spezielle Messaufgaben geben, für die zwar Messgeräte verfügbar (auf dem Markt) sind, die aber nicht geeicht, jedoch durchaus für diese Messaufgabe geeignet sind ("andere geeignete Strahlungsmessgeräte"). Dazu würde man entsprechende Informationen in der Eichgesetzgebung finden (kann für den Außenstehenden mühsam sein), wäre aber auch bei den entsprechenden Herstellern der Messgeäte erfragbar. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Kai Gottwals
schrieb am
15.12.2011 - 10:04 Uhr: Frage:1636 BETREFF:
Röntgenraum - RöV § 4 Abs. 4 Nr. 4 Hallo Herr Prof. Ewen,
wenn ich dies richtig interpretiere sind nach neur RV folgende Röntgenanlagen genehmigungspflichtig:
1. Mobile Aufnahmegeräte in Krankenhaus (Intensivstation)
2. C-Bögen im OP
3. Tubusgeräte, die an der Behandlungseinheit montiert sind
4. Tubusgeräte, die auf einem Fahrstativ montiert sind
5. Mobile Tierärztliche Röntgengeräte
Sehe ich das richtig?
Stelle ich dennoch eine Bescheinigung aus mit dem Vermerk "Betrieb außerhalb eines Röntgenraumes"?
Wie gehe ich mit Geräten um, die sich bereits im anzeigepflichtigen Betrieb befinden und zur Wiederholungsprüfung fällig werden?
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Gottwals, Sie sind mir bestimmt nicht böse, wenn ich Ihnen direkt am Anfang meiner Antwort sage: Das interpretieren Sie falsch. Wichtig bei einer zu treffenden Entscheidung im Zusammenhang mit dem jetzt zusätzlich formulierten Text des § 4 Abs. 4 Nr. 4 RöV, der im Übrigen nichts fundamental Neues sondern nur eine Klarstellung der früheren diesbezüglichen Regelungen darstellt, ist nicht die Alternative "mobil oder stationär" sondern "im oder außerhalb eines Röntgenraumes" (siehe § 20 Abs. 1 RöV). Und alle von Ihnen unter den Punken 1. bis 4. aufgezählten Röntgeneinrichtungen werden in "allseitig umschlossenen Räumen" (= Röntgenraum) betrieben, obwohl sie mobil sind. Gewisse Probleme in dieser Hinsicht gibt es (und gabe es) im tiermedizinischen Bereich. Hier kommt der § 20 Abs. 2 ins Spiel ("Größe, Zustand des zu untersuchenden Tieres"), der (wir wollen es mal vorsichtig formulieren) möglicherweise nicht immer so konsequent ím Sinne der RöV ausgelegt wird. Sind wir uns einig? Viele Grüße K. Ewen
Dr. Bambach
schrieb am
13.12.2011 - 11:14 Uhr: Frage:1635 BETREFF:
Belehrung Strahlenschutz Sehr geehrter Hr. Prof. Ewen, kennen Sie eine für die jährlichen Belehrungen zum Strahlenschutz geeignete Powerpoint Vorlage die frei oder käuflich erworben werden kann und den gesetzlichen Anforderungen entspricht?
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dr. Bambach, zunächst muss ich Sie um Verständnis bitten, dass ich hier im Forum RöV nicht beispielsweise Verlage nennen darf, die derartige Informationen anbieten. Denn meine Auskunft kann nicht vollständig sein und man könnte mir bzw. dem Forum RöV daher eine unzureichende Neutralität vorwerfen. Dann noch eine weiteres Wort zu Ihrer Anfrage: Es ist natürlich hilfreich, wenn man gut aufgearbeitete Vortragsunterlagen zur Verfügung hat, die für die Durchführung der Unterweisungen nach RöV oder StrlSchV genutzt werden können. Aber man bedenke, dass eine Strahlenschutz-Unterweisung auch auf die spezifischen Problemfälle der einzelnen radiologischen Abteilungen eingehen muss, die man nicht so pauschal in einen Powerpointvortrag integrieren kann. Trotzdem gebe ich zu, dass "profimäßig" erstellte Arbeitsanleitungen, etc. schon große Voteile haben und zeitliche Erleichterungen darstellen können. Haben Sie schon ins Internet (z.B. Google) geschaut? Ich habe das getan. Es gibt dort nicht gerade überwältigend viel auf diesem Gebiet, aber einiges lohnt einer näheren Inspektion. Beispiele (und die kann ich ja hier nennen, denn jeder kann sie ja im Internet aufsuchen): 1) Fachverband für Strahlenschutz (IRPA): Hinweise für die Durchführung von Unterweisungen für Tätigkeiten nach RöV und StrlSchV 2) RWTH Aachen: Vorlage für Unterweisungen nach § 36 RöV. Das sind, wohl gemerkt, nur zwei Beispiele aus dem Internet. Man findet dort noch mehr in dieser Hinsicht. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Frank Schneider
schrieb am
09.12.2011 - 11:19 Uhr: Frage:1634 BETREFF:
jährlichen Unterweisung kontra Strahelnschutzkurs Sehr geehrter Hr. Prof. Ewen, ich bin tatsächlich ebenfalls überrascht über die hohe Informationsqualität in dieses Forums. Das findet man leider selten in Internetforen.
Meine Frage dreht sich um die Notwendigkeit der jährlichen Strahlenschutzunterweisungen. Sind diese noch erforderlich, wenn alle 5 Jahre alle Mitarbeiter (Pflege und Ärzte) im OP, Endoskopie, Ambulanz eine Strahlenschutzkurs (bzw. Auffrischungskurs) besuchen? Muss der Ansästhesist überhaupt einen Kurs besuchen (er hat mit dem Röntgen ja nichts zu tun ausser dass er im selben Raum ist) und würde für ihn eine jährliche Unterweisung reichen ?
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Schneider, zunächst, wer muss grundsätzlich nach § 36 Abs. 1 RöV unterwiesen werden: 1) Alle, denen aus beruflichen und ausbildungstechnischen Gründen der Zutritt zum Kontrollbereich gestattet ist (könnte also auch ein Anästhesist sein). 2) Alle Personen, die auch von außerhalb des Kontrollbereiches Röntgenstrahlung anwenden (Definition "Anwendung am Menschen" siehe § 2 Nr. 1 RöV), also z.B. Personen, die zu einer Röntgenaufnahme die Strahlung einschalten (also "auf den Knopf drücken"). Da kann insgesamt für eine größere Röntgenabteilung schon eine größere Personenzahl zusammenkommen! Man muss klar sagen, dass die RöV keinen Hinweis gibt, die Teilnahme an einem Aktualisierungskurs könne die Unterweisung generell ersetzen. Auf einen Punkt möchte ich aber hinweisen: Nach § 33 Abs. 6 RöV kann die zuständige Behörde von gewissen Regelungen der RöV, wozu auch der § 36 gehört, Ausnahmen zulassen, also beispielsweise wäre die Erlaubnis vorstellbar, dass eine Person in dem Jahr, in dem sie einen Aktualisierungskurs besucht hat, nicht an einer Unterweisung teilnehmen muss. Ob sich der organisatorische Aufwand, dies alles nachzuhalten, aber lohnt, steht auf einem anderen Blatt. Zum Anästhesisten (natürlich auch weiblich!): Wenn diese Person keine Funktion als Strahlenschutzbeauftragte innehaben, nicht die rechtfertigende Indikation stellen und nicht eigenständig Röntgenstrahlung anwenden, also nicht befunden muss, benötigt sie auch keine Fachkunde im Strahlenschutz und - logischerweise - auch keinen Aktualisierungskurs. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Brigitte Bernhard
schrieb am
02.12.2011 - 12:03 Uhr: Frage:1633 BETREFF:
Frage 16330 Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, ich/wir möchten Ihnen danken für Ihren unermüdlichen Einsatz aller Orten, insbesondere auch im Forum. Das Forum ist eine tolle Einrichtung!! Ich/wir weisen immer wieder darauf hin.
Ihre Botschaft bei Frage 1630 "wie lange noch" hat mich nachdenklich gemacht. Sie werden gebraucht, das Forum wird gebraucht. Wir sind dankbar, dass es Sie gibt.
Ich/wir wünschen Ihnen eine schöne Weihnachtszeit und grüßen herzlich aus Hamburg.
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Bernhard, ihr macht mich alle ein wenig verlegen! Trotzdem vielen Dank für das geäußerte Vertrauen in das Forum RöV und die dabei auch durchschimmernde Zufriedenheit mit den Antworten, die man dort erhält. Ich habe schon vor, das Forum noch eine gewisse Zeit zu betreuen, weil es auch Spaß macht. Aber wer kann schon - ganz generell - die Frage definitiv beantworten: "Wie lange noch?" Viele Grüße K. Ewen
Gerhard Riehl
schrieb am
02.12.2011 - 09:28 Uhr: Frage:1632 BETREFF:
Messort Personendosimeter bei Tragen einer Bleischürze Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
vor meiner Fragestellung zunächst eine Beschreibung meines Anliegens für Forumbesucher, die das Regelwerk nicht so intensiv kennen: Nach § 35(5) RöV sind Personendosimeter in der Regel an der Vorderseite des Rumpfes zu tragen. Ergänzend hierzu wird in der „Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen“, Teil 1, dazu im Abschnitt 4.4 Messort angeführt, dass beim Tragen von Schutzkleidung das Dosimeter hinter dieser zu tragen ist, also bei Verwendung einer Bleischürze unter dieser. Weiter heißt es dort, dass bei Verwendung einer Schutzschürze zusätzliche Messungen im Kopfbereich erforderlich sein können.
In der Schweiz wird dies nun dadurch umgesetzt, dass bei dosisintensiven Untersuchungen zwei Filmdosimeter verwendet werden sollen: Eines unter und ein weiteres auf der Bleischürze, was natürlich den Messaufwand erhöht. Herr von Boetticher hat bereits z.B. bei der DGMP-Tagung 2008 in Oldenburg oder beim diesjährigen APT-Seminar in Kassel dargelegt, dass bei einer Messung der Personendosis unter einer Schutzschürze die effektive Dosis stark unterschätzt wird. Wenn man die schweizer Methode wegen des hohen Aufwandes nicht übernehmen möchte, so brächte doch – wie Herr von Boetticher ausführt – das Tragen eines einzigen Filmdosimeters auf der Bleischürze Vorteile mit sich.
Nun zu meiner Frage: Könnte man mit Absprache der zuständigen Behörde für das eigene Haus das Tragen eines Filmdosimeters auf der Bleischürze einführen ? Welche Argumente sprechen im Länderausschuss Röntgen gegen den Messort „auf der Bleischürze“ ?
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Riehl
1. Antwort: Sehr geehrter Riehl, ich kenne die Überlegungen von Herrn von Boetticher und seine durchaus nicht auf die leichte Schulter zu nehmenden Argumente, die praktische Durchführung der Personendosimetrie in der Röntgendiagnostik zu überdenken. Aber der Messort "nur auf der Schürze" hat auch so seine Probleme, denn mit den daraus resultierenden entsprechend hohen Dosiswerten muss man erst einmal richtig umgehen und sie außerdem auf die effektive Dosis mit ausreichender Genauigkeit umrechnen können. Aber es kommt noch etwas Formales hinzu: Die RöV spricht ja von der Ermittlung der Personendosis, in deren Definition nach § 2 Nr. 6g) RöV der Begriff der Körperoberfläche enthalten ist. Und auch im § 35 Abs. 5 RöV wird als repräsentativer Messort die Körperoberfläche, in der Regel an der Vorderseite des Rumpfes, angegeben. Ich sehe den Begriff "Körperoberfläche" als nicht identisch mit "oberhalb der Schutzkleidung" an. Schon deswegen wäre nach meiner Meinung eine von Ihnen vorgeschlagene Umstellung des Messortes ohne Änderung des diesbezüglichen Textes der RöV nicht möglich, auch nicht durch Beschluss des LA RöV. Nun ist die RöV ja gerade erst geändert worden. Muss ich mehr zu den Chancen einer Realisierung Ihres Anliegens zumindest für die nähere Zukunft sagen? Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Helga Luongo
schrieb am
30.11.2011 - 09:11 Uhr: Frage:1631 BETREFF:
Seitenbezeichnung im digitalen Röntgen Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
nach unserer diesjährig durchgeführten QS der KV wurde die sekundäre Seitenbezeichnung bemängelt. Unsere Frage hierzu ist, ist die durch die Bundesärztekammer angegebenen korrekte Seitenbezeichenung im DICOM-Element zulässig?
Mit herzlichem Dank im Voraus
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Luongo, meine Information ist folgende: Die Seitenbezeichnungen muss man mit der Aufnahme "aufbelichten", alles andere kann man ins "Standard DICOM" packen (siehe auch Kapitel 2 Nr. (4) in der "Leitlinie"). Mit freundlichem Gruß K. Ewen
P. Pröhl
schrieb am
28.11.2011 - 18:55 Uhr: Frage:1630 BETREFF:
Antwort zu Frage 1623 Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
dass Sie versuchen, die Aussagen zur Stellung der RI "zu einem gewissen Abschluss zu bringen", kann ich nachvollziehen, denn Sie haben sich ja nun wirklich mehr als oft damit beschäftigt. Ich glaube allerdings, dass es durchaus noch weitere Variationsmöglichkeiten geben wird, die auf der Anwenderseite Ratlosigkeit verursachen wird. Bleiben Sie uns Forumteilnehmern daher bitte unbedingt erhalten … denn von wem sonst könnten wir derartig gute Antworten bekommen. Herzlichen Dank und Ihnen eine schöne Adventszeit. P. Pröhl
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Pröhl, ja, Sie haben sicherlich Recht. Der Begriff rechtfertigende Indikation hat mit zu den meisten Diskussionen um die Vorschriften der RöV auf administrativer Ebene geführt. Ich merke das nicht nur hier im Forum sondern auch bei Vorträgen auf Strahlenschutzkursen. Ich werde mich bemühen, das Forum RöV auch weiterhin zu betreuen. Wie lange? Warten wir das einfach ab. Das Team Forum RöV freut sich jedenfalls über positive Rückkoppelungen aus der Forumgemeinde. Vielen Dank und gute Wochen in Richtung Weihnachten und Jahresende für Sie. K. Ewen
Michael Herold
schrieb am
28.11.2011 - 13:48 Uhr: Frage:1629 BETREFF:
Durchleuchtungsuntersuchungen an Kindern Im Rahmen der SV-RL werden wir in Kürze ein Problem bekommen. Es geht um die 0,2 µGy/s bei Kinder DL. Da diese Forderung bei älteren Geräten schwer umzusetzen ist, wurden in der Vergangenheit die Punkte E21 und Ü10 in die Sachverständigen Richtlinie eingearbeitet. Der Punkt Ü 10 der eine Befristung beinhaltet führt dann zu einem Problem.
E 21:
Alternativ zur Forderung in Tabelle I 1 „Kinder: K 25 B ≤ 0,2 μGy/s“ kann auch zugelassen
werden, dass die betreffende Röntgeneinrichtung die Anwahl einer pädiatrischen
Kennlinie, also einer solchen mit reduzierter Einfalldosisleistung, ermöglicht.
Ü 10:
Bis zum 31.12.2011 dürfen Durchleuchtungsuntersuchungen an Kindern mit Röntgeneinrichtungen, die vor dem 01.03.2009 erstmalig in Betrieb gegangen sind, ohne Anwahlmöglichkeit einer pädiatrischen Kennlinie, also einer solchen mit reduzierter Einfalldosisleistung, oder ohne Möglichkeit einer Begrenzung der Bildempfängereingangsdosisleistung auf 0,2 μGy/s durchgeführt werden.
Im Rahmen der erwarteten neuen Abnahmeprüfung Norm DIN 6868/150 wird dieser Messpunkt jetzt neu geregelt sein, da diese aber noch nicht zur Anwendung kommen kann, sollte dieser Prüfpunkt
bereits zu Umsetzung freigegeben werden.
deshalb der Vorschlag:
Für die Anwendung in der Pädiatrie muss mindestens eine Durchleuchtungseinstellung verfügbar sein, mit der das DOSISFLÄCHENPRODUKT (DFP) höchstens 50% des Wertes der entsprechenden Einstellung für Erwachsene ist.
Diese Festlegung gilt für den NORMAL-MODE und unter Berücksichtigung der angegebenen Prüfbedingungen.
ANMERKUNG: Bei abweichenden Prüfbedingungen kann sich aus technischen Gründen ein anderes Prüfergebnis ergeben.
Für RÖNTGENEINRICHTUNGEN, die ausschließlich in der Pädiatrie eingesetzt werden und über keine entsprechende Einstellung für Erwachsene verfügen, darf eine nach Herstellerangaben gleichwertige Einstellung für ältere Kinder als Referenz verwendet werden.
Mit freundlichen Grüßen
M. Herold
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Herold, zugegebenerweise ist die Regelung in der SV-RL zur Dosisreduzierung bei der pädiatrischen Durchleuchtung, so wie Sie diese in Ihrem Anfragetext beschrieben haben, in der Tat nicht optimal, unter anderem auch schon deshalb, weil man für die Durchführung der Prüfung einen speziellen Prüfkörper benötigt. Die in der (wahrscheinlich im Frühjahr 2012) als Entwurf erscheinenden DIN 6868-150 formulierten Anforderung (Abschnitt 7.15.1)("für Durchleuchtungen von Kindern höchstens 50 % des Dosisflächenproduktes bei Erwachsenen") wollen wir möglichst bald in die Sachverständigenprüfungen entsprechender Durchleuchtungsgeräte einführen. Wie das geschehen soll, also wie diese Forderung "zur Umsetzung freigegeben werden" soll, müssen wir noch "AK-RöV-intern" abklären. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
2. Antwort: Frage ist zweimal erschienen.
Antwort: siehe Frage Nr. 1629.
K. Ewen
Michael Herold
schrieb am
28.11.2011 - 13:48 Uhr: Frage:1628 BETREFF:
Durchleuchtungsuntersuchungen an Kindern Im Rahmen der SV-RL werden wir in Kürze ein Problem bekommen. Es geht um die 0,2 µGy/s bei Kinder DL. Da diese Forderung bei älteren Geräten schwer umzusetzen ist, wurden in der Vergangenheit die Punkte E21 und Ü10 in die Sachverständigen Richtlinie eingearbeitet. Der Punkt Ü 10 der eine Befristung beinhaltet führt dann zu einem Problem.
E 21:
Alternativ zur Forderung in Tabelle I 1 „Kinder: K 25 B ≤ 0,2 μGy/s“ kann auch zugelassen
werden, dass die betreffende Röntgeneinrichtung die Anwahl einer pädiatrischen
Kennlinie, also einer solchen mit reduzierter Einfalldosisleistung, ermöglicht.
Ü 10:
Bis zum 31.12.2011 dürfen Durchleuchtungsuntersuchungen an Kindern mit Röntgeneinrichtungen, die vor dem 01.03.2009 erstmalig in Betrieb gegangen sind, ohne Anwahlmöglichkeit einer pädiatrischen Kennlinie, also einer solchen mit reduzierter Einfalldosisleistung, oder ohne Möglichkeit einer Begrenzung der Bildempfängereingangsdosisleistung auf 0,2 μGy/s durchgeführt werden.
Im Rahmen der erwarteten neuen Abnahmeprüfung Norm DIN 6868/150 wird dieser Messpunkt jetzt neu geregelt sein, da diese aber noch nicht zur Anwendung kommen kann, sollte dieser Prüfpunkt
bereits zu Umsetzung freigegeben werden.
deshalb der Vorschlag:
Für die Anwendung in der Pädiatrie muss mindestens eine Durchleuchtungseinstellung verfügbar sein, mit der das DOSISFLÄCHENPRODUKT (DFP) höchstens 50% des Wertes der entsprechenden Einstellung für Erwachsene ist.
Diese Festlegung gilt für den NORMAL-MODE und unter Berücksichtigung der angegebenen Prüfbedingungen.
ANMERKUNG: Bei abweichenden Prüfbedingungen kann sich aus technischen Gründen ein anderes Prüfergebnis ergeben.
Für RÖNTGENEINRICHTUNGEN, die ausschließlich in der Pädiatrie eingesetzt werden und über keine entsprechende Einstellung für Erwachsene verfügen, darf eine nach Herstellerangaben gleichwertige Einstellung für ältere Kinder als Referenz verwendet werden.
Mit freundlichen Grüßen
M. Herold
1. Antwort: siehe Frage Nr. 1629
K. Ewen
Nadine S.
schrieb am
25.11.2011 - 21:21 Uhr: Frage:1627 BETREFF:
Röntgenkurs-Auffrischung noch möglich ?! Ich bin MFA und habe meinen Rö.-Schein ende Sept. 2010 erworben, da ich damals in der Urologie tätig war. Aufgrund eines Fachrichtungswechsels habe ich aber seit 2,5 Jahren nicht mehr aktiv röntgen müssen. Nun arbeite ich jedoch wieder in einer urologischen Praxis, und meine Chefs fragten mich nun nach einem Auffrischungskurs, und ob ich an solch einem schon teilgenommen hätte. Dies musste ich ja nun leider verneinen, da ich mich in den letzten 2,5 Jahren auch ehrlich gesagt nicht weiter mit dem Thema Röntgen beschäftigt hatte, eher mit dem Thema Familienplanung. Muss ich denn nun wirklich den kompl. Kurs nocheinmal machen, oder gibt es für mich evtl. eine "Gesetzeslücke" und doch noch eine Möglichkeit meinen Rö.-Schein zu erhalten ?! MfG, Nadine S.
1. Antwort: Hallo Nadine, zunächst einmal: Ich glaube, dass Sie sich mit dem Datum September 2010 bezüglich des Erwerbs Ihrer Kenntnisse im Strahlenschutz ("Röntgenschein") als Medizinische Fachangestellte (MFA) in der Jahreszahl verschrieben haben. Denn mit Erwerb in 2010 hätten Sie ja kein Problem mit der Aktualisierung; diese wäre ja erst in 2015 fällig. Also nehme ich beispielsweise mal an, Sie hätten die Kenntnisse im Strahlenschutz in 2005 erworben und deren erste Aktualisierung wäre in 2010 notwendig gewesen - und dieser Termin sei verpasst worden. Die erste Aktualisierung zu verpassen, ist schlecht, denn damit sind Ihnen die Kenntnisse im Strahlenschutz verlustig gegangen. Einen weiteren Folgetermin nach der ersten Aktualisierung nicht eingehalten zu haben, ist weniger kritisch, dies würde nicht zum Verlust der Kenntnisse im Strahlenschutz führen. Was ist nun Ihrerseits zu unternehmen, um im Fall der nicht wahrgenommenen ersten Aktualisierung Ihre Kenntnisse im Strahlenschutz wieder zu erlangen? Es gibt nur ein Weg für Sie: Sie müssen sich an die für Sie zuständigen atomrechtliche Behörde oder Ärztekammer wenden, um dort nachzufragen, welche Möglichkeiten dort gesehen werden. Ich kann Ihnen hier leider keine allgemein gültige Vorgehensweise nennen, denn die Praktiken sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Sie müssen sich schon gezielt in Ihrem behördlichen Umfeld erkundigen, ob man dort eine "Gesetzeslücke" zu Ihren Gunsten sehen kann. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Annette Wilde
schrieb am
25.11.2011 - 12:09 Uhr: Frage:1626 BETREFF:
Archivierung von Röntgenbildern Ich arbeite als Ltd. MTRA im Kinderkrankenhaus Auf der Bult in Hannover. Unser gesamtes Röntgenarchiv wurde nach Irxleben ausgelagert. Meine Information war, dass bei Bedarf die Aufnahmen/Tüte per Transport zu uns kommt und bei Abschluss wieder zurück nach Irxleben geht. Nun habe ich erfahren, dass wir die Bilder einscannen sollen (Scanner:Agfa DIAGNOSTIKPRO Advantage von VIDAR system corporation)und damit im PACS archivieren. Die Bilder sollen anschließend vernichtet werden. Es ist nicht selten, dass wir nach Jahren Bilder zu Gutachten geben müssen. Sind diese eingescannten Bilder gleichwertig? Zählen diese vor Gericht? Dürfen wir die Bilder nach dem Scannen wirklich vernichten?
Ich wäre für eine superschnelle Antwort sehr dankbar. Ich soll heute15.15 Uhr beim Klinikchef verbindliche Aussagen treffen! (Bei dieser langfristigen Terminvorgabe habe ich aber Verständnis, dass Sie sich nicht so unter Druck setzen lassen, wie das gerade bei mir passiert)
Mit freundlichen Grüßen
Annette Wilde
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Wilde, wir können es wirklich ganz schnell machen, denn Ihre Frage deckt sich fast genau mit der Frage Nr. 1611 hier im Forum RöV. Sie müssen also nur zur Frage 1611 "zurückblättern" und dort meine Antwort lesen. Wenn damit für Sie alles klar sein sollte, ist die Sache für uns beide abgeschlossen. Wenn nicht, melden Sie sich nochmal.
Viele Grüße K. Ewen
Aneta
schrieb am
24.11.2011 - 11:51 Uhr: Frage:1625 BETREFF:
Sachverstaetige nach §4a RoV Ich moechte wissen, ob in Deutschland gibt es Institution, die fuer Bestimmung Sachverstaenige fuer die technische Pruefung von Roentgeneinrichtungen verantwortlich ist?
Vielen Dank fuer Antwort.
Mit freundlichen Gruessen,
Aneta Dabrowska, Poland
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Dabrowska, es gibt in Deutschland keine zentrale Stelle, die für die Bestimmung der Sachverständigen zuständig ist. Das ist eine Angelegenheit der einzelnen Bundesländer. So existiert in jedem Bundesland, beispielsweise in Ihrer Nähe im Bundesland Brandenburg, eine Institution, in den meisten Fällen ein Ministerium, welches dort für die Regelung des Strahlenschutzes zuständig ist, das die Sachveständigen nach der Röntgenverordnung benennt und Ihnen auch auf Anfrage mitteilen kann, welche Voraussetzungen dazu zu erfüllen sind. Es wäre jetzt zu aufwändig, Ihnen für alle Bundesländer die zuständigen Institutionen aufzuzählen. Aber ich denke, dass Sie über das Internet schnell die für Sie notwendigen Informationen erhalten können. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Jürgen Wameling
schrieb am
23.11.2011 - 15:52 Uhr: Frage:1624 BETREFF:
Dosisindikator Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
gibt eine Frist(bzw. Pflicht) für Betreiber von digitalen Röntgensystemen auf den Dosisindikator nach DIN IEC 62494-1 umzusteigen?
Vielen Dank.
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Wameling, für Fragen von Übergangsregelungen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland ist die RöV und ihr untergesetzliches Regelwerk auf der Basis von Richtlinien zuständig - weniger bis gar nicht internationale Normen. Was die Angabe des Dosisindikatorwertes betrifft, so muss die Sachverständigen-Prüfrichtlinie angewendet werden (hier im Forum RöV unter dem Link Richtlinien einsehbar). Sie finden die entsprechenden Vorgaben in den Berichtsmustern 2.2.1, Prüfposition 01H24 (Aufnahmegeräte)und 2.2.3, Prüfposition 03H30 (kombinierte Aufnahme- und Durchleuchtungsgeräte). Danach muss die Angabe des Dosisindikatorwertes bei Sachverständigenprüfungen vor Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung gegeben sein, sonst kann der Sachverständige nicht die notwendige Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 Nr.1 RöV erteilen, da ein Mangel der sog. Kategorie 2 vorliegt. Eine Übergangsregelung gibt es nicht. Bei den wiederholenden Sachverständigenprüfungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 RöV würde das Fehlen einer Dosisindikatorangabe vom Sachverständigen auch bemängelt, wobei aber dann die zuständige atomrechtliche Behörde über die Mangelabstellungsmodalitäten zu entscheiden hat, wobei beispielsweise gewisse Fristen eingeräumt werden könnten. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Peter Pröhl
schrieb am
22.11.2011 - 17:41 Uhr: Frage:1623 BETREFF:
Rechtfertigende Indikation Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
ich wende mich bezüglich Stellung der RI an Sie. Dass dieses eine „never ending story“ ist, sehen wir ja deutlich im Forum. Fakten: teilfachkundiger Arzt stellt eine formvollendete RI, die radiologische Bildgebung läuft ebenfalls formvollendet. Befundung jedoch durch einen vollfachkundigen Arzt. Laut RöV trägt der RI-stellende Arzt die komplette Verantwortung. Und der Radiologe…? Ein uns beiden sehr gut bekannter Sachverständiger antwortete mir wie folgt: „Der Radiologe trägt in diesem Fall die Verantwortung (nur) gem. Zivilrecht, nicht aber gem. RöV.“ Sind auch Sie dieser Meinung? Freundlichen Gruß, P. Pröhl
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Pröhl , ich will noch einmal den Versuch unternehmen, diese Story zur Stellung der rechtfertigenden Indikation ("RI") zu einem gewissen Abschluss zu bringen. Ganz wird das nie möglich sein, dafür gibt es in diesem Zusammenhang zu viele Variations- und Interpretationsmöglichkeiten. Wer sind die Akteure? Zunächst die Ärzte: Nur aus der Sicht der Strahlenschutzqualifikation gesehen, gibt es vier Gruppen: Ärzte mit Fachkunde im Strahlenschutz ("FK") für das Gesamtgebiet ("FKGG") der Röntgendiagnostik (§ 24 Abs. 1 Nr. 1), solche mit FK für ein oder mehrere Teilgebiete ("FKTG") der Röntgendiagnostik (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 RöV), solche mit Kenntnissen im Strahlenschutz ("K") in der Röntgendiagnostik (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 RöV) und schließlich solche ohne FK und Kenntnisse. Wichtig: Unter den Ärzten mit FK gibt es keine übergeordnete Figur (z.B. der "Radiologe" oder der Arzt mit FKGG), wenn eine Untersuchung aus einem Teilgebiet ansteht, das durch die o.g. FKTG abgedeckt wird. Dann das Assistenzpersonal: Hier haben wir, von den Medizinphysik-Experten (MPE) mal abgesehen, drei Gruppen: MTRA mit Fachkunde im Strahlenschutz (§ 24 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 RöV), (zahn)medizinische Fachangestellte mit Kenntnissen im Strahlenschutz (§ 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV) und solche ohne Kenntnisse im Strahlenschutz. Wir haben drei Tätigkeitsebenen: Stellung der rechtfertigenden Indikation (§ 23 RöV), technische Durchführung der Röntgenuntersuchung mit Schwerpunkt Röntgenaufnahmen (§ 24 Abs. 2 RöV) und Befundung ("Anwendung"; § 24 Abs. 1 RöV; siehe auch § 2 Nr. 1 RöV). Wer darf was? Stellung der RI: Ärzte mit FKGG und mit FKTG ("erforderliche" Fachkunde), und zwar vollkommen gleichberechtigt. Die Verantwortung dafür liegt jeweils beim Arzt, der RI stellt. Verantwortungsbereich: siehe § 2 Nr. 10 RöV und § 23 Abs. 1 RöV (u.a. Feststellungt: "Nutzen überwiegt Strahlenrisiko"). Befundung: Ärzte mit FKGG und mit FKTG (wieder vollkommen gleichberechtigt) und Ärzte mit K, Letztgenannte aber nur unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit FKGG oder mit FKTG (auch hier vollkommen gleichberechtigt). Technische Durchführung: MTRA und (zahn)medizinische Fachangestellte (auch MPE), Letztgenannte aber unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit FKGG oder mit FKTG (gleichberechtigt). Man sieht an diesem Schema, das man sicherlich anschaulicher in Tabellenform bringen könnte (technisch hier nicht möglich), dass es für so etwas wie eine "komplette Verantwortung" in diesem Schema gar keinen Platz gibt. Wir sind hier im Atomrecht (RöV) und auf dieer Basis müssen auch die Verantwortungen in den diesbezüglichen Vorschriften der RöV gesehen werden. Zivilrecht und andere Rechtsformen sind hier total sekundär. Nicht das Fachgebiet eines Arztes entscheidet hier sondern nur, ob ein Arzt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für eine zur Diskussion stehende Röntgenuntersuchung besitzt, und zwar vollkommen unabhängig davon, ob eine FK für das Gesamtgebiet oder eine (allerdings dann zutreffende) FK für das Teilgebiet vorhanden ist. Es gibt nur eine Ausnahme in der RöV von diesem hier beschriebenen Prinzip und das ist die Teleradiologie nach § 3 Abs. 4 RöV: Hier muss der sog. Teleradiologie über FKGG verfügen (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 RöV). Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Stefanie P.
schrieb am
22.11.2011 - 15:55 Uhr: Frage:1622 BETREFF:
Strahlenschutz der Hände Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, wie hoch ist die Strahlenbelastung der Hände/ U'arme der MTRA oder Schwester beim Halten eines Neugeborenen (Inkubatorbett), ca 1000g - 3000g Körpergewicht für eine Rö'aufnahme der Lunge mit 81KV und 0,5 bis 0,8 mAs? Ist es nötig oder ratsam einen Ringdosimeter zu tragen? Wie kann man die obere Extremität des Anwenders schützen?
1. Antwort: Hallo Stefanie, wenn man unterstellen darf, dass die Extremitäten der haltenden Person (Hände, Arme) nicht von der Nutzstrahlung sondern nur durch Streustrahlung exponiert werden, dann beträgt dort die Dosis bei den von Ihnen genannten Aufnahmeparametern wenige uSv (Mikrosievert). Ein Fingerringdosimeter ist bei diesen Bedingungen nicht erforderlich. Das Tragen der in der Röntgendiagnostik üblichen Schutzkleidung (Schürze mit einem Bleigleichwert von 0,35 mm) ist ausreichend. In der Nutzstrahlung wäre die Dosis natürlich deutlich höher (hier etwa um einen Faktor 100), aber ich denke, Nutzstrahlenexpositionen können Sie vermeiden. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Petra
schrieb am
16.11.2011 - 16:21 Uhr: Frage:1621 BETREFF:
Prüfung Röntgengeräte Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
wir haben ein zahnärztliches Tubusröntgengerät und ein separates digitales OPG-Röntgengerät in unserer Zahnarztpraxis. Müssen diese Geräte, außer den TÜVprüfungen, noch sonstigen Prüfungen unterzogen werden nach MPbetreibV oder BGV z.B? Darf dies dann ggf. von einem normalen Elektriker durchgeführt werden?
Besten Dank für Ihre Antwort.
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Gretchen, ich kann etwas zur möglichen Prüfung nach der MPBetreibV sagen, während ich wegen eventueller Prüfungen nach BGV raten würde, direkt bei der zuständigen BG Erkundigungen einzuziehen. Über deren Vorschriften bin ich nicht gut genug informiert. Röntgeneinrichtungen sind Medizinprodukte. Wenn nun der Hersteller für die von ihm hergestellte Röntgeneinrichtung sicherheitstechnische Kontrollen (STK) in bestimmten Zeitintervallen vorschreibt, dann muss der Betreiber (Besitzer) der Röntgeneinrichtung dafür sorgen, dass diese Kontrollen nach den Vorgaben des Herstellers und den allgemein anerkannten Regeln der Technik auch erfolgen. Der Hersteller kann nicht vorschreiben, wer die STK durchzuführen hat. Hier sagt § 6 Abs. 4 MPBetreibV: von Personen, die keinen Weisungen unterliegen und die über Prüfmittel verfügen, also grundsätzlich auch vom Betreiber selbst. Sollte der Hersteller keine STK für seine Röntgeneinrichtungen vorgeschrieben haben, müssen sie auch nicht durchgeführt werden (Röntgeneinrichtungen sind nicht in der Anlage 1 zur MPBetreibV genannt). In Ihrem Fall sollte man in den entsprechenden Unterlagen des Herstellers nachschauen, ob dieser eine STK festgelegt hat oder nicht. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Elke Rapp
schrieb am
16.11.2011 - 11:23 Uhr: Frage:1620 BETREFF:
Teleradiologie 24 Std. Genehmigung von CT- Teleradiologie 24 Std . nach § 3 Abs. 4 Satz 3 der RÖ
aus dieser geht in einer nebenbestimmung hervor das
die Anwesenheit einer im Strahlenschutz fachkundigen MTRA am ort der techn.
Durchführung sein soll.
Wie ist dieser Sachverhalt aus ihrer Sicht zu verstehen ?
In unserer Röntgenabteilung arbeiten einige Arzthelferinnen und MTRA`s
und alle führen auch sämtliche teleradiologische CT-Untersuchungen
im Tag-Nacht/ sowie Bereitschaftsdienst eigenständig für den Radiologen
der sich nicht am Ort befindet aus.
Da es hier und da zu Unklarheiten innerhalb der Abteilung
kam wurde dieses Problem u.a. beim Qualitätsmanagment und dem
zuständigen SSB diskutiert.
Dies hatte zur Folge aus Sicht des SSB das wohl Verordnungen wie die RÖV - Gesetze dehnbar sind und alle Mitarbeiter sowie auch Arzthelferinnen
schließlich CT-teleradiologische Untersuchungen
im Tag/Nacht - sowie Bereitschaftsdienst selbstständig allein fahren
dürfen.. Dies bestärkte die Abteilungsvorgesetzte Arzthelferin
und teilte uns durch Rotationswechsel in die einzelne Arbeitsbereiche
wie z.b. digit. Röntgen, Dl, CT `s und EKG...... ein.
Dadurch ergab sich jetzt die Situation das man als MTRA mehrere Wochen
in den anderen Bereichen arbeitet und die teleradiologische CT-Untersuchungen jetzt intensiv eher den Tätigkeiten der Arzthelferin vorbehalten sind.
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Rapp, es geht kein Weg daran vorbei, dass die technische Durchführung einer teleradiologischen Röntgenuntersuchung im Sinne des § 2 Nr. 7 RöV durch eine MTRA erfolgen muss (siehe § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV in Verb. mit § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV). Eine medizinische Fachangestellte (z.B. eine Arzthelferin) im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV darf dazu nicht eingesetzt werden. Der Grund ist, dass im Rahmen einer teleradiologischen Röntgenuntersuchung am Ort der Untersuchung kein für die betreffende Untersuchungsart (in der Regel CT) im Strahlenschutz fachkundiger Arzt zugegen ist sondern "nur" ein Arzt mit den "erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz" (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 RöV). Diese außerhalb der Teleradiologie nicht erlaubte Situation (üblich ist die Anwesenheit eines fachkundigen Arztes zur Stellung der rechtfertigen Indikation vor Ort) soll dadurch abgedämpft werden, dass eine hochwertige Qualifikation derjenigen Person gegeben ist, welche die Röntgenuntersuchung technisch durchführt. Wenn unter der Aufsicht und Leitung der MTRA andere Personen, wie z.B. eine Arzthelferin, bei dieser Untersuchung technische Hilfen leisten, ist das akzeptabel. Ich sehe in dem diesbezüglichen Text der RöV keine reale "Dehnbarkeit" oder irgendwelche Interpretationsspielräume, wie vielleicht die hier von Ihnen angeführten. Und wenn überhaupt, empfehle ich wirklich dringend, Kontakt mit der zuständigen Behörde aufzunehmen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Daniela Janko
schrieb am
15.11.2011 - 19:00 Uhr: Frage:1619 BETREFF:
neuer Röntgenschein ? Sehr geehrter Herr Prof. Ewen
ich habe von 1990 bis 1993 MTR gelernt, habe auch in diesen Beruf einen Abschluss und eine Berufsurkunde. Danach war ich über 11 Jahre als Arzthelferin und MTR in einer chir.. und orthop. Praxis beschäftigt und nun bin ich seit cirka 5 Jahren als Altenpflegehelferin beschäftigt.
Wenn ich nun wieder in einer ortho. Praxis mit Röntgenbetrieb arbeiten möchte, brauche ich nun einen neuen aktuellen Röntgenschein oder hat meine Ausbildung als MTR Gültigkeit ? Vielen Dank für Ihre Antwort . Mit freundlichen Grüßen Daniela Janko
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Janko, zunächst einmal: Ihre Ausbildung zur MTR/MTRA behält natürlich weiterhin ihre Gültigkeit. Ich entnehme Ihrem Fragetext, dass Sie bis zum 1.8.2006 (StrlSchV) bzw. bis zum 1.7.2007 (RöV) an keinem Aktualisierungskurs teilgenommen haben. Damit gilt Ihre Fachkunde im Strahlenbschutz nicht mehr fort. Sie müssen diese neu erwerben. Wenn Sie das wollen, müssen Sie noch entscheiden, ob Sie nur die Fachkunde nach RöV oder nur nach StrlSchV erneuern wollen oder nach beiden Verordnungen. Den Weg zum Wiedererwerb der Fachkunde müssen Sie mit der für Sie zuständigen Ärztekammer oder Behörde Ihres Bundeslandes besprechen. Sollten Sie in NRW tätig sein, dann wäre folgendes zu tun: Verbindung mit zuständiger Ärztekammer aufnehmen und dort mitteilen, dass Sie an einem entsprechenden Spezialkurs im Strahlenschutz teilnehmen werden (je nach Ihrer geplanten Tätigkeit: Röntgendiagnostik mit oder ohne CT-Spezialkurs, Strahlentherapie oder Nuklearmedizin). Parallel dazu müssen Sie in dem entsprechenden Anwendungsbereich unter Anleitung bzw. Aufsicht hospitieren (mindestens 16 Stunden für das jeweilige Anwendungsgebiet in einer Praxis oder Klinik bzw. einem Krankenhaus). Jeweils für Kursteilnahme und Hospitation Zeugnis ausstellen lassen. Diese der Ärztekammer vorlegen. Die ÄK wird Ihnen dann die Fachkunde im Strahlenschutz für MTRA auf dem entsprechenden Anwendungsgebiet bescheinigen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Guido Konzen
schrieb am
15.11.2011 - 17:08 Uhr: Frage:1618 BETREFF:
Strahlenschutzunterweisung Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
ich habe zwei Fragen:
1. Muß die Strahlenschutzunterweisung einmal jährlich oder einmal halbjährlich durchgeführt werden?
2. Müssen Mitarbeiter, die nur gelegentlich den Kontrollbereich betreten - z.B., um bei einer Reanimation im Herzkatheterlabor zu helfen - mit einem Dosimeter ausgestattet werden, und wenn ja, mit welchem?
Mit freundlichen Grüßen und herzlichem Dank, Guido Konzen
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Konzen, zu 1) Die Unterweisung nach § 36 RöV muss in jährlichem Abstand erfolgen. Davon unabhängig müssen entprechende Personen (siehe Abs. 1 des § 36) vor Aufnahme einer diesbezüglichen Tätigkeit sozusagen außerplanmäßig unterwiesen werden. Zu 2) Grundsätzlich muss an alle Personen (außer Patienten), die einen Kontrollbereich (auch nur gelegentlich) betreten, die Körperdosis ermittelt werden (§ 35 Abs. 1 Satz 1 RöV). Ist abzusehen, dass dabei die Werte der effektiven Dosis von 1 mSv im Jahr nicht überschritten werden können, kann die zuständige (Aufsichts)Behörde Ausnahmen vom Satz 1 zulassen (Satz 2 in § 35 Abs. 1). Diese Möglichkeit sollte man bei den von Ihnen erwähnten Mitarbeitern durchaus nicht ausschließen, wenn man bedenkt, wie effektiv die Abschirmwirkung der in der Röntgendiagnostik üblichen Schutzkleidung (Bleigleichwert: 0,35 mm) ist. Letztendlich muss der Strahlenschutzbeauftragte (ggf. nach Beratung durch eine entsprechend qualifizierte Person) in solchen Fällen entscheiden. Ansonsten müssen diese Personen Personendosimeter tragen (§ 35 Abs. 4 RöV), wobei sich weniger Filmdosimeter anbieten als elektronische Personendosimeter, die neuerdings in eingeschränktem Maße (bestimmte Typen, nur bei niedriger Ortsdosisleistung in Streustrahlenfeldern) eingesetzt werden dürfen (ggf. Anfrage in dieser Hinsicht bei der zuständigen Behörde, vielleicht auch bei der ärztliche Stelle oder bei einem Sachverständigen). Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Tobias Schreiegg
schrieb am
15.11.2011 - 16:38 Uhr: Frage:1617 BETREFF:
16bit auf 12bit -> rechtliche Vorgaben? Sehr geehrter Herr Professor Even,
zum Thema eines Anschluß unserer Modalitäten an ein PACS eines anderen Herstellers ist aufgefallen, daß in Einzelfällen eine Konversion der Grauwert-Bittiefe vorgenommen wird. Leider konnte ich in den einschlägigen Texten keinen Hinweis auf eine Regelung in diesem Fall finden; lediglich eine Studie der Majo Clinic (Quelle: http://www.auntminnie.com/index.asp?sec=ser&sub=def&pag=dis&ItemID=86506) zeigt ein modalitätenabhängige Veränderugn des Signal-zu-Rausch-Verhältnisses.
Meine Frage: ist Ihnen eine Form einer Regelung für die menschliche radiologische Diagnostik der Reduktion der Bittiefe bekannt?
Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung,
Tobias Schreiegg
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Schreiegg, ein "echtes" Problem, das Sie hier ansprechen. Und wie das immer so ist: "Echte" Probleme haben es in sich! Immerhin: Diese Situation ist bekannt - auch im Normenausschuss Radiologie (NAR). Sie wurde dort in den entsprechend zuständigen Arbeitsausschüssen schon angesprochen und diskutiert. Es sieht ganz so aus, als ob man sich im NAR ernsthaft bemühen wird, einen Ansatz zu finden, hier normungstechnisch einzugreifen. Ich sage das mal so ganz allgemein, weil die personellen und zeitlichen Randbedingungen noch erstellt werden müssen. Nähere Einzelheiten könnten Sie vielleicht über die Schiene des NAR erfahren. Fakt ist aber zu Ihrer Kernfrage: Es ist bisher noch keine Regelung dieser Art (z.B. auf Normenebene oder im Umfeld der Qualitätssicherungs-Richtlinie) getroffen worden. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Andreas Fahrmer
schrieb am
13.11.2011 - 20:47 Uhr: Frage:1616 BETREFF:
Übersicht zu Neuerungen in der StrSchVO und RöVo Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
vielen Dank für die Hinweise zu den Gesamt-Texten; mir kam es darüber hinaus darauf an, nur die Änderungen kompakt einzusehen. Vielleicht gibt es da ja diesbezüglich eine kompakte Übersicht.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Andreas Fahrmer
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Fahrmer, Sie meinen wahrscheinlich so eine Art Änderungsfassung der beiden Verordnungen (RöV und StrlSchV). Diese finden Sie im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011, Teil I, Nr. 51 (ausgegeben: Bonn am 13. Oktober 2011), S. 2000 - 2055. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Andreas Fahrmer
schrieb am
13.11.2011 - 16:41 Uhr: Frage:1615 BETREFF:
Übersicht zu Neuerungen in der StrSchVO und RöVo Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
gibt es eine Ubersicht hinsichtlich der Neuerungen in der Strahlenschutz- und Röntgenverordnung?
Vielen Dank und mit besten Grüßen
Andreas Fahrmer
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Fahrmer, es gibt verschiedene Möglichkeiten, an die Texte der neuen RöV und StrlSchV zu kommen. Beispielsweise im Internet das BMU aufsuchen und sich dort durchklicken. Eine andere Möglichkeit ist folgende: Mit www.forum-roev.de auf die Startseite des Forum RöV gehen. Dann dort "2. News" und anschließend "Neue Veröffentlichungen" anklicken. Die ersten beiden Fundstellen sind die neuen Verordnungen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Guido Konzen
schrieb am
13.11.2011 - 13:30 Uhr: Frage:1614 BETREFF:
Röntgenschürzen Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
herzlichen Dank für Ihre Antwort und Hilfe. Ich finde es toll, daß Sie Ihre Kompetenz und Erfahrung in diesem Forum zur Verfügung stellen.
Freundliche dankbare Grüße aus Frankfurt,
Guido Konzen
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Konzen, zunächst einmal freue ich mich über dieses Dankeschön. So etwas tut ja immer gut. Ich manage dieses Forum auf fachlicher Ebene und beantworte die meisten Fragen. Aber ich habe auch sehr qualifizierte Kollegen/innen im Hintergrund, die mir mit Rat und Tat zur Seite stehen. Die schließe ich in ein Lob, das wir hin und wieder erhalten, immer mit ein. Viele Grüße K. Ewen
Guido Konzen
schrieb am
12.11.2011 - 19:25 Uhr: Frage:1613 BETREFF:
Überprüfung Röntgenschürzen und Schilddrüsenschutz Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
wie überprüft man die Intaktheit der Röntgenschürzen und Schilddrüsenschutze? Ist es erforderlich, sie zu durchleuchten oder reicht die genaue Inspektion? Arbeite im Herzkatheterlabor.
Mit freundlichen Grüßen und herzlichem Dank,
Guido Konzen
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Konzen, diese Frage ist schon häufig diskutiert worden, wobei oft noch die ergänzende Frage gestellt wird: In welchen zeitlichen Abständen soll man die Schutzkleidung des Personals überprüfen? Es wird in der Tat überlegt, ob man eine kurze Norm zur Qualitätssicherung von Röntgenschutzkleidung erarbeiten soll. Wenn dieses Projekt zustande kommen könnte, würde sich auch Ihre Frage beantworten. Aber darauf können wir hier nicht warten. Mein Rat ist daher: Man sollte die Schutzkleidung zumindest rein visuell ("Inspektion") auf Risse, Löcher, nicht mehr zu glättende Knicke, etc. einmal im Jahr prüfen und bei diesbezüglichen Anzeichen auf mechanische Defekte austauschen. Ich möchte nicht empfehlen, routinemäßig das gesamte Schutzkleidungssortiment einer Röntgenabteilung in bestimmten Zeitabständen zu durchleuchten - vielleicht in Zweifelsfällen. Ansonsten warten wir mal auf die o.g. Norm; vielleicht kommt sie schneller als erwartet. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Peter T.
schrieb am
12.11.2011 - 11:02 Uhr: Frage:1612 BETREFF:
neu als SSB Hallo, meine Firma hat sich eine gebrauchte Röntgenanlage gekauft (wie Vollschutz, zur Kontrolle von Gussteilen). Es ist die erste. Sie wurde auch schon abgenommen, durfte aber noch nicht betrieben werden da kein SSB vorhanden war. Nach dem aufstellen wurde auch ein Mitarbeiter eingewiesen. Der sollte auch zu dem SSB Lehrgang gehen, konnte aber aus zeitlichen Gründen nicht, also wurde ich geschickt. Frage: Muss ich als SSB mit der Anlage selber arbeiten können, oder reicht es den Mitarbeiter in den Strahlenschutz einzuweisen. Und darf die Anlage betrieben werden wenn ich nicht im Hause bin? (z.B.Urlaub...)
Ich wurde ins kalte Wasser geschmissen (hab noch zig offene Fragen) und die Fragen konnten in dem SSB-Kurs auch nicht wirklich eindeutig geklärt werden (3 Leute-4 Meinung ;)
Oder steht das in einem § verklausuliert?
Mit freundlichen Grüßen Peter T.
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Testklaus. ich nehme an, dass Ihr Röntgengerät kein bauartzugelassenes Vollschutzgerät ist, denn sonst wäre ein fachkundíger Strahlenschutzbeauftragter (SSB) nicht erforderlich (§ 4 Abs. 3 RöV). Als SSB benötigen Sie die Fachkunde im Strahlenschutz der FK-Gruppe 3 nach der "Fachkunde-Richtlinie Technik RöV" (u.a. erforderlich für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen, die in Konstruktion und Eigenschaften Vollschutzgeräten entsprechen). Sie haben ja offensichtlich die Fachkunde im Strahlenschutz erworben. Aber wenn Sie nicht während der gesamten Betriebszeit Ihres Röntgengerätes zumindest kurzfristig verfügbar sein wollen bzw. können (z.B. Urlaub), benötigen Sie eine Person, die Sie als SSB vertreten kann und daher auch die Fachkunde im Strahlenschutz besitzen muss. Die zuständige Behörde kann nun mal den Betrieb einer Röntgeneinichtung nicht zulassen, wenn kein SSB verfügbar ist. "Verklausuliert" steht das im § 3 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 RöV (Genehmigungsverfahren) bzw. im § 4 Abs. 2 Nr. 3 RöV (Anzeigeverfahren). Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Robert Dietrich
schrieb am
11.11.2011 - 19:28 Uhr: Frage:1611 BETREFF:
Einscannen von Röntgen/Sono Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
wir beabsichtigen unser Röntgen/Sono- Archiv sukzessive in unserem PACS einzuscannen.
Jetzt meine Frage: Dürfen wir die Filme danach entsorgen?
Mit freundlichen grüßen
R. Dietrich
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dietrich, nach § 28 Abs. 4 RöV dürfen Röntgenbilder als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Wiedergaben mit den Bildern übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, und während der Aufbewahrungsfrist (siehe Abs. 3) verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessner Zeit lesbar gemacht werden können. Außerdem dürfen während der Aufbewahrungszeit keine (diagnostisch relevanten) Informationsänderungen oder -verluste eintreten. Datenkompressionen sind erlaubt (Abs. 4, letzter Satz), wenn dabei die diagnostische Aussagekraft erhalten bleibt. Nun die Antwort auf Ihre Frage: Wenn man das alles erfüllen kann, dann darf man die Filme entsorgen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Susanne Tobbien
schrieb am
10.11.2011 - 14:50 Uhr: Frage:1610 BETREFF:
RöV / Patientenschutz Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
ich habe zwei Fragen an Sie:
1.) Am 1. November 2011 ist die Novellierung der Röntgen- und Strahlenschutzverordnung in Kraft getreten. Welche Änderungen müssen wir in der zahnärztlichen Praxis davon umsetzen bzw. sind relevant für uns?
2.) Es wird immer öfter behauptet, dass beim Anfertigen von OPG-Aufnahmen keine Patientenschutzschürzen mehr benötigt werden. Trifft diese Aussage zu? Wenn ja, ist dies schriftlich bestätigt?
Im Vorraus herzlichen Dank für Ihre Bemühungen und freundliche Grüße aus Niedersachsen.
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Tobbien, zur Frage 1) positiv: Im Rahmen der Änderung der RöV sind keine für die zahnmedizinische Röntgendiagnostik relevante neue Vorschriften in Kraft getreten. Zur Frage 2) ein wenig negativ: Auch wenn sie bei OPG-Untersuchungen nur sehr wenig zur Reduzierung der Patientennexposition beitragen, so sind dort Patientenschutzschürzen weiterhin zu nutzen. Denn es hat für den Bereich der Zahnheilkunde keine Änderung der Anlage III (= Auflistung der Patientenschutzmittel in der Röntgendiagnostik) zur Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL) gegeben. Die SV-RL kann man hier Im Forum RöV unter dem Link "Richtlinien" einsehen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Maik Niesen
schrieb am
09.11.2011 - 14:36 Uhr: Frage:1609 BETREFF:
Anzeige nach Umstellung auf Speicherfolien Sehr geehrter Herr Professor Ewen, muss nach einer Umstellung von Film-Folien-System auf ein Speicherfoliensystem in einer radiologischen Abteilung eine Anzeige aufgrund einer wesentlichen Änderung einer Röntgeneinrichtung gemäß § 4 RöV erfolgen? Mitf freundlichen Grüßen Maik Niesen
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Niesen, gute Frage! Das gibt mir Gelegenheit, an dieser Stelle ein paar Dinge im Zusammenhang mit Änderungen an Röntgeneinrichtungen klar zu stellen. Man muss auf jeden Fall unterscheiden zwischen der Änderung der Einrichtung oder ihres Betriebes, welche die Bildqualität oder die Höhe der Strahlenexposition beeinflussen kann (§ 16 Abs. 2 Satz 2 RöV; Achtung: durch die Änderung der RöV ist hier das Wort "nachteilig" gestrichen worden!!) und der allgemeiner zu verstehenden so genannten "wesentlichen" Änderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung (§ 4 Abs. 5 RöV), welche eine erneute Anzeige und eine Sachverständigenprüfung zur Folge hat. Eine Änderung nach § 16 Abs. 2 RöV kann durchaus eine Teilmenge der wesentlichen Änderung nach § 4 Abs. 5 RöV sein, muss es aber nicht. Und genau das ist in der Anlage II der Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL), dort in den Tab. II.1 und II.2 für viele Einzelbeispiele zusammengestellt worden (siehe die Spalte 5 in der Tab. II.1 und Spalte 3 in der Tab. II.2). Aus diesen Spalten kann man entnehmen, ob eine SV-Prüfung und eine Anzeige nach § 4 Abs. 5 RöV erforderlich ist oder nicht. Ihr Fall entspricht der lf. Nr. 12 in Tab. II.1 mit der Aussage in Spalte 5 "ja" (also SV-Prüfung und Anzeige). Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Uta Ehrenpfordt
schrieb am
09.11.2011 - 10:29 Uhr: Frage:1608 BETREFF:
Unterweisung Sehr geehrtes Röntgen Forum, meine Frage : Ich bin MTRA, Examen 1977, und die letzte Aktualisierung war 2008. Ich arbeite in der Abteilung für Strahlenschutz in München Schwabing,und man hat mich gefragt, ob ich die Strahlenschutzunterweisung für OP Personal machen könnte, da diese,und die Anästhesieabteilung keinen eigenen Strahlenschutzbeauftragten haben.Darf ich das ? Reicht meine Fachkunde aus,oder muß noch für mich eine Unterweisung mit Zertifikat erfolgen.Besten Dank für Ihre Bemühungen. Mfg Uta Ehrenpfordt.
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Ehrenpfordt, an sich kann es nicht sein, dass eine eigenständige Abteilung eines Krankenhauses, in der geröntgt wird (wie z.B. im OP), keinen Strahlenschutzbeauftragten (SSB) aufzuweisen hat. Das aber nur als Einleitung. Aber irgendein SSB muss doch für dieses Personal zuständig sein, und sei es jemand aus einer anderen Abteilung. Nach der RöV ist der SSB für alles, was mit der Unterweisung nach § 36 RöV zu tun hat, verantwortlich. Das heißt aber nicht, dass er dies alles explizit auch selbst erledigen muss. So kann er die praktische Durchführung der Unterweisung durchaus an eine andere Person, die entsprechend qualifiziert ist, delegieren. Das wäre also auf jeden Fall eine Voraussetzung, dass Sie diese Unterweisung durchführen können. Die Fachkunde einer MTRA sollte dafür ausreichend sein, ein wie auch immer geartetes "Unterweisungszertifikat" brauchen Sie nicht. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Markus Wingen
schrieb am
09.11.2011 - 10:07 Uhr: Frage:1607 BETREFF:
Archivierung von Röntgenbefunden auf Papier Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
nach der RöV muss von jeder Röntgenuntersuchung ein unterschriebener Befund archivert werden. Das kann nach RöV auch elektronisch erfolgen, wenn die elektronische Signatur dem deutschen Signaturgesetz entspricht. Nach meiner Kenntnis erfüllen aber alle gängigen RIS-Systeme formal nicht das Signaturgesetz. Manche Radiologien archivieren daher zusätzlich zum RIS auch einen handschriftlich unterschriebenen Befund auf Papier, viele andere tun dies nach meiner Kenntnis nicht. Reicht die Archivierung von signierten Befunden im RIS aus, auch wenn der RIS-Hersteller formal nicht das Signaturgesetz erüllt? Wir würden gerne auf die zusätzliche Papierarchivierung verzichten, da auch noch nie jemand einen Befund aus dem "Papierarchiv" wieder herausgesucht hat...
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Wingen, das ist ein richtiges Problem, was Sie hier angesprochen haben. Ich habe mich auch deswegen bei einer Ärztekammer erkundigt. Deren Meinung: Formalrechtlich benötigt man eine (elektronische oder "papiermäßige") Signatur zum Abschluss eines radiologischen Befundes. Aber wenn die einschlägigen RIS-Systeme, wie Sie sagen, das Signaturgesetz formal nicht erfüllen, dann kann man sie - wiederum formalrechtlich - ohne "papiermäßige Ergänzung" für die Befundarchivierung nicht einsetzen. Das ist natürlich außerordentlich unbefriedigend, und ich werde mich deswegen auch bemühen, diese Problematik in den mir zugänglichen Gremien zur Sprache zu bringen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Detlef Otten
schrieb am
08.11.2011 - 11:33 Uhr: Frage:1606 BETREFF:
Strahlenschutzlehrgang Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
ist es richtig, dass jeder der mit Röntgengeräten umgeht (z.B. Servicetechniker) einen Strahlenschutzlergang besitzen muss? Wie ist es beim Umgang mit Vollschutzgeräten?
Mit freundlichen Grüßen
Detlef Otten
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Otten, Sie sprechen den § 6 RöV und dort im Wesentlichen diejenige Person an, die im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 "geschäftsmäßig Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler prüft, erprobt, wartet oder instandsetzt." Diese Tätigkeiten sind bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und es ist für diese Personen, die ja in der Regel alleine in die entsprechenden Röntgenbetriebe gehen (z.B. Servicetechniker) eine Fachkunde im Strahlenschutz nachzuweisen, und zwar nach der "Fachkunde-Richtlinie Technik RöV" für nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen der FK-Gruppe 5.1/5.2 und für die Qualitätssicherung nach den §§ 16 und 17 RöV an medizinischen Röntgeneinrichtunge der FK-Gruppe 6.1/6.2. Da im § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Begriff "Röntgeneinrichtungen" enthalten ist, fällt ein Vollschutzgerät, das ja auch eine Röntgeneinrichtung ist, rein formal ebenfalls unter die Bestimmungen des § 6 RöV. Durch die Änderung der RöV (Inkrafttreten: 1.11.2011) sind alle Tätigkeiten von den Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 ausgenommen, bei denen die Röntgenstrahlung nicht eingeschaltet werden muss und damit keine Strahlenschutzmaßnahmen nötig sind. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Katja Grossmann
schrieb am
07.11.2011 - 21:57 Uhr: Frage:1605 BETREFF:
Parenchmydosis und DFP Bezug zu Frage 1573-Parenchymdosis und DRW 2010:
Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
in dem von mir kürzlich besuchten Aktualisierungskurs wurde auf die Frage, warum bei der Mammographie kein DFP angegeben wird, wie folgt geantwortet: DFP in Mammographie nicht messbar aufgrund niedriger kV-Zahl, zudem käme es zu einer erhöhten Dosis bei vorgeschalteter Messkammer. Bei einer Mammographie-Untersuchung käme es somit nicht zu einer konkreten Dosisbestimmung im Einzelfall. Ist das korrekt?
Vielen Dank
Katja Grossmann
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Grossmann, das ist durchaus richtig. Es kommt noch ein weiterer Grund hinzu: Strahlenbiologisch wirksam ist bei der Mammographie die so genannte mittlere Parenchymdosis (im Englischen: Average Glandular Dose, AGD). Die AGD ist natürlich nicht messbar, aber bei Kenntnis von Feldgröße, Anoden- und Filtermaterial sowie der Parameter Röhrenspannung und mAs-Produkt relativ einfach aus der Einfalldosis zu errechnen. All diese Parameter "weiß" ein modernes (digitales) Mammographiegerät und zeigt dann zahlenmäßig nach der Untersuchung die AGD in mGy an. Und der Zahlenwert der AGD ist bei der Mammographie ein besseres Maß für das strahlenbiologische Risiko als die Angabe des DFP. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Fr. Schmidt
schrieb am
04.11.2011 - 20:24 Uhr: Frage:1604 BETREFF:
RÖ Anforderung Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, vielen Dank für Ihre Antwort. Nach langem Überlegungen bin ich zu dem Entschluß gekommen noch einmal mit dem Strahlenschutzbeauftragten zusammen einen Brief an die Verantwortlichen zu schreiben. Sollte dies zu keiner Änderung führen, werde ich mich wohl "geschlagen" geben und es einfach trotz Magenschmerzen hin nehmen, in der Hoffnung das ein neuer Strahlenschutzbeauftragter in 2 Jahren mehr Erfolg und Durchsetzungsvermögen hat.(Eigentlich gebe ich nicht so schnell auf aber ohne Rückhalt fällt dies schwer:(. Danke zu wissen das das Forum RÖV hinter mir steht.
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Schmidt, was soll ich jetzt noch dazu sagen? Wenn die zuständige Behörde nicht hinzugezogen werden soll, dann müssen Sie in der Tat auf eine zukünftige bessere Einsicht bzw. auf eine durch Personalwechsel bedingte Besserung hoffen.
Viele Grüße K. Ewen
Heiderose Hempel-Marchand
schrieb am
03.11.2011 - 11:47 Uhr: Frage:1603 BETREFF:
Tabelle DIN 6815 und DIN 6862 Teil I und II Sehr geehrter Herr Prof.K.Ewen,
ich bitte um die zusendung der Tabelle über Persönliche Schutzausrüstung aus der DIN 6815.Und wenn es möglich ist die DIN 6862 Teil I und II.
Vielen herzlichen Dank.Hempel-Marchand(Lehr-MTRA)
PS: Ich finde Ihr "Forum" super Interessant und sehr hilfreich ,da ich sehr viele Infos für meine Strahlenschutzkurse miteinbringen kann, weiter so ;-)
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Hempel-Marchand, die besagte Tabelle aus der DIN 6815 kann ich Ihnen zusenden, aber keine vollständigen Normen. Wenn ich das hier über das Forum RöV tun würde, könnte ich richtig Ärger bekommen. Und Danke für das Lob zum Forum RöV. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Hans-Peter
schrieb am
03.11.2011 - 11:13 Uhr: Frage:1602 BETREFF:
Frage Neue Rö. Anlage Didital Sehr geehrter Herr Pof. Ewen,
Erst mal vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe mit dem zuständigen Rö. Beauftragten gesprochen und man hat mir unmissverständlich gesagt das diese Situation so ist und ich nicht wieder Mängeln sollte, sonst würde mir eine schriftliche Abmahnung drohen (habe diese schon bekommen). Es wäre so und man könnte nichts ändern. Außerdem besteht ein Gewohnheitsrecht, dass ich Röntgen müsste.
1. Antwort: ....eine traurige Situation. Hier könnte offensichtlich nur die zuständige atomrechtliche Behörde etwas bewegen.
Viele Grüße K. Ewen
Fr. Schmidt
schrieb am
02.11.2011 - 18:19 Uhr: Frage:1601 BETREFF:
RÖ Anforderung Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, in unserem Akut Krankenhaus wurde die elektronische Röntgenanforderung eingeführt. Diese wird aber von den Schwestern und Pflegern in die Radiologie geschickt. Die Diagnosen stimmen fast nie, keine Angabe über Schwangerschaft, die anfordernden Ärzte werden wahllos Internist obwohl chirug. Patienten etc. von den Schwestern vergeben.Die anfordernden Ärzte sollen auf den Patientenbögen in der Akte die gewünschte Untersuchung eintragen, dies können wir in der Radiologie aber nicht kontrollieren, viele doppelte Aufträge durch unterschiedl. angeforderte Ärzte. Niemand hat eine Ahnung wer Fachkunde hat.Be Rückfragen kennt der anfordernde Aruzt den Patienten gar nicht. Ein reines Chaos aus meiner Sicht. Angeblich ist alles durch den hausinteren Rechtsanwalt überprüft worden. Ich als Ltd. MTRA werden nicht mehr Herr der Lage und telefoniere wegen jeder 2. Anforderung hinterher. Mittlerweile schreibe ich auf der ausgedruckten elektr. Anforderung die Diagnose nach Rücksprache selbst auf den Schein. Wie kann man dagegen steuern?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Fr. Schmidt
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Schmidt, in diesem Krankenhaus scheint es ja nach Ihrer Schilderung - strahlenschutzrechtlich gesehen - wirklich chaotisch zuzugehen, und zwar - und das muss man immer im Blickpunkt haben - sicherlich auch zum Nachteil der Patienten. Es sieht so aus, als ob grundlegende Vorgaben der RöV keine Beachtung finden, wie ordnungsgemäße Stellung der rechtfertigenden Indikation durch im Strahlenschutz fachkundige Ärzte, und dies in Anwesenheit der betreffenden Patienten, Befundung nur durch fachkundige Ärzte bzw. durch Ärzte mit Kenntnissen im Strahlenschutz, aber diese nur unter ständiger Aufsicht und Verantwortung fachkundiger Ärzte, Befragung der Patienten vor der Röntgenuntersuchung (z.B. nach Vorliegen einer Schwangerschaft), korrekt gehandhabte Strukturen bei der Anforderung von Röntgenuntersuchungen aus andern Abteilungen, etc.. Das darf man nicht so belassen! "Wie kann man dagegen steuern?" 1. Weg: Ansprechen des bzw. der Strahlenschutzbeauftragten in den radiologisch sich betätigenden Abteilungen, denn diese sind neben dem Strahlenschutzverantwortlichen für die Organisation des Strahlenschutzes zuständig. Sie können sich da nicht rausreden bzw. sich dessen entziehen. Bringt das nichts, dann der 2. Weg: Ansprechen des Strahlenschutzverantwortlichen (des Repräsentanten des Krankenhausträgers; das könnte z.B. der Chef der Verwaltung sein). Denn dieser ist, wie seine Funktion ("Strahlenschutzverantwortlicher") im wahrsten Sinne des Wortes für die Strahlenschutzorganisation in seinem Haus verantwortlich! Hilft das auch nicht, dann bleibt tatsächlich nur noch als 3. Weg das Einschalten der zuständigen atomrechtlichen Behörde, so unangenehm das auch für das Betriebsklima auch sein mag - wenn das in Ihrem Fall überhaupt noch erträglich sein sollte, Das alles erfordert einen gewissen Durchhaltewillen Ihrerseits, das ist mir vollkommen klar, aber andere Wege gibt es nicht. Aber vielleicht sind Sie mit Ihrer Kritik in Ihrem Haus nicht alleine. Zumindest steht das Forum RöV hinter Ihnen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Frej Burgde
schrieb am
02.11.2011 - 17:34 Uhr: Frage:1600 BETREFF:
gehaltene Aufnahme OSG Hallo!
Ich bin MTRA in einem kleinen Krankenhaus.
Sehr oft kommt es bei uns vor dass nachdem eine Rö-Aufnahme vom OSG in 2 Eb. angefertigt wurde, anschließend eine gehaltene Aufnahme ( Talusvorschub+Linkslaterales Band) angefordert wird.
Ich habe mal gehört dass dies nicht mehr den neuesten Stand entsprechen soll da diese Rö-Aufnahme keine Konsequenz mit sich zieht.
Leider kenn ich diese Aussage nur von Mundpropaganda, konnte aber noch nie einen Fachtext darüber finden.
LG Jerf
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Jerf, schauen Sie mal bitte hier im Forum auf die Frage mit der Nr. 1398. Ich denke, dass die damals gegebene Antwort auch Ihre Anfrage hier betrifft. Wenn nicht oder für Sie noch nicht ausreichend, melden Sie sich nochmal. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
C. Vollmer
schrieb am
27.10.2011 - 09:00 Uhr: Frage:1599 BETREFF:
Konstanzprüfung MTRA Sehr geehrter Prof. Ewen!
Meines Wissens nach dürfen auch Personen, die entsprechend in die jew. Röntgen-Gesamtsysteme eingewiesen sind und "nur" KENNTNISSE gemäß §24 RöV nachweisen können,
Konstanzprüfungen an digitalen Röntgengeräten durchführen. Ist das korrekt?
Herzlichen Dank und viele Grüße, C. Vollmer.
1. Antwort: Sehr geehrte Frau(?) Vollmer, im "eigenen" Haus darf im Grunde genommen jede Person eine Konstanzprüfung durchführen, wenn die Vermittlung einer entsprechenden Anleitung dazu vom Strahlenschutzbeauftragten in die Wege geleitet worden ist. Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 24 RöV sind dazu nicht erforderlich. Und das ist auch unabhängig, ob "digital" oder "analog". Ganz anders ist die Situation, wenn diese Prüfungen "geschäftsmäßig" im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 RöV in "fremden" Häusern durchgeführt werden. Dann muss diese Tätigkeit der zuständigen Behörde angezeigt und das Vorhandensein entsprechender Fachkunde im Strahlenschutz nachgewiesen werden. Kenntnisse im Strahlenschutz reichen dazu nicht aus! Also kommen dazu in Frage: Ärzte und MTRAs, jeweils mit Fachkunde im Strahlenschutz nach der Fachkunde-Richtlinie Medizin RöV sowie Personen mit "nichtmedizinischen" Berufen, welche über die Fachkunde im Strahlenschutz der Gruppen 6.1/6.2 der Fachkunde-Richtlinie Technik RöV verfügen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Dr. Loewenhardt
schrieb am
25.10.2011 - 13:40 Uhr: Frage:1598 BETREFF:
RöV Rechtfertigende Indikation Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
können Sie mir für ein Kkhs. der Regelversorgung einen praktikablen Weg skizzieren, mit dem das Problem der RI in den Zeiten, in denen kein Radiologe=Fachkundiger präsent ist, wasserfest organisiert werden kann.
1. Die Dienst habenden Kollegen der klinischen Fächer (Chirurgie, innere, Anästhesie) verfügen über "Kenntnisse im Strahlenschutz" (8-stündiger Kurs). Eine Fachkunde "Notfalldiagnostik" bzw. für das komplette Indikationsgebiet ist ja praktisch für den Nicht-Radiologen nicht zu erlangen.
2. Bzgl. der Teleradiologie reichen für die anfordernden Nicht-radiologen die Kenntnisse im Strahlenschutz aus, da der Radiologe im befundenden krankenhaus die RI überprüft bevor die CT-Untersuchung erfolgt.
Ist es z.B. übliche Praxis, dass der jeweilige Chef der Abteilungen (falls für diesen eine Fachkunde vorliegt) soz. "blanko" Anforderungsscheine unterschreibt?? Was sicher nicht ganz RöV-konform wäre!.
Wie kann man mit dieser Problematik sinnvoll in der Praxis umgehen.
Herzlichen Dank, mit besten Grüßen. B. Loewenhardt
1. Antwort: Anwort: Siehe Frage Nr. 1597!
Dr. Loewenhardt
schrieb am
25.10.2011 - 13:40 Uhr: Frage:1597 BETREFF:
RöV Rechtfertigende Indikation Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
können Sie mir für ein Kkhs. der Regelversorgung einen praktikablen Weg skizzieren, mit dem das Problem der RI in den Zeiten, in denen kein Radiologe=Fachkundiger präsent ist, wasserfest organisiert werden kann.
1. Die Dienst habenden Kollegen der klinischen Fächer (Chirurgie, innere, Anästhesie) verfügen über "Kenntnisse im Strahlenschutz" (8-stündiger Kurs). Eine Fachkunde "Notfalldiagnostik" bzw. für das komplette Indikationsgebiet ist ja praktisch für den Nicht-Radiologen nicht zu erlangen.
2. Bzgl. der Teleradiologie reichen für die anfordernden Nicht-radiologen die Kenntnisse im Strahlenschutz aus, da der Radiologe im befundenden krankenhaus die RI überprüft bevor die CT-Untersuchung erfolgt.
Ist es z.B. übliche Praxis, dass der jeweilige Chef der Abteilungen (falls für diesen eine Fachkunde vorliegt) soz. "blanko" Anforderungsscheine unterschreibt?? Was sicher nicht ganz RöV-konform wäre!.
Wie kann man mit dieser Problematik sinnvoll in der Praxis umgehen.
Herzlichen Dank, mit besten Grüßen. B. Loewenhardt
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dr. Loewenhardt, lassen Sie mich mit Hilfe einiger grundsätzlicher Aspekte zur Stellung der rechtfertigenden Indikation (RI) und zur Fachkunde im Strahlenschutz (FIS) für Ärzte Ihr Problem kommentieren und zum Teil auch entschärfen. 1) Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RöV dürfen nur Ärzte mit FIS die rechtfertigende Indikation stellen, nicht aber Ärzte, die nur über Kenntnisse im Strahlenschutz (KIS) verfügen. 2) Nach § 23 Abs. 1 Satz 5 muss der die RI stellende Arzt die Möglichkeit haben, den Patienten persönlich untersuchen zu können. Also kann besagter Arzt die RI nur stellen, wenn er am Ort des Patienten ist (die genehmigungspflichtige Teleradiologie ausgenommen). Eine "blanke" (pauschale) Stellung der RI geht völlig an Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 RöV vorbei. 3) Das Vorhandensein von FIS ist nicht an den Radiologen gekoppelt. Auch "Nicht-Radiologen" können, ggf. nur für Teilgebiete, eine FIS erwerben. So beispielsweise für die Notfalldiagnostik, was sogar vergleichsweise einfach ist. Denn man benötigt zum Erwerb der Sachkunde (Berufserfahrung) nach der Fachkunde-Richtlinie Medizin RöV nur eine Zeitspanne von einem Jahr. Man kann also nicht sagen, dass die FIS für Notfalldiagnostik von einem "Nicht-Radiologen" praktisch nicht zu erlangen ist. Zugegeben: Das Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik mit FIS abzudecken ist schon ein gehöriger Aufwand. Aber ist das in Ihrem Fall wirklich notwendig? Fragen dieser oder ähnlicher Art kommen oft hier im Forum RöV vor. Ich verstehe sicherlich die Probleme, welche diese Rechtskonstruktion der RöV mit sich bringt, warne aber gleichzeitig davor, diese grundsätzlich nicht ernst zu nehmen. Außerdem sollte bedacht werden, was man einem jungen Kollegen, der zwar über KIS, aber nicht über FIS verfügt, antut, wenn man ihn "von oben" dazu "überredet", die RI zu stellen, obwohl er das nach der RöV nicht darf und wahrscheinlich auch noch gar nicht fachgerecht erledigen kann. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
R. Freidinger
schrieb am
25.10.2011 - 10:24 Uhr: Frage:1596 BETREFF:
Anpassen von Sollwerten Ich habe ein neues Dosismeßgerät für die Messungen bei der Konstanzprüfung bestellt.
Wie sind die Sollwerte nach überlappender Messung mit beiden, (altes und neues Meßgerät) anzupassen?
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Freidinger, ganz einfach: Sie messen mit dem alten Messgerät, bis das neue da ist. An demselben Tag messen Sie dann mit dem alten und neuen Messgerät unter denselben Bedingungen und protokollieren die Ergebnisse mit dem Vermerk, dass das Dosismessgerät jetzt gewechselt wird (wichtig, falls die Ärztliche Stelle eine diesbezüglich Rückfrage haben sollte). Damit haben Sie die so genannten Bezugswerte für die Konstanzprüfung bezüglich der Dosis neu festgelegt. Von da ab messen Sie mit dem neuen Messgerät und protokollieren die Ergebnisse wie früher mit dem alten. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Liane Lehne
schrieb am
24.10.2011 - 14:07 Uhr: Frage:1595 BETREFF:
Bleischürzenüberprüfung auf Dichtigkeit Sehr geehrter Herr Prof. Ewen.
Gibt es gesetzliche Vorgaben bezüglich der Überprüfung von Röntgenschürzen auf Defekte/ Risse?
mfG
Liane Lehne
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Lehne, bisher gibt es "gesetzliche" Vorgaben zur Überprüfung von Strahlenschutzschürzen nur auf der Basis von Sachverständigenprüfungen, die alle 5 Jahre stattfinden müssen. Wir meinen aber, dass diese Abstände zu groß sind und streben deshalb kürzere Prüfintervalle an. Den "gesetzlichen" Zwang dazu muss man allerdings relativieren. Vorstellbar wäre es, eine DIN-Norm zu erstellen, die sich mit diesen Prüfmodalitäten beschäftigt. Dabei soll vor allem der Anwender selbst in die Pflicht genommen werden und die Prüfung in seinem Haus bzw. seiner Praxis selbst durchführen - z.B. jährlich. Ein derartiges Projekt wird zurzeit erwogen. Aber es wird noch etwas dauern, bis eine Norm realisiert ist. Bis dahin sollten die Betreiber von Röntgendiagnostikgeräten "freiwillig" ihre Schutzkleidung regelmäßig zumindest rein visuell überprüfen (auf Risse, Löcher, etc.). Vorschlag von mir: in jährlichem Abstand. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Christina Türk
schrieb am
24.10.2011 - 12:20 Uhr: Frage:1594 BETREFF:
Raster ja oder nein? Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
ich habe 2 Fragen an Sie:
Ist bei Thoraxaufnahmen im Liegen (im Bett, normaler Patient) bei digitalem Röntgen die Benutzung eines Streustrahlenrasters erforderlich? Wenn ja wieviel KV/mAs sind hierfür vorgesehen?
Kann ein Medizintechniker die Benutzung des Rasters anordnen, nur um die Kassetten vor Rissen und Sprüngen zu schützen?
Wir haben die Auswertung der KVB zurück bekommen. Dort wurden von 6 Bildern fünf mit der Note 2 und eines mit der Note 3 bewertet. Wie ergibt sich hier dann eine Gesamtbenotung von 3?
Beanstandet wurde lediglich nur der elektronische Buchstabe. Ist dies gerechtfertig? Die Bilder sonst waren aufnahmetechnisch ohne Beanstandung.
Vielen Dank im Vorraus.
Mit freundlichen Grüßen
Christina Türk
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Türk, bei digitalen Thoraxaufnahmen im Bett muss nach der Leitlinie der BÄK kein Raster benutzt werden - auch nicht bei adipösen Patienten. Ein Medizintechniker kann und darf keineswegs eine derartige Nutzung anordnen. Was die "Auswertung der KVB" betrifft (Sie meinen doch sicherlich die Bewertung Ihrer bei der Ärztlichen Stelle eingereichten Unterlagen), so kann man diese ohne Kenntnis detaillierter Angaben nicht nachvollziehen. Eine direkte Anfrage dort und eine Bitte um Erklärung wäre sicherlich sinnvoller. Viele Grüße K. Ewen
Per Schulz
schrieb am
21.10.2011 - 12:25 Uhr: Frage:1593 BETREFF:
Grenzwerte für CT-Abnahmeprüfungen Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
ich bin auf der Suche nach gültigen Grenzwerten der Abnahmeprüfung von Computertomographiegeräten, die erstmalig in Betrieb gehen.
Nach meinen Recherchen regelt die DIN EN 61223-3-5 nur Spezifikationen von Prüfpositionen und Prüfmethoden, jedoch keine Grenzwerte. Im Vorwort dieser Norm wird darauf hingewiesen, dass die Festlegung gültiger Grenzwerte der QS-RL vorbehalten ist.
Die aktuelle QS-RL (geändert durch Rundschreiben vom 12.07.2011) benennt in Tabelle 9.3 (Seite 51) jedoch nur Grenzwerte für CTs, die vor dem 01.02.2008 erstmalig in Betrieb genommen wurden und verweist bei Erstinbetriebnahmen jüngeren Datums wiederum auf die DIN EN 61223-3-5.
Im Konkreten möchte ich eigentlich nur wissen, welche Hochkontrastauflösung in Lp/cm der CT eines "Infinia Hawkeye 4" (Hybrid-Untersuchungssystem für die Nuklearmedizin, bestehend aus Niedrigdosis-CT und SPECT-Gammakamera) nach Norm bzw. Richtlinie abbilden muss. Ich erwarte, dass der CT des "Infinia Hawkeye 4" einen gültigen Grenzwert systembedingt unterschreitet. Das AP-Protokoll gibt hier einen Messwert von 3,5 Lp/cm an.
Kann der CT dieser besagten Anlage eigentlich im Anzeigeverfahren in Betrieb gehen, oder muss dies im Genehmigungsverfahren geschehen, wenn ein gültiger Grenzwert nicht eingehalten wird (den ich - wie oben beschrieben - nicht auffinden kann)?
Neugierig auf Ihre Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Per Schulz
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Schulz, zunächst einmal für diejenigen Forum-Leser, die auf Anhieb nichts mit dem Gerät "Infinia Hawkeye 4" anfangen können. Sie haben schon angedeutet: Es handelt sich um ein helikales Mehrschicht-SPECT-CT-System der Fa. General Electric (Schichtfeld: 4 x 5 mm) zur Schwächungskorrektur und Lokalisation bei SPECT-CT-Untersuchungen. Es stellt sich grundsätzlich die Frage, ob überhaupt eine Abnahmeprüfung nach § 16 Abs. 2 RöV erforderlich ist, denn man könnte darüber diskutieren, ob hier eine röntgendiagnostische Untersuchung stattfindet (siehe Satz 1 im der genannten Stelle der RöV). Ich will das mal offen lassen. Unterstellen wir mal, eine Abnahmeprüfung wäre notwendig, dann haben Sie die Vorschriftensituation vollkommen richtig beschrieben: Entweder wendet man die Tab. 9.3 nach der Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL) an, die aber nur für CTs gilt, die vor dem 1.2.2008 erstmalig in Betrieb gegangen sind und die für neue Systeme möglicherweise in den Anforderungen teilweise überholt ist, oder man nutzt die DIN EN 61223-3-5, die aber keine Grenzwerte bzw. Toleranzen enthält und die für Geräte mit Inbetriebnahmen ab dem 1.2.2008 gelten soll. Wir haben bei der Durchführung der Abnahmeprüfung an CTs in der Tat ein Problem, das auf der nächsten Sitzung des Arbeitskreises RöV unbedingt angesprochen und gelöst werden muss. Zurzeit kann man nur die Forderung stellen, das die vom Hersteller festgelegten Grenzwerte eingehalten werden müssen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Brigitte Oberdorf
schrieb am
20.10.2011 - 21:14 Uhr: Frage:1592 BETREFF:
Kreatininbestimmung vor CT-Untersuchung Hallo Herr Prof. Ewen.Gibt es eine gesetzliche Festlegung zur vorherigen Bestimmung des Kreatinins bei einer CT-KM-Untersuchung, oder ist es wie so oft "nur" eine Empfehling?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Oberdorf, eine "echte" gesetzliche Festlegung gibt es nach den mir vorliegenden Informationen darüber nicht. Klar ist, dass ein Patient über die KM-Applikation aufgeklärt werden muss. Das wird als Aufgabe des Arztes und nicht als diejenige einer MTRA gesehen. Im Rahmen dieser Aufklärung muss der Arzt alle Risiken erläutern, die mit einer KM-Gabe verbunden sein können. Dazu gehören Fragen nach Allergien und Hinweisen auf Schilddrüsenerkankungen sowie eine Medikamentenanamnese, ferner die Frage nach eventuell bestehender Nierenfunktionsstörung, da ein KM nephrotoxisch wirken und eine Störung der Nierenfunktion unter Umständen irreversibel verschlimmern kann. Es gehört daher zur "Good Medicine Practice", zumindest in Zweifelsfällen den Kreatinin-Wert zu bestimmen. Das gilt übrigens auch für die Schilddrüsenwerte. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Anja Fink
schrieb am
19.10.2011 - 17:53 Uhr: Frage:1591 BETREFF:
Praxisgründung Ist es rechtlich möglich, dass eine MTRA eine eigene radiologische Praxis eröffnet, wenn sie einen Radiologen einstellt? Gibt es in Deutschland bereits derartige Unternehmen?
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Fink, ich weiß nicht, ob es ein derartiges Unternehmen in Deutschland schon gibt. Denn die Inbetriebnahme von Röntgengeräten nach der RöV ist ja eine Angelegenheit der einzelnen Bundesländer. Insofern ist mir ein so detaillierter Überblick über die Gesamtsituation in Deutschland so ohne weiteres nicht möglich. Aber, erstens, können Sie die für Sie örtlich zuständige atomrechtliche Behörde ansprechen und um Auskunft bitten, die Sie bestimmt auch erhalten werden, und, zweitens, bin ich mir persönlich sehr sicher, dass man als MTRA eine radiologische Praxis eröffnen kann, solange man nur als Strahlenschutzverantwortliche/r ("Besitzer" der Einrichtungen) fungiert und nicht auch als Strahlenschutzbeauftragte/r. Diese Rolle und auch weitere Pflichten aus der RöV (z.B. Stellung der rechtfertigenden Indikation für die durchzuführenden Röntgenuntersuchungen) müssten natürlich von dem angesprochenen (im Strahlenschutz fachkundigen) Radiologen ausgeübt werden. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Dobruschkina Svetlana
schrieb am
19.10.2011 - 06:56 Uhr: Frage:1590 BETREFF:
Frage zu den Werten Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
ich verstehe vollkommen, dass Sie keine Zeit haben, meine 48 Werte zu entziffern. Darf ich Sie oder andere Forummitglieder zumindest darum bitten, mir die Umrechnung mGy in mSv zu nennen, damit ich in den Risikokalkulator den richtigen Wert eingeben kann? Und die zweite Frage habe ich - könnten Sie oder andere Teilnehmer mir jemanden in der Region Hamburg empfehlen (einen Raiologen, meine ich), den ich um Hilfe bitten kann? Man findet ja als Patient leider nicht so einfach eine klare Antwort. Ich bin z. B. sehr verwirrt und möchte doch mein Risiko bewusst einschätzen. Habe in Rußland das Tschernobyl so zu sagen "life" erlebt und so ein Erignis prägt fürs gans Leben lang.
Danke
MfG
Svetlana Dobruschkina
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Svetlana, die Umrechung der Einheit für die Energiedosis (in Gray) in die Einheit der Äquivalentdosis (in Sievert) ist mit einer für Ihre Fragestellungen ausreichenden Genauigkeit recht einfach: Sie können beide Dosiswerte zahlenmäßig gleich setzen, also ! Gray (Gy) entspricht 1 Sievert (Sv). Das gilt natürlich auch für die Untereinheiten (z.B. mGy und mSv). Per persönlicher Mail an Sie werde ich Ihnen eine Ansprechperson in der Region Hamburg nennen, die Ihnen weiterhelfen kann und wird. Ich verstehe Ihre psychische Situation.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Hans-Peter
schrieb am
18.10.2011 - 19:53 Uhr: Frage:1589 BETREFF:
Röntgen ohne Fachkundigen Arzt im Hause, darf ich das? Hallo,
Ich bin Fachpfleger Anästhesie und Intensivmedizin und muss in meinem Krankenhaus im Bereitschaftsdienst Röntgen. Einen Strahlenschutzkurs habe ich absolvieren müssen.Da sich aber im BD Dienst kaum ein Fachkundiger Arzt aufhält, ist meine Frage ob ich das überhaupt darf.Die Unterschriebenen Röntgenanforderungszettel sind auch am Wochenende Blanko Unterschrieben.
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Lahnert, im Rahmen Ihrer beruflichen Stellung und des damit vebundenen Aufgabenbereiches kann sich - rein strahlenschutzrechtlich gesehen - gar nicht die Frage stellen, ob sie das überhaupt dürfen. Ich sage das mal so knallhart: Sie müssen! Die Funktionalität der Strahlenschutzorganisation in Ihrem Haus liegt auf einer anderen Ebene, so dass Sie zunächst einmal davon auszugehen haben, dass diese Organisation korrekt arbeitet. Das tut sie offensichtlich aber nicht. Ich würde Ihnen daher dringend raten, den für Ihr Tätigkeitsfeld zuständigen Strahlenschutzbeauftragten anzusprechen und ihn auf diese Ihnen offenkundig gewordenen Missstände aufmerksam zu machen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Dobruschkina Svetlana
schrieb am
18.10.2011 - 15:56 Uhr: Frage:1588 BETREFF:
Frage zu konkreten Werten Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
ich weiß nicht, wie ich meine Werte verstehen muss. Sie haben geschrieben "In der neuen Ausgabe dieser Liste (2010) hat man allerdings der Tatsache Rechnung getragen, dass die meisten modernen digitalen Mammographiegeräte die AGD anzeigen, und hat die DRW jetzt auch als AGD angegeben (2,5 mGy für 2 Projektionen)." Meine Werte von einer Untersuchung sehen z. B. so aus: ED (Eintrittsdosis entspricht der Hautdosis) mGy: RCC 4, LCC 3; RML 7, LML 7. OD (Objekt-Dosis Glaundular Dosis, mittlere Parenchymdosis) entsprechen 0,009, 0,007, 0,015, 0,014. Welche Werte soll ich z. B. in den Strahlenrisikokalkulator eingeben, der auf dieser Seite verlinkt ist? Da ist doch alles in mSv? Vielen dank im Voraus! Mit freundlichen Grüßen Svetlana Dobruschkina
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Dobruschkina, alle Dosiswerte, die man hier angibt sind als Energiedosis gemeint mit der Einheit mGy. Aber die Umrechnung in die Einheit der Äquivalentdosis (mSv) kann mit für Ihre Zwecke ausreichender Genauigkeit einfach durch zahlenmäßige Gleichsetzung der Dosiswerte erfolgen, also 1 mGy entspricht 1 mSv. Was die 4 erstgenannten Dosisangaben betrifft, so sind das wohl in der Tat die Werte der Einfalldosis, also 4, 3, 7 und 7 mGy. Der Wert des Umrechnungsfaktors (Einfalldosis in AGD) hängt von verschiedenen Parametern ab, und zwar wesentlich vom kV-Wert und vom Filter-Anoden-Material sowie selbstverständlich auch von der Objektdicke. Wenn man mal einen über all diese Parameter gemittelten Faktor von 4,9 annimmt (also Einfalldosis in mGy, geteilt durch 4,9, ergibt AGD in mGy), dann werden aus Ihren Werten der Einfalldosis folgende AGD-Werte: 0,82, 0,63, 1,43, 1,43 mGy. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Dobruschkina Svetlana
schrieb am
18.10.2011 - 15:32 Uhr: Frage:1587 BETREFF:
Danke und Frage nach E-Mail-Adresse Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
herzlichen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort! Ich habe inzwischen die Werte über alle drei bei mir gemachten Untersuchungen bekommen, aber die "Entzifferung" ist für mich etwas komplizierter, als ich dachte. Um diese Werte (insgesamt 48) im Forum nicht zu veröffentlichen, möchte ich Sie fragen, ob ich die Werte Ihnen per E-Mail schicken dürfte und unter welche Adresse das möglich wäre. Vielleicht könnten Sie mir mit der Umrechnung der gDy, mGy und anderen Werten in die vertraute mSv helfen? Ich versuche immer noch die Parenchymdosis zu berechnen um zu verstehen, wie hoch meine individuelle Strahlenbelastung war. Ich wäre Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Svetlana Dobruschkina
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Svetlana, ich muss jetzt mal sagen, dass das Forum RöV sich nicht zur Aufgabe machen kann, die Strahlenexpositionen von Patienten/innen, die sie bei medizinischen Untersuchungen erhalten haben, zu ermitteln bzw. zu berechnen. Stellen Sie sich vor, das würde um sich greifen. Wir sehen das Forum RöV als eine Einrichtung, die grundsätzliche Probleme ansprechen, diskutieren und, wenn möglich, Hilfestellung für deren Lösung geben soll und kann. Es gibt Medizinphysiker bzw. Medizinphysik-Experten, die Dosisberechnungen vornehmen. Ich muss Sie leider in diese Richtung umlenken. Ich persönlich habe nicht das zeitliche Potenzial, die z.B. von Ihnen angekündigten 48 Werte zu analysieren und zu "entziffern". Sind Sie mir nicht böse.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Dr. Alfred Goeller
schrieb am
18.10.2011 - 13:39 Uhr: Frage:1586 BETREFF:
rechtfertigende Indikation nach RöV Sehr geehrter Prof. Ewen, ich hatte Sie vor kurzem um Stellungnahme zur rechtfertigenden Indikation nach RöV gebeten. Sie führten aus, dass diese nur durch einen Arzt gestellt werden kann, der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt. Auf der Homepage der Bundesärztekammer ist aber zu lesen, dass auch "Kenntnisse im Strahlenschutz" hierfür ausreichen. Was stimmt denn nun?
MfG A. Goeller
Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung/
Persönliche Leistungserbringung/
Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen/
Stand: 29.08.2008/
VII. Einzelne Fragestellungen/
4. Röntgen/
Die rechtfertigende Indikation zur Anwendung von Röntgenstrahlen darf nach den §§ 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 der Röntgenverordnung (RöV) nur der Arzt stellen, der über eine Röntgenfachkunde oder über Kenntnisse im Strahlenschutz verfügt./
Quelle: http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=0.7.47.3225
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dr. Goeller, da liegt ein klarer Fehler in diesem Text der Bundesärztekammer vor. Im § 23 Abs. 1 Satz 1 RöV ist ausgesagt, dass eine Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 die rechtfertigende Indikation stellen darf. Schaut man nun auf die diesbezüglichen Texte des § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, so sind dort nur Ärzte mit Fachkunde für das Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik (Nr. 1) oder Ärzte/Zahnärzte mit Fachkunde für ein Teilgebiet der Röntgendiagnostik (Nr. 2) genannt. Der Autor des ÄK-Berichts ist offensichtlich versehentlich in die Nr. 3 des § 24 Abs. 1 RöV geraten. Im Übrigen zählt der § 24 Abs. 1 RöV die Personen auf, die Röntgenstrahlen am Menschen "anwenden" (Definition: s. § 2 Nr. 1 RöV) dürfen. Und das ist unter bestimmten Voraussetzungen auch Ärzten mit Kenntnissen im Strahlenschutz erlaubt (Nr. 3 in § 24 Abs. 1). Mit feundlichem Gruß K. Ewen
P. Pröhl
schrieb am
17.10.2011 - 19:26 Uhr: Frage:1585 BETREFF:
Anmerkung zu Frage 1581 Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, man kann die brandneue DIN 6868-13 beim Beuth Verlag z. Zt. noch nicht beziehen. Aussage von dort, Stand heute: "...da der Erscheinungstermin noch nicht bekannt ist, kann diese Norm noch nicht zum Verkauf angeboten werden. Wir bitten um Verständnis. Beuth Verlag GmbH, Kundenservice Inland" Freundlichen Gruß, P. Pröhl
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Pröhl, ich kann auch keine andere Auskunft geben als diejenige, die Sie erfahren haben. Die Norm ist im Druck beim Beuth Verlag und könnte vielleicht noch in diesem Jahr erscheinen. Ganz sicher ist das aber nicht. Diese Information stammt vom NAR.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Alfred Goeller
schrieb am
14.10.2011 - 17:55 Uhr: Frage:1584 BETREFF:
Röntgen trotz fehlender Fachkunde
Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, ich habe folg. Frage:
Ich bin öfters als diensthabender Arzt im Rahmen des KV-Bereitschaftsdienstes in einer Bereit-schaftspraxis tätig, die sich auf dem Gelände einer Klinik befindet.
Als niedergelassener Facharzt für Chirurgie mit Betrieb einer Röntgenanlage (außerhalb des Bereit-schaftsdienstes) besitze ich die Fachkunde im Strahlenschutz.
Patienten, die die Bereitschaftspraxis aufsuchen und geröntgt werden müssen (Unfallverletzte), wür-de ich gerne in die Röntgenabteilung der Klinik zur Erstellung der Röntgenaufnahme schicken (ver-trags- und abrechnungsrechtliche Probleme zwischen Klinik und mir könnten gelöst werden). Die Klinik verweigert mir dies jedoch und fordert stattdessen, dass die betreffenden Patienten bei ihr als Notfälle behandelt werden, die dann in der Klinik geröntgt werden.
Dort stellt dann der bereitschaftsdiensthabene Klinik-Arzt, der regelhaft ein junger Kollege in der Ausbildung ist und keine Fachkunde besitzt, die rechtfertigende Indikation und lässt den Patienten röntgen. Die die Fachkunde besitzenden Klinik-Ärzte sind meist schon nicht mehr in der Klinik anwe-send, da außerhalb der regulären Dienstzeit.
Ich als nach RöV Fachkundiger muss also den Patienten an einen Nicht-Fachkundigen abgeben, der dann die rechtfertigende Indikation stellt.
Meine Frage:
Ist das nach RöV rechtlich zulässig?
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Alfred Goeller
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dr. Goeller, wir können es kurz machen. Das ist natürlich nach der RöV keineswegs rechtlich zulässig. Die Stellung der rechtfertigenden Indikation kann nach § 23 Abs. 1 RöV nur von Ärzten mit der notwendigen Fachkunde im Strahlenschutz gestellt werden. In § 25 Abs. 1 sind die Anwendungen von Röntgenstrahlung am Menschen beschrieben, die keiner rechtfertigenden Indikation bedürfen. Aber darunter fallen die von Ihnen beschriebenen Röntgenuntersuchungen keineswegs. Es scheint mir, dass sich die Klinikleitung (der Strahlenschutzverantwortliche) und der bereitschaftsdiensthabende nicht-fachkundige Klinik-Arzt wohl nicht darüber klar sind, dass sie erheblich gegen die RöV verstoßen, was besonders dann sehr unangenehm werden kann, wenn aus irgendeinem Grund von behördlicher Seite nachgehakt wird, welche Personen in der besagten Klinik denn wirklich die rechtfertigende Indikation stellen. Diese kann übrigens von einem fachkundigen Arzt nur gestellt werden, wenn dieser den Patienten dabei untersuchen könnte, also sozusagen, wenn er ihn sieht. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Fr. Klassen
schrieb am
14.10.2011 - 09:15 Uhr: Frage:1583 BETREFF:
Pädiatrisch Kinderfilter Sehr geehrter Herr Prof.Ewen,
Wann genau müssen Pädiatriefilter bei Kindern bis 12 Jahre eingesetzt werden (OSG, Unterschenkel ,Knie, Unterarm ,Ellebogen). Werden Knie bei Kindern Untertisch oder mit Raster Untertisch geröngt und wie ist die Aufbewahrungszeit bei BG-Rö Aufnahmen und Befunden sowie für Gutachten.Im Vorraus schon einmal herzlichen Dank für Ihre Bemühungen Fr. Klassen
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Klassen, ich kann Ihre Fragen nur nach dem Strahlenschutzrecht (RöV und Richtlinien zur RöV) beantworten. Nach der Anlage I der Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL), die Sie hier im Forum RöV unter dem Link "Richtlinien" aufrufen können, ist das sog. Pädiatriefilter (mindestens 0,1 mm Cu-Äquivalent) für Aufnahmen am Körperstamm (Rumpf und Kopf) von Säuglingen und Kindern vorgesehen, also nicht für Aufnahmen am peripheren Skelett. Bei pädiatrischen Röntgenaufnahme wäre es vom Standpunkt der Dosis sinnvoll, möglichst ohne Raster zu arbeiten, es sei denn, die resultierende Bildqualität wird durch die Streustrahlung so schlecht, dass Rastergebrauch zwingend ist ("Bildqualität geht in einem gewissen Rahmen vor Dosis"). Röntgenbilder und die Aufzeichnungen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 RöV sind nach § 28 Abs. 3 RöV 10 Jahre lang aufzubewahren. Für Personen unter 18 Jahren gibt es diesbezüglich in diesem Abs. 3 eine Sonderregelung. Ob es BG-spezifische Aufbewahrungsfristen für Gutachten gibt, sollten Sie besser bei der BG selbst erfragen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Konrad Lindemann
schrieb am
12.10.2011 - 11:32 Uhr: Frage:1582 BETREFF:
Abnahmeprüfung an Monitore Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
nachfolgende Sachverhalte scheinen sich zu widersprechen.
a) Ein Röntgenfachhändler macht sich strafbar, wenn er an eine Med. Einrichtung einen x-beliebigen Monitor, der NICHT vom Hersteller als „Befundungsmonitor“ deklariert ist, verkauft, letzterer aber trotzdem bei einer Abnahmeprüfung die Mindest-Anforderungen nach DIN V 6868-57 beispielsweise für die Anwendungskategorie A erfüllt.
b) Ein Röntgenfachhändler handelt gesetzeskonform, wenn er einen von einer Med. Einrichtung SELBST beschafften x-beliebigen Monitor, der NICHT vom Hersteller als „Befundungsmonitor“ deklariert ist, mittels einer Abnahmeprüfung dann doch zum „Befundungsmonitor“ deklariert, falls die Mindest-Anforderungen nach DIN V 6868-57 beispielsweise auch für die Anwendungskategorie A erfüllt werden. Im Falle eines Rechtstreites zwischen Patient und der Med. Einrichtung trägt die Med. Einrichtung die Verantwortung wegen Gebrauch eines x-beliebigen Monitors, welcher NICHT vom Hersteller zur Befundung deklariert ist. Der Röntgenfachhändler trägt dabei lediglich die Verantwortung zum Zeitpunkt der Abnahmeprüfung.
Meine Fragen an Sie:
Sind beide Aussagen richtig?
Auf welchen gesetzlichen Grundlagen?
Mit freundlichen Grüßen Konrad Lindemann
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Lindemann, zu Punkt a) Der Händler macht sich dann strafbar, wenn den "x-beliebigen" Monitor einer medizinischen Einrichtung explizit als Befundungsmonitor verkauft und damit sozusagen aus eigener Verantwortung heraus die Zweckbestimmung festlegt, was ja nur der Hersteller machen darf. Daran ändert auch nichts, wenn dieses Produkt die Anforderungen nach DIN V 6868-57 selbst als A-Monitor erfüllen würde. Er macht sich nicht strafbar, wenn er dieses Produkt nicht als Befundungsmonitor verkauft, die Einrichtung es aber als solchen einsetzt. Zu Punkt b) Der Händler kann auch in diesem Fall den "x-beliebigen" Monitor nicht als Befundungsmonitor (auch nicht in Anführungszeichen) deklarieren, nur weil dieser die Abnahmeprüfung nach DIN V 6868-57 bestanden hat. Es ist richtig, dass die med. Einrichtung die Verantwortung für die Nutzung dieses Produktes als Befundungsmonitor übernimmt (was nach MPBetreibV möglich ist). Der Händler ist in dieser Hinsicht außen vor und kommt diesbezüglich auch für die Zeitspanne nicht im Spiel, in der er die Abnahmeprüfung durchführt. Gesetzliche Grundlagen: MPG und, wie gesagt, MPBereibV. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Jürgen Wameling
schrieb am
11.10.2011 - 10:00 Uhr: Frage:1581 BETREFF:
Qualitätssicher Speicherfolie Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
gibt es vorgeschriebene Prüfung von Speicherfolien, die im regelmäßigen Abstand durchgeführt werden muss? (Vgl. Prüfung des Kassettenandrucks eines Film Folien Systems)
Danke,
Jürgen Wameling
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Wameling, es gibt die DIN 6868-13 "Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben - Teil 13: Konstanzprüfung nach RöV bei Projektionsradiographie mit digitalen Bildempfänger-Systemen" von Juni 2011 (also brandneu). Diese Norm gilt unter anderem auch für Speicherfolien. Normen dieser Art erhält man beim Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Dr. med. Olaf Hansen
schrieb am
10.10.2011 - 19:00 Uhr: Frage:1580 BETREFF:
C-Bogen im OP, fehlende Fachkunde Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
Als neuer Stahlenschutzbeauftragter habe ich 2 Fragen:
1: Genügt die Fachkunde Strahlenschutz für Notfalldiagnostik zum Durchleuchten bei Port-OP's, Coxarthose-TEP's oder anderen elektiven Operationen?
Falls nein, welche Fachkunde wird benötigt?
2. Durch einen hohen Wechsel / Rotation erfahrener Ass.-Ärzte und Neueinstellung junger Ärzte mit noch fehlender Fachkunde besteht in 4 Abteilungen in den Bereitschaftdiensten derzeit eine hohe Dienstbelastung, falls immer nur Ärzte mit Fachkunde BD durchführen.
Können in dieser Situation mit dem Aufsichtsamt für die Ausbildungszeit der Kollegen (1Jahr)eine Absprache getroffen werden, dass bereits der Nachweis des Einführungskurses für den BD ausreicht?
Gibt es andere Möglichkeiten , den Engpass zu umgehen (Fax an Hintergrund oder Ähnliches?)
Vielen Dank für die rasche Erledigung meiner Anfrage
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Dr. Olaf Hansen
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dr. Hansen, zur Frage 1: Ohne dass ich mich hier vor einer Antwort drücken möchte, aber es gibt zu diesem Thema nur einen vernünftigen Rat: Besprechen Sie diese Situation mit Ihrer Ärztekammer, die unter anderem auch für Fachkundefragen zuständig ist. Denn ich möchte im Forum RöV nicht im Detail definieren, was alles unter den Begriff "Notfalldiagnostik" fallen kann und darf. Man würde mir nicht zu Unrecht vorwerfen können, ich würde mich in medizinisch-radiologische Dinge einmischen, für die es klare Zuständigkeiten gibt. Zur Frage 2: Sie benötigen in den Bereitschaftsdiensten im Minimum einen Arzt mit der notwendigen Fachkunde im Strahlenschutz vor Ort, damit dieser die rechtfertigende Indikation stellen kann. Das darf nun mal nur ein fachkundiger Arzt und dieser muss dafür im Haus sein (§ 23 Abs.1 RöV). Daran kann auch eine noch so kooperative und einsichtige Behörde nichts ändern. Aber die technische Durchführung der Röntgenuntersuchungen (hier: die Durchleuchtung mit C-Bogengeräten) darf auch von Ärzten durchgeführt werden, die nur die Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen (§ 24 RöV), also die den Grundkurs absolviert und durch Einreichen der Kursbescheinigung bei der Ärztekammer diese Kenntnisse bescheinigt bekommen haben. Dazu ist aber die sog. ständige Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes erforderlich, was bedeutet, dass dieser sich im Klinikgelände aufhalten muss. Sie müssten mal Ihre BD-Situation daraufhin durchchecken, ob Sie nicht unter den von mir geschilderten Voraussetzungen mit einem von Ihrem Haus tragbaren Minimalaufgebot an fachkundigen Ärzten auskommen können. Die Ausnutzung anderer (rechtlich vertretbarer) Wege sehe ich von hier aus nicht. Aber ein Gespräch mit der zuständigen Behörde kann natürlich nicht schaden. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Detlef Osterloh
schrieb am
06.10.2011 - 07:13 Uhr: Frage:1579 BETREFF:
Röntgentür Gibt es konkrete Informationen zur Rotlicht- bzw. Bleiglasscheibe in der Röntgentür speziell Zahnarzt.
Maße, Sprechkontakt etc.
Danke.
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Osterloh, es gibt eine IEC-Norm zu Bleiglasscheiben: IEC 61331-2 "Protective devices against diagnostic medical X-radiation -Part 2: Translucent protective plates". Ich nenne Ihnen über Ihre Mail eine Mailadresse, über die Sie möglicherweise weitere Details dazu erfragen können. Weisen Sie bei Ihrer Anfrage darauf hin, dass Sie im Forum RöV angefragt hätten und dieser Vorschlag zur weiteren Nachfrage von mir wäre. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
uta francis
schrieb am
05.10.2011 - 16:27 Uhr: Frage:1578 BETREFF:
KV Zulassung von k-pacs oder efilm Sehr geehrter Herr Ewen, wir haben geradedie Diskussion ob es Probleme mit kostenlosen oder freien Softwarelösungen, wie Efilm
1. Antwort: Frage wurde zweimal gestellt. Siehe Antwort in dem vorhergehenden Vorgang.
K. Ewen
uta francis
schrieb am
05.10.2011 - 11:37 Uhr: Frage:1577 BETREFF:
KV Zulassung von k-pacs oder efilm Sehr geehrter Herr Ewen, wir haben geradedie Diskussion ob es Probleme mit kostenlosen oder freien Softwarelösungen, wie Efilm
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Francis, K-PACS und EFILM sind WINDOWS-basierte DICOM-viewer und PACS Client/Server, die man als Medizinprodukte einstufen muss (siehe § 3 Nr. 1 MPG). Deshalb sollte man ein durchgeführtes Konformitätsbewertungsverfahren durch eine benannte Stelle und eine daraus sich ergebende CE-Kennzeichnung erwarten. Dieses Zeichen trägt neben dem CE eine 4stellige Nummer, die auf die Art der benannten Stelle hinweist, wie z.B. CE 0120 für EFILM. Damit liegt seitens des Herstellers die Zweckbestimmung bei der medizinischen Anwendung. Ähnliches gilt für den DICOM-viewer IQ-VIEW, der neben der CE-Kennzeichnung auch die amerikanische FDA-Zulassung aufweist. Nach meinem Wissen besitzt K-PACS keine CE-Kennzeichnung, wobei es sein kann, dass der betreffende Hersteller die Zweckbestimmung dieser Produkt auch nicht ausschließlich auf die Medizin fokussiert hat. Derartige Systeme können Sie auch nutzen, aber nach der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) nur unter eigener Verantwortung. Ich denke, Sie haben mit "KV Zulassung" die "CE-Zulassung" gemeint. Mir ist nämlich nicht bekannt, dass die KV (Kassenärztliche Vereinigung) für derartige Softwareprodukte irgendeine Zulassung geforder hat. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Christian Müller
schrieb am
05.10.2011 - 10:46 Uhr: Frage:1576 BETREFF:
Bezug zur vorhergehenden Frage Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage (Nr. 1575). Unter dem von Ihnen aufgeführten Gesichtspunkt ist das „kann“ verständlich.
Ich möchte mal ein anders Beispiel geben: Ein Arzt ohne erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz stellt fest, dass ein Patient geröntgt werden soll. Er fordert ein Röntgen am Bett an. Der fachkundige Radiologe befindet sich an einem anderen Ort in einem großen Klinikum. Dieser Radiologe stellt aufgrund gemachter Angaben des Arztes ohne Fachkunde erfolgreich die rechtfertigende Indikation, obwohl er den Patienten nicht gesehen hat. Die MTRA führt die Aufnahme am Patienten durch. Wäre so ein Vorgehen korrekt? Was ist, wenn der Arzt ohne Fachkunde versehentlich falsche Angaben macht oder etwas vergisst? Ist es nun erforderlich, dass der Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz am Ort des Patienten ist oder nicht?
Ich habe mal den Satz gehört: Für die erfolgreiche Stellung der rechtfertigenden Indikation muss der Arzt mit der erforderlichen Fachkunde am Ort des Patienten sein, alles andere ist Teleradiologie. Ist das korrekt? Falls ja, wie ist das präzise zu begründen?
Ich bedanke mich sehr für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Müller
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Müller, wir können es kurz machen: Nach der reinen Lehre der RöV (dass es "draußen oft anders gehandhabt wird, steht auf einem anderen Blatt) ist die von Ihnen geschilderte Situation nicht korrekt. Der die rechtfertigende Indikation stellende im Strahlenschutz fachkundige Arzt muss den Patienten vor Ort persönlich untersuchen können. Eine andere Situation in dieser Hinsicht ist die Teleradiologie, im Rahmen derer bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen (siehe § 3 Abs. 4 RöV) die rechtfertigende Indiaktion "aus der Ferne" gestellt werden darf. Die Durchführung der Teleradiologie ist behördlicherseits genehmigungspflichtig. Weitere Details: siehe meine Antwort auf Ihre vorhergehende Frage. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Christian Müller
schrieb am
04.10.2011 - 14:28 Uhr: Frage:1575 BETREFF:
§ 23 RöV Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
ich habe diesmal eine Frage zur Stellung der rechtfertigenden Indikation nach § 23 RöV.
In der RöV heißt es: "Die rechtfertigende Indikation darf nur gestellt werden, wenn der die rechtfertigende Indikation stellende
Arzt den Patienten vor Ort persönlich untersuchen kann"
Warum wurde diese Formulierung gewählt, bzw. was will diese Formulierung genau sagen? Mein Problem: Wenn hiermit ausgedrückt werden soll, dass sich der Arzt am Ort des Patienten befinden muss, warum wurde es dann nicht so klar geschrieben? Insbesondere stört mich wieder dieses "kann". Spitz formuliert könnte man auch sagen: Der Arzt, der sich gerade woanders in einem sehr großen Klinikum befindet "kann" den Patienten in der Tat persönlich vor Ort untersuchen, wenn er zum Patienten kommen würde. Es wird jedoch lediglich gefordert, dass der Arzt "...untersuchen kann", jedoch nicht muss?
Je mehr ich mich mit der RöV befasse, umso mehr gewinne ich den Eindruck, dass es hier insbesondere um die Verwirrung der "Endanwender" geht. Was ist so schwer an klaren Formulierungen? Ich habe mich übrigens in der Tat auf Ihr Anraten an das BMU mit einer Anfrage gewendet. Die Antwort steht jedoch seit Monaten aus. In meinen Augen eine Unverschämtheit. Die Personen, die die RöV auf die Beine stellen, sollten sich mal mit den Fragestellungen der Nutzer befassen. Insbesondere auch deshalb, weil die zuständige atomrechtliche Aufsichtsbehörde nicht auskunftsfähig ist.
Bin froh, dass es dieses Forum gibt.
Beste Grüße und herzlichen Dank für Ihre Bmühungen,
Christian Müller
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Müller, ich arbeite ja auch manchmal in Gremien mit, die strahlenschutzrechtliche Texte formulieren und weiß daher, wie schwer es sein kann, den "gesunden Menschenverstand" in einen juristisch belastbaren Text umzusetzen. So sind unter Umständen "klare Formulierungen" in der Denkweise von Juristen gar nicht klar. Aber brechen wir hier ab. Ich glaube, dieses grundsätzliche Problem existiert generell im juristischen Sprachgebrauch und nicht nur in der RöV. Was Ihre unbeantwortete Anfrage beim BMU betrifft, so wollen wir mal daraus schließen, dass man dort mit zu wenig Personal zu viel zu tun hat. Jetzt aber zu der Formulierung des 5. Satzes im § 23 Abs. 1 RöV "Die rechtfertigende Indikation darf nur gestellet werden, wenn .... untersuchen kann, ..." An sich finde ich das "kann" darin durchaus sinnvoll. Wir haben eine eindeutige Forderung: "... darf nur gestellt werden ..." und eine Begründung für diese Forderung, nämlich dass dem betreffenden Arzt die Möglichkeit eingeräumt werden muss, den Patienten persönlich untersuchen zu können, wenn er das für richtig hält. Hier wird ihm ein Ermessensspielraum gegeben, den er so oder so nutzen kann. Oft ist ja von einem anderen (möglicherweise nicht fachkundigen) Arzt durch eine Untersuchung die medizinische Indikation zu einer Röntgenuntersuchung gestellt worden. Nun schickt er diesen Patienten in die Röntgenabteilung, wo ein fachkundiger Arzt die rechtfertigende Indikation stellen muss. Vielleicht benötigt dieser deswegen (!) eine zusätzliche Information, die er nur durch eine eigene Untersuchung erhalten kann. Diese Möglichkeit muss er haben und deswegen diese "Kann-Bestimmung" im § 23 Abs. 1 RöV. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Dobruschkina Svetlana
schrieb am
03.10.2011 - 15:14 Uhr: Frage:1574 BETREFF:
Dosis, Unklarheiten Guten Tag, ich möchte Sie noch ein Mal um Hilfe bitten.In diesem Forum habe ich Ihre Antwort gelesen "Zu 3) Strahlenbiologisch kritisch ist in der Mammographie die sog. mittlere Parenchymdosis. Diese lässt sich natürlich messtechnisch nicht erfassen, aber man kann sie bei Kenntniss der Untersuchungsparemeter sehr gut aus der Einfall- oder Oberflächendosis errechnen. Der Wert des Dosisflächenproduktes ist dafür nicht erforderlich und auch nicht so gut geeignet. Daher die DRW-Werte hier nicht als Dosisflächenprodukt sondern als Oberflächendosis! Moderne digital arbeitende Mammographiegeräte zeigen die mittlere Parenchymdosis für jede Untersuchung an. Leider gilt das (noch) nicht für alle Mammographiegeräte, so dass man die DRW-Werte bisher nicht auf die Parenchymdosis umstellen kann." Ich verstehe aber nicht, welche Dosis bei der Mammographie am wichtigsten ist, um die Strahlenbelastung zu erfassen. Ich finde sehr unterschiedliche Infos zu dem Thema:
1. "Die Strahlenbelastung pro Mammographie (2 Aufnahmen pro Brust, insgesamt 4 Aufnahmen) soll 5 mSv nicht überschreiten.16 Die Strahlenbelastung bei der Mammographie hängt von verschiedenen Faktoren ab. Vom Filmmaterial, von der technischen Anlage, von der Filmschwärzung und von der Dichte der untersuchten Brust. Bei korrekter Durchführung kann die Dosis auf unter 2 mSv pro Mammographie-Untersuchung gehalten werden."
2. im Buch "Röntgenmammographie: verstehen, anwenden und optimieren
von Uwe Fischer": Mittlere Parenchymdosis 2x2mGy=4 mGy...Strahlenwichtungsfaktor 3, Äquivalentdosis 12 mSv
3. "Bei der Durchführung einer Mammographie wirkt eine Äquivalentdosis von rund 0,7 mSv auf die Patientin. Dies entspricht in etwa der Belastung durch die natürlich vorkommende Röntgenstrahlung über einen Zeitraum von drei Monaten."
4. "Strahlendosis bei der Mammographie. Bei der zwei Aufnahmen beträgt die Strahlendosis 0,2-0,3 mSv"
5. "Die effektive Dosis der bei der Mammographie angewendeten Strahlen beträgt 0,2-0,3 mSv, das entspricht 1/10 der mittleren natürlichen jährlichen Strahlung in Deutschland
(2,4 mSv)."
Ich verstehe nun langsam gar nichts mehr. Es ist ja ein großer Unterschied zwischen 0,2 und 12 mSv!Könnten Sie mir bitte helfen? Welche Angaben muss die Praxis mir geben, damit ich meine Strahlenbelastung bewusst einschätzen kann und welche Dosis ist ja durchscnittlich bei der Mammographie richtig (ich meine Gesamtdosis, 2 Brüste in je 2 Ebenen)?Herzlichen Dank im Voraus!
1. Antwort: Frage ist zweimal gestellt worden. Antwort: siehe vorher!
K. Ewen
Dobruschkina Svetlana
schrieb am
03.10.2011 - 15:11 Uhr: Frage:1573 BETREFF:
Dosis, Unlarheiten Guten Tag, ich möchte Sie noch ein Mal um Hilfe bitten.In diesem Forum habe ich Ihre Antwort gelesen "Zu 3) Strahlenbiologisch kritisch ist in der Mammographie die sog. mittlere Parenchymdosis. Diese lässt sich natürlich messtechnisch nicht erfassen, aber man kann sie bei Kenntniss der Untersuchungsparemeter sehr gut aus der Einfall- oder Oberflächendosis errechnen. Der Wert des Dosisflächenproduktes ist dafür nicht erforderlich und auch nicht so gut geeignet. Daher die DRW-Werte hier nicht als Dosisflächenprodukt sondern als Oberflächendosis! Moderne digital arbeitende Mammographiegeräte zeigen die mittlere Parenchymdosis für jede Untersuchung an. Leider gilt das (noch) nicht für alle Mammographiegeräte, so dass man die DRW-Werte bisher nicht auf die Parenchymdosis umstellen kann." Ich verstehe aber nicht, welche Dosis bei der Mammographie am wichtigsten ist, um die Strahlenbelastung zu erfassen. Ich finde sehr unterschiedliche Infos zu dem Thema:
1. "Die Strahlenbelastung pro Mammographie (2 Aufnahmen pro Brust, insgesamt 4 Aufnahmen) soll 5 mSv nicht überschreiten.16 Die Strahlenbelastung bei der Mammographie hängt von verschiedenen Faktoren ab. Vom Filmmaterial, von der technischen Anlage, von der Filmschwärzung und von der Dichte der untersuchten Brust. Bei korrekter Durchführung kann die Dosis auf unter 2 mSv pro Mammographie-Untersuchung gehalten werden."
2. im Buch "Röntgenmammographie: verstehen, anwenden und optimieren
von Uwe Fischer": Mittlere Parenchymdosis 2x2mGy=4 mGy...Strahlenwichtungsfaktor 3, Äquivalentdosis 12 mSv
3. "Bei der Durchführung einer Mammographie wirkt eine Äquivalentdosis von rund 0,7 mSv auf die Patientin. Dies entspricht in etwa der Belastung durch die natürlich vorkommende Röntgenstrahlung über einen Zeitraum von drei Monaten."
4. "Strahlendosis bei der Mammographie. Bei der zwei Aufnahmen beträgt die Strahlendosis 0,2-0,3 mSv"
Ich verstehe nun langsam gar nichts mehr. Könnten Sie mir bitte helfen? Welche Angaben muss die Praxis mir geben, damit ich meine Strahlenbelastung bewusst einschätzen kann und welche Dosis ist ja durchscnittlich bei der Mammographie richtig (ich meine Gesamtdosis, 2 Brüste in je 2 Ebenen)?Herzlichen Dank im Voraus!
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Dobruschkina, richtig: strahlenbiologisch kritisch ist nicht die Oberflächen- oder die Einfalldosis sondern die mittlere Parenchymdosis (AGD), die man nicht direkt messen sondern z.B. aus der gemessenen Einfalldosis errechnen kann. Die diagnostischen Referenzwerte (DRW) waren daher in der BfS-Bekanntmachung aus dem Jahr 2003 für die Mammographie als Oberflächendosis angegeben. In der neuen Ausgabe dieser Liste (2010) hat man allerdings der Tatsache Rechnung getragen, dass die meisten modernen digitalen Mammographiegeräte die AGD anzeigen, und hat die DRW jetzt auch als AGD angegeben (2,5 mGy für 2 Projektionen). Ihre Verwirrung mit den unterschiedlichen Dosisangaben und -werten kommt daher, dass wohl unter Nr. 1 die AGD gemeint ist und unter Nr. 2 auch, aber mit einer Umrechnung von Energiedosis (mGy) in die Äquivalentdosis (mSv) mit einem bisher noch nicht etablierten Umrechnungsfaktor 3, der möglicherweise für geringe Photonenenergien realistisch sein könnte. In Nr. 3 und Nr. 4 ist die Exposition bestimmt als effektive Dosis angegeben, einer Dosisgröße, die bei jeder Strahlenexposition, egal wie und wo appliziert, für die betroffene Person nur das stochastische Strahlenrisiko (für Krebs, Leukämie und genetische Schäden) beschreibt. Für dio Mammographie ist der Wert der effektiven Dosis deutlich geringer als die AGD und liegt in der von Ihnen angegebenen Größenordnung. Alle Klarheiten beseitigt? Viele Grüße K. Ewen
Dobruschkina Svetlana
schrieb am
03.10.2011 - 14:20 Uhr: Frage:1572 BETREFF:
Mammographie, Äquivalenzdosis Guten Tag,
könnten Sie mir bitte helfen, die Äguivalenzdosis auszurechnen, die ich bei der Mammographie bekommen habe? Einmal im Jahr 2009 existiert überhaupt keine Eintragung im Rö-Pass über die Dosis, 2010 steht "1,8 mGy und 150 mAs" und 2011 nur "177 mAs". Geht es um die Gesamtdosis oder um die einzelne von 4 gemachten Aufnahmen? Auch 2010 habe ich eine Eintragung übe die Rö-untersuchung des Handgelenkes: "6,30 mAs". Aber wie hoch war die Dosis jedes Mal, weiß ich leider nicht.
Vielen Dank im Voraus
MfG
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Dobruschkina, zunächst einmal: Die Röntgenverordnung (RöV) schreibt nicht vor (§ 28), dass in einer radiologischen Praxis oder in einer Röntgenabteilung die Patientendosis ermittelt bzw. errechnet und dieser Wert dann aufgezeichnet werden muss. Wenn die Exposition messtechnisch angezeigt wird (z.B. das Dosisflächenprodukt oder bei der Mammographie die mittlere Parenchymdosis AGD), dann wird man diese Werte natürlich auch aufzeichnen. Die Angabe der AGD bei der Mammographie ist bei den meisten moderen digitalen Geräten heutzutage üblich. Der angegebene Wert (z.B. Ihr Wert von 1,8 mGy) bezieht sich auf 2 Projektionen pro Brust (cranio-caudal und medio-lateral-oblique). Dieser Wert ist durchaus in Ordnung; er liegt deutlich unter dem diagnostischen Referenzwert des Bundesamtes für Strahlenschutz aus dem Jahr 2010 (2,5 mGy). Das ist auch für 177 mAs höchstwahrscheinlich der Fall, denn das würde rein rechnerisch im Vergleich zu 150 mAs (dasselbe Gerät vorausgesetzt)eine AGD von 2,1 mGy ergeben. Die Handgelenkdosis ist sehr klein (um 1 mGy) und strahlenbiologisch unkritisch. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Karl-Heinz Szeifert
schrieb am
02.10.2011 - 12:33 Uhr: Frage:1571 BETREFF:
zu § 24 RöV Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, der § 24 RöV beschreibt wer Röntgenanwendungen, bzw. die technische Durchführung von Röntgenanwendungen durchführen darf.
Daraus ergibt sich - wenn ich das richtig verstehe - u.a. , dass MTRA nach § 24 Abs 2 Satz1 ohne ständiger Verantwortung und Aufsicht einer Person nach Abs 1 Satz 1+2 RöV, und MFA nach Abs 2 Satz 4 unter ständiger Aufsicht von Personen nach Abs 1 Satz 1+2 dies tun dürfen.
Wie ist aber die Rechtslage, wenn ein fachkundiger Arzt, nachdem er die rechtfertigende Indikation erstellt hat, sich außer Hause begibt und in der Praxis zur technischen Durchführung der Röntgenaufnahme noch je eine MTA-R und eine MFA mit Kenntnissen im Strahlenschutz anwesend sind?
Darf in diesem Falle ausschließlich die MRA-R röntgen, oder darf dies auch die MFA unter Aufsicht der ja für die technische Durchführung fachkundigen MTA-R tun?
Im § 24 RöV ist nicht beschrieben! Demnach darf m.E. die MFA in dieser Konstellation nicht röntgen. - Obwohl meiner Erfahrung nach, die Qualifikation einer MTR-A zur technischen Durchführung von Röntgenaufnahmen, der des fachkundigen Arztes zumindest gleichwertig einzustufen sein dürfte.
Wie beurteilen Sie diese Situation, bzw. wie ist Ihre Meinung dazu?
Schon vorab vielen Dank für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen Karl-Heinz Szeifert
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Szeifert, Sie haben die RöV im ersten Teil Ihrer Frage ziemlich richtig zitiert (für nicht ganz so im Fachjargon Eingeweihte: MFA = Medizinische Fachangestellte, also eine Person nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 Röv). Aber Ihre Schlussfolgerung daraus für die von Ihnen beschriebene Situation enthält einen kleinen Fehler. Die Situation: Fachkundiger Arzt hat die rechtfertigende Indikation gestellt. Danach ist dieser und auch sonst kein anderer fachkundiger Arzt im Haus. Nur eine MTRA und eine MFA sind jetzt anwesend. Ist der Letztgenannten die technische Durchführung (Herstellung der Röntgenaufnahme) unter der jetzt gegebenen ständigen Aufsicht und Verantwortung der fachkundigen MTRA erlaubt? Ihr Fehlerchen: Das wäre im § 24 RöV nicht beschrieben. Korrektur: Das ist durchaus beschrieben, und Sie selbst haben es im 1. Teil Ihrer Frage fast richtig zitiert: Die ständige Aufsicht und Verantwortung des § 24 RöV bezieht sich nur auf Personen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 (Sie haben allerdings "Satz 1 + 2" geschrieben) - und bei diesen Personen handelt es sich nur um Ärzte, wie man an der zitierten Stelle des § 24 RöV nachlesen kann. Also darf die MFA in der von Ihnen angenommenen Situation nicht röntgen! Mit freundlchem Gruß K. Ewen
Roland Schleberger
schrieb am
23.09.2011 - 10:26 Uhr: Frage:1570 BETREFF:
Befundung digitaler Röntgenbilder Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, ein Kunde von uns hat in einem Krankenhaus folgende Aussage bekommen: "digital erstellte Mammographien dürfen auch nur digital auf einem Monitor befundet werden und das kein Medienbruch durch Ausdrucken auf Laserfilm zulässig ist.
Können Sie mir sagen ob diese Aussage richtig ist ?
Vielen Dank im Vorraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Roland Schleberger
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Schleberger, sorry, kleine zeitliche Verzögerung zwischen Ihrer Frage und meiner Antwort. Das Forum RöV muss auch mal Urlaub machen. Aber jetzt: Es gibt keine offizielle Regelung, welche die Hardcopy-Befundung in der digitalen Mammographie verbietet. Sicherlich existieren nur noch wenige, die dieses Befundungsmedium benutzen, denn man beraubt sich ja vieler wichtiger Vorteile der digitalen Aufnahmetechnik, wenn man keinen Monitor (kein BWG) benutzt. Dass die Hardcopy-Nutzung in der digitalen Mammographie erlaubt ist, erkennt man auch am Kapitel 3.1.3.3 C in der Qualitätssicherungs-Richtlinie (einsehbar hier im Forum unter dem Link "Richtlinien"), in dem die Prüfung des Kontrastauflösungsvermögens mit Hilfe des sog. CDMAM-Prüfkörpers an digitalen Mammographiegeräten mit Hardcopy-Befundung beschrieben ist. Mit feundlichem Gruß K. Ewen
Per Schulz
schrieb am
21.09.2011 - 16:18 Uhr: Frage:1569 BETREFF:
Wer darf ein Teleradiologiesystem nach DIN 6868-159 abnehmen Hallo Herr Prof. Ewen,
darf ein Radiologe, welcher ein Teleradiologiesystem eingerichtet bekommen hat, dieses intern und in eigener Verantwortung nach DIN 6868-159 prüfen und seine Ergebnisse protokollieren, oder muss er in jedem Fall eine externe Firma damit beauftragen, so wie es nach § 16 Absatz 2 der RöV beschrieben wird?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Schulz, klar ist, dass die Abnahmeprüfungen (AP) der Teilsysteme Röntgeneinrichtung und Befundungsmonitore, die jetzt teleradiologisch genutzt werden, durch den Hersteller oder Lieferanten ausgeführt werden müssen. Die AP des Bereiches Schnittstellen und Datenleitungen nach DIN 6868-159 muss durch denjenigen durchgeführt werden, der - nennen wir es mal so - das Netz konfiguriert. Das könnte der Radiologe selbst sein, wenn er über entsprechende IT- und Netzwerkkenntnisse verfügen sollte oder auch jede andere Person mit diesen Kenntnissen (z.B. ein externer Dienstleister, ein Medizinphysk-Experte). Ich denke, hier muss man variabel bei der Auswahl des Abnahmeprüfers sein. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Birgit
schrieb am
15.09.2011 - 20:18 Uhr: Frage:1568 BETREFF:
Streustrahlenschutz bei WS seitlich Hallo Herr Prof. Ewen,
können Sie mir sagen ob man noch den Streustrahlenschutz (umgangssprachl. Indianer)bei digitalen Röntgenaufnahmen benutzt? Unsere seitliche LWS wird immer viel zu hell.
Vielen Dank vorab.
Birgit
1. Antwort: Hallo Birgit, nach fachspezifischer Auskunft aus dem radiologischen Umfeld wird der sog. Indianer bei Schädelaufnahmen (daher der Name!), aber auch bei LWS-Aufnahmen durchaus noch benutzt - beispielsweise bei LWS-Darstellungen, um genau das zu vermeiden, was Sie hier angeführt haben. Die bildqualitätsverbessernde Wirkung dieser Einrichtung hat hauptsächlich mit der Objektstruktur und den Streustrahlenverhältnissen zu tun, deren Auswirkungen sich für analog oder digital wenig unterscheiden. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Anna Braun
schrieb am
15.09.2011 - 17:31 Uhr: Frage:1567 BETREFF:
Patientenschutz im OP Sehr geehrter Professor Ewen,
folgendes Problem stellte sich heute mir und meinen Kollegen bei der Arbeit mit dem C-Bogen im unfallchirurgischen OP: Es wurde ein Radius, ausgelagert auf einem Armtisch, operiert. Als ich den C-Bogen positioniert habe -die Röhre unter dem Patientenarm-, fiel mir auf, dass vergessen wurde, einen Röntgenschutz unter den Patienten zu legen. Der Chirurg meinte daraufhin, dass es ja eigentlich egal sei, ob der Schutz nun auf oder unter dem Patienten liege. Ich erinnerte mich daran, dass im Strahlenkurs gesagt wurde, die Streustrahlung sei das eigentliche Problem. Daher folgende Fragen: Inwiefern macht es dann Sinn, eine Bleischürze unter den Patienten zu legen, wenn an den Extremitäten geröngt wird? Wäre der Schutz genauso gewährleistet, würde man, wie in meinem Beispiel, eine Bleischürze auf den Patienten legen?
Herzliche Grüße und vielen Dank im Voraus
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Braun, hier geht es ja, wie Sie richtig sagen, um den Schutz des Patientenkörpers gegen die Streustrahlung, die von dem mit Nutzstrahlung exponierten Objekt ausgeht, in diesem Fall vom Arm des Patienten (im Übrigen keine sehr intensive Streustrahlenquelle). Daher macht es nur Sinn, den Patientenkörper so abzudecken, dass die Schürze in Richtung des Arms "zeigt", also sicherlich auf dem Patienten platziert und nicht unter ihm. Eins zu Null für Sie! Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Claudia
schrieb am
14.09.2011 - 16:43 Uhr: Frage:1566 BETREFF:
Dosimeter in der Tiermedizin Guten Tag, ich würde gerne wissen, ob es möglich ist eine Dosimeterbefreiung in einer kleinen Tierarztpraxis, wo sehr wenig (ca.3x/Monat) geröntgt wird, zu bekommen? Danke im voraus
1. Antwort: Hallo Claudia, nach der Röntgenverordnung benötigt man nur dann Personendosimeter, wenn man sich im Kontrollbereich aufhält. Die Existenz eines betretbaren Kontrollbereiches hängt unter anderem auch von der Zahl der Röntgenaufnahmen ab, die beispielsweise pro Woche, pro Monat oder pro Jahr hergestellt werden. In Ihrem Fall (etwa 3 Aufnahmen pro Monat) kann durch Streustrahlung, die von dem untersuchten Tier während der Röntgenaufnahme ausgeht, kein betretbarer Kontrollbereich entstehen. Damit entfällt die Pflicht zur Durchführung der Personendosimetrie. Sprechen Sie aber sicherheitshalber mit der für Sie nach der RöV zuständigen Behörde. Sie können sich dabei durchaus auf meine Antwort hier im Forum RöV beziehen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Arnold Weber
schrieb am
14.09.2011 - 14:06 Uhr: Frage:1565 BETREFF:
meine Anfrage vom 12.09.2011 Hallo, Herr Prof. Ewen, vielen Dank für Ihre Antwort. Bei diesem Projekt gibt es leider ausschließlich "Leiden"! Meine über 30-jährige Erfahrung im Strahlenschutz-Ausbau wurde auch von..., der darauf hin von der Praxis konsultiert wurde und der die AP nach RÖV durchführen wird, dahin gehend bestätigt, dass er spontan die von ..., erhobenen Forderungen mit einer verbalen fachlichen Disqualifizierung (den Ausdruck erspare ich mir)kommentierte.
Grüße aus Moers am Niederrhein
mfg. A.Weber
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Weber, das hier ist ja keine Frage an das Forum RöV sondern nur eine abschließende Anmerkung von Ihnen zu einem ärgerlichen Vorgang, den man eben hin und wieder auch im Strahlenschutz erlebt - meine Person eingeschlossen. Noch eine persönliche Bitte an Sie: Wir sollen und können alle Probleme des Strahlenschutzes im Forum RöV ansprechen, wir sollten nur keine Namen nennen. Viele Grüße K. Ewen
Arnold Weber
schrieb am
12.09.2011 - 10:14 Uhr: Frage:1564 BETREFF:
Strahlenschutz-Abschirmung PET-CT Hallo, Herr Prof. Ewen, hier etwas vielleicht fürs Kuriositäten-Kabinett:
Baumaßnahme für Meßraum PET-CT; Meßraum rundum mit Wänden aus Leichtbau(Gipskarton mit Bleieinlage) gebaut; Entfernung Isozentrum bis Schaltplatz-Wand mit Strahlenschutz-Fenster und -Tür: 4,70 m; errechneter erforderlicher Strahlenschutz für CT Pb 1,75 mm; Verlegung der Bleieinlage bis OK Estrichboden.
Der ... stellt nach eigenen Recherchen die Forderung, dass, zur Vermeidung eines Strahlenpasses am Boden, die Bleieinlage bis mind. 2,0 cm unterhalb des Estrich eingebaut sein muß.
Weiter:
In 2,8 m Entfernung vom Isozentrum ist durch eine 2,0 mm Bleibeplankung ein Abwasserrohr geführt. Hier kommt die Aussage, dass für die Durchführung keine Abschirmung erforderlich ist, da sich hinter ihr der Spülkasten des WC befindet und dadurch eine ausreichende Abschirmung gewährleistet wäre.
Über die Forderung nach zusätzlicher Bleiabschirmung von Betonpfeilern mit ca. 500 x 500 mm Abmessung will ich erst gar nicht sprechen.
Ich würde mich über Ihren Kommentar zu den beiden ersten Aussagen freuen.
mfg. A.Weber
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Weber, das sind die Freuden und Leiden im praktischen Strahlenschutz! Zum Estrichboden: Es kann vorkommen, dass man eine Abschirmung bis in den Boden einbeziehen muss, wenn das Material (hier: Estrich) wenig strahlenabsorbierend ist. In dem von Ihnen geschilderten Fall scheint mir das aber nicht erforderlich zu sein. Zum Abflussrohr + Spülkasten: Die Durchführung von Rohren, Leitungen, etc. hat keiner gern, der Abschirmungen konzipieren muss. Hier kann man schlecht bis gar nicht rechnen. Ich kenne mich einigermaßen aus im baulichen Strahlenschutz, weiß aber nicht den Schwächungsgrad von WC-Spülkästen. Hier gibt es nur eins: Gesamtanlage fertig stellen, einschalten, Ortsdosisleistungsmessungen durchführen und in dem unwahrscheinlichen Fall einer Grenzwertüberschreitung im WC dort die Abschirmung lokal verstärken (was man vorher vorsichtshalber einplanen sollte). Viel Spaß weiterhin im Abschirmungsgeschäft und mit freundlichem Gruß K. Ewen
Katharina Henkel
schrieb am
11.09.2011 - 18:13 Uhr: Frage:1563 BETREFF:
Röntgen ohne Kenntnisse im Strahlenschutz und Strahlenschutzkurs Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
in unserer Einrichtung hat sich eine Arzthelferin beworben, welche ihre Abschlußprüfung 1984 abgelegt hat. Diese Dame ist der Überzeugung, dass sie nie einen Strahlschutzkurs machen musste. Sie hat bei einem Radiologen ihre Ausbildung gemacht und somit die Kenntnisse erworben-dies sei damals so gewesen. Daher hat sie bis jetzt auch nur an Aktualisierungskursen teilgenommen, kann aber keine Bescheinigung über die Kenntnisse im Strahlenschutz vorlegen.
Mir kommt der Sachverhalt sehr seltam vor. So etwas habe ich noch nicht gehört, dass man ohne Kenntnisse/Kurs röntgen darf. Ich bin sehr an Ihrer Antwort interessiert.
Vielen Dank!
1. Antwort: sehr geehrte Frau Henkel, eine Arzthelferin (medizinische Fachangestellte) darf, wie die RöV es ausdrückt, die technische Durchführung einer Röntgenaufnahme nur ausüben, wenn sie über Kenntnisse im Strahlenschutz verfügt. Und dies geschieht durch Teilnahme an einem dafür vorgesehenen Kurs und einer anschließend zu erwerbenden Kenntnisbescheinigung durch die Ärztekammer, wozu man die Kursbescheinigung dort einreichen muss. Die Ausbildung beim Radiologen ist sicherlich zur Erlangung einer gewissen Qualifikation sinnvoll, ersetzt aber nicht den offiziellen Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz. Mit freundlichem gruß K. Ewen
Liane Lehne
schrieb am
07.09.2011 - 17:32 Uhr: Frage:1562 BETREFF:
Messung der Personendosis Guten tad Prof. Ewen
Nach Ablauf der Nutzung der Stabdosimeter( bis zum 31.8.2011) stellt sich mir die Frage: Wie kann ich bei Schülern, die tageweise in der Endoskopie bei röntgenunterstützten Untersuchungen zuschauen, eine Personendosis messen? Tagesmessungen mit Stabdosimeter gibt es nicht mehr, elektronische Messgeräte sind weiterhin bei geplusten Untersuchengen nicht zugelassen ( oder messen nicht richtig ).
Leider finde ich in der RÖV auch keinen Passus über zeitlichbegrenzten Einsatz von Schülern in der Radiologie.
Ich würde mich freuen, wenn Sie eine Antwort für mich hätten.
vielen Dank
L. Lehne
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Lehne, Sie sprechen hier ein echtes Problem an, um das sich erst in letzter Zeit die Nebel etwas verzogen haben. Denn inzwischen ist die Ablehnung elektronischer Personendosimeter (EPD) bei Messungen in gepulsten Photonenstrahlenfeldern (z.B. bei modernen Röntgendiagnostikgeräten mit gepulster Durchleuchtung) etwas gelockert worden. Nach einem Rundschreiben des BMU an die Länder dürfen EPD bestimmter Bautypen einer bestimmten Firma unter bestimmten Randbedingungen in der Streustrahlung eines Röntgengeräts und hinter Schutzkleidung genutzt werden. Da das besagte BMU-Rundschreiben an alle Bundesländer gegangen ist, kann man davon ausgehen, dass von diesen wiederum die örtlich zuständigen atomrechtlichen Behörden informiert worden sind. So müssten Sie also durch Kontaktaufnahme mit "Ihrer" Behörde die notwendigen Informationen über die oben angedeuteten Randbedingungen bei der Nutzung von EPD erhalten können. Alles etwas umständlich, aber ein Lichtblick! Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Kindervater, Guido Dr.
schrieb am
07.09.2011 - 09:25 Uhr: Frage:1561 BETREFF:
Gonadenschutz Altersbegrenzung Sterilisierung Ringdosimeter Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, sehr geehrte Forumteilnehmer,
zur wiederholten Fragestellung zur Anlage eines Gonadenschutzes sollte man sich auf die Veröffentlichungen der Ärztlichen Stellen ZÄS version 3.0 aus dem Jahr 2008 beziehen.Hier wird die Anlage bei Frauen bis zum 50 Lebensjahr und bei Männern bis zum 60 Lebensjahr gefordert bzw die fehlende Anlage nach diesem Zeitraum nicht als Fehler gewertet, so dass beim Mammographiescreening die Gonadenschürze tatsächlich nicht angelegt werden muss.
Desweiteren mein Kommentar zur Frage 1520. Nach Rücksprache mit unserem Hygieniker reicht die Zeit von einer Minute zur Sterilisierung von Ringdosimetern aus. So kurze Wechselzeiten von Patienten kann ich mir gar nicht vorstellen, als dass man den Ringdosimeter nicht sterilisieren könnte.
mitfreundlichen Grüßen
Guido Kindervater
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dr. Kindervater, ich verstehe Ihren Beitrag nicht als Frage an das Forum RöV sondern als eine Information an die Leser und Leserinnen dieses Forums. Vielen Dank dafür und mit freundlichen Grüßen K. Ewen
Joachim Meyer
schrieb am
06.09.2011 - 22:37 Uhr: Frage:1560 BETREFF:
Anmerkung zu Frage 1548 Positionshilfen für Panorama-Schichtaufnahmne Bei der Prüfposition [06F21] besteht auch die Möglichkeit die Prüfposition komplett entfallen zu lassen bzw die Antwortmöglichkeit lautet "entfällt, ja, nein". Das die Prüfposition kompl. entfällt macht wenig Sinn, es gibt aber viele Röntgengeräte auch junge Geräte wie z.B. das Orthophos 3 von Sirona das keine Möglichkeit bietet die Schichtlage einzustellen. Bei diesen Geräten entfällt natürlich die Forderung nach einer Positionhilfe zur Schichtlagen-Einstellung.
Eine starre Umsetzungs- bzw. Nachrüstpflicht gibt es nach meiner Einschätzung nicht, es muss immer abgewägt werden was sinnvoll und Verordnungskonform ist. Bei einigen älteren Geräten würde die Forderung einer Nachrüstung einen kompletten Austausch des Gerätes erforderlich machen, ich glaube nicht das der Verordnungsgeber das gewollt hat.
Ich empfehle den zuständigen Sachverständigen nach den Möglichkeiten zur Problemlösung zu fragen.
Gruß J.Meyer
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Meyer, eine Diskussion Ihrer Frage am Rande der gerade stattgefundenen Sitzung des Arbeitskreises RöV (AK RöV) ergab unterschiedlkiche Meinungen zu dem Problem einer nicht vorhandenen Positionshilfe bei der Festlegung der Schichtlage. Die Skala reichte von der generellen und strikten Einhaltung der Prüfposition 06F21 in allen 3 Punkten, mit welchen Mitteln auch immer die Schichtlagenerkennung bewerkstelligt wird, bis hin zu Einzelfalllösungen nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde bzw. zahnärztlichen Stelle. Ich denke mal, dass ich Sie richtig interpretiere, indem ich Sie der letztgenannten Version zuordne. Auch ich könnte damit leben. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Christian Vollmer
schrieb am
06.09.2011 - 11:10 Uhr: Frage:1559 BETREFF:
Re: Röntgenanmeldungen im Krhs. über PC Sehr geehrter Professor!
Vielen Dank für die bisherigen Antworten, sie haben mir sehr weitergeholfen.
Jetzt wo wir wissen das eine Krankenschwester keine Röntgenanforderungen/Fragestellungen über den Pc eingeben darf,habe ich ein weiteres Problem.
Bei uns scheint dies erlaubt zu sein, da der Arzt bei der Visite auf einen Visitenbogen hinter die dabei schriftlich fixierte Röntgenanfoderung mit Fragestellung seine Unterschrift gibt.
Nun gibt also doch die Schwester dies in das Pc System ein und schickt die Anforderung mit Fragestellung zu uns in die Röntgenabteilung über das bei uns verwendete MCC RiSS.
Ich frage mich jetzt natürlich ob dieser Weg so erlaubt ist, denn es kann ja z.b. auch zu Übertragungsfehlern usw. kommen, da der Arzt ja keinen abschließenden Blick mehr im PC auf die Anforderung wirft.
Mfg
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Vollmer, ich halte diese in Ihrem Haus praktizierte Art der Röntgenanforderung (Krankenschwester gibt die ärztlich gegebene Anforderung in einen PC ein und schickt den Text ohne Gegenkontrolle dieses Arztes an die Röntgenabteilung) für durchaus kritikwürdig. Der Ärzt müsste sich vor Absendung des Textes von dessen sachlich-fachlicher Richtigkeit überzeugen. Ich denke aber, wir können die rechtlich sicherlich nicht ganz einfachen Details dieser Anforderungsproblematik hier im Forum RöV nicht ausdiskutieren. Vielleicht kann ein/e Rechtsexperte/in auf dem Gebiet der Röntgenverordnung beim BMU ("Umweltministerium") in Bonn weiterhelfen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
M. Angerstein
schrieb am
05.09.2011 - 14:17 Uhr: Frage:1558 BETREFF:
tragbare Röntgengeneratoren und Ihr Einsatz in der Tiermedizin Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
wir sind Importeur von tragbaren HF-Röntgengeräten mit gültiger Zulassung als Human-Röntgengeräte nach MPG (CE mit Nummer der benannten Stelle + gültigem Qualitätsmanagementsystem und Konformitätserklärung). Die Ausführung dieser Geräte ist geradezu ideal für Tierärzte, weshalb ein Großteil der Geräte natürlich im Veterinärbereich verkauft wird. Die RöV und die SV-RL sehen dieses Konstellation ausdrücklich vor. Aufgrund diverser verschiedener Expertenmeinungen möchte ich Sie um Hilfe bitten, um folgende Aussagen zu verifizieren bzw. zu wiederlegen:
1. Es handelt sich um einen anzeigepflichtigen Betrieb nach §4 RÖV Absatz 1 Nr. 2/3
2. Eine Verwendung dieses Gerätes bei einem Tierarzt wiederspricht grundsätzlich nicht der Inverkehrbringung des Gerätes nach MPG.
3. Eine evtl. aus Anlage 1 RöV oder QS-RL hervorgehende Enschränkung für den Betrieb an Menschen hat keinen Einfluß auf die Verwendung in der Tiermedizin
Vielen Dank im Voraus!
MfG, M. Angerstein
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Angerstein, ich stelle als Ausgangssituation für Ihre Fragen fest, dass eine Röntgeneinrichtung mit CE-Kennzeichen nach MPG, die für die Humanmedizin eingesetzt werden kann, auch im Bereich der Tiermedizin genutzt werden soll, und das durchaus auch für eine ortsveränderliche (mobile) Betriebsweise. Wenn das so ist, dann hier die Antworten auf Ihre 3 Fragen: Zu 1. Diese Betriebsweise kann über das Anzeigeverfahren (§ 4 RöV) laufen, aber man benötigt zusätzlich nach § 20 Abs. 3 Nr. 4 RöV eine Gestattung seitens der zuständien Behörde für den Betrieb außerhalb eines Röntgenraumes ("ortsveränderlich"). Das sind zwei behördliche Vorgänge, die jeweils mit Gebühren verbunden sind. Alternativ könnte die Inberiebnahme auch über das Genehmigungsverfahren nach § 3 Abs. 1 RöV geschehen, worin man sozusagen den ortsveränderlichen Betrieb integrieren kann. Das wäre nur ein behördlicher Akt, und in vielen Bundesländern könnte das eine Kostenersparnis bedeuten. Zu 2. Die herstellerseitig gegebene Aussage über die Zweckbestimmung lässt den Einsatz in der Tiermedizin zu. Zu 3. Anlage I zur SV-RL und § 16 RöV (also damit auch die QS-RL) gelten nur für die Human- und Zahnmedizin, also für die "Anwendung am Menschen" - nicht für die Tiermedizin. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Götze
schrieb am
01.09.2011 - 18:34 Uhr: Frage:1557 BETREFF:
Änderung § 16 (2) RöV Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, nach der bisherigen Fassung von §16 (2) RöV lag die Einschätzung, ob eine nachteilige Änderung vorlag,( die eine Teilabnahme erfordert hätte), beim Techniker bzw. Betreiber. Mit der Neufassung des (2)ist in jedem Fall eine Abnahme- bzw. Teilabnahmeprüfung erforderlich. Bedeutet dies, dass unabhängig vom Ergebnis der Teilabnahme, nachfolgend eine Teilsachverständigenprüfung erforderlich ist oder ist dies nur der Fall, wenn es zu einer festgestellten Verschlechterung gekommen ist?
MfG
K.Götze ZSQR Land brandenburg
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Götze, durch diese Änderung in der RöV kann es in der Tat sein, dass auch bei Änderungen an einer Röntgendiagnostikeinrichtung, die positive Auswirkungen haben, eine Teilabnahmeprüfung (TAP)erforderlich ist. Natürlich gilt die Forderung nach TAP - wie früher auch - nicht für jede Änderung sondern nur für solche, durch die Bildqualität und/oder Dosis in relevanter Weise beeinflusst werden - jetzt eben in beide Richtungen (negativ oder positiv). Wir werden dieser neuen Sichtweise Rechnung tragen, indem die Anlage II zur Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL) entsprechend geändert wird. Die Anlage II zur SV-RL gibt für die meisten möglichen Änderungen an, wann eine TAP erforderlich ist. Jetzt sind eben auch die positiv verlaufenden Änderungen mit einbezogen. Das macht auch Sinn, wie man an Beispielen leicht sehen kann. Ein Beispiel: Umstellung eines digitalen Röntgenaufnahmegerätes von Speicherfolie auf Festkörperdetektor. Das ist sicherlich eine Änderung mit positiven Auswirkungen. Aber viele Parameter ändern sich dadurch so stark, dass eine TAP erforderlich ist und neue Bezugswerte für die Konstanzprüfung festgelegt werden müssen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
U.Hutgens
schrieb am
01.09.2011 - 17:08 Uhr: Frage:1556 BETREFF:
DFP gerechnete Werteermittlung Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
geh ich recht in der Annahme, das bei mobilen Durchleuchtungsgeräten (C-Bogen) das integrierte, durch gerechnete Werteermittlung (kV/mA) angezeigte Dosisflächenprodukt ebenfalls einer MTK gem. MPBetreiV unterliegt? Wenn dem so ist, würde ich mich über die Angabe einer entsprechenden Infoquelle speziell zu dieser Art von Dosisflächenproduktberechnung sehr freuen. In den einschlägigen Normen usw. finde ich zwar sämtliche Reglementierungen, aber keine speziellen Hinweise zum genannten Thema! Müsste der Hersteller/Inbetriebbringer eines solchen neuen Gerätes (C-Bogen) bei seiner Abnahmeprüfung nicht auch ein entsprechendes Prüfprotokoll (DFP) nebst Einhaltung der Toleranzen, sowie der Identifizierung der Meßparameter erstellen?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Grüße vom Niederrhein
U.Hütgens
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Hütgens, nach meinen mir vorliegenden Informationen wird eine MTK der DFP-Anzeigen, deren Werte aus den Geräteparametern errechnet werden, nach der MPBetrV nicht gefordert. Bisher sind davon nur die in der Anlage zur MPBetrV aufgeführten Messgeräte bzw. Dosimeter betroffen. Uns ist auch keine irgendwie und -wo geregelte Funktionsprüfung dieser Art von DFP-Ermittung bekannt - mit Sicherheit nicht in der Sachverständigen-Prüfrichtlinie. Die regelmäßig Überprüfung der Geräte-Kalibirierkurven und der Anzeigen geschieht in der Regel durch den Hersteller im Rahmen der/s normalen Wartung/Service. Bei der Berechnung des DFP-Wertes benötigt man üblicherweise den kV- und mAs-Wert, die Feldgröße und die Filterung (siehe auch DIN 6809-7). Wie genau die Anzeige sind und welche Algorithmen zu ihrer Berechnung Verwendung finden ist uns nicht bekannt, da sehr herstellerspezifisch. Hier ist wohl noch einiges zu tun. Denn eine Forderung nach Überprüfung auch der gerechneten DFP-Anzeigen, ob als MTK oder im Rahmen der Sachverständigenprüfung, scheint uns gerechfertigt. Mit freundlichem Gruß (ich wohne übrigens auch am Niederrhein!) K. Ewen
Michael Günther
schrieb am
28.08.2011 - 21:12 Uhr: Frage:1555 BETREFF:
Arbeitsanweisung RöV§18 Abs.2) Bitte Aufzeichnung V01.2.pdf zusenden
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Günther, ich bitte um Verständnis, dass wir beim Forum RöV nicht so weit gehen können und wollen, Unterlagen zur Durchführung der Röntgenverordnung zu verschicken. Das würde, einmal angefangen, unsere Kapazitäten übersteigen. Zu Arbeitsanweisungen nach § 18 Abs. 2 RöV findet Sie einiges im Internet - beginnend von runterladbaren Texten bis hin zur Bestellung einer entsprechenden CD-ROM. Oft findet man die Ärztlichen Stellen als Verfasser derartiger Ausführungen. Vielleicht wäre es sinnvoll, die Ärztliche Stelle in "Ihrem" Bundesland anzusprechen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Havemann, Petra
schrieb am
28.08.2011 - 12:17 Uhr: Frage:1554 BETREFF:
Anfrage Hallo, ich habe aus gegebenem anlass eine frage zur aktualisierung meiner röntgenerlaubnis.
mein examen war 1972, also noch die kombination aus labor und röntgen. ich arbeite seit dieser zeit in der laboratoriumsmedizin, und würde, da hier in berln eine extreme stellenknappheit herrscht, wieder gerne als 2. standbein meine röntgenausbildung nutzen.
an der charité weden als weiterbildungmassnahmen die üblichen auffrischungskurse kostenlos angeboten.
wenn ich diesen kurs mache und bei uns im röntgen ein praktikum anschliesse, um die geräte und einstellkunde aufzufrischen, würde das dann ausreichen? wäre nett, wenn sie mir antworten könnten.
gruss petra havemann aus berlin
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Havemann, ich nehme an, Sie sind MTA. Weiterhin unterstelle ich mal, dass Sie Ihre im Rahmen Ihrer Berufsausbildung erworbene Fachkunde im Strahlenschutz ("Röntgenerlaubnis") bisher nicht aktualisiert haben. Sollte das wirklich so zutreffend sein, dann haben Sie nun ein Problem mit der weiteren Gültigkeit Ihrer Fachkunde. Jetzt gibt es für Sie nur noch eine Möglichkeit: Nehmen Sie bitte Kontakt mit der in Berlin für den Strahlenschutz zuständigen Behörde auf und schildern Sie dort Ihre Situation. Vielleicht kann man Ihnen dort einen akzeptablen Vorschlag zur Wiedererlangung Ihrer Fachkunde im Strahlenschutz machen. Es gibt wohl nur diesen Weg, denn Strahlenschutzaspekte dieser Art sind Sache der in den einzelnen Bundesländern zuständigen atomrechtlichen Behörden. Sollte ich Ihre oben angenommene Situation falsch eingeschätzt haben, melden Sie sich bitte noch mal. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Christian Vollmer
schrieb am
26.08.2011 - 14:54 Uhr: Frage:1553 BETREFF:
RÖV Anforderung! Ja natürlich, ich habe einige wichtige Angaben vergessen.
Ich selber Leite eine Rö/Abtlg. in einem Krhs..
Es geht darum das die Anforderung im PC von einem Arzt vorgenommen werden muss und dann auch von diesem Arzt in die Rö/Abtlg. über, in unserem Fall MCC, gesendet werden muss.
Dies darf soweit ich weiß z.b. keine Krankenschwester machen. Diesen Passus in der RÖV hatte ich bereits, aber leider ist er nicht wiederzufinden.
Soweit ich mich erinnere hieß es das die Krs. zwar die z.B. Rö. Anforderung in den PC eingeben darf, aber das kontrollieren und absenden darf nur ein Arzt.
Wo dies genau steht das wäre für mich wichtig zu wissen.
Mfg
Vollmer
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Vollmer, auch nach Rücksprache mit einem Kollegen, der sich im rechtlichen Bereich der Röntgenverordnung gut auskennt, kann ich jetzt zu der 2. Version Ihrer Anfrage inhaltlich nicht viel mehr sagen als das, was ich zu der 1. Version auch schon von mir gegeben habe. Fakt ist, dass man, begrifflich gesehen, "Anforderung einer Röntgenuntersuchung" mit "Stellung der rechtfertigenden Indikation" praktisch gleichsetzen kann. Über welchen Weg die Anforderung erfolgt (hier Übersendung auf PC-Basis), spielt dabei keine Rolle. Beispielsweise eine Krankenschwester darf weder die medizinische noch die rechtfertigende Indikation stellen (siehe § 23 und § 25 Abs. 1 RöV "nur in Ausübung der Heilkunde..."). Bei Anforderung, Überweisung, Zuweisung über moderne Informations- und Kommunikationstechniken müssen dieselben rechtlichen Bedingungen erfüllt sein wie bei der klassischen Kommunikation über Papierformular und Unterschrift. Auch bei der elektronischen Anforderung muss man unterstellen, dass dort nur der Wille einer Person zum Ausdruck kommen kann, die den ärztlichen/zahnärztlichen Beruf ausüben darf. Und wenn mit dieser Anforderung die Stellung der rechtfertigenden Indikation verbunden ist (s. oben), dann muss diese Person zusätzlich fachkundig im Strahlenschutz sein. Eine Krankenschwester zum Beispiel darf - bei allem Respekt - in diese Anforderungskette nicht einbezogen werden. Im Übrigen ist Ihre vergebliche Nachsuche in der Röntgenverordnung durchaus erklärlich, denn beispielsweise zu PC-Anforderungen, etc. steht dort nichts drin. Vielleicht haben Sie etwas in einer Richtlinie zur RöV gelesen, möglicherweise in der "Richtlinie Aufzeichnungen nach RöV". Diese können Sie im Forum RöV unter dem Link "Richtlinien" einsehen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Christian Vollmer
schrieb am
26.08.2011 - 11:05 Uhr: Frage:1552 BETREFF:
Radiologische Aufträge über PC anmelden! Hallo!
Ich würde gerne wissen, wo in der RöV steht, das Radiologische Aufträge die über Pc angemeldet werden (z.b.MCC), nur von Ärzten abgeschickt werden dürfen und nicht von Pflegepersonal oder ähnlichen.
Ich weiß das es so ist, aber ich finde den Passus nicht wieder.
Ich hoffe sie können mir helfen!!!
Mfg
vollmer
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Vollmer, mit "radiologischem Auftrag" meinen Sie die Überweisung eines Patienten durch "wen auch immer" zu einer Röntgenuntersuchung von einer Praxis oder irgendeiner Klinik-/Krankenhaus-Abteilung aus - beispielsweise über einen PC? Wenn dem so sein sollte, dann sind dazu zwei Voraussetzungen zu erfüllen: Stellung der medizinischen Indikation durch einen Arzt/Zahnarzt ("Arztrecht") und Stellung der rechtfertigenden Indikation durch einen Arzt/Zahnarzt mit der notwendigen Fachkunde im Strahlenschutz (§ 23 Abs. 1 RöV). Bei Überweisungen entsteht die medizinische Indikation in der Regel auf der Überweiserseite und die rechtfertigende Indikation auf der Untersuchungsseite. Aber in jeden Fall müssen die Beteiligten Ärzte/innen bzw. Zahnärzte/innen sein. Sie dürfen nicht zum Assistenzpersonals gehören. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Bärbel Fiedler
schrieb am
23.08.2011 - 16:36 Uhr: Frage:1551 BETREFF:
RIS Systeme Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
wer ist für die Überprüfung auf Konformität der Speicherung von Patientendaten in RIS Systemen mit den aktuell gültigen Gesetzen bzw. Verordnungen verantwortlich?
Gibt es dazu überhaupt Ansprechpartner?
MfG
Bärbel Fiedler
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Fiedler, mir und einem von mir befragten Experten für dieses Gebiet, auf dem sich Ihre Frage bewegt, ist nicht klar, was Sie unter "Konformität der Speicherung" verstehen. Wir sind sicher, dass es niemanden gibt, der prüft, ob die einzelnen Datenfelder DICOM- bzw. IHE- oder HL-7-konform ausgefüllt werden. Wir kennen auch keine Verordnung, die vorschreiben würde, Patientendaten konform in RIS-Systemen zu speichern. Das wäre auch angesichts der unterschiedlichen Systeme und der breit gestreuten Anforderungen der Anwender kaum machbar. Bisher hat man eine Konformität nur auf der Schnittstellenebene erarbeitet, und zwar so, dass die Systeme unterschiedlicher Hersteller behandlungsrelevante Daten austauschen können. Der Betreiber einer Röntgeneinrichtung ist selbst für die Speicherung der bei ihm anfallenden Daten verantwortlich. Er muss auch sicherstellen, dass die entsprechenden Daten jederzeit weitergegeben werden können. Link dazu: https://www.datenschutzzentrum.de/medizin/krankenh/patdskh.htm. Man kann sich ein RIS-System im Grunde genommen als eine Zusammenstellung von Röntgenbüchern mit Terminkalender- und Abrechungsfunktion vorstellen. Im Prinzip sollte hier alles zugelassen sein. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
B.Schulz
schrieb am
19.08.2011 - 12:45 Uhr: Frage:1550 BETREFF:
Anwesenheit eines SSB während Rö-Betrieb Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
zur Frage, ob es zwingend erforderlich ist, dass ein Strahlenschutzbeauftragter während des Beriebes einer Rö-Einrichtung (medizinische Anwendung / Klinikum / insbesondere Nachtschichten) anwesend (bzw. in kurzer Zeit erreichbar) sein muss, hätte ich gerne Ihre geschätzte Meinung erfahren.
Einige Erebnisse von Internetrecherchen bestätigen dies, jedoch wird nicht deutlich, ob es sich um ein Ergebnis einer Bewertung der Autoren handelt, oder ob es "behördlichen Charakter" hat. Die Notwendigkeit eines Facharztes mit entsprechender Fachkunde zur Stellung der medizinischen Indikation ist hier nicht Frage, ich stelle in der Tat auf den SSB ab.
Aus der Notwendigkeit der "Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes" durch einen SSB würde ich keine Anwesenheit (Erreichbarkeit) insbesondere in den Nachtschichten ableiten wollen. Die (möglichen) Aufgaben eines SSB nach §15 RöV beinhalten zwar, dass der SSB dafür zu sorgen hat, dass die Vorschriften EINGEHALTEN werden (wie z.B. die Indikationsstellung), damit kann jedoch nicht gemeint sein, dass er dem anwendenden Arzt stets über die Schulter zu schauen hat, möchte damit sagen, dass der Aufgabenkatalog nach meiner Ansicht auch außerhalb eines Dienstes rund um die Uhr pflichtgerecht zu erfüllen ist. Zudem ist in §15a eine ständige Anwesenheit als optional zu verstehen. Gibt es nach Ihrer Ansicht sachlich fundierte Gründe für eine zwingende Anwesenheit (bzw. Erreichbarkeit)eies SSB während des Rö- Betriebes, vielleicht in Abhängigkeit der Untersuchungstechnik oder Größe der Abteilung?
Besten Dank für Ihre Meinung,
Gruß
B.Schulz
1. Antwort: Sehr geehrter Herr(?) Schulz, es gibt verschiedene Regelungen in der RöV mit unterschiedlichen "Zeitkonstanten", und zwar in dieser Reihenfolge mit immer enger werdendem Interpretationsspielraum: Anwesenheit von Strahlenschutzbeauftragten (SSB), ständige Aufsicht und Verantwortung (z.B. im Rahmen des § 24 RöV) und Stellung der rechtfertigenden Indikation. Fangen wir hinten an. Rechtfertigende Indikation (RI): Nach § 23 Abs.1 Satz 5 RöV muss der die RI stellende Arzt die Möglichkeit haben, den Patienten persönlich untersuchen zu können. Also ist seine Anwesenheit erforderlich (Ausnahme: Teleradiologie nach § 3 Abs. 4 RöV). Ständige Aufsicht und Verantwortung: Die rechtliche bzw. behördliche Interpretation lautet, dass die entsprechende Person in der Praxis bzw. auf dem Klinikgelände sein muss, um ggf. rechtzeitig eingreifen zu können. Ein Klinikgelände kann groß sein. Deshalb spricht man oft von einem Maximum von 15 Minuten. Innerhalb dieser Zeitspanne muss man am "Ort des Geschehens" sein können. Aufenthalt z.B. zu Hause würde nicht akzeptiert werden. Strahlenschutzbeauftragte: Über deren zeitlich bestimmte Anwesenheitspflicht diskutiert man - mit wechselnden Ansichten - schon, solange ich mich mit dem Strahlenschutz beschäftige. Und das sind sicherlich schon ein paar Jahre! Aber vielleicht ist es gut so, dass hier keine feste Regelung getroffen worden ist. So kann man sehr variabel und je nach den betreffenden Umständen unterschiedliche Modelle anwenden, und zwar beginnend mit ständiger Anwesenheit über sofortige Erreichbarkeit bis hin zu innerbetrieblich festgelegten und mit der zuständigen Behörde abgestimmten groberen Zeitstrukturen, die ohne die Begriffe "ständig" und "sofortig" auskommen können. Ich hoffe, ich habe mich hier verständlich ausgedrückt, ohne lange Abhandlungen über verschieden denkbare Szenarios zu verfassen. Manchmal ist es eben von Vorteil, wenn man nicht alles bis ins Kleinste rechtlich festschreibt. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
B. Schulz
schrieb am
19.08.2011 - 10:21 Uhr: Frage:1549 BETREFF:
Ergänzung zur Frage 1534 / Helfende Personen Sehr geehrte Herr Prof. Ewen,
die Frage haben Sie in der gewohnten "hohen Qualität" beantwortet, erlauben Sie mir aber noch den Hinweis, das die RöV auch im Falle der helfenden Personen auf Notwendigkeit der Dosisermittlung (entsprechend auch Abschätzung über die Ortsdosisleistung) und vor allem auch auf die DOKUMENTATIONSPFLICHT verweist.
Mit freundlichen Grüßen
B.Schulz
1. Antwort: ... Danke für die "hohe Qualität"! Was die Dokumentationspflicht betrifft, so sind auch "andere Personen, denen der Zutritt zu Kontrollbereichen gestattet wird" (und das können nach § 22 Abs. 1 Nr. 2b RöV auch helfende Personen sein) zu unterweisen (§ 36 Abs. 2). Auch über diese Unterweisungen sind Aufzeichnungen anzufertigen und diese aufzubewahren (§ 36 Abs. 4 RöV). Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Thomas Nicol
schrieb am
18.08.2011 - 08:07 Uhr: Frage:1548 BETREFF:
Positionshilfen für dentale Panoramaröntgengeräte Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, in der Prüfposition [06F21] im Prüfberichtsmuster für Spezial-Dentalaufnahmegeräte der SV-RL sind die Positionshilfen Frankfurter Horizontale und Schichtlage und Schädelmitte gefordert. Ich gehe davon aus, dass das "und" zwischen den einzelnen Positionshilfen bedeutet, dass alle drei zwingend vorhanden sein müssen. In der Sachverständigenrichtlinie von 2003 waren alle drei Positionshilfen meines Wissens auch schon gefordert. Trotzdem gibt es wohl ältere Geräte, die nicht alle drei Positionshilfen haben. Müssen diese nachgerüstet werden ? Was bedeutet der Zusatz "Lichtanzeiger ist nicht erforderlich" ? Ich kann mir gerade nicht vorstellen, wie die Positionierung ohne Lichtanzeiger erfolgt.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Nicol
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Nicol, zunächst zu den "und`s" in dieser Prüfposition. Diese bedeuten in der Tat, dass alle 3 Positionshilfen vorhanden sein müssen. Der Zusatz "ein Lichtanzeiger ist nicht erforderlich" wurde gerade wegen derjenigen älteren Geräte eingefügt, die alle 3 Positionshilfen nicht aufweisen, damit man diese dann noch "irgendwie" nachrüsten kann. Unsere "Dentalexperten" im Arbeitskreis RöV (AK RöV), wo die SV-RL ja jeweils bearbeitet und gepflegt wird, waren der Meinung, dass auch mechanisch sinnvoll an älteren Geräten angebrachte Anzeigen als Positionshilfen dienen könnten. So könne man den Weiterbetrieb eines sonst noch akzeptablen Geräts ermöglichen, an dem Lichtanzeiger so ohne Weiteres nicht nachrüstbar sind. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Ulrike Valentin
schrieb am
17.08.2011 - 13:55 Uhr: Frage:1547 BETREFF:
Indirekter Gonadenschutz Sehr geehrter Herr Prof.Ewen,
ist es richtig, dass der indirekte Gonadenschutz
sowohl bei weiblichen als auch männlichen
Patienten nicht mehr zulässig ist ?
Mit freundlichen Grüssen
U.Valentin
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Valentin, "nicht mehr zulässig" ist sicherlich übertrieben. In der Anlage III "Erforderliche Patientenschutzmittel zur Untersuchung von Menschen" zur Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL) (diese Richtlinie kann hier im Forum RöV unter dem Link "Richtlinien" eingesehen werden) ist der sog. indirekte Gonadenschutz nicht mehr aufgeführt. Er hat einfach nicht viel Dosisreduzierung erbracht. Aber verboten im strahlenschutzrechtlichen Sinne ist er nicht. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Gerhard Riehl
schrieb am
16.08.2011 - 08:28 Uhr: Frage:1546 BETREFF:
Prüfungen an digitalen Mammografiegeräten Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
bei uns werden die Speicherfolien der Mammografieaufnahmen und der Röntgenaufnahmen von sonstigen Geräten am gleichen Reader ausgelesen.
Nach Durchsicht der kürzlich durchgeführten Jahreskonstanzprüfung an unserem digitalen Mammografiegerät mit Speicherfoliensystem ist mir aufgefallen, dass bei einem Teil der Prüfungen nicht die Bildprozessierung wie für die täglichen Mammografie-Aufnahmen (Modalität „MG“), sondern diejenige für Aufnahmen an unseren sonstigen Röntgengeräten (Modalität „CR“) verwendet wurde und dies zusätzlich noch im linearen Modus. Dies trifft auf folgende Prüfungen zu: Dynamikumfang und Ortsauflösung sowie Artefakte.
Nach Firmenauskunt sei diese Vorgehensweise bei Abnahme- und Konstanzprüfungen in ganz Deutschland üblich. Meiner Meinung nach macht dies aber keinen Sinn, da doch die durch Bildprozessierung verursachten Einflüsse auf die Bildqualität bei dieser Prüfmethode nicht erkannt werden. Wie erkenne ich z.B. eine Änderung im Dynamikumfang bei Änderung der Reader-Software für die Mammografie bei der monatlichen Konstanzprüfung?
In der Qualitätssicherungsrichtlinie (QS-RL) bzw. PAS 1054 habe ich keine Hinweise betr. der Bildprozessierung bei den einzelnen Prüfpunkten finden können. Daher meine Frage: Ist die vorstehend beschriebene Vorgehensweise zumindest regelkonform ?
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Riehl
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Riehl, zu Ihrer Frage: "Ist ... regelkonform?" muss erst einmal definiert werden, wie diese Regeln jetzt aussehen bzw. bald aussehen werden. Zurzeit gelten noch PAS 1054 und - nicht zu vergessen - die "Erläuterungen zur Anwendung von PAS 1054". Aber schon am Horizont steht die neue Norm zur Abnahmeprüfung an analogen und digitalen Mammographiegeräten (DIN 6868-152), mit deren Entwurfveröffentlichung bald zu rechnen ist. Was die Prüfung des Dynamikbereiches betrifft, so wird sowohl in der neuen Norm als auch in den "Erläuterungen" darauf hingewiesen, dass diese an einem Bild vorzunehmen ist, das noch nicht für die Darstellung bearbeitet wurde (DICOM Image for Processing). Dieselbe Vorgehensweise wird in den "Erläuterungen" auch für die Prüfung der Gleichförmigkeit des Bildauffangsystems bei integrierten Systemen gefordert. Diese Prüfung fällt nach PAS 1054 unter die Überschrift "Artefakte" (Kap. 7.10). Die Ortsauflösung wird im Rahmen der Abnahmeprüfung an digitalen Mammographiegeräten sowohl nach PAS 1054 als auch nach der neuen Norm messtechnisch nicht geprüft sondern aus der Angabe der Pixelgröße entnommen. Da spielt die Art der Bildprozessierung natürlich keine Rolle. Im Rahmen der Konstanzprüfung muss ja nur die zu dem Bezugswert relative Ortsauflösung (in Lp/mm) bestimmt bzw. bewertet werden. Entscheidend ist dann nur, dass bei der Festlegung des Bezugswertes und dann bei den Konstanzprüfungen dieselbe Bildprozessierung gewählt wird. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
T. Bußmann
schrieb am
11.08.2011 - 10:30 Uhr: Frage:1545 BETREFF:
Konsolidierte Fassung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, bei der QS-RL, Stand 12.07.2011, habe ich bemerkt das dort für analoge Filmbetrachtungsgeräte alte Normen aufgeführt werden.
In Kap. 3.2.12 Filmbetrachtungsgeräte und Kap. 3.1.3.7 Filmbetrachtungsgeräte, werden die DIN 6856-1 und 2 mit "Stand: Februar 2004" genannt. Die Normen DIN 6856-1:1995-10 und DIN 6856-2:1995-04 wurden aber 2007 durch die DIN 6856-1:2007-10 ersetzt. Außerdem ist mir ein Stand 2004-02 nicht bekannt. Mittlerweile wurden die, abweichend von der damaligen Norm, beschriebenen Prüffristen und Mindestleuchtdichten doch bereits in die DIN 6856-1:2007-10 integriert. Von daher würde doch ein Verweis auf die aktuelle Norm reichen? Weiterhin ist mir aufgefallen das die DIN 6856-3:2007-05 Radiologische Betrachtungsgeräte und -bedingungen Teil3:Betrachtungsgeräte für die Zahnheilkunde überhaupt nicht genannt wird.
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Bußmann, zunächst muss gesagt werden - und ich bin froh, dass Sie mir durch Ihre Frage die Gelegenheit gegeben haben -, dass es sich bei der Fassung der Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL) um eine "konsolidierte" Fassung handelt. Das bedeutet, dass es in diesem Text eine Reihe von neuen Gesichtspunkten und Regelungen gibt, denen der Länderausschuss RöV (LA RöV) zugestimmt hat und die in sog. Rundschreiben des BMU vorher schon veröffentlcht worden sind. Daneben gibt es aber auch noch Texte (und dazu gehören z.B. auch die von Ihnen hinterfragten Kapitel), die bisher noch nicht neu bearbeitet worden sind bzw. die auf eine Neubearbeitung noch warten. So ist das Wort "konsolidiert" zu verstehen (sonst würden wir von einer novellierten Fassung der QS-RL sprechen). Ich gebe zu, dass durch die Publikation der (konsolidierten) Fassung der QS-RL Missverständnisse geradezu herausgefordert werden (siehe bespielsweise Ihre Anfrage hier). Es wird versucht, mit dem BMU abzuklären, wie man derartige Änderungsmodalitäten "nach außen hin" in Zukunft klarer und eindeutiger gestalten kann. Zum Schluss nun zu dem eigentlichen Inhalt Ihrer Anfrage. Man kann das wirklich ganz kurz zusammenfassen: Sie haben in allen Punkten Recht (DIN 6856-1 von 2007 fasst die beiden Teile 1 und 2 aus 1995 jetzt zusammen; Zitat "Stand 2004-02" war falsch; Integration der Prüffristen und Mindestleuchtdichten in DIN 6856-1 aus 2007 ist geschehen; DIN 6856-3 aus 2007 fehlt). Begründung dafür: siehe meine Ausführungen oben. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Rolf Meier
schrieb am
09.08.2011 - 11:30 Uhr: Frage:1544 BETREFF:
Toleranzgrenzen nach DIN 6868-13 (Anhang B) Sehr geehrte Herren
Gibt es neue Grenzwerte für die Konstanzprüfung mit digitalem Bilempfänger?
Ich habe bislang folgende Grenzwerte verwendet:
+/- 30 % bei FE und 70 KV
+/- 25 % bei BA und 70 KV
+/- 20 % bei BA und 100 KV
Die Ärztliche Stelle Hannover beanstandet dieses und schreibt in einem Prüfbericht, die Austrittsdosis dürfe nicht mehr als 20 % bei FE u. BA bei 70 KV abweichen. Ist das richtig?
Mit feundlichen Grüßen
Rolf Meier
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Meier, es wird bald eine novellierte Fassung der DIN 6868-13 geben, aber zur Prüfung der Dosis sind in der neuen Norm im Vergleich zur alten (von 2003) keine relevanten Änderungen zu erwarten. Alle hier im Folgenden angesprochenen Kapitel- und Abschnittsnummern beziehen sich auf die alte Norm. Mit "Dosis" ist die Dosis auf der Eintrittsseite des Prüfkörpers gemeint ("Oberflächendosis"; siehe Abschnitt 3.2). Die Prüfkörper (siehe Abschnitt 4.2) sind im Anhang A der Norm beschrieben. An den Grenzabweichungen hat sich bei der Dosismessung nichts geändert. Es gelten auch in der neuen Norm noch die Toleranzen, wie in den Abschnitten 6.2.1 und 6.2.2. Diese Forderung der ÄK Hannover ("+/- 20 %") kann nur auf die Nutzung eines sog. Doppeldosimeters bezogen werden (siehe Anhang B). Dort werden bei Nutzung dieses Dosimetertyps für die Eintrittsdosis die Einhaltung der Toleranzen aus 6.2.1 und für die Austrittsdosis der "20%-Regelung" gefordert. Nur diese kann hier gemeint sein. Alles andere würde keinen Sinn machen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Elke Baum
schrieb am
05.08.2011 - 13:24 Uhr: Frage:1543 BETREFF:
Mammographie Screening Sehr geehrter Herr Prof Ewen,
Jetzt mit 50 Jahren ich war vor einigen Monaten zum ersten Mal zum Mammographie-Screening. Die Aufnahme wurde ohne Bleischürze gemacht mit der Beründung, die Dosis wäre so gering, Bleischürze nicht notwendig. Ist das tatsächlich so oder sollte ich beim nächsten Mal nicht darauf bestehen?
Danke und freundlichen Gruß
Elke Baum
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Baum, die Dosis außerhalb des zu untersuchenden Brustbereichs ist bei der Mammogaphie in der Tat sehr gering. Trotzdem gehört zur strahlenschutztechnischen Ausrüstung eines Mammographiearbeitsplatzes eine Patientenschutzschürze. Und da das so ist, sollte diese Schürze auch genutzt werden. Es ist bei Ihnen dosismäßig bestimmt nichts Beunruhigendes passiert, aber beim nächsten Mal bitten Sie um das Anlegen der Schutzschürze. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Reinhold Mahlein
schrieb am
04.08.2011 - 14:23 Uhr: Frage:1542 BETREFF:
benötigt Anwender einen Strahlenschutzlehrgang Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
benötigt eine Arzthelferin zur Bedienung eines DEXA-Gerätes auch einen Strahlenschutzlehrgang oder reicht hierfür eine Einweisung lt. MPG?
Mit freundlichen Grüßen
Reinhold Mahlein
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Mahlein, laut Beschluss des sog. Länderauschusses Röntgenverordnung (LA RöV) wird zur technischen Durchführung von Knochendichtemessungen mit einem Röntgengerät ("Bedienung eines DEXA-Gerätes") von einer Arzthelferin ein Strahlenschutzkurs von 8 Stunden Dauer verlangt. Zusätzlich ist eine Einweisung am Gerät durch eine entsprechend qualifizierte Person (z.B. seitens des Herstellers) nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RöV erforderlich. Eine Arzthelferin, die schon über die Kenntnisse im Strahlenschutz verfügt, oder eine MTRA müssen nur noch an dieser Einweisung teilnehmen. Kurse der o.g. Art werden aber wegen der geringen Nachfrage selten angeboten. Es ist vorstellbar, dass die für derartige Fragen örtlich zuständigen Ärztekammern auch einen Aktualisierungskurs für Assistenzkräfte als gleichwertige Maßnahme anerkennen könnten. Das müsste man im Einzelfall dort erfragen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Thomas Nicol
schrieb am
04.08.2011 - 08:19 Uhr: Frage:1541 BETREFF:
Dosisreduzierung durch digitale Aufnahmetechnik Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
in schönen Hochglanzprospekten der Firmen und auf den Internetseiten von Praxen wird oft damit geworben, dass es durch die digitale Radiografie zu einer erheblichen Dosisreduzierung gegenüber der analogen Technik mit Film und Verstärkerfolie kommt. Ist das wirklich so? Kann man das eventuell quantifizieren ? Welche Unterschiede gibt es dabei möglicherweise bei der Anwendung von Speicherfolien (CR) und Flachbilddetektoren (DR) ?
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Nicol
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Nicol, digital arbeitende Bildempfänger, also Speicherfolien (CR-Systeme) und Festkörperdetektoren aus Si oder Se (DR-Systeme) besitzen im Vergleich zu Film-Folien-Systemen (FFS) schon ein Potenzial zur Dosisreduzierung, ob "erheblich" soll mal dahin gestellt bleiben. Das hat im Wesentlichen zwei Gründe: 1) CR- und DR-Systeme weisen einen deutlich größeren Dynamikbereich (Bereich einer linearen Abhängigkeit zwischen Signalstärke und Dosis, der für die Herstellung einer weder unter- noch überbelichteten Röntgenaufnahme zugänglich ist) auf als FFS (hier die typische Gradationskurve mit einer nur auf einen kleinen Dosisbereich begrenzten linearen Abhängigkeit der optischen Dichte von der Dosis). CR- und DR-Systeme erlauben also die Herstellung von Röntgenaufnahmen auch im Niedrigdosisteil des Dynamikbereiches, allerdings mit einem entsprechend reduzierten Signal-Rausch-Verhältnis. Wenn dieses aber bei der Darstellung von Hochkontraststrukturen (z.B. von Knochen-Weichteil-Übergängen) die Befundung nicht stören sollte, ist hier die Möglichkeit von Dosiseinsparungen gegeben. 2) DR-Systeme (weniger CR-Systeme) besitzen eine signifikant höhere DQE (Detective Quantum Efficiency = Anteil der auf den Detektor fallenden Röntgenquanten, die ein Bildsignal liefern) als FFS. So kann man im Vergleich zu FFS (und auch zu CR) mit DR dieselbe Bildqualität bei einer geringeren Dosis oder bei derselben Dosis eine bessere Bildqualität erreichen. Für die Anwender ist es sehr wichtig, diese Zusammenhänge zu verinnerlichen, denn man sieht es einem CR- oder DR-Bild (im Gegensatz zum FFS-Bild) nicht so ohne Weiteres an, ob im unteren oder oberen Teil des Dynamikbereiches gearbeitet worden ist. Hier ist also eine wichtige anwenderseitige Möglichkeit gegeben, einen aktiven Beitrag zur Reduzierung der Patientendosis zu leisten. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
T. Voigt
schrieb am
03.08.2011 - 19:58 Uhr: Frage:1540 BETREFF:
CT Untersuchungen Sehr geehrter Herr Prof.Ewen,
Ich bin gelernte Arzthelferin und haben den 90-Std. Kurs (Röntgenschein) dieses Jahre gemacht.
Ich würde gerne wissen ob ich auch CT oder MRT durchführen kann ?
VIelen Dank
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Voigt, Sie können mit dem "Röntgenschein", genauer gesagt: mit den Kenntnissen im Strahlenschutz, die Sie jetzt besitzen, alle Röntgenuntersuchungen technisch durchführen (auch CT), vorausgesetzt (!!), es liegt die sog. ständige Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz vor (siehe § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV). "Erforderlich" heißt z.B. für CT, dass dieser besagte Arzt die CT-Fachkunde besitzen muss. "Ständige Aufsicht und Verantwortung" wiederum heißt, dass dieser Arzt in der Praxis oder im Klinikgelände sein muss. MRT nutzt ja keine Röntgenstrahlung und fällt demnach nicht unter die RöV, so dass hier zunächst (wir wissen nicht, was da noch rechtlich kommen wird) nichts weiteres zu beachten ist. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Ulrike Valentin
schrieb am
31.07.2011 - 17:59 Uhr: Frage:1539 BETREFF:
Flächendosismeßgerät Sehr geehrter Herr Prof.Ewen,
bei etlichen Teilradiologen erlebe ich immer wieder, das behauptet wird, diese Praxen würden
keine Flächendosismeßgeräte benötigen, da sie keine Kinder röntgen würden bzw. nur die Extremitäten und keine Spezialaufnahmen anfertigen würden.
Wie ist der Stand der gesetzlichen Regelungen ?
Mit freundlichen Grüßen
U.Valentin
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Valentin, zunächst einmal müssen nach der Röntgenverordnung (RöV) alle Röntgendiagnostikeinrichtungen, die ab dem 1.7.2002 erstmalig in Betrieb gegangen sind, die Patientendosis anzeigen oder, für gewisse seltene Ausnahmefälle, zumindest deren Ermittlung ermöglichen (§ 3 Abs. 3 Nr. 2b RöV). Die Patientendosisanzeige wird in der Regel über die Bestimmung des Dosisflächenproduktes (DFP) erfolgen, aber es könnten auch andere Dosisgrößen sein (Z.B. Einfalldosis). Dann gibt es noch die Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL). In der Anlage I zu dieser SV-RL (dort unter E12) findet man diejenigen röntgendiagnostischen Untersuchungen, bei denen explizit eine DFP-Bestimmung notwendig ist, und zwar unabhängig von der Inbetriebnahme des betreffenden Röntgengeräts: Gastrointestinal- und Urogenitaltrakt-Durchleuchtungen, Angiographien und kardiologische Untersuchungen, Interventionen, Untersuchungen von Kindern am Körperstamm in der Humanmedizin, Untersuchungen von Kindern am Körperstamm in der Zahnmedizin (hier aber erst für erstmalige Inbetriebnahmen ab 1.7.2010). Kinder sind Personen im Alter bis 12 Jahre. Der Kopf gehört auch zum Körperstamm. Es ist also durchaus möglich, dass Röntgengeräte für bestimmte Untersuchungen betrieben werden, die in der Tat keine DFP-Anzeige benötigen, beispielsweise Rasteraufnahmetische oder Rasterwandstative, die vor dem 1.7.2002 in Betrieb gegangen sind und an denen nicht der Körperstamm von Kindern untersucht wird.
Viele Grüße K. Ewen
Arzthelferin
schrieb am
29.07.2011 - 14:56 Uhr: Frage:1538 BETREFF:
Röntgenschein Hallo Prof. Ewert,
eine Freundin hat ihren Röntgenschein 1990 während der Ausbildung zur Arzthelferin erworben. Wennsie jtzt nun wieder in ihrem Beruf tätig sein möchte, muss sie den Schein neu erwerben, oder langt eine Auffrischung. Darf man generell nur mit Röntgenschein röntgen, oder unter qualifizierter Anleitung durch den Arbeitgeber?
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Christ, ich fürchte, Ihre Freundin muss die Kenntnisse im Strahlenschutz (den so genannten Röntgenschein) neu erwerben. Denn ich verstehe ihr Problem so, dass sie nach dem Erwerb des "Röntgenscheins" im Jahr 1990 keinen Kurs zur Aktualisierung ("Auffrischung") besucht hat. Sollte das doch der Fall gewesen sein, würde ein möglichst schneller erneuter Besuch eines Aktualisierungskurses ausreichend sein. Sicherheitshalber sollte Ihre Freundin auf jeden Fall die für Sie zuständige Ärztekammer oder atomrechtliche Behörde anrufen. Vielleicht gibt`s noch ein Schlupfloch. Ich bin aber skeptisch. Eine Arzthelferin darf in der Tat nur mit diesem "Röntgenschein" eine Röntgenuntersuchung technisch durchführen (§ 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV). Und das darf sie nur, wenn die sog. ständige Aufsicht und Verantwortung eines im Strahlenschutz fachkundigen Arztes vorliegt. Diese wiederum ist nur gegeben, wenn sich der fachkundige Arzt im Klinikgelände oder in der Praxis aufhält. Viele Grüße K. Ewen
Detlef Otten
schrieb am
27.07.2011 - 14:33 Uhr: Frage:1537 BETREFF:
Kompatibilitätserklärung Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
muss ich, wenn ich aus Produkten, die von uns hergestellt werden und ein CE-MDD Zeichen haben, ein System zusammen stelle, eine Kompatibilitätserklärung schreiben?
Mit freundlichen Grüßen
D. Otten
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Otten, MDD (Medical Device Directive) ist die Bezeichnung für die Richtlinie 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte, d.h. für die aktuelle europäische Medizinprodukte-Richtlinie, die dem deutschen Medizinproduktegesetz (MPG) zugrunde liegt. Das erwähne ich hier weniger für Sie, sondern für diejenigen Leser/innen des Forum RöV, die dem Medizinprodukterecht nicht so nahe stehen. Für die von Ihnen als Frage angesprochene Situation (CE-gekennzeichnete Produkte werden zu einem Gesamtsystem zusammengesetzt) gilt § 10 Abs. 1 MPG. Es ist also eine sog. Kompatibilitätserklärung erforderlich bzw. - genauer - eine Erkärung seitens des "Zusammensetzers" nach § 10 Abs. 1 Satz 2 MPG - also kein Konformitätsbewertungsverfahren.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Prof. Ewen
schrieb am
26.07.2011 - 10:08 Uhr: Frage:1536 BETREFF:
Korrektur in der Antwort zur Frage Nr. 1535 In der Antwort zur Frage Nr. 1535 müssen folgende Korrekturen vorgenommen werden: 1) Im ersten Satz muss aus "50 und 100 mGy x cm2" werden: "5 und 10 cGy cm2". 2) In den beiden folgenden Sätzen muss jeweils aus "mGy x cm2" werden: "cGy x cm2".
Sorry! K. Ewen
1. Antwort: Jetzt bin ich mal selbst mit den verschiedenen Einheiten des DFP durcheinander gekommen. Ein Grund mehr, hier eine Vereinheitlichung anzustreben.
K. Ewen
Brigitte Schmidt
schrieb am
25.07.2011 - 22:52 Uhr: Frage:1535 BETREFF:
OPG digital und Strahlenschutz Sehr geehrter Herr Prof.Ewen,
wie hoch ist das Flächendosisprodukt bei einer
zahnärztlichen Röntgenuntersuchung, der OPG mit
einer neueren Röntgenanlage und stimmt es, das
die Patienten keine Schürzen lt.Arzt im Strahlen-
schutzkurs so gelernt, mehr benötigen ?
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Schmidt, das Dosisflächenprodukt (DFP) bei Panoramaschichtaufnahme bewegt sich in einer Größenordnung zwischen 50 und 100 mGy x cm2. Die Einheit mGy x cm2 ist zahlenmäßig identisch mit uGy m2. Manche DFP-Geräte zeigen in mGy x cm2, manche in uGy x m2 an. Man muss die Zahlenwerte aber nicht umrechnen. So viel zum DFP. Was das Anlegen von Patientenschutzkleidung bei einer Panoramaschichtuntersuchung betrifft, so ist deren dosisreduzierende Wirkung außerordentlich gering. Deshalb gibt es Stimmen (meine gehört auch dazu), die nicht viel von dem Sinn dieser Maßnahme halten. Aber behördlicherseits neigt man dazu, nach dem Prinzip des "so gering wie möglich" davon nicht abzugehen. Deshalb (aber nur deshalb) empfehle ich, auf diese Schürze nicht zu verzichten. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Dr. Andreas Leenen
schrieb am
25.07.2011 - 17:48 Uhr: Frage:1534 BETREFF:
Helfende Person Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, wer muß eine helfende Person aufklären, immer der SB oder kann das auch die MTRA sein? Was sollte Inhalt dieser Aufklärung sein? Gibt es dazu Vorlagen?
Vielen Dank für die Antwort. Herzlichen Gruß, A. Leenen
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dr. Leenen, Sie finden in § 25 Abs. 5 RöV nur den lapidaren Satz, dass helfende Personen über die möglichen Gefahren der Strahlenexposition vor dem Betreten des Kontrollbereichs zu unterrichten sind. Ich schließe daraus, dass diese Unterrichtung durch eine entsprechend qualifizierte Person erfolgen muss, wozu eine MTRA auch zu zählen ist. Ich kenne keine Vorlagen dazu, würde aber - möglichst unter Vermeidung des Wortes "Gefahr" - auf die strahlenschutzmäßig günstigste Position der helfenden Person in Relation zu den Strahlenquellen (Röntgenstrahler: Nutzstrahlung, Nutzstrahlenfeld Patient: Streustrahlung) hinweisen, die ungefähr zu erwartende, im uSv-Bereich liegende Dosis angeben und die sehr wirkungsvolle Abschirmung der Schutzkleidung, die ja getragen werden muss, hervorheben. Man sollte also im Rahmen der Unterrichtung eindeutig eine beruhigend klingende Information verbreiten, was dosismäßig ja auch gerechtfertigt ist.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Christian Müller
schrieb am
20.07.2011 - 12:46 Uhr: Frage:1533 BETREFF:
Betreff Frage Nr. 1526 Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
vielen herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Frage.Sie habem mir damit sehr weitergeholfen! Kann sich jedermann beim BMU melden und Fragen stellen?
Gibt es gute Literatur für SSB im medizinischen Berich, die sich insbesondere mit den rechtlichen Dingen befasst?
Best Grüße,
Christian Müller
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Müller, es freut mich, dass ich Ihnen helfen konnte. Ja, ich denke schon, dass man auch beim BMU sozusagen als Bürger Fragen zum Strahlenschutz stellen darf. Zuständig dort sind das Rechtsreferat bzw. das Referat für medizinischen Strahlenschutz. Was "gute Literatur" zu rechtlichen Problemen im Strahlenschutz betrifft, so ist diese ziemlich dünn gesät. Nicht dass wenig darüber geschrieben worden sei - im Gegenteil! Nur man muss sich das meistens mühsam zusammensuchen, denn der interessierende Stoff ist auf viele Fundstellen verteilt. Leider! Ich kann hier im Forum RöV auch schlecht "Werbung" für bestimmte Verlage machen, die sich auf diesem Gebiet betätigen. Aber man findet sie im Internet (Stichworte: Loseblattsammlung, Strahlenschutz und ähnliche Begriffe). Mit freundlichem Gruß K. Ewen
F. Lindner
schrieb am
20.07.2011 - 09:48 Uhr: Frage:1532 BETREFF:
mobiles XRF Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Ewen, ich habe eine Frage, die sich mal nicht mit medizinischen Fragestellungen befasst, wie in vielen anderen Beiträgen unten. Wir sind ein mittelständiges Unternehmen und beschäftigen uns unter anderem mit Metallbedampfung von Folien. Wir bekommen demnächst eine neue Anlage. Zum Einfahren der Anlage will der Zulieferer ein mobiles XRF mitbringen, um die aufgedampften Schichtdicken zu kontrollieren. Das XRF wird für einige Wochen bei uns bleiben und eventuell nicht nur ausschließlich von Personal des Zulieferers bedient werden. Sind wir dann für verpflichtet, Maßnahmen bezüglich des Strahlenschutzes durchzuführen oder ist der Zuleiferer dafür verantwortlich?
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Lindner, entscheidend ist bei derartigen Betriebsweisen immer, wer die Verantwortung dafür trägt, wer also die Rolle des Strahlenschutzverantwortlichen (SSV) innehat. Wenn die Einrichtung zu reinen Vorführzwecken in Ihrer Firma betrieben wird, so ist der Lieferant (= Vorführer) der SSV und für die Einhaltung der notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen zuständig. Das gilt auch dann, wenn Ihr Personal teilweise mitwirkt. Die strahlenschutzbezogene Weisungsbefugnis auch für diese Personen obliegt dem Liefernaten (Vorführer). Das gilt auch für eventuell zu errichtende Abschirmungsmaßnahmen in Ihrer Firma, über deren ordungsgemäße Installation/Aufbau der Lieferant sich kümmern muss, z.B. im Rahmen einer Vorbesprechung mit Ihnen. Denn diese Abschirmung bringt der Lieferant (Vorführen) in der Regel ja nicht mit. Fazit: Bei Vorführungen ist der Vorführer in der Pflicht, die dazu erforderlichen Vorgaben aus der RöV mit der Behörde zu regeln. Anders beim Verleih (bei der leihweisen Überlassung) einer Röntgeneinrichtung: Hier hat der Leihende die Rolle des SSV zu übernehmen und für alle Anforderungen aus der RöV für die Inbetriebnahme und für den laufenden Betrieb zu sorgen, wie z.B. Anzeige bei der Behörde, Veranlassung einer Sachverständigenprüfung, Festlegung eines Strahlenschutzbeauftragten (SSB) mit Fachkunde im Strahlenschutz, ggf. Personendosimetrie, usw.. In Zweifelsfällen, die vielleicht durch gewisse Kombinationen/Überlappungen aus Vorführung und Verleihung resultieren können, ist es immer das Beste, die zuständige atomrechtliche Behörde zu konsultieren. Mit freundlichem gruß K. Ewen
Kari Sulhanen
schrieb am
20.07.2011 - 08:49 Uhr: Frage:1531 BETREFF:
Frage zum Schutz bei Röntgenaufnahmen d. Schulter Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
ich bin als Patient in einer Orthopädie-Praxis an der rechten Schulter zweimal geröntgt worden. Dabei wurde die Kamera unmittelbar vor der Schulter ausgerichtet und nacheinander wurden, mit einem Wechsel der Aufnahmeposition, die Aufnahmen angefertigt.
Während dieser Aufnahmen hatte ich keinen Schutz (Schürze) erhalten. Ist eine solche Verfahrensweise zulässig bzw. können sich daraus möglicherweise gesundheitliche Komplikationen ergeben? Ist ein solcher Schutz nicht generell vorgeschrieben?
Ich bin männlich, 51 Jahre alt.
Vielen Dank im voraus für Ihre Mühe.
Freundliche Grüße
Kari
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Sulhanen, zwei orthopädisch indizierte Röntgenaufnahmen der Schulter gehören nicht gerade zu den Hochdosisuntersuchungen in der Röntgendiagnostik. Trotzdem hätte man Ihnen eine Gonadenschutzschürze umhängen sollen, wenn das eine im Strahlenschutz aufmerksame Praxis gewesen wäre. Bei Unterlassung dieser Maßnahme sind sicherlich keine gesundheitlichen Komplikationen zu befürchten. Dazu sind die Gonadendosiswerte durch Streu- bzw. Störstrahlung auch ohne Schürze zu gering. Trotzdem: Ein sauberes strahlenschutztechnisches Verhalten des Röntgenpersonals war das nicht!
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Petra Geissler
schrieb am
19.07.2011 - 17:04 Uhr: Frage:1530 BETREFF:
Leitlinien der BÄK in der Kinderradiologie Sehr geehrter Herr Prof Ewen,
Bei meiner Tätigkeit als Applikationsassistentin bei der Firma XCAN AG Schweiz,
stosse ich immer wieder auf das Thema in der Kinderradiologie:
Bis zu welchem Alter muss man den Al-Cu Filter einsetzen?
Nach Tabelle 3 der Leitlinien der BÄK zur Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik muss er bis 18 Jahre eingesetzt werden.
Verstehe ich das recht?
Der Einsatz für den Filter gilt also von einem Frühgeborenen bis zu einem 18 Jährigen!
Ich danke Ihnen im Voraus
Freundliche Grüsse
Petra Geissler
Dateianhang: anzeigen
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Geissler, in Deutschland ist vieles genormt - auch die Begriffe "Kind" und "Jugendlicher" im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz. Von einem Kind spricht man, bis diese Person ein Alter von 12 Jahren erreicht hat, danach von einem Jugendlichen bis zu einem Alter von 18 Jahren (siehe DIN 6814-5, dort die Abschnitte 8.2 und 8.3). Das besagte Zusatzfilter ist für Röntgenuntersuchungen nur an Kindern vorgesehen. Bekanntermaßen wird durch die Nutzung eines Filters die Röntgenstrahlung aufgehärtet (deren mittlere Energie erhöht sich), so dass daher eine Dosisreduzierung erreicht werden kann. Aber eine gewisse Einbuße an Bildqualität (Kontrast) muss hingenommen werden. Dieser Kontrastverlust ist in der Regel für die Befundung nicht kritisch, kann aber in Ausnahmefällen, die nur der anwendende Arzt beurteilen muss, doch störend sein. Dann darf man, das Vorliegen einer radiologischen Begründung vorausgesetzt, auch ohne dieses Zusatzfilter arbeiten.
Anmerkung: Die Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL) verlangt das Zusatzfilter von mindestens 0,1 mm Cu-Äquivalent für Aufnahmen des Körperstamms von Säuglingen und Kindern im Sinne der o.g. Definition - von Jugendlichen ist in der SV-RL nicht die Rede.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Sabine Kauß
schrieb am
18.07.2011 - 20:55 Uhr: Frage:1529 BETREFF:
Einarbeitung Sehr geehrter Herr Prof.Ewen,wer ist berechtigt MTAs an Röntgengeräten (CT,Röntgen,Osteodensitometrie,Mammogr.usw.)einzuweisen? Ist das auch von MTA zu MTA möglich und muß das dokumentiert werden, oder darf das nur ein Applikationsass. von der jeweiligen Herstellerfirma ? Im voraus vielen Dank
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Kauß, die Einweisungspflicht, die Sie hier ansprechen, ist im § 18 Abs. 1 Nr. 1 RöV geregelt. Diese muss "anhand einer deutschsprachigen Gebrauchsanweisung" (weniger wichtig) "durch eine entsprechend qualifizierte Person" (schon wichtiger) geschehen. Das "entspechend qualifiziert" ist nicht näher erklärt, was den Schluss zulässt, dass - von der Einweisung bei der ersten Inbetriebnahme abgesehen - Einweisungen im Grundsatz von jeder Person vorgenommen werden darf, die sich in der sachgerechten Handhabung der Röntgeneinrichtung auskennt - also durchaus auch von "MTA zu MTA" oder auch, was sicherlich Vorteile hat, von einem/r Applikationsassistenten/in der Herstellerfirma. Über die Einweisung sind Aufzeichnungen anzufertigen, die für die Dauer des Betriebs der Röntgeneinrichtung aufzubewahren sind. Die Einweisung bei der ersten Inbetriebnahme muss explizit durch eine "entsprechend qualifizierte Person des Herstellers oder Lieferanten" vorgenommen werden (siehe den Verordnungstext am Ende des § 18 Abs. 1 RöV).
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
A. Pfüller
schrieb am
14.07.2011 - 18:37 Uhr: Frage:1528 BETREFF:
Empfohlene Bleischürzendicke bei ERCP Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, In unserer Abteilung werden aktuell neue Bleischürzen angeschafft und wir sind gefragt worden, ob wir eine Frontdicke von 0,5 oder 0,35mm haben möchten. Unabhängig vom Tragekomfort wollte ich einmal nachfragen ob es für eine ERCP-Untersuchung überhaupt hier irgendwelche Vorgaben gibt und welche Bleidicke sinnvoll ist. Ich habe in meinen Recherchen im Internet hierzu keine wirklich gute Information gefunden. Gibt es überhaupt für den "Spezialfall" ERCP wirklich definierte Vorgaben was den Strahlenschutz angeht? Auch hier habe ich bislang wenige für mich wirklich valide Informationen finden können.
Vielen Dank im voraus, A. Pfüller
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Pfüller, ich schicke an Ihre Mailadresse eine Tabelle aus der DIN 6815, welche die einzelnen Schutzkleidungssorten für die verschiedenen Rö-Untersuchungen zusammenstellt.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
S. Krug
schrieb am
14.07.2011 - 14:15 Uhr: Frage:1527 BETREFF:
Bescheinigung Fachkunde Strahenschutz Guten Tag, ich habe einen Antrag auf Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz für das Anwendungsgebiet Brachytherapie/organspezifische Anwendung mit umschlossenen Strahlern/Prostata gestellt. Nun wurde dieser Antrag abgelehnt mit der Begründung, dass nach der entspr. Richtlinie mindestens 18 Monate Erwerb der Sachkunde und der Nachweis von 50 Applikationen nicht erbracht sei. Ich habe in 18 Monaten 50 Applikationen durchgeführt. Dies an 30 Implantationstagen. Jetzt heißt es, die gelegentliche Durchführung reiche nicht aus. Das Problem ist nur, dass die tätgliche Seed-Implantation in Deutschland nirgendwo täglich durchgeführt wird. Gefordert werden 500 Implantationen in 18 Monaten. Dabei macht jedes Zentrum nur etwa 23 Patienten jährlich! Ist es rechtens die Bescheinigung abzulehen, obwohl es unmöglich ist diese auf dem geforderten Weg (tätglicher Erwerb der Sachkunde) zu erlangen?
Ich danke im Voraus für eine Einschätzung. MfG S. Krug
1. Antwort: Sehr geehrte/r Frau/Herr Krug, zunächst einmal rate ich Ihnen, diejenige Stelle, die Ihre Fachkunde im Strahlenschutz zu bescheinigen hat, darauf hinzuweisen, dass Sie die Anlage A1 Nr. 2.2.2.3 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin in der zurzeit noch geltenden Fassung erfüllen. Die Formulierung "mindestens 18 Monate Sachkundezeit und 50 Applikationen" zeigt, dass nicht gemeint ist, man müsse über die gesamten 18 Monate Applikationen durchführen, sondern dass man Tätigkeiten dieser Art in einer vorgegebenen Mindestzeit erlernen kann. In dieser "Mindestzeit" muss natürlich auch das Erlernen der Stellung der rechtfertigenden Indikation, die Kontrolle der Behandlungsergebnisse, die notwendige Dokumentation, die Qualitätssicherung, usw. enthalten sein. Wenn das Sachkundezeugnis all diese Aspekte enthalten sollte und die zuständige Stelle (ist ja meistens die Ärztekammer) trotzdem nicht bereit ist, die Fachkunde zu bescheinigen bzw. das notwendige Fachgespräch mit Ihnen festzulegen, dann würde ich die für Sie zuständige atomrechtliche Aufsichtsbehörde (am besten die entsprechend zuständige Landesbehörde) anschreiben und um Überprüfung bitten. Anmerkung: Zur Frage, ob 50 Applikationen in 18 Monaten überhaupt anfallen, kann nur bemerkt werden, dass die 18 Monate, wie gesagt, eine Mindestzeit darstellen, aber natürlich auch längere Zeiten (z.B. 24 Monate) möglich sind, um die Sachkunde zu erwerben. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Christian Müller
schrieb am
14.07.2011 - 11:47 Uhr: Frage:1526 BETREFF:
Körperverletzung Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
ich habe eine Frage zum Tatbestand der Körperverletzung durch Röntgenstrahlung. Es gibt ja das BGH Ureil vom 03.12.1997, Az.: 2 StR 397/97, wo es im Leitsatz heißt:"Führt ein Arzt mit einer technisch einwandfreien Röntgeneinrichtung medizinisch nicht indizierte Röntgenaufnahmen durch, verwirklicht er nicht den Straftatbestand des § 311 d StGB (Freisetzen ionisierender Strahlen). Sein Vorgehen kann aber den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 223 a StGB erfüllen."
Es kann also den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllt sein, es muss jedoch nicht.
Auf der anderen Seite höre ich oft, das Röntgen eine durch die Röntgenverordnung legitimierte Körperverletzung ist.
Auch Sie hatten in Ihrer Antwort zur Frage:370 im Jahr 2007 geschrieben: "....aber auch bei der Anwendung von Röntgenstrahlung zu diagnostischen Zwecken (Strahlenexpositon!), erfüllen juristisch zunächst einmal den Tatbestand der Körperverletzung...."
Worauf stützen Sie diese Aussage?
Ein Arzt, der nicht die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz erworben hat, ist nicht in der Lage die "rechtfertigende Indikation" zu stellen. Erfüllt eine Anwendung von Röntgenstrahlung ohne vorheriger Stellung der rechtfertigenden Indikation automatisch den Tatbestand der Körperverletzung? Falls ja, könnten Sie bitte ein paar Hinweise geben, wo ich diesen Sachverhalt in der Literatur finden kann?
Vielen herzlichen Dank im Vorraus für Ihre Bemühungen.
Freundliche Grüße,
Christian Müller
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Müller, das ist ein sehr in die rechtliche Tiefe gehender Fragenkomplex, den Sie hier im Forum RöV zur Sprache bringen. Aber vielleicht ist es gar nicht so schlecht, in diesem Forum ein wenig ausführlich darauf einzugehen. Am Anfang aber will ich doch darauf hinweisen, dass zur Abklärung juristischer Details das Rechtsreferat/Referat für medizinischen Strahlenschutz des BMU angesprochen werden kann bzw. sollte. Denn alles, was Sie nachfolgend lesen werden, gibt nur die Auffassung eines von mir einbezogenen atomrechtlichen Experten und meiner Person wieder. "Alles beginnt im Grundgesetz". Dort (Artikel 2 Abs. 2): "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden." Eine Konkretisierung dieser Forderung im Strahlenschutzbereich findet man in der Zweckbestimmung des Atomgesetzes (AtG), welches auf der Basis des Artikels 73 Nr. 11 des Grundgesetzes (GG) erlassen wurde. Es heißt in § 1 Nr. 2 AtG: "Zweck dieses Gesetzes ist ... Leben, Gesundheit und Sachgüter vor ... der schädigenden Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen ...". Im § 12 Abs. 1 Nr. 1 des AtG ist dann festgelegt, dass durch Rechtsverordnung (z.B. RöV) zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke (s.o.) bestimmt werden kann, welche Vorsorge und Überwachungsmaßnahmen im Sinne der Patientenschutzrichtlinie gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei med. Expositionen zu treffen sind. § 23 Abs. 1 RöV regelt, unter welchen Voraussetzungen Röntgenstrahlung unmittelbar am Menschen in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde angewendet werden darf. § 25 RöV beschriebt weitere mögliche Anwendungsfälle neben der Heilkunde. Da alle genannten Regelungen dazu dienen, die Gesundheit zu schützen (§ 1 AtG), also die körperliche Unversehrtheit sicherzustellen (Artikel 2 GG), bedeutet eine Abweichung davon, dass die körperliche Unversehrtheit eben nicht sichergestellt ist. So liegt dann zumindest die Vermutung des Vorliegens einer Körperverletzung nahe. Ein diesbezügliches Urteil des BGH (1997) schließt das auch nicht aus. Damals spielten "Hochdosisuntersuchunen", wie z.B. CT oder Interventionen, zahlenmäßig eine geringere Rolle als heute. Der BGH hattte damals ausgeführt, dass die einmalige kurzzeitige oder gelegentlich wiederholte ordnunsgemäße Anwendung von Röntgenstrahlen in der Regel noch nicht als Körperverletzung zu beurteilen sein mag. Das sei aber anders, wenn die Gefahr für den Eintritt von Langzeitschäden wesentlich erhöht sei. Auch die Grenzwerte für beruflich Strahlenexponierte wurden vom BGH in Ansatz gebracht. Diese lagen aber damals um einen Faktor 2,5 höher als heute. Die BGH-Aussage wurde unter den damaligen Erkenntnissen und Verhältnissen getroffen. Heutzutage sind CT-Untersuchungen, die unter Umständen die Grenzwerte von beruflich Strahlenexponierten erreichen können (effektive Dosis), Dank der größeren Bandbreite der CT-Technik häufiger geworden. Man kann also nachvollziehen, dass es grundsätzlich nicht falsch ist, wenn eine Röntgenuntersuchung unter die Rubrik "Körperverletzung" eingeordnet werden kann, aber trotzdem zu rechtfertigen ist, und zwar genau dann, wenn die nach der RöV vorgeschriebenen Randbedingungen (z.B. Stellung der rechtfertigenden Indikation durch einen im Strahlenschutz fachkundigen Arzt, regelgerechte Anwendung) eingehalten werden. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Christian Czeizner
schrieb am
13.07.2011 - 08:23 Uhr: Frage:1525 BETREFF:
Teilabnahme Sehr geehter Herr Ewen,
es handelt sich um eine Radiologie, die auf der Befundworkstation Befunden. An dem PC sind zwei Befundungsmonitore angeschlossen. Und es wurde am PC nur die HDD getauscht und eine neue Konstanzprüfungssoftware installiert. Die Monitore sind nach Kat. A abgenommen.
Vielen Dank schon mal
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Czeizner, die Teilabnahmeprüfung, die ja in diesem Fall im Wesentlichen aus der Neufestsetzung der Bezugswerte für die Konstanzprüfung besteht, kann vom Personal des Betreibers selbst durchgeführt werden. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Christian Czeizner
schrieb am
12.07.2011 - 17:03 Uhr: Frage:1524 BETREFF:
Teilabnahme duchr Beteiber Hallo,
darf der Betreiber einer Strahlentherapie eine Teilabnahme durchfürhen wenn er Teile der Befundungsstation geändert hat (Standort, Hardware aus PC)?
Vielen Dank
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Czeizner, wenn Sie wirklich "Strahlentherapie" meinen (ich bin nur deshalb unsicher, weil Sie dann anschließend von "Befundungsstation" sprechen, wobei auch nicht klar ist, ob damit ein Befundungsmonitor gemeint ist), dann wäre die Frage, welche Art Strahlentherapie gemeint ist. Wenn es sich um einen Linac handeln sollte, dann muss ja im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach der StrlSchV ein Medizinphysik-Experte als Strahlenschutzbeauftragter bestellt worden sein. Dieser könnte derartige Teilabnahmeprüfungen durchführen.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Alfred Jürgens
schrieb am
12.07.2011 - 10:54 Uhr: Frage:1523 BETREFF:
Frage:1516 BETREFF: Konstanzprüfung Dosisindikator Sehr geehrtre Herr Prof. Ewen,
vielen Dank für die Mühe und die Beantwortung unserer Frage! Ich bin noch in Korrespondenz, denke aber, dass die Frage damit geklärt sein sollte. Danke und Grüße: A.Jürgens
1. Antwort: ... ja, gern geschehen! Ich bekomme diese Korrespondenz auch mit und denke, dass Sie bei diesem Experten gut aufgehoben sind.
K. Ewen
Thomas Nicol
schrieb am
12.07.2011 - 10:26 Uhr: Frage:1522 BETREFF:
Ermittlung des Dosisflächenproduktes bei Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
entsprechend § 3 Abs. 3 Nr. 2b RöV ist die Ermittlung der Strahlenexposition des Patienten vorgeschrieben. Dies erfolgt ja durch die Ermittlung des DFPs. Laut Richtlinie für die Sachverständigenprüfung ist auch für Dentalröntgengeräten (außer Tubus, ab 01.07.2010 für Neugeräte)die Bestimmung und Anzeige des DFPs gefordert. Bedeutet dies, dass das DFP direkt durch eine Ionisationskammer im Strahlengang gemessen und angezeigt werden muss, oder kann das DFP auch indirekt rechnerisch aus einer Tabelle ermittelt oder abgelesen werden. Gibt es irgendwelche technischen Gründe, dass eine direkte Messung und Anzeige an einem neuen Panoramagerät nicht möglich wäre ?
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Nicol
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Nicol, insgesamt beantwortet sich Ihre Frage aus der Prüfposition 06H14 des Prüfberichtsmusters 2.2.6 der SV-RL für Spezial-Dentalaufnahmegeräte. In dieser Prüfposition müsste für ab dem 1.7.2010 erstmalig in Betrieb gehende Panoramaschicht- oder Fernröntgengeräte der erste Kreis angekreuzt werden und somit die Strahlenexposition des Patienten ermittelbar sein entweder über eine Messeinrichtung (z.B. durch ein DFP-Messgerät) oder über eine Angabe durch das Gerät selbst (gerätegenerierte Anzeige z.B. des DFP, also vom Gerät errechnet aus den kV- und mAs-Werten). Das genau sagt ja auch die Übergangsregelung Ü7 der Anlage I zur SV-RL aus. Ein beispielsweise tabellarisch ermittelter Dosiswert kann hier nicht akzeptiert werden. Das wäre nur für Röntgengeräte möglich, die vor dem 1.7.2010 erstmalig in Betrieb gegangen sind oder, z.B. bei Betreiberwechsel, in Betrieb gehen werden. Letzteres wäre ja keine erstmalige Inbetriebnahme! Ich kenne keine Panoramaschichtgeräte neuerer Bauart, also solche, für die eine Erstinbetriebnahme ab dem 1.7.2010 in Frage kommen würde, die diese Anforderung des 1. Kreises in 06H14 nicht erfüllen könnten. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Gabi Geisthardt
schrieb am
11.07.2011 - 14:08 Uhr: Frage:1521 BETREFF:
Kinderfilter Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
meine heutige Frage beschäftigt sich mit dem einsatz von Kupferfiltern in der Pädiatrie.
Laut den Leitlinien der BÄK zur Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik werden in der Tabelle 3, Seite 18, u.a. die Zusatzfilter aufgeführt, die ja 1 mm Al und mind. 0,1 Cu betragen. Hier nun die Frage:
Wenn man, so wie wir, auch über einen 0,2mm Cu-Filter verfügt, kann man den dann bedenkenlos einsetzen, so verstehen wir nämlich das " mindest 0,1 Cu ". Geröngt werden bei uns die Kinder teils mit Speicherfolien und teils volldigital.
Für die Beantwortung dieser Frage bedanke ich mich schon jetzt und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabi Geisthardt
1.MTA Helios Klinikum Wuppertal
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Geisthardt, richtig: mindestens 0,1 mm Cu bedeutet, dass man ein Zusatzfilter aus Kupfer mit einer Dicke von 0,1 mm oder eins mit einer größeren Dicke benutzen darf, also z.B. eins mit einer Dicke von 0,2 mm. Grundsätzlich gilt die Gesetzmäßigkeit, dass die Dosis umso kleiner wird, je dicker das Filter gewählt wird. Aber: Mit größerer Filterdicke reduziert sich die Bildqualität, und zwar primär die Kontrastauflösung. Deshalb kann man die Dicke des Cu-Zusatzfilters nicht "beliebig" erhöhen, weil dann schnell die Bildqualität unakzeptabel wird. Aber diese Entscheidung muss jeder Anwender selbst treffen, denn sie wird sehr von der Art der Untersuchung und der Größe der Patienten (Säuglinge, Kinder, etc.) beeinflusst. Also, wenn bei Ihnen die Bildqualität auch mit 0,2 mm Cu ausreichend ist, dann bleiben Sie dabei, denn Sie tun etwas für den Strahlenschutz Ihrer Patienten.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Schmiedel, Dr. Rainer
schrieb am
11.07.2011 - 08:03 Uhr: Frage:1520 BETREFF:
Ringdosimetrie Guten Tag,
bei Katheterinterventionen ergibt sich ein Konflikt zwischen der Notwendigkeit eine Ringdosimetrie durchzuführen und dem uneingeschränkten hygienischen Anspruch, grundsätzlich keine Ringe zu tragen. Sterilisierung des Rings scheint keine Lösung, wenn kurz nacheinander mehrere Interventionen durchgeführt werden sollen.
Kann man diesen Konflikt teilweise auflösen, in dem man nur vorüberrgehend eine Ringdosimetrie durchführt, wenn dabei nur eine niedrige Dosis festgestellt wird? Können Sie weiter helfen?
MfG
Rainer Schmiedel
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dr. Schmiedel, ja, das wäre eine Möglichkeit, diese schon immer dikutierte Problematik der Sterilisierung von Fingerringdosimetern einigermaßen in den Griff zu bekommen. Optimal ist das natürlich nicht, denn zwischen den Dosisleistungen an der Hand durch Streustrahlung (außerhalb des Nutzstrahlenfeldes) und durch Nutzstrahlung, im Extremfall durch die nicht vom Patienten geschwächte Nutzstrahlung (also bei Obertisch-Röntgenstrahler-Position) liegt in etwa ein Faktor 1000! Wenn Sie also aufgrund Ihrer Arbeitsweise und Untersuchungstechnik ziemlich sicher Nutzstrahlenexpositionen ausschließen können, wäre die von Ihnen vorgeschlagene Methode machbar. Eine andere Möglichkeit wäre es, für eine bestimmte Zeit bzw. Zahl von Interventionen doch mal den Aufwand der Sterilisierung für jeden Fall durchzuziehen, um dann einen statistisch signifikanten Mittelwert für die Handexposition zu ermitteln. Danach könnte man nur noch stichprobenartig die Fingerringdosimeter einzusetzen. Welches Verfahren auch immer Sie wählen wollen, ich würde empfehlen, die für Sie zuständige atomrechtliche Behörde mit in diese Überlegungen einzubeziehen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
I. Schönberger
schrieb am
08.07.2011 - 19:10 Uhr: Frage:1519 BETREFF:
Ihre Antwort auf Frage 1510 Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
Ihre Antwort auf meine Frage hat uns Kolleginnen aus der Zwickmühle befreit: es ist Einsicht aufgekommen.
Ganz herzlichen Dank für Ihre deutliche Stellungnahme. Freundliche Grüße! I.Schönberger
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Schönberger, Rückmeldungen dieser Art erfreuen mich natürlich und beweisen, dass das Forum RöV durchaus hilfreich sein kann.
Danke für diese Information. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Isabella Maier-Kohout
schrieb am
07.07.2011 - 11:30 Uhr: Frage:1518 BETREFF:
Tabelle über Schutzausrüstung aus DIN 6815 - Frage 1506 Sehr geehrter Prof. Ewen,
bitte senden Sie mir auch diese Tabelle über Schutzausrüstung nach DIN 6815 zu - vielen Dank!
I. Maier-Kohout
(FÄ für Arbeitsmedizin)
1. Antwort: Tabelle kommt auf Ihre Mailadresse!
K. Ewen
J. Schaefer
schrieb am
06.07.2011 - 12:21 Uhr: Frage:1517 BETREFF:
Strahlenschutz, Bleiersatz als Strahlenschutzbeauftragter unseres Krankenhauses muß ich mich derzeit mit dem Ersatz eines Teils unserer RÖ Schürzen für die DSA Anlage kümmern. Abgesehen von den nicht unerheblichen Kosten der Umrüstung möchte ich natürlich auch eine gleiche oder bessere Schutzwirkung für die Mitarbeiter erreichen.
Wenn ich mir dazu allerdings Ihre und die Publikationen von Dr. Ing. Heinrich Eder ansehe, (Deutsches Ärzteblatt, Jg. 105, H42, Okt 2008 und Jg 107, H24, Juni 2010 sowie ASU Praxis, Arbeitsmed. Sozialmed. Umweltmed. 46.5, 2011) bin ich etwas verwirrt. Offensichtlich werden von den Herstellern (bis auf die der Firma Xenolite, siehe Anlage) nur Schürzen mit Alternativmaterialen angeboten, die nur den Bereich von 80-110 KV abdecken und weniger den für die DSA relevanteren von 60-80KV.
An welcher DIN Norm sollte ich mich orientieren?
Ist für unsere Belange die europaweit gültige Norm DIN EN 61.331 sowie die weltweit gültige Norm IEC 61.331 (Tests bei 80-100KV) nicht brauchbar? Müsste ich mich stattdessen an der seit 1.1. 2009 geltenden DIN 68757-1 orientieren, die laut Eder den bevorzugten Bereich von 60-80 KV besser abbildet?
Die Publikationen die bleifreie Schutzkleidung in Frage stellen, beziehen sich immer auf den Bleiersatz Zinn dem eine geringe Schutzwirkung bescheinigt wird, aber wenn stattdessen eine Wolfram Antimon Zusammensetzung gewählt wird, (wie bei der Fa Xenolite) dürfte die Schutzwirkung doch besser sein, oder?
Über Ihre Antwort würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüssen.
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Schäfer, ich gebe zu, dass man mit den verschiedenen Angeboten von Röntgen-Schutzkleidung auf dem Markt (voll bleihaltig, bleireduziert oder bleifrei), mit den von den Herstellern nicht immer einheitlich oder gar nicht bekannt gemachten Angaben zu den Abschirmungseigenschaften ihrer Produkte und mit den verschiedenen technischen Regelwerken (Sie haben sie ja aufgezählt) leicht den Überblick verlieren könnte. Diverse Publikationen zu dieser Thematik tragen manchmal auch noch zu einer gewissen Verwirrung bei, in der Regel aber nicht, weil sie sachlich falsch sind sondern weil sie manchmal vom Leser unterschiedlich interpretiert werden. Ich halte es für sehr wichtig, beim Neukauf von Schutzkleidung darauf zu achten, dass diese die Norm DIN 6857-1 erfüllt, also mit der dort geforderten Herstellerangabe versehen ist. Weiterhin darf nicht aus einem relativ hohen Schwächungsfaktor bei bestimmten Röhrenspannungen (z.B. 80 kV und höher) geschlossen werden, dass ein physikalisch bedingter niedrigerer Schwächungsfaktor (z.B. unterhalb von 80 kV) nicht ausreichend sei. Er ist eben nur (etwas) geringer. Aber es lässt sich zeigen, dass von ganz wenigen Produkten abgesehen, diese geringeren Schwächungsfaktoren immer noch einen ausreichenden Schutz bieten, was bedeutet, die Dosis unter der Schürze weit unterhalb des Grenzwertes für beruflich Strahlenexponierte zu halten.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Alfred Jürgens
schrieb am
04.07.2011 - 16:04 Uhr: Frage:1516 BETREFF:
Konstanzprüfung Dosisindikator Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
seit einiger Zeit sind wir uneins darüber, wie denn die Toleranzberechnung für den Dosisindikator unserer Röntgenanlage zu berechnen ist. Es handelt sich hierbei um einen klassischen Buckyarbeitsplatz mit digitalen Kassetten. Unsere Frage lautet, ob die Toleranz in Abhängigkeit der Toleranz für die Referenzdosis zu sehen ist (z.B.bei 70kV BA=25% Toleranz Referenzdosis/d.h. 12,5% Abweichung für den Dosisindikator), oder bezieht sich die 50%ige Abweichung auf die gemessene Referenzdosis für den ermittelten Dosisindikator (z.B. Dosisindikator=300 bei 10mGy; d.h. bei 50% Toleranzbereich für den Dosisindikator zum Dosisverhältnis hierbei korellierend zwischen 5,0mGy und 15,0mGy).Der Unterschied wäre natürlich ein wesentlich größerer Toleranzbereich für den DI, was uns zwar auf der einen Seite mehr Spielraum in der KP geben würde, im Umkehrschluss aber auch eine ungenauere Anlage darstellt!
Vielen Dank für Ihre Antwort vorab!
Mit freundlichen Grüßen
A. Jürgens
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Jürgens, zu Ihrer Forumfrage habe ich einen Experten zum Thema Dosisindikator angesprochen, der Ihnen ja über Ihre Mailadresse geantwortet hat. Aber diese Antwort interessiert vielleicht auch andere. Deshalb fasse ich sie hier nochmals zusammen. Zunächst muss Abschnitt 6.3 "Dosisindikator" in der DIN 6868-13 zitiert werden: "Die Abweichungen des Dosisindikators dürfen nicht größer sein als Änderungen, die +/- 50 % der Bildempfängerdosis entsprechen. Anmerkung: Der Dosisindikator hängt nicht nur von der Bildempfängerdosis sondern auch von den Aufnahme- und Auslesebedingungen, insbesondere von der Signalwertverteilung ab. Wegen dieser zusätzlichen Einflüsse ist der Toleranzbereich entspechend grob gewählt. Bei Grenzwertüberschreitungen müssen diese Abhängigkeiten als mögliche Ursache in Betracht gezogen werden." Ihre Frage betreffend, ist diese Anmerkung zu beachten. Beispiel: Dosisindikator: 300 bei 10 uGy, d.h. bei 50 % Toleranzbereich für den Dosisindikator zum Dosisverhältnis hierbei korrelierend zwischen 5,0 und 15,0 uGy. Es wird dabei angenommen, dass der Dosisindikator Ihres digitalen Detektorsystems linear mit der Bildempfängerdosis korreliert ist und die Einheit uGy verwendet wird.
In der überarbeiteten Fassung der DIN 6868-13 wurde der Toleranzbereich des Dosisindikators nicht geändert. Falls Fragen Ihrerseits, bitte an den Experten richten (das hatte dieser Ihnen ja in seiner Mail angeboten). Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Dr.Leenen
schrieb am
02.07.2011 - 16:26 Uhr: Frage:1515 BETREFF:
Frage 1512 Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
mit privaten Zwecken sind eigene Vorträge und Publikationen gemeint. Hintergrund der Frage ist, das viele radiologische Abteilungen in Krankenhäusern für ihre Bilder ein Urheberrecht beanspruchen, gerade gegenüber anderen Abteilungen. Strahlenschutzverantwortliche sind ja in der Regel die Betreiber oder Geschäftsführer. Herzlichen Gruß
A. Leenen
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dr. Leenen, wegen Urlaubs ein wenig längere Zeit für meine Antwort. Ich habe mich nochmals bei einem Experten im Strahlenschutzrecht erkundigt: Der Strahlenschutzverantwortliche (SSV), wer das auch immer als natürliche Person (z.B. Praxisinhaber) oder als rechtliche Person (z.B. der Träger eines Krankenhauses, dieser repräsentiert beispielsweise durch einen Geschäftsführer) sein mag, hat die rechtliche Gewalt über die Röntgeneinrichtung(en), ist aslo quasi so etwas wie der Besitzer. Der SSV ist unter anderem auch der Adressat für die Wahrung des Datenschutzes bei Röntgenuntersuchungen oder für die ordnungsgemäße Archierung von Röntgenbildern nach § 28 RöV. Technische Einzelheiten in diesem Zusammenhang könnte er durchaus mit den jeweiligen Strahlenschutzbeauftragten absprechen. Der SSV kann aus diesen Verpflichtungen nach der RöV ein gewisses Besitzrecht auch für die in seinem Verantwortungsbereich anfallenden Röntgenaufnahmen ableiten. Sie gehören ihm sozusagen. Also wird eine Person (z.B. ein Arzt) die Nutzung von Röntgenaufnahmen zu privaten Zwecken mit ihm absprechen müssen. Ein Urheberrecht im Sinne einer freien Verfügbarkeit von Röntgenbildern für einzelne Abteilungen in einem Krankenhaus wird hier nicht gesehen. Man denke z.B. auch an die Regelung zur vorübergehenden Überlassung von Röntgenbildern (§ 28 Abs. 8 RöV). Adressat für die Einhaltung dieser Vorschrift ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 RöV der SSV.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Dr. A. Leenen
schrieb am
01.07.2011 - 16:28 Uhr: Frage:1514 BETREFF:
Frage 1512 Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
gemeint ist hier nicht die Betrachtung, sondern der Download und damit das Kopieren aus dem PACS für eigene Zwecke.
Vielen Dank!
A. Leenen
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dr. Leenen, diese Erklärung ändert aber grundsätzlich nichts an der Antwort, die ich zur Frage 1512 gegeben habe. Ich weiß natürlich nicht, was unter "eigene Zwecke" verstanden wird. Zum Beispiel Untersuchungen von Privatpatienten? Das oder ähnliche Sonderfälle müssten hausintern geregelt werden. Aber alles läuft auf die Frage hinaus, wer dabei jeweils Strahlenschutzverantwortlicher ist. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Dr. A. Leenen
schrieb am
01.07.2011 - 16:24 Uhr: Frage:1513 BETREFF:
Raster in der Päd. Radiologie Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
in der Durchleuchtung werden von uns keine Raster bei Kindern benutzt.
Für das Gerät vorhanden ist ein 12- er Raster, gefordert wird nach den neusten Leitlinien ein 8-er Raster. Müssen wir das Raster tauschen, obwohl das Raster nicht genutzt und nicht im Gerät installiert ist?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
A. Leenen
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dr. Leenen, grundsätzlich wird bei Regelungen, die sich als Richtlinien oder Normen aus dem Geltungsbereich der RöV ergeben, nicht nach dem Rastertyp gefragt. Da Sie aber sowieso bei Untersuchungen von Kindern kein Raster nutzen, damit also dosismäßig sowieso den Idealfall vorliegen haben, ist ein Rastertausch bedeutungslos und daher auch nicht erforderlich. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Dr. A, Leenen
schrieb am
01.07.2011 - 16:17 Uhr: Frage:1512 BETREFF:
Éigentum Rö-Bilder Sehr geehrter Herr Prof.Ewen,
durch das PACS ergeben sich in Krankenhäusern Probleme im Bildmanagement. Sind Rö-Bilder Eigentum der anfertigenden Abteilung oder dürfen (via PACS) alle anderen Abteilungen des KH auf diese Bilder ohne Rückfrage zugreifen? Gibt es dafür rechtliche Regelungen?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
A. Leenen
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dr. Leenen, wenn in Ihrem Krankenhaus nicht eine diesbezügliche Sonderregelung geschaffen worden ist, zählen normalerweise die dort entstehenden Röntgenaufnahmen zum Eigentum des Strahlenschutzverantwortlichen, also des Besitzers ("Betreibers") der Röntgeneinrichtungen. Dieser wird in der Regel nicht durch die einzelnen Abteilungen repräsentiert sondern insgesamt durch den Träger des Krankenhauses - wohlgemerkt, Sonderregelungen mal außen vor gelassen. Der Zugriff auf das gemeinsam in dem Haus genutzte PACS muss sicherlich technisch geregelt und organisiert werden, aber höchst wahrscheinlich nicht unter Beachtung hausinterner differenzierter Besitzverhältnisse. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Dr. Kahle
schrieb am
01.07.2011 - 11:52 Uhr: Frage:1511 BETREFF:
OSIRIX Sehr geehrter Herr Prof Ewen,
ich greife die Diskussion mit Dr. Ness vom März dieses Jahres auf. Haben sich im Rahmen des Röntgenkongresses Neuigkeiten zum Thema Befundung durch Osirix ergeben? Zusammmenfassend ging es ja um eine mögliche Zulassung der amerikanischen, FDA-zertifitierten Osirix-HD-Edition. Diese besitzt im Gegensatz zu der über aycan vertriebenen pro-Version ja kein CE-Gütesiegel, ist aber erheblich günstiger und inhaltlich identisch.
Herzlichen Dank, Dr. Martin Kahle
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dr. Kahle, "Nichts Neues in der Szene" - zumindest aus meiner Sicht, was OSIRIS betrifft, auch nach dem Röntgenkongress nicht. Ich hatte ja mit meinen Antworten im März diesen Jahres (Fragen 1436 und 1437) schon meine Skepsis gegenüber einigen auch den Strahlenschutz betreffenden technischen Regelungen aus dem MPG-Recht geäußert, die ehr hinderlich als nützlich erscheinen. Aber ich will und kann mich hier im für jede Person zugänglichen Forum RöV diesbezüglich nicht zu sehr aus dem Fenster hängen und das MPG-Recht quasi ins Abseits stellen. Vielleicht hilft ja die Medizinproduktebetreiberverordnung ein wenig weiter, die es ja zulässt, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein technisches System auch ohne CE-Kennzeichnung medinisch eingesetzt werden kann, wenn der Mutzer dafür die Verantwortung übernimmt (und nicht der Hersteller). Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Frau I.Schönberger
schrieb am
30.06.2011 - 20:06 Uhr: Frage:1510 BETREFF:
Ergänzende Frage zu Frage 1502 vom 14.6.2011 Sehr geehrter Herr Prof. Ewen! Die Röntgenabteilung (digital) unseres Hauses arbeitet seit einigen Monaten stundenweise für einen niedergelassenen Radiologen mit eigener Software (konv. Röntgen -(keine Teleradiologie). Seine Patienten kommen mit teils unvollständig ausgefüllten Überweisungen. In keinem Fall ist von derartigen Notfällen auszugehen, bei denen Zeit gespart werden muss, und nicht gewartet werden könnte, bis der Radiologe vor Ort ist, um in Zweifelsfällen die entsprechende rechtfertigende Indikation stellen zu können. Gewünscht wird von uns MTRA, dass wir, auf die telefonische Auskunft hin "der Arzt sei unterwegs" (Landstraße?Autobahn?), mit dem Röntgen beginnen. Dies setzt voraus, dass wir in der Administration der Software selber Indikation und Fragestellung einfüllen, um die PAt.-Daten freizugeben. Dies bereiten wir vor,
röntgen derzeit erst, wenn der Radiologe im Haus eingetroffen ist. Dies führt allerdings zu einiger Unzufriedenheit. WIR MTRA wollen grundsätzlich dabei bleiben: Ist der Arzt im Haus, können noch Fragen gestellt werden, und das Röntgen kann beginnen. Evtl. wird das in Praxen anders gehandhabt...?
Haben Sie bitte für uns eine Stellungnahme, die uns aus der Zwickmühle befreit? Vielen Dank und freundliche Grüße. I.Schönberger
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Schönberger, in Ihrer Abteilung läuft einiges nicht im Sinne der RöV! Am wichtigsten: Ein Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz muss die rechtfertigende Indikation stellen, und zwar - von der Teleradiologie abgesehen - in Anwesenheit des Patienten. Begründung dafür: Er muss die Möglichkeit haben, den Patienten untersuchen zu können - ob er das wirklich macht, liegt in seiner Entscheidung. Deshalb ist eine telefonisch gestellte rechtfertigende Indikation nach der RöV nicht zulässig (wie gesagt, mit Ausnahme der Teleradiologie). Als MTRA können Sie folgerichtig nur nach telefonischer Anweisung des betreffenden Arztes die Stellung der rechtfertigenden Indikation nicht dadurch vorweg nehmen, indem sie diesbezügliche Daten und Texte z.B. ins PACS eingeben. Auch dürfen Sie nicht "mit dem Röntgen beginnen", denn eine rechtfertigende Indikation dafür ist ja unter diesen Bedingungen im Sinne der RöV gar nicht gestellt worden. Es muss den betreffenden Ärzten deutlich klar gemacht werden, welche Verantwortung sie grundsätzlich übernehmen, wenn sie eine rechtfertigende Indikation für eine Röntgenuntersuchung stellen. Und wenn das nicht nach Vorgabe der RöV geschieht, besteht immer die latente Gefahr einer unangenehmen Rechtsproblematik - besonders, wenn etwas schief gehen sollte, und sei es auch nur in relativ harmloser Größenordnung. Seien Sie so nett und zeigen Sie diesen Text den betreffenden Ärzten. Vielleicht kommt Einsicht auf. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Manfred Heimann
schrieb am
30.06.2011 - 16:25 Uhr: Frage:1509 BETREFF:
BWG zur Befundung von CT-Bildern Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
in der QS-RL 08/2010 steht unter Nr.8.1 "Für die Befundung und Beurteilung der
Aufzeichnungen der Computertomographie genügt die Anwendungsklasse B." Von den Herstellern der BWG wird oft jedoch die Aussage gemacht das für die Befundung von CT Bildern nur BWG der Kat. A genutzt werden dürfen.
Nach meinem Verständnis der DIN V6868-57 und der QS-RL reichen für die Befundung von CT Aufnahmen BWG der Kat.B. Was ist denn nun Richtig? Herzlichen Dank.Manfred Heimann
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Heimann, aus der Sicht der RöV bzw. der ihr zuzuordnenden Richtlinien und Normen (z.B. QS-RL und DIN V 6868-57)gibt es zurzeit keinen Grund, BWGs der Kat. B für CT-Befundungen auszuschließen. Das werden auch die zuständigen atomrechtlichen Behörden und Sachverständigen so sehen.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Manfred Heimann
schrieb am
30.06.2011 - 16:25 Uhr: Frage:1508 BETREFF:
BWG zur Befundung von CT-Bildern Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
in der QS-RL 08/2010 steht unter Nr.8.1 "Für die Befundung und Beurteilung der
Aufzeichnungen der Computertomographie genügt die Anwendungsklasse B." Von den Herstellern der BWG wird oft jedoch die Aussage gemacht das für die Befundung von CT Bildern nur BWG der Kat. A genutzt werden dürfen.
Nach meinem Verständnis der DIN V6868-57 und der QS-RL reichen für die Befundung von CT Aufnahmen BWG der Kat.B. Was ist denn nun Richtig? Herzlichen Dank.Manfred Heimann
1. Antwort: Frage wurde zweimal gestellt
K. Ewen
Brigitte Dietel
schrieb am
29.06.2011 - 21:42 Uhr: Frage:1507 BETREFF:
§ 24 RöV - "...berechtigte Personen..." Sehr geehrter Herr Prof. K. Ewen,
die im § 24 der RöV zur technischen Durchführung berechtigten Personen sind im Abschnitt 2 Punkt 4
mit: "...einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung..." beschrieben. Welche Ausbildung muss man sich darunter vorstellen? Die Erlangung eines Zertifikates z.B.? Oder setzt es eine bundesrechtlich bzw. landesrechtlich anerkannte Ausbildung voraus? Müssen die Kenntnisse im Strahlenschutz gesondert anerkannt werden? Wenn ja, von wem?
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Dietel
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Dietel, es muss in der Tat eine bundesrechtlich oder landesrechtlich anerkannte Ausbildung sein, z.B. Arzthelferin, Krankenschwester, etc.. Die durch Kursteilnahme erworbenen Kenntnisse im Strahlenschutz müssen dann offiziell von der örtlich zuständigen Heilberufskammer - das ist der Regel die entsprechende Ärztekammer - anerkannt werden.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Astrid Nahrmann
schrieb am
28.06.2011 - 11:05 Uhr: Frage:1506 BETREFF:
Tabelle über Persönliche Schutzausrüstung aus der DIN 6815 Guten Tag,
bezugnehmend auf Frage 1469 hätte ich auch gerne die Tabelle über persönliche Schutzausrüstung aus der DIN 6815.
Vielen Dank
Astrid Nahrmann (Fachkraft für Arbeitssicherheit)
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Nahrmann, ich bin zurzeit im Urlaub und kann Ihnen diese Tabelle erst Ende nächster Woche zusenden. Ich denke, diese kleine Zeitverzögerung können Sie verkraften.
Viele Grüße K. Ewen
2. Antwort: Tabelle kommt auf Ihre Mailadresse.
K. Ewen
Michael Weber
schrieb am
24.06.2011 - 06:47 Uhr: Frage:1505 BETREFF:
Teleradiologie-iPad Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
Welche Marginalien in der Sachverständigenrichtlinie oder anderen Regelwerken lassen eine alleinige Anwendung des iPad, das ja sonst die Bestimmungen eines B-Monitors nach DIN erfüllt, zur Befundung von Schnittbildern dann doch nicht zu ?
Die Koppelung an einen zusätzlichen A-Monitor vermindert ja deutlich den Charme dieser jetzt mit mehren Systemen machbaren Lösung.
Mit strahlendem Gruß
Michael Weber
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Weber, jedes System, iPad oder welches auch immer, muss, sollte es als Befundungsmonitor (Anwendungskategorie A oder B) eingesetzt werden, in Abhängigkeit von der untersuchten Körperregion bzw. von der Untersuchungstechnik die in der Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL) dort in der Tab. 8.1 aufgeführten technischen Mindestanforderungen erfüllen (z.B. kann die Befundung von CT-Bildern mit einem B-Monitor geschehen; siehe auch die Anmerkung in Abschnitt 5.3 der DIN V 6868-57) . Außerdem muss es die Abnahmeprüfung nach DIN V 6868-57 (nach deren Novellierung als DIN 6868-157 bezeichnet) positiv überstehen. An Monitore nur für Dokumentationen oder Demonstrationen werden keine aus dem Strahlenschutzrecht sich ergebenden Anforderungen gestellt. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Heinz Esser
schrieb am
22.06.2011 - 19:41 Uhr: Frage:1504 BETREFF:
Dosimeter bei DXA-Messungen? Sehr geehrte Damen und Herren, ist es korrekt, dass das Bedienerpersonal an DXA-Systemen kein Dosimeter tragen muss? Falls die Antwort ja lautet ist es noch von Interesse warum das so ist. Schon jetzt vielen Dank für eine Antwort. Mit freundlichen Grüßen, H. Esser
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Esser, DEXA-Systeme erzeugen praktisch keinen Kontrollbereich, zumindest keinen, in dem sich das Personal aufhalten müsste. Daher muss nach § 35 Abs. 1 RöV dessen Körperdosis nicht ermittelt werden. Diese Ermittlung geschieht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 RöV über die Personendosis, also mit Hilfe von Personendosimetern. Folgerung: Das Tragen von Personendosimetern ist bei DEXA-Systemen nicht erforderlich. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Sascha Werner
schrieb am
22.06.2011 - 08:30 Uhr: Frage:1503 BETREFF:
Ergänzung zu Frage 1486 ...Wie verhält es sich bei eingespielten Fremdaufnahmen im eigenen PACS? Da es sich hierbei um Kopien handelt ...
Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
ich verstehe die Frage dahingehend, dass z.B. Aufnahmen, die ein Patient mitbringt - oder vom Mitbehandler angefordert werden, im eigenen PACS abgelegt werden - im Gegensatz zu einer "gemeinsamen Nutzung eines PACS".
§28 RöV bezieht sich in der Tat auf den "Hersteller" der Rö-Aufnahme; er hat die Verpflichtung, sich entsprechend um die Daten zu kümmern: Mindest-Aufbewahrungspflicht, Beachtung der ärztlichen Schweigepflicht, Bereithaltung zur Vorlage etc.(bestenfalls können Aufgaben vertraglich auf einen Dritten übertragen werden). Mit dem oben genannten Einspielen fremder Aufnahmen als Kopie ist jedoch - wie ich es verstehe - eine Datenübertragung im Sinne des Datenschutzrechtes gemeint. Ist sie aufgrund einer Rechtsgrundlage oder mit Einverständnis des Patienten befugt erfolgt, gelten für die datenempfangene Stelle nicht die Auflagen der RöV (z.B. Aufbewahrung 30 Jahre über Aufzeichnungen aus Rö-Behandlungen), sondern Regelwerke hinsichtlich Datenschutz, Dokumentation als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag, ärztl. Schweigepflicht etc..
Mit freundlichen Grüßen
S.Werner
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Werner, ich verstehe Ihren Text nicht als eine Frage an mich sondern als einen Beitrag zur Erhellung des mit Frage 1486 hier im Forum RöV angesprochenen Problems.
Danke dafür.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Fachkundiger Arzt
schrieb am
14.06.2011 - 12:09 Uhr: Frage:1502 BETREFF:
§23 und 24 RöV Guten Tag,
in unserem Krankenhaus wird eine Röntgenabteilung betrieben. Ich wende mich an Sie mit einigen Fragen zur Auslegung der § 23 und 24 RöV und bitte Sie um Ihre freundliche Unterstützung.
Teleradiologische Aspekte sollen hier unbeachtet bleiben.
1. Ist es gem. §23 möglich, das ein Arzt mit Fachkunde die rechtfertigende Indikation zum Einsatz von Röntgenstrahlen stellt, auch wenn die zu röntgende Körperregion nicht seinem Fachkundeabschluss entspricht (z.B. Fachkunde besteht f. Thorax, Indikation zur Anwendung soll für Hüftgelenk erfolgen)? § 24 Abs.1 Satz 2 ist m. E. nicht eindeutig.
2. Muss gem. §23 der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt den Patienten auf jeden Fall vorher untersuchen?
3. Kann die rechtfertigende Indikation durch Personen gem. §24 auch telefonisch gestellt werden?
4. Lässt sich bei einzelnen Krankheitsbildern (z. B. bestimmte schwerwiegende Notfälle) auch bereits im Vorfeld die rechtfertigendeIndikation durch eine schriftliche Anordnung einer berechtigten Personen stellen, wenn alle Begleitumstände in der AO mit erfasst sind, die zur Ind.-stellung benötigt werden? Es geht darum, bei bestimmten Notfällen durch die Einholung der Indikationsstellung keine Zeit zu verlieren, die die nachfolgende Behandlung verzögern würden und dem Pat. schaden könnte.
5. Personen gem. §24 Abs.1 Satz 3 dürfen Röntgenstrahlen u. a. auch Personen anwenden, die unter ständiger Aufsicht (berechtigter Personen) tätig sind. Wie ist die Formulierung „ständige Aufsicht“ zu werten, wie weit darf die beaufsichtigende Person entfernt sein? Reicht es, wenn der beaufsichtigende Arzt zeitnah hinzugezogen werden kann?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen !
1. Antwort: Sehr geehte/r ... (Ihr Name ist leider nicht erkenntlich), zur Frage 1: Die Stellung der rechtfertigende Indikation für einen bestimmten Organ-/Körperbereich setzt das Vorhandensein einer Fachkunde im Strahlenschutz für diesen Organ-/Körperbereich voraus. Ist eindeutig in RöV geregelt: § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit § 24 Abs. 1 Nr. 2 ("Teilgebiet der Anwendung ... die erforderliche (!) Fachkunde im Strahlenschutz besitzen"). Zur Frage 2: Nein! Es muss nach § 23 Abs. 1 Satz 5 nur die Möglichkeit dazu bestehen ("... untersuchen kann"). Zur Frage 3: Nein! Denn dann könnte der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt den Patienten nicht untersuchen - falls er das möchte (siehe Frage 2). Zur Frage 4: Der Zeitpunkt der Stellung der rechtfertigenden Indikation und der Zeitpunkt der Untersuchung müssen nicht zusammenliegen. Ein zu begründender zeitlicher "Vorlauf" wäre durchaus rechtlich vertretbar. Aber das kann nicht pauschal festgelegt werden sondern nur jeweils für einen bestimmten Patienten. Zur Frage 5: Es gibt z.B. in NRW die von den zuständigen Behörden festgelegte Regel, dass die "ständige Aufsicht" bedeutet: Aufenthalt der betreffenden Person auf dem Klinikgelände und Möglichkeit ihres Eintreffens vor Ort innerhalb von 15 Minuten.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Rebecca Lauterbach
schrieb am
12.06.2011 - 13:06 Uhr: Frage:1501 BETREFF:
Aufklärung in der CT Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
ich arbeite erst seit kurzer Zeit in einer Teleradiologie und ich habe einige Fragen zur CT-Aufklärung:
1.)Muss für jede CT-Untersuchung eine Aufklärung in schriftlicher Form durch den Arzt erfolgen muss?
2.) Ist es ausreichend, wenn vor native Untersuchungen eine mündliche Aufklärung erfolgt?
3.) Kann auch ein Arzt einen Patiente aufklären, welcher nur Kenntnisse im Strahlenschutz hat?
4.) Käme es zu einer Anzeige eines Patienten, dass dieser nicht oder nicht ausreichend von einem fachkunidgem Arzt aufgeklärt wurde, wer steht dann in der Haftung? Stehe ich als MTRA auch in der Haftung, wenn ich die CT gemacht habe, obwohl ich wusste das dieser nicht oder nur von einem Assistenzarzt der fachfremd ist aufgeklärt wurde?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen,
mfG Rebecca Lauterbach
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Lauterbach, die RöV sieht eine Patientenaufklärung im Rahmen einer Röntgenuntersuchung nicht vor. Insofern entfällen vom Standpunkt des Strahlenschutzrechts alle die von Ihnen unter 1) bis 4) aufgezählten Fragen. Im ärztlichen Berufsrecht exiistiert allerdings eine Pflicht zur Aufklärung, und zwar immer dann, wenn die "körperliche Unversehrtheit" eines Patienten beeinträchtigt werden kann. Das könnte durchaus auch auf die Röntgendiagnostik übertragen werden. Aber da die RöV davon nicht tangiert ist, stehen in diesem Zusmmenhang Details wie CT ja oder nein, Arzt mit Fachkunde oder nur mit Kenntnissen im Strahlenschutz sowie die Rolle der MTRA nicht zur Diskussion.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Karsten Kunt
schrieb am
11.06.2011 - 16:23 Uhr: Frage:1500 BETREFF:
Lymphknoten Hallo,
ich hätte eine Frage. Beimir bestehen am Hals Lymphknotenschwellungen, die im Ultraschall sichtbar, sowie beim Tasten fühlbar sind. Es wurde dann ein MRT gemacht ( ohne Kontrastmittel) und darauf waren keine Lymphknoten zu sehen. Können sie mir erklären warum nicht?
Es wurde auch ein MRT vom Brustkorb gemacht, auch keine zu sehen. Ist das MRT dann auch falsch?
LG
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Kunt, normalerweise möchte ich hier im Forum RöV keine radiologischen Befunde diskutieren, weil die Aufgabe des Forums auf dem Gebiet des Strahlenschutz liegt. Ich würde mit Befundbesprechungen eine Tür zu einem Bereich öffnen, für den das Forum ursprünglich nicht eingerichtet worden ist. Aber! Zu der von Ihnen geschilderten Befundsituation kann man folgendes kommentieren: Die MRT ist besondes am Hals die sensitivste Untersuchungsmethode - auch ohne Nutzung von Kontrastmitteln. Wenn damit keine Lympfknoten erkennbar sind, dann sind sie eben auch nicht vergrößert, also nicht größer als etwa 1 cm. Die Erkennung der Lympfknoten mit Ultraschall kann vielleicht durch die besondere Erfahrung des Untersuchers erklärt werden. Möglicherweise erfolgte aber auch eine Rückbildung der Lympfknoten in der Zeit zwischen der Ultraschall- und MRT-Untersuchung. Das wäre möglich, denn entzündliche Lympfknoten können sich in wenigen Tagen rückbilden. Im Übrigen: Auch im Bereich des Mediastinums (Teil des Thorax) ist die MRT sehr sensitiv.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Dieter Arenhold
schrieb am
08.06.2011 - 12:00 Uhr: Frage:1499 BETREFF:
Konstanzprüfung Sehr geehrter Herr Ewen,
bei der letzten Meßtechnischen Kontrolle ist unser Dosimax plus mit dem Hinweis zurück gekommen das der wert sich um den Faktor 1,15 geändert hat.
Können wir die Ausgangswerte um 15% reduzieren oder müssen die Ausgangswerte neu festgelegt werden?
mfg
Dieter Arenhold
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Arenhold, nein, Sie müssen die Ausgangswerte messtechnisch nicht neu festlegen, sondern es reicht eine rechnerisch vorgenommene Korrektur.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Annette Saur
schrieb am
07.06.2011 - 11:02 Uhr: Frage:1498 BETREFF:
Aktualisierungskurs Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
bitte könnten Sie mir Informationen zum Zeitpunkt der Wiederholung des Aktualisierungskurses nach RöV geben?
Konkretes Bsp.: Die Aktualisierung nach RöV wurde 04.11.2006 erfolgreich durchgeführt und muß wie bekannt 2011 wieder erneuert werden. Reicht 2011 aus oder muß der Termin vor dem 04.11.2011 wahrgenommen werden?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Annette Saur
MTRA
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Saur, die jetzt für Sie anstehende Aktualisierung ist nachdem, was Sie hier geschrieben haben, nicht Ihre erste Aktualisierung. Diese Tatsache reduziert die Gewichtigkeit einer pünktlichen Aktualisierung. Damit will ich nicht sagen, dass man es "locker" angehen lassen kann mit den einzelnen Aktualisierungsterminen. Aber es kommt nicht "auf den Tag" an. Versuchen Sie einen Kurs zu besuchen, der möglichst nahe am 4. November 2011 liegt, aber durchaus mit der Formel "plus/minus X", wobei die Zeitspanne X bei der Inanspruchnahme von "plus" eben möglichst gering sein soll. Damit habe ich hier vielleicht schon etwas zugestanden, was einige der zuständigen atomrechtlichen Behörden nicht so gerne hören mögen. Dort können Sie natürlich auch mal nachfragen.
Viele grüße K. Ewen
robert becker
schrieb am
05.06.2011 - 14:54 Uhr: Frage:1497 BETREFF:
23 roentgenaufnahmen Sehr geehrter Herr Prof.Ewen.
Vielen Dank für Ihre Anzwort und die Mühe.
Ich möchte im Einzelnen mitteilen was geroengt wurde so das Sie sich vielleicht ein besseres Bild der Strahlenbelastung machen können!
HWS 2x,beide Schultern,Brustwirbel,LWS,Hüfte, Knie,Hände und Handgelenke 2x, Knöchel und Füsse mehrfach, zudem wurde etwa 2-3 wochen später die Lunge geroengt, weil ich schmerzen beim Azmen habe, welche vorher nicht gewesen sind. Zum glück o.B. Die meisten Aufnahmen waren unnötig, da sie mit dem Rheuma nichts zu tun haben und dem Gutachter Diagnosen per Akten vorlagen! Es handelt sich um HWS, BWS, LWS und Hüften wo ich nie Beschwerden hatte oder habe. Ich wurde nicht über den Umfang der Untersuchng noch über Ergebnisse informiert.
Der Gutachter nahm die Roentgen-Disc an der tuer in Empfang ohne mich noch einmal herrein zu bitten. Meine vielen jetzigen Beschwerden hatte ich vorher nicht!
Mit freundlichem Gruß Robert Becker
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Becker, günstig ist auf jeden Fall, dass es sich, wie ich ja angenommen hatte, um Röntgenaufnahmen und nicht um Durchleuchtungen oder CT gehandelt hat. Von diesen Röntgenaufnahmen sind dosismäßig gesehen Knie, Hände, Handgelenke, Knöchel und Füße relativ unkritisch. In dieer Hinsicht etwas höher einzuordnen sind HWS, BWS und Schultern sowie der Thorax. Bleiben als dosismäßig am höchsten anzusehen die Röntgenaufnahmen der LWS und der Hüfte. Ich bleibe deswegen bei meiner schon bei der Beantwortung Ihrer ersten Frage geäußerten (persönlichen) Auffassung, dass Ihre Beschwerden nicht durch die Einwirkung der Röntgenuntersuchungen verursacht worden sind. Die anderen Umstände, die Sie im Zusammenhang mit den Röntgenuntersuchungen geschildert haben (z.B. Indikationsstellung, Gutachterverhalten), sind sicherlich beklagenswert.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Sally Becker
schrieb am
05.06.2011 - 13:53 Uhr: Frage:1496 BETREFF:
Röntgen Wie viel Röntgenaufnahme darf man auf ein mal machen?
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Becker, sie meinten doch bestimmt, wieviele Röntgenaufnahmen, mit denen eine diagnostische Fragestellung abgeklärt werden soll bzw. die für eine einzige Röntgenuntersuchung erforderlich sind, erlaubt sind, oder? Antwort: Es gibt kein zahlenmäßig festgelegtes rechtliches Limit in dieser Hinsicht. Die rechtliche Forderung ist, dass diese Zahl so gering wie möglich, aber so hoch wie nötig sein soll, um einen für den Patienten medizinisch hilfreichen und ausreichenden Befund zu erstellen. Dies festzulegen, ist primär Angelegenheit des untersuchungen Arztes, der dazu eine bestimmte Qualifikation besitzen muss. Diese nennt man Fachkunde im Strahlenschutz, und die Indikation, die er für die Durchführung der Röntgenuntersuchung zu stellen hat, heißt im Fachjargon der Röntgenverordnung "rechtfertigende Indikation". Das heißt, dass die Röntgenuntersuchung im Sinne einer Abwägung von Strahlenrisiko und diagnostischen Nutzen für den Patienten gerechtfertigt sein muss. Und in diese Überlegungen ist auch die Zahl der notwendigen Röntgenaufnahmen mit einzubeziehen.
Mit freundlichem gruß K. Ewen
robert becker
schrieb am
03.06.2011 - 11:51 Uhr: Frage:1495 BETREFF:
23 roentgenaufnahmen Ich bin anfang april für ein gutachten 23 mal geroengt worden.seit dem habe ich beschwerden fast am ganzen körper und einige stellen,ich bin rheumatiker, haben sich verschlechtert.ist eine schädigung durch übermässige strahlenbelastung möglich?
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Becker, innerhalb einer kurzen Zeitspanne ("Anfang April") 23mal "geröntgt" zu werden, ist sicherlich viel. Um aber daraus eine Strahlenfolge abzuleiten, ist es natürlich wichtig zu wissen, welche Röntgenuntersuchungen an Ihnen durchgeführt worden sind. Wenn man mal unterstellt, dass es sich um sog. konventionelle Röntgenaufnahmen gehandelt hat, also nicht um länger dauernde Durchleuchtungen oder um Computertomographien, dann ist die Wahrscheinlichkeit des Eintretens einer (wie auch immer sich bemerkbar machenden) Strahlenfolge sehr stark von der untersuchten Körperregion abhängig - Extremitäten wären diesbezüglich ehr unkritischer als der Abdomenbereich. Wenn Sie sagen: "Seitdem habe ich Beschwerden ...", dann sind diese ja offensichtlich kurzzeitig nach diesen Röntgenuntersuchungen aufgetreten. Wären die Beschwerden nun als Folge dieser Untersuchungen anzusehen, würde man sie als "akute" Strahlenfolge bezeichnen, und zwar deswegen, weil erfahrungsgemäß in diesem Fall das daraus resultiernde charakteristische Krankheitsbild innerhalb einer Latenzperiode von Stunden bis wenigen Wochen auftritt. Die Regel ist: Je kürzer die Latenzperiode, umso höher die sog. Schwellendosis, oberhalb derer diese Strahlenfolge manifest würde. Die Werte der Schwellendosis liegen je nach Typ der Strahlenfolge etwa zwischen 1 und 20 Gray (für Röntgenstrahlung kann man 1 Gray gleich 1 Sievert setzen), allerdings - und das ist wichtig - für eine sog. Ganzkörperexposition. Diese liegt vor, wenn ein großer Prozentsatz des Körpers (sagen wir: mehr als 50 %) exponiert wurde. Das aber ist bei einer Röntgenuntersuchung nicht der Fall, so dass sich damit die o.g. Werte der Schwellendosis deutlich erhöhen würden. Typische Erscheinungsbilder einer akuten Strahlenfolge (des sog. akuten Strahlensyndroms) sind u.a. Fieber, Durchfall, Erbrechen. Wenn ich mal alles zusammenfasse, dann würde ich, ohne Ihr spezielles Beschwerdenbild und die Art der Röntgenuntersuchungen zu kennen, aus meiner Sicht als Medizinphysiker (ich bin kein Arzt oder Strahlenbiologe) annehmen, dass - bei aller gebotenen Berücksichtigung der strahlenbiologischen Relevanz von 23 (!) kurz hintereinander durchgeführten Röntgenuntersuchungen - die von Ihnen festgestellten Beschwerden keine Folge strahlenbedingter Einwirkungen gewesen sind. Trotzdem möchte ich Ihnen empfehlen, auch die Meinung eines erfahrenen Radiologen oder Strahlenbiologen (Letztgenannte findet man meistens an Universitäten mit medizinischen Fakultäten) einzuholen.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Rainer Ziesche
schrieb am
30.05.2011 - 09:13 Uhr: Frage:1494 BETREFF:
Regelung für Übergangsfristen Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
ich habe eine Frage zur allgemein gültigen Regelung bei Übergangsfristen.
Die Übergangsregelung Ü9 der aktuellen SV-RL sagt zum Beispiel zum Thema Last Image Hold an Durchleuchtungen:
"Eine Nachrüstung dieser Ausstattungen ist für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 01. März 2009 erstmalig in Betrieb genommen wurden, bis zum 01. März 2011 vorzunehmen."
Bedeutet dies nun, dass der Anwender seine Anlage ab dem 01.03. nicht mehr betreiben darf, wenn keine Last Image Hold Funktion vorhanden ist? Oder ist es ausreichend, bis zur nächsten Sachverständigen-Prüfung zu warten um dann erst eine Nachrüstung im Rahmen einer Mängelbeseitigung durchzuführen?
Vielen Dank im Voraus für ihre Bemühungen.
Mit freundlichem Gruß
R. Ziesche
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Ziesche, gut, dass Sie dieses Thema mal ansprechen, denn was den Umgang mit Übergangsregelungen, z.B. mit solchen aus der SV-RL betrifft, herrschen doch bei vielen Betroffenen diverse Unsicherheiten. Bleiben wir bei dem Beispiel der Übergangsregelung Ü9 (LIH bei Durchleuchtungen). Ideal wäre es natürlich, wenn ein von Ü9 betroffener Betreiber ab dem 1.3.2011 über LIH verfügen würde. Keineswegs gibt es eine "automatische" rechtliche Koppelung derart, dass er pünktlich ab dem 1.3.2011 sein Gerät nicht mehr betreiben darf, wenn die LIH-Funktion noch nicht vorhanden ist. Eine Entscheidung darüber, also auch über den Zeitpunkt, ab dem nun wirklich der Betrieb ohne LIH nicht mehr fortgesetzt werden darf, trifft ausschließlich die zuständige atomrechtliche Behörde - und nicht beispielsweise der Sachverständige oder die ärztliche Stelle. Es ist dieser Behörde auch überlassen, wie sie zu der notwendigen Information ("LIH vorhanden ja oder nein") gelangt, z.B. durch eigene Recherchen bzw. Besichtigungen oder durch Einblick in das Protokoll über die nächste Sachverständigenprüfung. Zusätzlich steht es der Behörde frei, einem betreffenden Betreiber (Stahlenschutzverantwortlichen) eine Frist einzuräumen, bis wann der Mangel abgestellt sein muss. Das gilt ganz generell für die Abstellung von Mängeln aus SV-Prüfungen, also nicht nur bei Problemen mit LIH.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Stefan Schlüter
schrieb am
27.05.2011 - 13:05 Uhr: Frage:1493 BETREFF:
Strahlenschutzbrillen für Mitarbeiter Sehr geehrterProf Ewen,
als Strahlenschutzbeauftragter eines Medizintechnikherstellers werde ich häufiger mit der Frage konfrontiert, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Mitarbeiter Strahlenschutzbrillen zur Verfügung zu stellen. Fakt ist, das die Mitarbeiter in Kontrollbereichen anwesend sein müssen und die Durchleutungszeiten pro Prozedur bis zu 120 Minuten betragen können.
Gibt es eine gesetzliche Regelung für diese Fälle?
Mit freindlichem Gruß
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Schlüter, in der Tat ist der Strahlenschutzverantwortliche (der "Betreiber", der Besitzer der Röntgeneinrichtung) für das Zurverfügungstellen von sog. persönlicher Schutzausrüstung (PSA), wozu für sog. Spezialarbeitsplätze (z.B. kardiologsiche Arbeitsplätze, Angiografiegeräte und interventionelle Geräte) - und Durchleuchtungszeiten von bis zu 120 Minuten (!) pro Anwendung lassen auf Interventionen schließen - auch Schutzbrillen zählen, verantwortlich. Sicherlich, der Strahlenschutzbeauftragte muss ihn auf die Notwendigkeit der Beschaffung dieser Dinge natürlich hinweisen. Man findet einen rechtlichen Hinweis auf die notwendige PSA in der Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL), und zwar in der Prüfposition 03E01 des Berichtsmusters 2.2.1. Ein Sachverständige, der ja nach der RöV eine medizinische Röntgeneinrichtung vor ihrer Inbetriebnahme und alle 5 Jahre überprüfen muss, hat nach der SV-RL vorzugehen. Diese Richtlinie selbst können Sie hier im Forum RöV unter dem Link "Richtlinien" finden und dort einsehen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Marlene Rech
schrieb am
26.05.2011 - 12:02 Uhr: Frage:1492 BETREFF:
Dosis Osteodensitometrie Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
welche Dosis wird bei der Osteodensitomerie gemessen? DFP, DLP, Dosisoberflächenprodukt?
Vielen Dank für Ihre Mühe
Marlene Rech
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Rech, Röntgengeräte, die ab dem 30.6.2002 in Betrieb gegangen sind bzw. gehen werden, müssen nach § 3 Abs. 3 Nr. 2b RöV über eine Anzeige der Patientenexposition verfügen. Es ist nicht vorgegeben, mit welcher Dosisgröße das zu geschehen hat. Üblich ist in der Osteodensitometrie - herstellerabhängig - entweder die Angabe der Einfalldosis oder des DFP.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Bellstedt
schrieb am
24.05.2011 - 16:36 Uhr: Frage:1491 BETREFF:
Frage:1490 BETREFF: Sachkunde im Strahlenschtz Sehr geehrter Herr Dr. Eue, auf der 246. Sitzung der SSK wurde eine Empfehlung zum Sachkundeerwerb der Fachkunde veröffentlicht. Dort gibt es jetzt eine Sachkunde 5.2 für CT in Verbindung mit 2 (Notfalldiagnostik) oder 3.1 (Schädel)
http://www.ssk.de/de/werke/2010/kurzinfo/ssk1011.htm
Mit freundlichen Grüssen
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Bellstedt, das hatten wir auch noch nicht im Forum RöV, dass eine Frage von einem Forumleser - in diesem Fall von Ihnen - früher beantwortet wird als von mir dem Forummoderator, der sich in der Regel ja auch nicht so viel Zeit mit seinen Antworten nimmt. Danke dafür. Aber ich werde auch noch etwas hinsichtlich der Frage 1490 zum Besten geben, ohne keineswegs damit ausdrücken zu wollen, dass Ihr Beitrag hier falsch sei. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Dr. Steffen Eue
schrieb am
24.05.2011 - 11:46 Uhr: Frage:1490 BETREFF:
Sachkunde im Strahlenschtz Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Facharzt für Neurologie, habe den Spezialkurs CT und mehr als 1000 CT-Untersuchungen des Gehirns und der Wirbelsäule absolviert. Bei der Beantragung der Sachkunde CT des Gehirns (bzw. neurologische Indikationen) wurde ersichtlich, dass dafür keine Sachkunde möglich ist, da nach Spalte 1 Nr. 3 der Tab.4.2.1 diese nicht berücksichtigt ist. Wie kann also eine Fachkunde CT des Gehirns (bzw. neurologische Indikationen) erworben werden. Danke für Ihre Rückinfo!
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dr. Eue, die obersten Landesbehörden in Sachen Strahlenschutz haben auf einem Erfahrungsaustausch im Jahr 2007 unter anderem auch diese Problematik erörtert. Es wurde vereinbart, dass es auch eine Teilgebietsfachunde "Schädel-CT" geben kann. Grundvoraussetzung dafür ist das Vorhandensein einer Fachkunde im Strahlenschutz für einen betimmten Körper/Organbereich, hier also für den Schädel. In einem bestimmten Mindestzeitraum sind bestimmte Untersuchungszahlen für "Schädel-CT", die unter 1000 Untersuchungen liegen, nachzuweisen. Dieser Weg wurde dann auch im Bund-Länderausschuss Röntgenverordnung (LA RöV) besprochen. Die Strahlenschutzkommission (SSK) hat diese Möglichkeit in ihre Empfehlungen mit aufgenommen. Die Empfehlung an Sie: Kontaktaufnahme mit der in Ihrem Fall zuständigen Stelle für die Bescheinigung der Fachkunde (wahrscheinlich die Ärztekammer), um auf der Basis Ihres nun aktualisierten Wissens weitere Einzelheiten abzuklären. Alternative: Ansprechen der für die Durchführung der Röntgenverordnung in Ihrem Bereich örtlich zuständigen Behörde.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Gabi Geisthardt
schrieb am
24.05.2011 - 10:58 Uhr: Frage:1489 BETREFF:
Bleischürze bei Thoraxaufnahmen Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
noch immer gibt es Unstimmigkeiten ob man bei Thoraxaufnahmen eine Bleischürze anlegen soll oder nicht. In den Bundesleitlinien wird der Strahlenschutz nicht mehr erwähnt, aus diesem Grunde geben wir ihn auch nicht mehr. Was ist nun richtig und noch viel wichtiger, was ist der Grund dafür und wo kann man es nachlesen?
Für Ihre Mühe bedanke ich mich schon jetzt und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabi Geisthardt
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Geisthardt, eine Frage dieser Art hatten wir hier im Forum RöV nicht zum ersten Mal. Sinngemäß habe ich immer geantwortet, dass die Dosis infolge Störstrahlung, durch die ja die Gonaden bei einer Thoraxaufnahme exponiert werden, heutzutage relativ niedrig ist (weniger Gehäusedurchlassstrahlung aus Blenden und Strahlergehäuse, empfindlchere Bildempfänger) und außerdem der Streustrahlenanteil seinen Weg vom Nutzstrahlenfeld zu den Gonaden weitgehend durch den Körper nimmt, also eh nicht abgeschirmt werden kann. Aber ich empfehle trotzdem, wenn möglich, die Nutzung der Halbschürze, um so der nicht zu verachtenden positiven psychologischen Wirkung dieser Maßnahme auf die Patienten Rechnung zu tragen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Jürgen Adler
schrieb am
24.05.2011 - 09:23 Uhr: Frage:1488 BETREFF:
Aufbewahrung von Röntgenbildern Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
eine Fragestellung zu einer vor 16 jahren erfolgten Brachytherapie sollte mit Hilfe der seinerzeit gefertigten Röntgenaufnahmen beantwortet werden. Es stellte sich heraus, dass die Bilder nicht mehr existieren und eigentlich nach 10 Jahren Aufbewahrung vernichtet werden.
Nach § 28 Abs. 3 RöV (§ 85 StrlSchV)wird gefordert, dass Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen (Strahlenbehandlungen) 30 Jahre nach der letzten Untersuchung oder Behandlung aufzubewahren sind. Sind Röntgenbilder, die im Rahmen von Behandlungen gemacht wurden von diesen Aufzeichnungen ausgenommen ?
Vielen Dank und mit vielen Grüßen
J.Adler
1. Antwort: Sehr geehrter Adler, Röntgenaufnahmen dieser Art, auch wenn sie im Zusammenhang mit der Abklärung von Fragestellungen zur Strahlentherapie angefertigt worden sind, gehören formal in die Kategorie "Röntgendiagnostik". Damit kann ihre Aufbewahrungsfrist auf 10 Jahre limitiert werden. Aber rechtlich gesehen wird niemand einsprechen, wenn ein Haus, eine Abteilung oder eine Praxis in derartigen Fällen eine längere Aufbewahrungsfrist ansetzen würde.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Elisabeth Diell
schrieb am
23.05.2011 - 23:56 Uhr: Frage:1487 BETREFF:
Röntgenstrahlen Ich (65 Jahre alt) wurde heute wieder an 4 Körperstellen mit je 2 x Röntenstrahlen belastet. Alle paar Jahre wurde ich an Hüfte, an Knie, an Wirbelsäule, Kopf geröntgt. Ich finde, die Ärzte gehen sehr leichtsinnig damit um. Bitte teilen Sie mir mit wieviele Röntgenstrahlen man pro Jahr abbekommen kann ohne gesundheitliche Schäden zu erleiden.
Ich danke im Voraus.
Elisabeth Diell
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Diell, es gibt leider keine eindeutig festgelegte Strahlendosis, die man einem Menschen zumuten kann (z.B. als Patient bei Röntgenunersuchungen), von der mit Sicherheit zu sagen ist, sie sei unschädlich. Sie können nur von der Annahme ausgehen, dass ein Gesundheitsrisiko größer wird, je höher diese Dosis ausfällt. Im Allgemeinen ist für die routinemäßige Röntgendiagnostik, wozu auch die von Ihnen aufgezählten Untersuchungen gehören, mit der heutzutage weit verbreiteten modernen dosissparenden Technik festzuhalten, dass ein Auftreten gesundheitlicher Schäden unwahrscheinlich ist. Ich bin nicht sicher, ob die Ärzte, wie Sie geschrieben haben, leichtsinnig gehandelt haben. Denn die gesetzliche Grundlage für die medizinische Anwendung von Röntgenstrahlen (die Röntgenverordnung) schreibt vor, dass die eine Indikation zu einer Röntgenuntersuchung stellenden Ärzte entsprechend qualifiziert sein müssen. Diese benötigen dafür eine von der Ärztekammer ausgestellte Bescheinigung über die sog. Fachkunde im Strahlenschutz, die über eine ziemlich aufwändige Weiterbildungsprozedur zu erwerben ist. Noch ein Punkt zum Schluss: Die Höhe des Strahlenrisikos hängt u.a. auch vom Alter der betroffenen Person ab, und zwar in der Weise, dass es für eine bestimmte Dosis deutlich im höheren Alter absinkt. Und - bei allem Respekt - Sie befinden sich in dieser Alterskategorie. Fazit: Machen Sie sich keine Sorgen über die Strahlenbelastung, und ich hoffe, dass diese Röntgenuntersuchungen auch etwas Positives für Sie bewirken konnten, indem sie nämlich wichtige Informationen für Sie bzw. Ihren behandelnden Arzt geliefert haben.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Jens Hausmann
schrieb am
21.05.2011 - 11:11 Uhr: Frage:1486 BETREFF:
DICOM-Header Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
§28 der RÖV regelt unter anderem auch die Handhabung von "personenbezogenen Patientendaten". Interpretierend schließe ich hier den DICOM-Header mit ein.
Gibt es neben der allgemeinen Aussage in der RÖV weitere Vorschriften bezüglich des DICOM-Headers in gesetzlichen Regelwerken oder sonstigen Normen, Richtlinien oder ähnlichem?
Wie verhält es sich bei eingespielten Fremdaufnahmen im eigenen PACS? Da es sich hierbei um Kopien handelt, müssten die Aufbewahrunspflichten nach RÖV in der Verantwortung des Herstellers verbleiben. Ist somit eine Anpassung des DICOM-Headers hier erlaubt?
Herzlichen Dank
Jens Hausmann
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Hausmann, auf nationaler Ebene gibt es nicht viel, was man auf der Basis der RöV im Sinne Ihrer Anfrage im Zusammenhang mit dem DICOM-Header als "gesetzliches Regelwerk oder sonstige Normen, Richtlinien" bezeichnen könnte. In der DIN 6868-159 "Abnahme- und Konstanzprüfung in der Teleradiologie nach RöV" findet man eine Tabelle ("Tabelle 1") mit einer Aufzählung der im Rahmen der teleradiologischen Datennutzung mindestens zu übertragenden und darzustellenden Header-Einträge. In der Internationalen Normung (IEC) ist die Ausbeute etwas größer: IEC 61852 (Medical electric equipment - Digital imaging and communications in medicine (DICOM) - Radiotherapie objects), IEC PAS 61910-1 (Medical electrical equipment - radiation dose documentation - Part 1: Equipment for radiography and radioscopy); dort speziell das Kapitel 5.1 (DICOM elements and conformance). Zu dem letztgenannten IEC-Papier, das sicherlich hier das wichtige ist, existieren im Rahmen dessen Revision und Umsetzung in eine internationale Norm noch zwei Kommentardokumente aus 2010 ("62B/806/DC") und 2011 ("62B/844/INF"). Das ist alles, was ich zu diesem Teil Ihrer Frage recherchieren konnte. Vielleicht weiß jemand in der "Forum-Gemeinde" mehr und kann ergänzen. Zu dem mehr administrativen Teil Ihrer Frage: Der Betreiber, also der Strahlenschutzverantwortliche (SSV), ist verantwortlich für eine ordnungsgemäße Archivierung im Sinne des § 28 RöV - auf elektronischem Wege (PACS) oder nicht. Sollte ein PACS gemeinsam von mehreren SSVs (z.B. wie Sie formuliert haben: "Fremdaufnahmen im eigenen PACS" oder anderweitig)genutzt werden, so ist jeder dieser SSVs für seinen Anteil der Dokumente verantwortlich. Das kann in der juristischen Handhabung unter Umständen etwas komplex sein, so dass es sich dringend empfiehlt, durch eindeutige, am besten vertraglich festgelegte Regelungen klare Verhältnisse zu schaffen. Das betrifft unter anderem auch die betreiberspezifische Nutzung des DICOM-Headers. Schwieriges Gebiet insgesamt! Ich hoffe, ich konnte ein wenig weiterhelfen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
2. Antwort: Hier noch eine interessante Ergänzung, die ich auf anderem Wege erhalten habe:
Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
sehr geehrter Herr Hausmann,
ausführliche Tabellen mit "empfohlenen" oder "erforderlichen" Einträgen in den DICOM-Header einschließlich jeweiliger DICOM-Zeile und Zeilenname finden sich im Normentwurf DIN 6862-2 (06-2010) (Identifizierung und Kennzeichnung...).
Die Norm soll (zukünftig) gelten für die Kennzeichnung von Bildaufzeichnungen der digitalen Bildgebung in der
digitalen Radiografie, digitalen Durchleuchtung einschließlich Subtraktionsangiographie und Computertomographie bei der Weitergabe an weiterbehandelnde oder befundende Ärzte sowie ärztliche Stellen.
In diesem Normentwurf ist zum Beispiel festgelegt, dass Name und Adresse der ausführenden Institution in die DICOM-Zeilen 0008,0080 und ,0081 eingetragen werden sollen /müssen (Tabelle 2) oder der Patientenname in die Zeile 0010,0010 - in Tabelle 1. Letztere Forderung wird ja nahezu immer von allen Herstellen und Lieferanten eingehalten, Einträge zu ausführenden Institution finden sich aber z.B. auch heute häufig immer noch nicht. Ganz zu schweigen von korrekten Einträgen z.B. zum Dosisindiaktor ("erforderlich")- derzeitige Empfehlung: Zeile 0018,1405. Wichtig: Die Beachtung der Norm ist natürlich nicht gesetzlich "vorgeschrieben", sie kann aber als Leitfaden dienen, wenn Fragen im Zusammenhang mit der Programmierung des DICOM-Headers auftauchen.
Mit freundlichen Grüßen, W. Pethke
Dr. Felix H Schöfer
schrieb am
20.05.2011 - 10:58 Uhr: Frage:1485 BETREFF:
QS an Biopsieeinrichungen Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
entsprechend uns vorliegenden Informationen, sowie Vorabankündigung auf dem Treffen der Sachverständigen nach RöV in Bayern, ist eine Ergänzung zur QS-Richtlinie beschlossen, die eine Fortführung der Qualitätssicherung an Biopsieeinrichtungen mit Hilfsmitteln der Fa. Quart (Q-Vision) ermöglicht.
Speziell wegen der einfacheren Durchführung der Konstanzprüfung für die Anwender empfehlen wir dies sehr.
Können Sie diese Informationen bestätigen?
MfG, Felix Schöfer
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dr. Schöfer, im Protokoll der 42. Sitzung des Arbeitskreises RöV (AK RöV) (Sitzung am 8./9.2.2011) wurde unter TOP 4.2 ("Ergänzung der Tab. 3.1.3.12 der Qualitätssicherungs-Richtlinie, QS-RL")eine Erweiterung der Fußnote zu der Tab. 3.1.3.12 "Abnahme- und Konstanzprüfung an mammographischen Stereotaxie-Einrichtungen (zur Durchführung von Biopsien)" vorgenommen. Diese Erweiterung betrifft die Prüfpositionen der lf. Nrn. 16 (Einstellung der Einfalldosis) und 18 (Kontrastauflösungsvermögen). Ursprünglich war für die Durchführung dieser Prüfungen nur der Prüfkörper/Testeinsatz nach PAS 1054 vorgesehen. Die o.g. Erweiterung sieht ein alternatives Prüfequipment vor, das in dem neuen Teil der Fußnote näher beschrieben ist (unter anderem mit Strukturen auf der Basis von Landoltringen). Wie alles, was der AK RöV erarbeitet und vorschlägt, musste auch diese Ergänzung der QS-RL vom Länderausschuss RöV (LA RöV) auf seiner Sitzung im Mai 2011 genehmigt werden. Ganz offiziell wird dieser Vorgang also erst. wenn das endgültige Protokoll der Mai-Sitzung des LA RöV vorliegt.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Haack
schrieb am
20.05.2011 - 09:45 Uhr: Frage:1484 BETREFF:
eff. Patientendosis bei DVT Guten Tag, ich erfuhr, daß bei einem männl. Pat. (46J.)innerhalb von 4 Wochen zweimal ein DVT bei einem HNO-Arzt(Morita Accuitomo 170, FoV 10x10, 90Kv, 5mA, 18s) gefahren wurde (die Doppelaufnahme "passierte" möglicherweise "versehentlich"). Ich habe im Internet in einem Datenblatt (.pdf-Datei)des Gerätes nachgeschaut, ob dort die eff. Patientendosis angegeben ist. Leider geben die Angaben dort nur "niedrige" Dosis an. Ich kontaktierte daraufhin den Hersteller. Dort wurde mir gesagt, daß es bei einem FoV von 4x4 ca. 20 mSV (!!!) wären. Das wären bei dem Mann unglaubliche 40 mSv (mindestens).
An einer anderen Stelle beschreibt der Hersteller, daß sein DVT ca. 1,6-1,8 mal soviel Dosis verabreichen würde wie ein herkömmliches OPG (siehe http://www.cosinet.de/medicine_dentistry/products/de/tmp_1_2143303213/Digitales_R%C3%B6ntgen_-_3D_Accuitomo_170_DVT_detail.aspx). Der Siemens OPG aus den achtziger Jahren hatte ca. 4 mSv an Dosis, wenn ich mich recht erinnere. Wenn man dieses multipliziert ist man bei ca. 7 mSv.
Hat von Euch jemand Erfahrung mit diesen Geräten? Ich habe selber damit (noch) nicht gearbeitet. Danke für hilfreiche Antworten.
1. Antwort: Sehr geehrte/r Frau/Herr Haack, man befindet sich in der richtigen Größenordnung, wenn man den erwähnten Faktor 1,6 bis 1,8 zugrunde legt, um von der effektiven Dosis bei einer Panoramaschichtaufnahme auf diejenige bei einer DVT-Untersuchung schließen zu können. Der Wert für die effektive Dosis von 20 mSv wird sicherlich ein Irrtum sein, der er liegt um Größenordnungen oberhalb der real anzunehmenden Dosiswerte (vielleicht wurde "Milli" mit "Mikro" verwechselt). Auch der Wert der effektiven Dosis für eine Panoramaschichtaufnahme von 4 mSv ist viel zu hoch (0,04 mSv wäre realistisch). Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Anja Lange-Weishaupt
schrieb am
19.05.2011 - 22:22 Uhr: Frage:1483 BETREFF:
Prüfverfahren Röntgenschutzkleidung Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, im Rahmen eines externen DIN EN ISO Audits wurde in unserer Op Abteilung die Einführung eines Prüfverfahrens für die RÖ-Schürzen gefordert. Könnten Sie mir mitteilen, ob es dafür eine Verordnung/Grundlage gibt und in welchen zeitl. Abständen eine Kontrolle Sinn macht? Lt. Hersteller sind die Schürzen wohl nach 5 Jahren auszustauschen.
Herzlichen Dank.
mfg
A. Lange-Weishaupt
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Lange-Weishaupt, Schutzkleidung ist sicherlich ein Artikel, der nicht "ewig" hält und sinnvollerweise regelmäßig vor allem auf mechanische Beschädigungen (sorgfältige Inaugenscheinnahme reicht in der Regel) kontrolliert und natürlich auch irgendwann mal ausgetauscht werden muss. Für diesen Austausch eine feste Zeitspanne (z.B. 5 Jahre) festzulegen, halte ich grundsätzlich nicht für sinnvoll. Die Zeitspanne sollte variabel sowie abhängig von der im Wesentlichen mechanischen Beanspruchung der Schürzen und vom Ergebnis ihrer regelmäßigen hausinternen Inspektionen sein. Was die Festlegung der Zeitintervalle für diese Prüfungen betrifft, so steht ja alle 5 Jahre die Sachverständigenprüfung nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 RöV an, im Rahmen derer auch die Schutzkleidung kontrolliert wird. Aber dieses Kontrollinterall ist nach meiner Ansicht in den meisten Fällen zu lang. Ich empfehle eine haus-, abteilungs- oder praxisinterne jährliche Kontrolle in dem Sinne, wie oben beschrieben, für vernünftig. Das steht nirgendwo (außer hier im Forum RöV), aber nicht alles muss ja rechtlich reglementiert sein. Man macht einfach das, was sinnvoll und vernünftig ist.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Marcel Scheithauer
schrieb am
19.05.2011 - 11:16 Uhr: Frage:1482 BETREFF:
Nicht befundbare Aufnahme Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, müssen nicht befundbare Aufnahmen (Fehlbelichtungen etc.) als Bildmaterial archiviert werden (sowohl digital als auch Film) oder reicht es aus, wenn dokomentiert ist, dass eine Aufnahme zwar durchgeführt wurde, aber wiederholt werden musste? Besten Dank. M. Scheithauer
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Scheithauer, in der "Richtlinie Aufzeichnungen nach RöV" wird am Ende des Abschnitts 4.3.6.1 "Röntgenbilder" klar gemacht, dass Fehlaufnahmen nicht aufbewahrt werden müssen. Jedoch sind diejenigen Daten und Parameter auch von Fehlaufnahmen aufzuzeichnen, aus denen sich später - falls erforderlich - die Strahlenexposition errechnen oder rekonstruieren lässt.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Udo Hörnchen
schrieb am
16.05.2011 - 16:05 Uhr: Frage:1481 BETREFF:
CT-Definition Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
wir stellen uns die Frage unter welchen Voraussetzungen eine technische Einrichtung CT genannt werden darf (Definition)?
Konkret:
Ist eine technische Einrichtung, mit mehreren feststehenden Röntgenquellen und einem sich durch das Röntgenstrahlenfeld bewegenenden Prüfkörper ein CT? Die Daten der einzelen Messachsen werden digital aufbereiteit und anschließend ein 3D-Model des Profkörpers erstellt.
MfG
Udo Hörnchen
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Hörnchen, die Computertomographie präsentiert, anders als die unmittelbar erzeugten analogen Röntgenbilder, ausschließlich errechnete ("Computer"), also digitale Röntgenbilder. Die Bildinformation gewinnt man nur aus einzelnen diskreten Schichtvölumina ("Tomographie"), also ohne Überlagerungen durch außerhalb dieser Schichten vorhandene Objektbereiche. Fasst man nun diese beiden Sätze inhaltlich zusammen, so ergibt sich zwangsläufig eine allgemeine Definition der Computertomographie, die unabhängig ist von der Art ihrer technischen Realisierung (bewegliche Strahler-Detektor-Systeme, etc.).
Es gibt noch eine DIN-Definition des Begriffs "Tomographie": ... ist ein abbildendes Verfahren zur zweidimensionalen Darstellung der räumlichen Verteilung der die Bildinformation liefernden physikalischen Größen in ausgewählten Objektschichten (DIN 6814-20). Ich denke, Sie werden jetzt selbst entscheiden können, ob Ihr Röntgensystem in diesem Sinne als CT bezeichnet werden kann oder nicht.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Ralf Stolpe-Jazbinsek
schrieb am
13.05.2011 - 21:27 Uhr: Frage:1480 BETREFF:
Fehlbefundung durch falsche Abnahme? Rechtslage? Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
danke für die Blumen! Auch ich schätze Ihre Arbeit sehr und weil das so ist diesmal konkrete Fragen.
Ausgangslage: a)ein Uniklinikum b)ein radiologischer Praxisverbund mit und ohne Sitz im KH befundet seit sechs Jahren an Befundmonitoren.
BWG ist MPG Produkt Klasse 1, Abnahmeprüfung erfolgte jedoch nicht richtig (die Zeckbestimmung wurde durch Abnahme überschrieben, aus "B" wurden Kat "A" Monitore ohne die Grenzwerte jemals einzuhalten)die Konstanzprüfung erfolgte, aber nicht richtig.Maßnahmen wurden nicht ergriffen.
Unterlagen waren unvollständig, nicht nachvollziehbar, nicht passend (also SN im Protokoll nicht passend zum Monitor), Regelwerke und Grenzwerte nie eingehalten.
Aus QM Sicht: Lenkung von Dokumenten...diese Prozessbeschreibung war nicht bekannt.
Erschwerend kommt hinzu, die BWG waren alle Kat "B" laut Hersteller, es wurde jedoch alles inklusive digitaler Mammographie befundet.
Einweisungsnachweise nach MPBetreibV § 2 Abs. 2 (Medizinprodukte allgemein) konnten nicht vorgelegt werden.
Einweisung gehört nicht zur Abnahme, ja...aber zum MPBetreibV.
Zu b) hier waren die Monitore seit Abnahme 40% außerhalb der Toleranz, auch bei der Konstanz.
Meine Fragen an Sie als Strahlenschützer: Wurde rechtssicher befundet? Sind die Befunde angreifbar? Welche Schuld hat sich der Betreiber aufgelastet? Sollten die Befunde nochmals befundet werden?
Freundliche Grüße vom jüngeren Strahlenschützer.
Ralf Stolpe-Jazbinsek
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Stolpe-Jazbinsek, bevor ich auf Ihre 4 Fragen am Schluss Ihres Textes eingehe, möchte ich zunächst etwas Grundsätzliches sagen, was nicht nur für atomrechtliche Belange gilt. Wenn eine medizinische Leistung erbracht worden ist, zu deren Zustandekommen ein technisches System benötigt wurde, so kann a priori nicht angenommen und unterstellt werden, dass die Qualität dieser Leistung in Zweifel zu ziehen ist, weil an dem genutzten System, Gerät, etc. eine vorgeschriebene Überprüfung nicht stattgefunden hat oder weil es nicht mängelfrei war. Übertragen auf die Verhältnisse in der Röntgendiagnostik, kann die Güte einer radiologischen Befundung sozusagen nicht automatisch in Frage gestellt werden, weil an der Röntgeneinrichtung im Sinne ihrer Definition nach § 2 Nr. 14 RöV (wozu also auch der Befundungsmonitor zählt) eine Abnahme- bzw. Konstanzprüfung nicht durchgeführt worden ist oder weil ein Mangel besteht. In bestimmten Einzelfällen und bei konkreten Verdachtssituationen könnte ein juristisches Nachfassen angebracht sein. Dieses wird sich aber wahrscheinlich schwerpunktmäßig nicht auf der Grundlage des Atomrechts sondern in anderen (medizinischen) Rechtsbereichen abspielen. Nach diesen Feststellungen kann man auf Ihre 4 Fragen eingehen. Wurde rechtsicher befundet? Grundsätzlich und im Sinne der RöV ja, wenn die Voraussetzungen des § 23 RöV ("rechtfertigende Indikation) und des § 24 Abs. 1 RöV ("Anwendung"; siehe § 2 Nr. 1 RöV) eingehalten sind. Sind die Befunde angreifbar? Bei Einhaltung der im Rahmen der Frage 1 geschilderten Voraussetzungen grundsätzlich und von den o.g. Einzelfällen (konkrete Verdachtsmomente) abgesehen nein. Welche Schuld hat sich der Betreiber (der Strahlenschutzverantwortliche; ggf. auch der Strahlenschutzbeauftragte)
angelastet? Bei Nichtabstellung von bekannt gewordenen Mängeln (z.B. nach einer Sachverständigenprüfung) oder bei Unterlassung vorgeschriebener Prüfungen (z. B. der Konstanzprüfung) ist gegen die Bestimmungen der RöV verstoßen worden. Sollten die Befunde nochmals befundet werden? Liegen keine konketen Verdachtsmomente technisch bedingter Fehlbefundungen vor, nein (wird auch aus verschiedenen, unter anderem rein medizinsichen Gründen schwierig bis gar nicht machbar sein).
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Bernd Mayer
schrieb am
13.05.2011 - 14:10 Uhr: Frage:1479 BETREFF:
Strahlenschutzbeauftragter Sehr geehrer Herr Prof. Ewen,
gute Hinweise bezüglich einer Strahlenschutzorganisation kann man dem Link http://fsev-intranet.pi-consult.info/fs-ev/addons/lit_files/akrempf.pdf entnehmen. Dort wird auch klar herausgestellt - und dies ist auch meine Auffassung - dass im Falle von mehreren SSB eine eindeutige Festlegung der Entscheidungsbereiche, Pflichten und Aufgaben OHNE LÜCKEN UND ÜBERSCHNEIDUNGEN erfolgen muss, wobei es kein "Unterstellungsverhältnis" zwischen den Beauftragten gibt.Die Entscheidungsbereiche können dann auch hinsichtlich der Zeit aufgeteilt werden, d.h. z.B. in Form einer Vertretungsregelung.
Die Praxis sieht oftmals leider anders aus: Mehrere SSB sind für ALLES zuständig, die Beschreibung der Aufgaben, des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches und der Befugnisse ist nur ein Einzeiler auf dem Formblatt. Damit kann und darf sich ein SSB, der sein Amt erst nimmt, nicht zufieden geben, zumal ein SSB Eigenverantwortung trägt und auch PERSÖNLICH haftbar ist. Wer sich die Richtlinie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der RöV und StrlSchV anschaut, wird wohl bald die Entscheidung treffen, nicht als SSB bestellt zu werden - oder es ernst zu nehmen. Als "hauptberuflicher" SSB sehe ich es immer wieder, dass gerade in Kliniken viele Ärzte zum SSB bestellt werden, die sich der Aufgaben gar nicht bewusst sind und sie auch aus Zeitgründen oder fehlendem Fachwissen gar nicht erfüllen können.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Mayer
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Meyer, zunächst erst einmal schönen Dank für diesen ausführlichen Text zum Thema "Strahlenschutzbeauftragte". In den Strahlenschutzkursen, für die ich verantwortlich bin und wo ich auch selbst Vorträge halte, vor allem bei denjenigen zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz, wird diese wichtige Problematik immer ausführlich angesprochen und diskutiert. Man nimmt dann dort mit, dass Vorgänge und Strukturen in einer radiologischen Strahlenschutzorganisation von den Teilnehmern/innen gut verstanden worden sind. Realität und Praxis mögen trotzdem - auch bedingt durch den klinischen Stress, unter dem heute viele Ärzte/innen stehen - teilweise anders aussehen und in die Richtung tendieren, die Sie hier geschildert haben. Aber ich möchte nicht im Raum stehen lassen, dass Mängel im Bereich der Strahlenschutzorganisation sozusagen heutzutage der Standard seien. Ich denke, dass würden die zuständigen Behörden auch nicht bestätigen können. Trotzdem: Da gibt es Probleme. Keine Frage! Und deshalb ist Ihr Diskussionsbeitrag hier willkommen.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Ralf Stolpe-Jazbinsek
schrieb am
13.05.2011 - 01:14 Uhr: Frage:1478 BETREFF:
Frage:1472 BETREFF: med. Grafikkarte im Befundrechner? Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
gestatten Sie mir eine Anmerkung/Ergänzung.
Sie schrieben "Grafikkarten besitzen auch keine Zulassungen im Sinne des MPG (CE-Kennzeichnung)".
Dazu ist zu sagen: Grafikkarten besitzen ein CE Zeichen (angebrachtes CE ist nicht gleich ein MPG-Produkt). Ob der Hersteller jedoch aus diesem Produkt ein MPG Produkt gemacht hat ist auf den ersten Blick auch bei angebrachtem CE nicht erkennbar.
Zum Vergleich: Ein vor mir liegender USB UMTS-Stick hat ein CE 0682, ist es nun ein MPG Produkt? Mitnichten!
Hier muss sehr genau die Zweckbestimmung des Herstellers mit entsprechender Anwendungsbeschränkung gelesen werden; der Hersteller trifft entsprechende und rechtsverbindliche Aussagen zu seinem Produkt mit CE Aufschrift(ohne benannte Stelle also ohne Nummer, ohne überwachtes QM-System)oder CE 0123 (mit Nummer, hier benannte Stelle TüV Süd, mit überwachtem QM-System). Diese Zweckbestimmung sollte nicht ohne weiteres überschrieben oder geändert werden, erst recht nicht bei einem MPG Produkt.Im Sinne des MPG gilt: Eine Überschreibung der Zweckbestimmung, also eine Änderung von bescheinigten Produkteigenschaften ist ein erstmaliges Inverkehrbringen eines neuen Medizinproduktes mit Produkthaftung.
Es gibt allerdings Grafikkarten, mit CE jedoch nicht als MPG-Produkt,diese sind vom Monitor Hersteller getestet worden und freigegeben. Mit anderen Worten...die Karten unterstützen in optimaler Weise die Monitor Produkteigenschaften. Der Monitor zur Befundung ist meist ein MPG-Produkt der Klasse 1 mit CE ohne benannte Stelle.
Mit freundlichen Grüßen. Ralf Stolpe-Jazbinsek.
§ 31 Sicherheitsbeauftragter für Medizinprodukte
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Stolpe-Jazbinsek, ich darf das eigentlich im Forum RöV gar nicht sagen, aber wenn ich Ihre Ausführungen, für die ich sehr dankbar bin, hier zu dem Problemkreis "Grafikkarte, Medizinprodukt, CE-Kennzeichnung, MPG" lese und verinnerliche, dann nagen in mir leise Zweifel, die ich auch schon früher bei anderen Gelegenheiten immer wieder unterdrücken musste, ob das Medizinprodukterecht unser berufliches Leben wirklich einfacher und übersichtlicher gestaltet hat.
Nehmen Sie das als eine leicht ironische Anmerkung eines "alten" Strahlenschützers.
Viele Grüße K. Ewen
Dr. Hartmann
schrieb am
10.05.2011 - 20:07 Uhr: Frage:1477 BETREFF:
Strahlenschutzbeauftragter Sehr geehrter Herr Prof Ewen,
ist es aus Ihrer Sicht dann juristisch sinnvoll der Behörde auch mitzuteilen wer primärer Strahlenschutzbeauftragter ist und wer Stellvertreter, oder ist es ausreichend dies betriebsintern festzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hartmann
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dr. Hartmann, es reicht aus, wenn Sie das betriebsintern festlegen. Wenn der Behörde zwei Strahlenschutzbeauftragte für eine Röntgenabteilung genannt werden, dann ist ja offensichtlich die Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Vertretung in dieser Hinsicht gegeben. Die Behörde würde schon nachfragen, wenn diesbezüglich noch ein Informationsbedarf bestehen sollte.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Dr. Hartmann
schrieb am
10.05.2011 - 14:05 Uhr: Frage:1476 BETREFF:
Strahlenschutzbeauftragter
Sehr geehrter Herr Prof. Ewen.
wir möchten die Position der Strahlenschutzbeauftragten klar in Strahlenschutzbeauftragter und Vertretung des Strahlenschutzbeauftragten trennen.
Ist die Bestellung beim Landesamt (LAGetSi)
eine generelle oder kann in der Bestellung
die Position als Stellvertreter diffiniert werden?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hartmann
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dr. Hartmann, der Strahlenschutzverantwortliche (in der Regel der Besitzer der Röntgeneinrichtung) hat im Rahmen einer gewissen Freiheit, was die organisatorischen und personellen Details in einer Röntgenabteilung betrifft, die Pflicht Strahlenschutzbeauftragte zu benennen. Das betrifft auch die Frage nach der Stellvertretung und die Festlegung der damit verbundenen Randbedingungen. Fazit: Primär liegt die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten, unter anderem auch was die Auswahl des "primären" und des stellvertretenden Strahlenschutzbeauftragten betrifft, beim Strahlenschutzverantwortlichen ("Betreiber"). Die Behörde folgt diesem Vorschlag, es sei denn, sie würde gravierende Lücken in diesem System erkennen.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Alexander Schwennicke
schrieb am
10.05.2011 - 11:32 Uhr: Frage:1475 BETREFF:
Anmerkung zur Frage1461 Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
wenn auf den Mammafolien die Markierungen als Artefakt zu sehen ist, wird man nach meiner Erfahrung auch bei den Artefaktaufnahmen einen Schatten der Mammae sehen. Das lässt auf eine hohe Anzahl von Belichtungen schliessen, was spätestens bei der jährlichen Konstanzprüfung für Probleme beim Signal/Rauschverhältnis und bei CDMAM führt.
Man sollte bedenken das die Folien ein Verschleißartikel sind und eine begrenzte Lebendauer haben! Meine Empfehlung wäre die Folien auszutauschen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwennicke
1. Antwort: ...vielen Dank für diesen Beitrag, den ich durchaus unterstützen kann.
Beiträge dieser Art tragen zur Aufwertung des Forums RöV bei.
Gruß K. Ewen
Ulrike Valentin
schrieb am
10.05.2011 - 10:22 Uhr: Frage:1474 BETREFF:
Fremdkörpersuche im digitalen Röntgen Welche Möglichkeit besteht bei einer relativ
alten Röntgenanlage mittels digitaler Bildgebung
(Speicherfoliensystem) doch Fremdkörper darstellen zu können ???
Leider nur eine feste mAs-Zahl von 2.0 möglich.
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Valentin, ehrlich gesagt: Ich kann Ihnen eigentlich nur den Rat geben, sich von diesem Röntgengerät zu trennen. Digital arbeitende Bildempfänger, z.B. Speicherfolien, gut und schön - aber nicht im Zusammenhang mit einem Gerät, das nicht mehr dem Stand der Technik entspricht. Eine andere Frage drängt sich mir auf: Ist dieses Gerät von einem Sachvertständigen überprüft worden? Und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Also nochmals: Wenn es auch eine finanzielle Anstrengung bedeutet, so bleibe ich dabei: Das Gerät muss weg!
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
B Kohn
schrieb am
09.05.2011 - 13:30 Uhr: Frage:1473 BETREFF:
Röntgenuntersuchung von Minderjährigen Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
aus aktuellem Anlass bitte ich um Information. Das Röntgen von Minderjährigen bedarf meines Wissens der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. NNH-Rö bei V.a. Sinusitis bei einem 17 jährigen.
Ist eine explizite schriftliche Zustimmung erforderlich?
Vielen Dank, S.Kohn
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Kohn, generell besteht bei medizinischen Eingriffen (z.B. OP, Röntgenuntersuchung) eine ärztlicherseits durchzuführende Aufklärungspflicht, die, so Jugendliche und Kinder betroffen sind, an die Erziehungsberechtigten gerichtet werden müssen. Eine explizite schriftliche Zustimmung ist aber nicht gefordert. Diese Pflicht zur Aufklärung hat nichts mit der Röntgenverordnung zu tun, sondern sie gilt auch außerhalb der Radiologie.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
S. Dillmann
schrieb am
09.05.2011 - 12:15 Uhr: Frage:1472 BETREFF:
med. Grafikkarte im Befundrechner? Guten Tag Herr Prof. Ewen,
bestimmt wurde meine Frage bereits mehrfach an Sie gestellt, aber durch die Häufigkeit der Anfragen an uns, bin ich so langsam doch etwas unsicher, selbst eine verbindliche Aussage stellen zu können.
Muss in einem Befundrechner eine medizinische Grafikkarte eingebaut sein oder nicht?
Dieses Thema wird leider, meiner Meinung nach, nicht ernst genug genommen.
Teilweise herrscht auch die Meinung, wenn die Abnahmeprüfung klappt, warum dann eine medizinische Grafikkarte einbauen?
Leider wird dieser Punkt auch nicht in einer Abnahmneprüfung berücksichtigt, der sicherstellt, dass eine derartige Karte eingebaut ist.
Ist es zulässig eine hochwertige "normale" Grafikkarte einzubauen?
Wie ist hier die "behördliche" und verbindliche Aussage?
Was ist an den medizinischen Grafikkarten so besonders? Sind Funktionen gesperrt? Sind sie so viel besser als die normalen?
Dankeschön und viele Grüße,
Stephan Dillmann
mediDOK
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dillmann, Sie stoßen hier ein ziemliches komplexes Problem an, auf dessen rein technische Gewichtigkeit hier im Forum RöV nicht eingegangen werden kann Die Erläuterung des Zusammenwirkens von Grafikkarten und (Befundungs)Monitoren ("Displays") auf Hard- und Softwarebasis muss in der Spezialliteratur nachgelesen werden. Das ist sicherlich auch nicht das Anliegen Ihrer Frage, aber ich wollte diese Einschränkung ganz generell für die Forumleser, die sich in dieser Materie nicht so auskennen, klar machen. Ich will hier nur die administrative Seite dieses Themas ansprechen, also den Stand der Vorschriften, die im Rahmen der Abnahmeprüfung (AP), der Konstanzprüfung (KP) und der Sachverständigenprüfung nach der SV-RL, im Rahmen derer ein Sachverständiger auch die vorher durchgeführte AP kontrollieren muss, darstellen. Ich denke, das meinen Sie mit "behördlicher" und "verbindlicher" Aussage. Und schon muss ich in dieser Hinsicht mit Übergangsschwierigkeiten im Bereich der QS-Vorschriften auf der Grundlage von Richtlinien und Normen aufwarten. Die AP von Bildwiedergabegeräten für die Befundung (BWG) geschieht zur Zeit noch nach einer älteren Norm (DIN V 6868-57), die technischen Anforderungen an BWG findet man in der QS-Richtlinie (QS-RL), wo auch die Vorgaben für die KP stehen. Grafikkarten und deren Einfluss auf die Bildqualität (z.B. Bildwiederholfrequenz, Grauwertauflösung) sind dort nicht erwähnt. In DIN V 6868-57 wird zwar eine Look-Up-Table gefordert, um die notwendige DICOM-Kurve zu hinterlegen, mehr aber nicht. Die Novellierung dieser Norm ist in Arbeit. Sie wird dann DIN 6868-157 heißen. Es ist damit zu rechnen, dass der Großteil Ihrer Frage zur Notwendigkeit einer "medizinischen" Grafikkarte dort "verbindlich" und "behördlich" (soweit eine Norm grundsätzlich eine behördliche Relevanz besitzt) angesprochen wird. Im Sprachgebrauch der RöV bzw. des ihr zuzuordnenden untergesetzlichen Regelwerkes (Richtlinien, Normen) kennt man den Begriff der "medizinischen" Grafikkarte (noch) nicht. Es ist klar, was damit gemeint ist: Grafikkarten dieser Art müssen für den Einsatz im medizinischen Umfeld geeignet sein, damit ein BWG als "radiologisches Befundsystem" definiert werden kann. Diese Grafikkarten besitzen auch keine Zulassungen im Sinne des MPG (CE-Kennzeichnung), soweit ich orientiert bin. Fazit: Ihre Frage ist hochaktuell, kommt aber offensichtlich, was eine verbindliche Antwort betrifft, wohl noch etwas zu früh. Wir müssen auf den Entwurf der neuen DIN 6868-157 warten (vielleicht noch in diesem Jahr).
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
V. Voigt
schrieb am
08.05.2011 - 21:50 Uhr: Frage:1471 BETREFF:
Augenschutz bei NNH-CT Ich musste vor kurzem zwei CTs der Nebenhöhlen anfertigen lassen, eines als akute Abklärung und eines 6 Monate später als OP-Vorbereitung.
Beim ersten CT wurde mir ein Augenschutz angelegt, sonst aber keine Schutzkleidung. Beim zweiten CT bekam ich keinerlei Schutz, auch keine Augenprotektoren. Ich war zu aufgeregt um das zu bemerken/anzumerken.
War dies ein Fehler oder gibt es NNH-CTs ohne Augenschutz?
Ich bin sehr besorgt - mit welchen Folgen muss ich rechnen, wie hoch ist das Risiko bspw. für einen Katarakt?
Vielen Dank!
1. Antwort: Sehr geehrte/r Frau/Herr Voigt, bei CT-Untersuchungen im Schädelbereich (z.B. wie in Ihrem Fall zur Untersuchung der NNH) sind die vom Standpunkt des Strahlenschutzes kritischen Organe die Augenlinsen und die zwar nur durch Streustrahlung exponierte, aber in kurzem Abstand vom Untersuchungsfeld liegende Schilddrüse. Die Exposition aller übrigen strahlensensiblen Körper- und Organbereiche durch Streustrahlung sind wegen deren relativ großen Entfernungen vom Untersuchungsfeld weniger bedeutsam. Da man beim NNH-CT eine Nutzstrahlenexposition der Augenlinsen nicht ausschließen kann, ist das Anlegen von Augenprotektoren eine wichtige Strahlenschutzmaßnahme - vorausgesetzt, diese beeinträchtigen nicht die Befundungsqualität der CT-Bilder im Bereich dieser Körperregion. Ob der Verzicht auf Augenprotektoren bei der zweiten Untersuchung damit zu begründen ist, kann ich natürlich von hier aus nicht beurteilen. Die Nutzung eines Schilddrüsenschutzes wäre sicherlich sinnvoll gewesen. Fazit für Sie: Es besteht kein Anlass zur Sorge, selbst wenn der Verzicht auf Augenprotektoren bei der zweiten Untersuchung eine reine Nachlässigkeit des Röntgenpersonals gewesen sein sollte. Die Linsendosis in der Nutzstrahlung eines Computertomographen ist nicht gering - das wollen wir uns nichts vormachen. Aber durch ein NNH-CT mit Nutzstrahlenexposition der Augenlinsen erreicht man keineswegs die Schwellendosis zur Auslösung eines Katarakts.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Bettina Lang
schrieb am
05.05.2011 - 12:52 Uhr: Frage:1470 BETREFF:
Schutzausrüstung Angiografie Guten Tag,
ich bin Betriebsärztin in einem Krankenhaus. Unsere Radiologen führen häufig Angiografien durch. Dabei wird eine Röntgenstrahlung von 60/65/68 kV benutzt. Bisher werden herkömmliche Röntgenschürzen/-westen mit einem Bleigleichwert von 0,5 mm (Front) resp. 0,25 mm (Rücken) getragen. Wir möchten auf leichtere Materialien ausweichen, die aber für diese Strahlung geeignet sind. Können Sie mir Hersteller nennen?
Vielen Dank im voraus!
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Dr. Lang, es gibt in der Tat leichtere Materialien für Personalschutzkleidung. Aber ich bitte um Verständnis, dass ich hier im Forum RöV keine Angaben über diesbezügliche Hersteller- und Vetriebsfirmen machen kann, weil eine Vollständigkeit dieser Liste nicht zu garantieren ist. Versuchen Sie es beispielsweise über den Fachverband Röntgentechnik in Deutschland e.V. (info@frd-roentgen.de). Mit Angabe entsprechender Stichworte (z.B. Schutzkleidung Röntgen bleifrei bzw. bleiarm, etc.) werden Sie auch im Internet fündig. Sie finden dort alle einschlägigen Firmen, die auf diesem Gebiet tätig sind.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Riehl
schrieb am
05.05.2011 - 08:54 Uhr: Frage:1469 BETREFF:
Tabelle aus der DIN 6815 Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
da das Thema "Röntgenschutzbrillen" in unserem Hause immer noch aktuell ist, wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir auch die neue Tabelle aus der DIN 6815 betr. persönliche Strahlenschutzmittel per E-Mail zusenden würden.
Mit freundlichen Grüßen
Riehl
1. Antwort: ...Sie bekommen eine Abschrift der Tabelle.
K. Ewen
Oliver Sachse
schrieb am
04.05.2011 - 17:56 Uhr: Frage:1468 BETREFF:
Nutzstrahlenmessung an dentalen Kleinröntgengerät Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
welche Maßnahmen muß ein Zahnarzt ergreifen bei der Absicherung der Wände seines Behandlungszimmers gegen die Nutzstrahlung seines dentalen Kleinröntgengerätes?
In der DIN 6812 wird dies doch nur sehr "weich" beschrieben.
Im aktuellen Fall verweigert der Sachverständige die Zulassung weil er ohne ein Hindernis (Kopf des Patienetn) im angrenzende Flur Strahlung gemessen haben will.
Um dem Zahnarzt einen sehr teuren Umbau zu ersparen, er müßte die Wände seiner Behandlungszimmer verbleien eine Röntgentür mit Zugangskontrolle (Laut Sachverständigem) einbauen lassen, hätten Sie eine Argumentationshilfe um den Sachverständigen milde zu stimmen?
Vielen Dank!
Mit freundlichem gruß
Oliver Sachse
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Sachse, eine direkte und permanente Exposition der Wände eines Röntgenraumes durch die ungeschwächte Nutzstrahlung ist bei Anwendung eines zahnmedizinischen Tubusgerätes außerordentlich unwahrscheinlich. Der Sachverständige sollte bei seinen Ortsdosismessungen in der Umgebung des Röntgenraumes einen patientenäquivalenten Absorber benutzen. Denn ohne diesen sind die Verhältnisse nicht realistisch. Das hat auch nichts mehr mit "konservativer" Betrachtungsweise zu tun.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Thomas Nicol
schrieb am
04.05.2011 - 12:00 Uhr: Frage:1467 BETREFF:
Frage 1457, Strahlenschutzbrillen Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
können Sie mir die erwähnte Tabelle aus der DIN 6815 aus zu mailen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Nicol
1. Antwort: ... eine Abschrift der Tabelle geht an Ihre Mailadresse.
Gruß K. Ewen
Peter Pröhl
schrieb am
02.05.2011 - 17:01 Uhr: Frage:1466 BETREFF:
Antwort zu Frage 1465 Herzlichen Dank, sehr geehrter Herr Prof. Ewen. Wenn das die zuständige ÄS auch so sehen sollte, kann sich mein Kunde ja bequem zurücklehnen. "Schaun mer mal"! P. Pröhl
1. Antwort: ... kommt auf die ÄS an!
K. Ewen
Peter Pröhl
schrieb am
02.05.2011 - 15:03 Uhr: Frage:1465 BETREFF:
Korrelation Auflösung und Details gem. LL BÄK? Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
ein Kunde von uns arbeitet mit seinem kombinierten DL- und Aufnahmegerät Uromat 3000 ausschließlich mit BV-Technik. Auflösung am 38 cm-BV: 1,4 Lp/mm. Bekanntlich sind die Vorgaben der Leitlinien BÄK in Bezug auf „Wichtige Bilddetails“ (hier: 1 mm) auch bei dieser Aufn.-Technik anzuwenden. Ist Ihnen eine Korrelation zwischen Lp/mm und „Detailangaben in mm“ bekannt? Freundlichen Gruß, P. Pröhl
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Pröhl, auf Anhieb würde ich erst einmal so argumentieren: Ein theoretisch noch zu erkennendes Detail darf in seiner Ausdehung nicht kleiner sein als die Pixelfläche des bildgebenden Systems, z.B. bei einem nahezu eindimensionalen Objekt also nicht kleiner als die Kantenlänge a (in mm) eines als quadratisch angenommenen Pixels. Setzen wir die genannten 1,4 Lp/mm mit der Nyquistfrequenz f (in Lp/mm) gleich, dann ergibt sich aus der Beziehung 1/2a = f mit f = 1,4 Lp/mm eine Kantenlänge von a = 1/2f = 0,36 mm. Also müssten nach dieser schnellen Ad-hoc-Überlegung Bilddetails in einer Größenordnung von 1 mm bei einer Ortsauflösung von 1,4 Lp/mm noch erkennbar sein.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
peterkes
schrieb am
01.05.2011 - 15:09 Uhr: Frage:1464 BETREFF:
CT-und MRT Sehr geehrter Herr Ewe,
ich bin gelernte Arzthelferin und habe auch während meiner Ausbildung selbstständig Röntgenaufnahmen angefertigt. Dis ist also ein Teil meiner Ausbildung gewesen.
Seit 12 Jahren arbeite ich in einer radiologischen Praxis mit CT und MRT. Eine regelmäßige Auffrischung des Strahlenschutzkurses liegt vor.
Jetzt habe ich erfahren, das ich als Arzthelferin nicht mehr röntgen oder ein CT "fahren" darf ohne einen Arzt im Hintergrund ( demnächst soll eine Umstellung auf Teleradiologie erfolgen). Wie verhalte ich mich jetzt? Reicht evtl. eine gesonderte Fortbildung?
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Peterkes, im Prinzip ist das richtig, was man Ihnen gesagt hat. Sie haben eine abgeschlossene "sonstige" medizinische Ausbildung (Arzthelferin), besitzen die Kenntnisse im Strahlenschutz und haben diese aktualisiert. Sie fallen bezüglich der "technischen Durchführung" von Röntgenuntersuchungen (damit ist das gemeint, was Sie als Ihre Tätigkeit beschrieben haben) unter die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV. Diese Tätigkeiten dürfen Sie danach nur ausführen, wenn die ständige Aufsicht und Verantwortung eines auf dem betreffenden röntgendiagnostischen Gebiet im Strahlenschutz fachkundigen Arztes gegeben ist. Das ist gemeint mit "Arzt im Hintergrund". Diese Person muss nun nicht dauernd neben Ihnen stehen und schauen, was Sie da so machen, aber sie muss "im Haus" sein (nicht z.B. zu Hause). MRT ist davon nicht berührt, denn diese fällt nicht unter die Bestimmungen der RöV. Von der möglichen Umstellung auf Teleradiologie könnten Sie durchaus betroffen sein, weil da am Untersuchungsort eine MTRA-Ausbildung gefragt ist. Aber ich will Sie nicht beunruhigen. Sie müssen mal abwarten, wie die Details dazu in Ihrer Röntgenabteilung geregelt werden. Eine gesonderte Fortbildung ist in Ihrer Situation nicht angezeigt. Sie sind Arzthelferin und besitzen die Kenntnisse im Strahlenschutz. Diesen Status können Sie mit einer Fortbildung so ohne Weiteres nicht toppen.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Frank Urig
schrieb am
29.04.2011 - 10:30 Uhr: Frage:1463 BETREFF:
Diagnostische Referenzwerte bei chirurgischen Bildverstärkern Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
ich habe eine Frage bezüglich der Dokumentationspflicht eines Betreibers eines "alten" C-Bogens (keine Interventionen!).
Ich habe in einem Leitfaden zur Handhabung der diagnostischen Referenzwerte aus dem Jahre 2004, welchen Sie mitverfasst haben, gefunden, dass bei mobilen C-Bögen im OP keine Dosisermittlung durchgeführt werden muss.
Gilt dieser Leifaden noch? Ich nehme hier mal bewusst Kinder und Interventionen aus der Diskussion heraus.
Im voraus besten Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Urig
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Urig, inzwischen gibt es zwar geänderte diagnostische Referenzwerte (Bekanntmachung des BfS vom 22.6.2010), aber das Grundkonzept hat sich im Vergleich zur Ausgabe vcn 2003 kaum geändert. So gilt also auch weiterhin der wesentliche Inhalt des "Leitfadens" von 2004, auf jeden Fall darin die damalige Aussage zu den mobilen C-Bogengeräten.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Theresa
schrieb am
28.04.2011 - 15:29 Uhr: Frage:1462 BETREFF:
Anerkennung der US-Ausbildung Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin mir nicht ganz sicher, ob Sie der richtige Ansprechpartner in dieser Sache sind, aber ich wollte mich doch einmal an Sie wenden und ich hoffe dass Sie mir etwas weiterhelfen koennen bei meinem Problem.
Ich wuerde gerne wissen, ob eine amerikanische Ausbildung zum "Nuclear medical technologist" in Deutschland anerkannt wird. Mein Freund ist zertifiziert durch "Nuclear Medicine Technology Certification Board (NMTCB)" und "The American Registry of Radiologic Technologists (ARRT)". Sein Ausbildungsabschluss ist ein 'Assiciates Degree'.
Ich denke sein Beruf wird in Deutschland von einer MTRA ausgefuehrt. Koennen Sie mir sagen wie die Chancen stehen wenn er sich mit seinem Abschluss in Deutschland bewirbt? Oder koennen Sie mir sagen an wen ich mich wenden muesste um das herauszufinden?
Vielen Dank fuer Ihre Hilfe
Theresa Brand
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Brand, Sie sind mit dieser Frage sicherlich gut aufgehoben beim Deutschen Verband Technischer Assistentinnen/Assistenten in der Medizin e.V. (dvta): info@dvta.de und 040/235117-0. Nicht falsch könnte auch eine diesbezügliche Anfrage bei der für Ihren Bereich örtlich zuständigen Ärztekammer sein, die ja unter anderem auch für Fragen zur Fachkunde im Strahlenschutz nach RöV und StrlSchV zuständig ist. Ich selbst kann Ihre Frage nicht mit der für Sie bzw. für Ihren Freund notwendigen juristischen Genauigkeit beantworten. Aber ich denke, die oben genannten Institutionen sind dazu in der Lage.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
U. Hütgens
schrieb am
28.04.2011 - 11:43 Uhr: Frage:1461 BETREFF:
Markierung auf Mammokassetten Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
wie sind "eingebrannte" Kennzeichnungen ( z.B. "L-CC" auf den CR-Kassetten/Folien in der digit. Mammographie zu werten? Die Zeichen liegen im aktuellen Fall an der Thorax-abgewendeten Seite. Also eigentlich für den Befund irrelevant. Die Kassetten werden stets für die entsprechende Lage verwendet. Sind dies "echte" Artefakte, welche zwangsläufig zum Austausch der Folien führen müssen?
Vielen Dank & Gruß
U. Hütgens
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Hütgens, bei Nutzung derartiger CR-Systeme im Screening kann es sein, dass es Referenzzenten gibt, die diese Art Kennzeichnungen kritisieren, selbst wenn diese nicht im zu befundenden Bildbereich liegen. So kann ich hier nur meine persönliche Meinung präsentieren, von der ich hoffe, dass sie von der Mehrheit der Prüfer (Referenzzentren, Sachverständige) akzeptiert werden kann: Wenn das Folienhandling im Reader sicherstellt, dass sich die Folien immer mit derselben Orientierung in der Kassette befinden, so dass diese Kennzeichnungen sicher außerhalb des Bildbereichs liegen, dann kann man beim besten Willen nicht von Artefakten sprechen. Ein Austausch der Folien wäre dann auch nicht erforderlich. Aber Vorsicht, ich habe gehört, dass es offensichtlich auch andere Meinungen geben soll.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Bücker
schrieb am
21.04.2011 - 00:03 Uhr: Frage:1460 BETREFF:
Fachkunde Sehr geehrter Herr Ewen,
ich habe 1993 mein Examen zur MTR gemacht und bis zur ersten Elternzeit 1998 in diesem Beruf gearbeitet. 2006 hätte ich meines Wissens die Fachkunde aktualisieren müssen, ich befand mich aber wieder in Elternzeit und mein damaliger Arbeitgeber informierte mich leider nicht. Jetzt habe ich nach der Erziehungszeit meiner drei Kinder wieder eine Stelle in Aussicht muß aber zunächst wissen, wie ich meine Fachkunde wieder erlange.
Vielen dank und freundliche Grüße, B. Bücker
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Bücker, Sie hätten mit Erwerb der Fachkunde im Jahr 1993, also nach 1987, diese bis spätestens 1. Juli 2007 aktualisieren müssen (§ 45 Abs. 6 Satz 3 RöV). Ohne diese (erstmalige) Aktualisierung ist Ihre Fachkunde rechtlich gesehen nicht mehr existent. In besagtem Paragraphen der RöV heißt es sinngemäß, dass die Fachkunde im Strahlenschutz nur fortgilt, wenn diese - in Ihrem Fall- bis zum 1. Juli 2007 aktualisiert worden ist. Um den für Sie ungünstigsten Fall einer vollkommen neuen Erlangung der Fachkunde möglichst doch noch zu vermeiden, rate ich Ihnen, sich mit der für Sie zuständigen Ärztekammer in Verbindung zu setzen und dort ihre besondere Situation (mehrfache Elternzeit) zur Sprache zu bringen. Vielleicht ist man dort kulant und schlägt Ihnen eine auch für Sie akzeptable Lösung Ihres Problems vor.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Patrick de Geeter
schrieb am
20.04.2011 - 10:09 Uhr: Frage:1459 BETREFF:
Streustrahlenraster bei der DL-Untersuchung von Kleinkinder Wir arbeiten seit November 2009 mit dem urologischen Arbeitsplatz OPUSII von der Fa. Dornier. Hier werden neben Erwachsenen auch Kleinkinder untersucht; in der Regel handelt es sich um DL-Untersuchungen bei der Miktionszystourethrographie. Bei der letzten Prüfung durch die Ärztliche Stelle Hessen wurde uns mitgeteilt, dass es nach den neuesten Vorschriften (SV-Richtlinie ab 2011) möglich sein müsste das Streustrahlenraster vom BV zu entfernen, weil man dieses bei Kleinkinder nicht verwenden sollte! Das würde auch Sinn machen. Nach unseren Kenntnissen ist dieses bei unserem Gerät allerdings nicht möglich. Hätte der Hersteller dieses vielleicht wissen müssen...? Nach der besagten SV - Richtlinie (Sachverständigen-Richtlinie) wäre dieses ab dem Jahr 2011 zu beachten. Hier sollten alle Durchleuchtungsgeräte, außer mobile C-Bögen, die für pädiatrische Untersuchungen verwendet werden, bis zum 1. März 2011 über ein vom Anwender herausnehmbares Streustrahlenraster verfügen. Welche Lösung würden Sie vorschlagen?
1. Antwort: Sehr geehrter Herr de Geeter, das ist richtig, was die Ärztliche Stelle Hessen Ihnen mitgeteilt hat. Hätte das der Hersteller wissen müssen? Die Regelung mit dem herausnehmbaren Raster für pädiatrische Durchleuchtungen gab es in der alten SV-Richtlinie nur für kardiologische Untersuchungen. Dies wurde erst mit der SV-Richtlinie vom 9.1.2009 auf alle pädiatrischen Durchleuchtungsuntersuchungen ausgedehnt (E14 in Anlage I der SV-RL), und zwar mit bestimmten Übergangsregelungen (siehe Ü9 in Anlage I der SV-RL). Das Baujahr Ihrer Röntgeneinrichtung, die im November 2009 in Betrieb gegangen ist, könnte ja durchaus vor 2009 liegen. Die Übergangsregelung für eine entsprechende Nachrüstung bis zum 1.3.2011 bestand nur für Geräte, die vor dem 1.3.2009 erstmalig in Betrieb gegangen sind. Aber Ihre Einrichtung ist danach (November 2009) in Betrieb gegangen! Welche Lösung? Schwierig! Möglichkeit 1: Sie untersuchen an dieser Einrichtung keine Kinder mehr (Kind: Alter bis 12 Jahre). Möglichkeit 2: Der Hersteller schafft es, das Gerät entsprechend umzurüsten (wird nicht einfach sein, wenn überhaupt möglich). Möglichkeit 3: Gespräch Ihrerseits mit der zuständigen Behörde (nur diese entscheidet, nicht die Ärztliche Stelle). Dabei mögliche Diskussionspunkte: Einräumung einer großzügigen zeitlichen Frist zur Abstellung dieses Problems; Einräumung einer Ausnahmeregelung im Einzelfall, weil Sie vielleicht nachweisen können, dass Ihr Gerät mit einer besonders geringen Eingangsdosisleistung am BV arbeitet und dadurch der Rasterfaktor (ca.Faktor 2) quasi kompensiert wird. Dabei könnte ein Sachverständiger helfen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Rainer Link
schrieb am
18.04.2011 - 17:07 Uhr: Frage:1458 BETREFF:
Dosisflächenproduktanzeige am SOREDEX Cranex Excel Ceph Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, das oben benannte konventionelle Panoramagerät ist auch mit einer Fernröntgenoption lieferbar.Im Panoramabetrieb wird auf dem Bedienteil durch eine LED-Anzeige das Dosisflächenprodukt angezeigt. Leider ist dies mit der Fernröntgenoption nicht zu realisieren.
An einem am Röntgengerät angebrachten Touchpanel ist das Bedienteil ein zweites Mal visualisiert. Die Fernröntgenparameter KV und Belichtungszeit müssen nun manuell übertragen werden.
Umgehend wird das DFP für die Fernröntgen Option dort angezeigt.
Ist damit die Forderung einer Dosisflächenproduktanzeige somit erfüllt? Mit freundlichen Grüßen, R. Link
Dateianhang: Bild DAP Display
Dateianhang: anzeigen
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Link, dieses Problem ist gerade auch von anderer Seite an mich herangetragen worden. Es scheint mir kein Zufall zu sein, dass jetzt Ihre Forumanfrage zu diesem Thema kommt. Ich habe mich dahingehend geäußert, dass ich die von Ihnen beschriebene DFP-Anzeige für den Fernröntgen-Mode durchaus als akzeptabel einschätzen würde. Jetzt muss man diese Art der DFP-Anzeige auch den Sachverständigen "schmackhaft" machen. Viele Sachverständige verfolgen das Forum RöV regelmäßig, so dass dieser Text sicherlich eine gewisse Verbreitung finden wird.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Frau Schumann
schrieb am
18.04.2011 - 08:19 Uhr: Frage:1457 BETREFF:
Strahlenschutzbrillen Sehr geehrter Prof. Ewen,hier eine Anfrage einer Ärztin.
Wir suchen nach einer Anweisung, die eine Pflicht zum Tragen von Strahlenschutzbrillen bzw. der damit verbundenen Pflicht des Arbeitsgebers, diese Brillen anzuschaffen,enthält. Also über die Strahlenschutzverordnung mit dem allg. Hinweis auf die Strahlenschutzmöglichkeiten hinausgeht.
Vielen Dank im Voraus.
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Schumann, leider kann ich nicht mit einer rechtlich verbindlichen Anweisung, die inhaltlich, und zwar im Detail, über die diesbezüglich nur allgemein gehaltenen Forderungen der RöV hinausgeht, aufwarten. Aber immerhin: Es gibt eine Norm (DIN 6815: Medizinische Röntgenanlagen bis 300 kV - Regeln für die Prüfung des Strahlenschutzes nach Errichtung, Instandsetzung und wesentlicher änderung), auf die auch die sog. Sachverständigen-Prüfrichtlinie, nach der Röntgeneinrichtungen vor ihrer Inbetriebnahme und dann alle 5 Jahre strahlenschutztechnisch überprüft werden, an vielen Stellen (auch im Bezug auf den Personalschutz) hinweist. In dieser Norm existiert eine Tabelle (Tab. A.1), die den Patientenschutz (Schutzkleidung) zusammenstellt, und zwar in Abhängigkeit von der Art der Untersuchungen. Darin ist auch die Schutzbrille enthalten und ihre Nutzung bei diversen Röntgenuntersuchungen. Diese DIN befindet sich gerade im Endstadium ihrer Überarbeitung und ist deshalb noch nicht verfügbar. Ich werde aber versuchen, diese Tabelle einzuscannen und sie Ihnen per Mail zukommen zu lassen.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Ulrich Hütgens
schrieb am
17.04.2011 - 12:42 Uhr: Frage:1456 BETREFF:
Antwort zu Frage 1455 Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
"natürlich" handelt es sich um ein digitales System! Bei analogen Systemen ist, wie schon von Ihnen angemerkt, eine entsprechende Prüfung noch nicht vorzusehen. Demnach gilt also eine Prüfpflicht für alle (digitalen) Anlagen ab 2008!
Was denken Sie denn, wann die neue DIN 6868-152 veröffentlicht wird?
Desweiteren herzlichen Dank für die wie gewohnt fachlich präzise Antwort auf meine Frage!
Viele Grüße
U. Hütgens
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Hütgens, schwer zu sagen, was die Veröffentlichung der neuen DIN 6868-152 betrifft. Der Text dieser Norm ist sicherlich ziemlich komplex, weil er die Durchführung der Abnahmeprüfung sowohl für analog als auch für digital - zum Teil auf einer neuen Basis - beschreibt. Wie immer wird zunächst ein Entwurf veröffentlicht werden. Ich bin optimistisch und sage mal: Den bekommen wir eindeutig in diesem Jahr. Aber fragen Sie mich nicht nach dem Monat.
Viele Grüße K. Ewen
Ulrich Hütgens
schrieb am
13.04.2011 - 20:41 Uhr: Frage:1455 BETREFF:
CDMAM Notwendigkeit Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
aus gegebenem Anlass stellt sich die Frage, nach welchen Gesichtspunkten/Übergangsfristen die CDMAM-Prüfung auch für kurative Mammo-Altanlagen, bzw. wieder in Betrieb gegangene ältere Anlagen vorzusehen ist. Meiner Kenntnis nach müssen ab xx.2014 alle Anlagen einer entsprechenden Prüfung unterzogen werden; aber wie steht es um z.B. ältere, wieder in Betrieb genommene Anlagen aus? Wann müssen diese nach EPQC 4th. Ed. geprüft werden?
Viele Grüße nach Duisburg
U. Hütgens
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Hütgens, wir müssen zunächst zwischen "analog" und "digital" unterscheiden. "Digital" ist geregelt in der geänderten Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL; kann hier im Forum RöV unter dem Link "Richtlinien" eingesehen werden), und zwar dort unter Abschnitt 3.1.3.3 bzw. Tab. 3.1.3.3 (darin die 3. Spalte). Wie man dort sehen kann, gilt die Pflicht für die Durchführung von CDMAM-Prüfungen für alle digitalen Mammographiegeräte, weil die Übergangsregelung (2008) schon abgelaufen ist. Das trifft auch auf wieder in Betrieb genommene ältere Einrichtungen zu. Es ist geplant, CDMAM-Prüfungen auch auf analoge Mammogaphiegeräte auszudehnen. Im Rahmen der Diskussion um dieses Vorhaben war auch eine Frist bis 2014 im Spiel. Davon scheint man aber wieder abgekommen zu sein, denn man möchte diese Prüfungen und entsprechende Fristen in die zurzeit noch in Arbeit befindliche neue Abnahmeprüfungsnorm für Mammographiegeräte DIN 6868-152(analog und digital) integrieren. Das Ergebnis muss also noch abgewartet werden.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
B.Pohlmann
schrieb am
13.04.2011 - 17:37 Uhr: Frage:1454 BETREFF:
Danke und noch Fragen Vielen Dank für die prompte Antwort auf die Frage 1453!
Darf ich als MTAR die vierteljährliche Konstanzprüfung an BWG durchführen? Bedarf es einer Zusatzqualifikation?
Vielen Dank und Gruß.
1. Antwort: Jetzt bin ich unsicher geworden, ob ich Sie weiterhin mit "Sehr geehrter Herr Pohlmann" oder jetzt mit "Sehr geehrte Frau Pohlmann" anreden muss. Aber meine Antwort wird davon nicht beeinflusst. Also: Solange Sie die Konstanzprüfung an den BWGs im eigenen Haus (Krankenhaus, Praxis) durchführen, können Sie das als MTRA ohne eine Zusatzqualifikation tun. Wenn Sie diese Tätigkeit "geschäftsmäßig" (also um damit Geld zu verdienen) in fremden Häusern ausführen wollen, dann müssen Sie das noch (!) bei der zuständigen Behörde nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 RöV anzeigen und dabei eine Fachkunde im Strahlenschutz nachweisen. Als MTRA besitzen Sie aber eine Fachkunde im Strahlenschutz (vorausgesetzt, Sie haben diese termingerecht aktualisiert). Diese Anzeigepflicht für geschäftsmäßige QS-Prüfungen an Systemen, für die ein Einschalten der Röntgenstrahlung nicht erforderlich ist (z.B. eine AP an einem BWG) soll aber in der bald geänderten RöV sehr wahrscheinlich entfallen (deshalb oben mein "noch").
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
B.Pohlmann
schrieb am
13.04.2011 - 13:17 Uhr: Frage:1453 BETREFF:
Display-Schutzfolie bei BWG Moin Herr Prof. Ewen! In unserem Haus stehen 10 Befundmonitore. Bei einem BWG fiel kürzlich eine sehr teure Reparatur (ca. 600 €)an. Verursacht durch unsachgemäße Reinigung des Displays. Nun überlegen wir die Monitore mit Display-Schutzfolien auszustatten. Steht dem in Fragen der Konstanzprüfung etwas entgegen? Danke.
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Pohlmann, bisher sind wir noch nicht auf die Idee gekommen, eine Regelung für die Durchführung der Qualitätssicherung (Abnahme-/Konstanzprüfung) an BWGs zu formulieren, wenn jeweils deren Display nachträglich mit einer Schutzfolie überzogen wird. Aber Ihre Frage ist durchaus berechtigt. Wir sind der Meinung, dass dadurch der Bildeindruck bzw. die Bildqualität geändert, ggf. verschlechtert werden könnte. Insofern plädieren wir dafür, eine neue Abnahmeprüfung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Jürgen Höh
schrieb am
11.04.2011 - 10:02 Uhr: Frage:1452 BETREFF:
BDS Abnahme Hallo Herr Prof. Ewen,
wir haben gerade diskutiert und benötigen eine rechtssichere Aussage zu BDS Anhnahme Prüfungen von Dicom Printern.
Als Beispiel nehme ich ein Printer als BDS System, welches per Dicom von drei CT Modalitäten angesprochen werden kann.
Genügt in diesem Fall die BDS Abnahme für ein CT und die damit verbundene Wertefestlegung.
Über eine Auskunfterteilung wären wir Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Höh
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Höh, ich persönlich neige in der Regel nicht nur zur Minimierung der Strahlenexposition sondern auch zur (sinnvollen)Minimierung des Aufwandes bei strahlenschutztechnischen Maßnahmen. In dieem Sinne könnte ich mir zur Qualitätssicherung (z.B. Abnahmeprüfung) eines BDS-Systems, das von 3 CTs angesprochen wird, gut vorstellen, dass die Prüfung nur einer dieser Kombinationen ausreichend sein könnte. Aber ! Schaut man in die DIN 6868-56 ("Abnahmeprüfung an BDS") so findet man unter "Allgemeines": "Sind mehrere bilderzeugende Geräte an das zu prüfende BDS angeschlossen oder über ein lokales Netzwerk damit verbunden, so müssen alle bilderzeugenden Geräte für die Abnahmeprüfung herangezoen werden, für die im regelmäßigen Einsatz eine Bildausgebe über das BDS erfolgt." Das ist zwar keine wirklich "rechtssichere Aussage" (diese könnte nur die RöV selbst liefern), aber sie ist doch als dringend empfehlenswert zu betrachten.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Melanie Klemm
schrieb am
06.04.2011 - 19:26 Uhr: Frage:1451 BETREFF:
Röntgenschein Guten Abend
Ich mache momentan einen Strahlenschutz Kurs 90Std. damit ich meinen Röntgenschein bekomme. Ich bin gelernte Tierarzthelferin und arbeite seit 2 Jahren beim Humanmediziner in der Urologie. Frage: Wird dieser trotz Tierarzthelferinnen Brief anerkannt? Ich habe also keine Ausbildung zur Arzthelferin danach noch abgelegt.
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Klemm, die Vielfalt der im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV akzeptierten "abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildungen" ist so weit gefächert (u.a. sind auch Logopäden/innen darin einbezogen), dass ich der Meinung bin, dass eine Tierarzthelferin duchaus ebenfalls dazu gehören dürfte. Damit Sie aber Sicherheit darüber erhalten, empfehle ich Ihnen, sich mit der für Sie örtlich zuständigen Ärztekammer in Verbindung zu setzen. Sollte Sie dort nicht weiterkommen, dann sollten Sie die für Sie örtlich zuständige atomrechtliche Behörde ansprechen.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Anne Bauch
schrieb am
06.04.2011 - 09:14 Uhr: Frage:1450 BETREFF:
Bestimmung des Korrekturfaktors der tatsächlichen Bildempfängerdosis Sehr geehrter Prof. Ewen, vielen vielen Dank für Ihre Unterstützung!!!
Mit freundlichen Grüßen Anne Bauch
1. Antwort: Gern geschehen! Hoffentlich kann "Sie" geholfen werden (O-Ton Dr. Stratmann).
K. Ewen
Sehr geehrter Prof. Ewen
schrieb am
05.04.2011 - 09:46 Uhr: Frage:1449 BETREFF:
Bestimmung des Korrekturfaktors der tatsächlichen Bildempfängerdosis Sehr geehrter Prof. Ewen,
grundsätzlich ist mein Problem, dass ich mehr oder weniger "ins kalte Wasser geworfen" wurde, was die Abnahmeprüfungen betrift. Sprich insgesamt 27 Sytseme wurden durch mich abgenommen, in Anlehnung an die Protokolle von 3 früheren Systemen. Nur leider konnte mir keiner in irgendeiner Weise gerade was den Korrekturfaktor angeht, helfen. Wie gesagt in Anlehnung an die alteren Systeme habe ich alle Punkte abgearbeitet und bin dann über diesen Korrekturfaktor gestolpert. Ich suche nach Zusammenhängen zwischen den gemessenen Werten (wie schon geschrieben) und dem Korrekturfaktor.
Für jeden weiteren Tipp wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen Anne Bauch
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Bauch, ich kann mir lebhaft vorstellen, auf dem Gebiet der Qualitätssicherung (QS) "ins kalte Wasser geworfen zu werden". Denn so ganz einfach ist das alles ja auch wieder nicht. Aber wir kommen hier auf der Plattform des Forum RöV nicht weiter. Dazu müsste man von Ihnen wirklich ein paar nähere Angaben haben. Mein Vorschlag ist, dass ich Ihnen an Ihre Privat-Mailadresse die Telefonnummer eines Experten auf dem Gebiet der QS mitteilen werde. Diese Nummer kann ich aus verständlichen Gründen hier nicht ins Forum RöV setzen. Ich möchte Sie dann bitten, dort mal anzurufen und Ihr Problem zu schildern.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Michael Guggenbichler
schrieb am
04.04.2011 - 10:46 Uhr: Frage:1448 BETREFF:
Auflösung LP/mm Sehr geehrte Damen und Herren,
es finden sich immer wieder wiedersprüchliche Aussagen über die geforderte Auflösung bei dentalen Panoramgeräten. Da es ja Unterschiedliche Prüfkörper gibt, (Horizontale-Vertikal, bzw. diagonale Anordnung der LP) ist nicht ganz klar welche Auflösung bei diagnoler Anordnung gefordert ist. Lt. Aussage einiger Rö-Hersteller werden auch dann nur 2,5LP/mm verlangt. Von Sachverständigen werden aber auch manchmal 3,1mm/Lp gefordert. Kann mir jemand mitteilen was nun definitiv richtig ist.
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Guggenbichler, mit der Festlegung des Grenzwertes für die Ortsauflösung bei Panoramaschichtgeräten ging es in der Tat ein wenig hin und her. Das ist dadurch begründet, weil es in der DIN 6868-151 und in der Anlage I zur Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL) unterschiedliche Forderungen in dieser Hinsicht gibt (2,5 bzw. 3,1 Lp/mm). Der Arbeitskreis RöV (AK RöV) hat auf seiner letzten Sitzung (8./9.2.2011) beschlossen, dass der Grenzwert, wie in der SV-RL, 2,5 Lp/mm betragen soll, und zwar unabhängig von der Orientierung des Bleistrichrasters. Das muss aber noch auf der kommenden Frühjahrssitzung des Länderausschusses RöV (LA RöV) bestätigt werden. Ich gehe davon aus, dass dies geschehen wird.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Jan S.
schrieb am
30.03.2011 - 14:33 Uhr: Frage:1447 BETREFF:
Monitore am CT Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
die Ärztliche Stelle möchte für CTs, an denen PRTs durchgeführt werden eine Abnahme- und Konstanzprüfung der geräteeigenen Monitore haben. Bisher war ich jedoch der Meinung, dass die Sichtkontrolle bei PRTs durch den Arzt keine Befundung darstellt und der Monitor daher keiner Konstanzprüfung unterliegt. Haben Sie Informationen, die dies genau regeln? Die Formulierungen in der QS-RL und DIN V 6868-57 kenne ich bereits, sie helfen mir aber nicht weiter, da dort nicht definiert ist, was eine Befundung ist. Welche Qualifikation wird darüber hinaus benötigt um Abnahme- und Konstanzprüfungen an Befundungsmonitoren durchführen zu dürfen?
Vielen Dank und viele Grüße,
Jan S.
1. Antwort: Diese Frage ist doppelt im Forum RöV erschienen.
K. Ewen
Jan S.
schrieb am
30.03.2011 - 14:33 Uhr: Frage:1446 BETREFF:
Monitore am CT Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
die Ärztliche Stelle möchte für CTs, an denen PRTs durchgeführt werden eine Abnahme- und Konstanzprüfung der geräteeigenen Monitore haben. Bisher war ich jedoch der Meinung, dass die Sichtkontrolle bei PRTs durch den Arzt keine Befundung darstellt und der Monitor daher keiner Konstanzprüfung unterliegt. Haben Sie Informationen, die dies genau regeln? Die Formulierungen in der QS-RL und DIN V 6868-57 kenne ich bereits, sie helfen mir aber nicht weiter, da dort nicht definiert ist, was eine Befundung ist. Welche Qualifikation wird darüber hinaus benötigt um Abnahme- und Konstanzprüfungen an Befundungsmonitoren durchführen zu dürfen?
Vielen Dank und viele Grüße,
Jan S.
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Sokoll, zunächst einmal: Die QS-RL hilft schon etwas weiter, denn sie sagt in 3.1.3.8 aus, dass u.a. CT-BWGs explizit einer Abnahmeprüfung nach DIN V 6868-57 (demnächst: DIN 6868-157) bedürfen. Das gilt nämlich nicht für alle Röntgendiagnostikgeräte (z.B. nicht für C-Bogengeräte im OP). Außerdem definiert die QS-RL in 8.1 die Begriffe Befundung und Betrachtung, wenn man auch nicht sicher sein kann, ob diese Definitionen zu Ihrer Frage Klarheit geben können. Der kritische Punkt in Ihrem Fall ist natürlich die Frage, ob die "Sichtkontrolle" bei PRTs als Befundung zu bewerten ist oder nicht. Die besagte Ärztliche Stelle sieht das als Befundung an. Die von mir im Zusammenhang mit Ihrer Forumanfrage angesprochene Ärztliche Stelle sieht das auch so. Ich denke, diese Meinung sollte man grundsätzlich akzeptieren. Denn zur Abklärung derartiger Probleme sind die Ärztlichen Stellen ja schließlich auch da. Aber - und das spricht für die Flexibilität "meiner" Ärztlichen Stelle - es wird darauf aufmerksam gemacht, das PRTs oft an alten CTs durchgeführt werden, bei denen die Anschaffung eines modernen Befundungsmonitors aus rein ökonomischen Gründen nicht sinnvoll ist. CTs dieser Art verschwinden sowieso bald "auf natürliche Weise" und man sollte dort auf eine Abnahme- und Konstanzprüfung des Monitors verzichten. Mit neueren CTs und Kategorie-B-Monitoren wird man bezüglich der Abnahmeprüfung keine Probleme haben. Zur Qualifikation eines Prüfers bei der Durchführung der QS an Befundungsmonitoren: Nach § 2 Nr. 14 RöV gehört definitionsgemäß zum Begriff "Röntgeneinrichtung" auch die Vorrichtung zur medizinischen Befundung, also auch ein BWG. Im § 6 Abs. 1 Nr. 2 RöV wiederum bezieht sich die geschäftsmäßige Prüfung auf den Begriff "Röntgeneinrichtung". Die geschäftsmäßige Prüfung muss der Behörde mit Nachweis einer bestimmten Fachkunde im Strahlenschutz (FK-Gruppe 6.1/6.2 nach der Fachkunde-Richtlinie Technik nach RöV) angezeigt werden. Das gilt dann auch für QS-Prüfungen an BWGs. Noch! Die RöV soll aber bald geändert werden. Unter anderem will man auch einführen, dass QS-Prüfungen an Untersystemen von Röntgeneinrichtungen ohne Nachweis dieser Fachkunde möglich sein sollen, wenn zur Durchführung der Prüfung die Röntgenstrahlung nicht eingeschaltet werden muss. Das ist ja bei QS-Prüfungen an BWGs in der Tat nicht notwendig. Ich weiß aber nicht, wann die geänderte RöV in Kraft treten wird.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Stefanie Gilles
schrieb am
30.03.2011 - 13:46 Uhr: Frage:1445 BETREFF:
Kenntnisnachweis nach § 24 RÖV Hallo,
und zwar habe ich eine Frage kann man Kenntnisnachweis nach § 24 RÖV auch ohne einen Arbeitgeber machen?
Ich habe meine Ausbildung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten 2005 abgeschlossen somit ist der Kentnissnachweis bei mir leider abgelaufen da ich aber bei fast allen Stellen im internet einen Kentnisnachweis brauche wüsste ich jetzt gerne ob ich auch die chance habe den nachweis zu bekommen wenn ich nicht in einer festen Anstellung bin.
Mit Freundlichen Grüßen
Stefanie Gilles
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Gilles, der Erwerb von Fachkunde oder Kenntnissen im Strahlenschutz nach der RöV ist eine rein personengebundene Angelegenheit und nicht an einen Arbeitgeber gekoppelt. Sie müssen sich eben nur selbst bemühen, einen Veranstalter zu finden, der die Kenntnisse im Strahlenschutz in der Zahnmedizin vermittelt (z.B. Anruf bei der für Sie zuständigen Landeszahnärztekammer oder Recherche im Internet), und sich dann diese Kenntnisse bei der Zahnärztekammer bescheinigen lassen.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Anne Bauch
schrieb am
30.03.2011 - 12:30 Uhr: Frage:1444 BETREFF:
Bestimmung des Korrekturfaktors der tatsächlichen Bildempfängerdosis Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
um die Bildempfängerdosis zu berechnen haben wir folgende Werte aufgenommen: die Dosis bei 70 und 90kV auf dem Tisch, und mit Hilfe des Dosimax plus duo von IBA wurde die Eintritts- und Austrittsdosis bei digitalen Bildempfängern gemessen.
Doch was genau kann man jetzt mit diesen Werten anfangen? Hintergrund ist, dass wir einen Korrekturfaktor berechnen sollen. Meiner Meinung nach ergibt sich dieser ja aus gemessener Dosis und berechneter Dosis, oder?
Vielen Dank für Ihre baldige Antwort. Mit freundlichen Grüßen Anne Bauch
1. Antwort: Sehr geehre Frau Bauch, so ganz habe ich Ihr Anliegen nicht verstanden. Wollen Sie die Bildempfängerdosis im Rahmen der Konstanzprüfung errmitteln? Wenn ja, so ist diese ja normalerweise direkt messtechnisch zugänglich, indem man eine geeignete Messsonde am Ort des Bildempfängers anbringt, den nach DIN vorgeschriebenen Prüfkörper (Absorber)in den Strahlengang platziert, die notwendigen Expositionsparamter (z.B. kV-Wert, Abstand) einstellt und dann ohne bzw. mit Belichtungsautomatik ("Abschaltdosis") die Dosis ("Luftkerma"), manchmal auch Systemdosis genannt, misst. Es kann bei bestimmten Röntgengeräten sein, dass man so ohne Weiteres eine Messkammer nicht am Ort des Bildempfängers anbringen kann. Will man jetzt die Bildempfängerdosis ermitteln, ist der Aufwand etwas größer, da man diese - wieder bei Nutzung des o.g. Absorbers - aus der gemessenen Einfalldosis errechnen muss. Ohne Berücksichtigung feinerer Korrekturfaktoren, die z.B. den Typ des Steustrahlenrasters und den Unterschied zwischen Einfall- und Oberflächendosis ("Eintrittsdosis") betreffen (Genaueres: Siehe z.B. DIN 6809-7), ist das grundsätzliche Berechnungsprinzip folgendermaßen: Bildempfängerdosis = (Produkt aus Einfalldosis mal Quadrat von Fokus-Detektor-Abstand), dividiert durch (Produkt aus Schwächungsfaktor Absorber mal Schwächungsfaktor Tischplatte+Raster mal Quadrat von Fokus-Bildempfänger-Abstand). Als Schwächungsfaktor des Absorbers (Prüfkörpers) können Sie grob das Verhältnis von Eintritts- und Austrittsdosis annehmen. Für den Schwächungsfaktor Tischplatte+Raster wäre - wiederum grob (hängt von Material und Dicke der Tischplatte sowie vom Rastertyp ab) - der Zahlenwert 2 einzusetzen. Sie merken schon an meinen Ausführungen, das ist alles nicht mehr ganz so einfach. Und: "Der Teufel steckt im Detail". Auf diese kann ich hier im Rahmen einer Forumanfrage aber nicht eingehen. Da muss man auch mal in die Spezialliteratur schauen. Sicherlich hilft auch eine Kommunikation mit den Herstellern bzw. Lieferanten des vorgeschriebenen QS-Equipments (z.B. Prüfkörper, Messgeräte) weiter, mit denen ich selbst immer gute Erfahrungen gemacht habe. Ich darf diese Firmen hier im Forum aus naheliegenden Gründen nicht aufführen (eine haben Sie ja selbst erwähnt), aber sie sind alle im Internet bestens vertreten.
Habe ich Ihr Problem - zumindest im Prinzip - richtig verstanden und angesprochen?
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Stephen Schmidt
schrieb am
30.03.2011 - 10:31 Uhr: Frage:1443 BETREFF:
CT ohne Röntgenschürze ??? Guten Tag,
ich mußte vor kurzem am Oberen Sprunggelenk eine CT machen lassen, beide Beine.
Es wurde mir keine Röntgenschürze o.ä. angelegt(männlich, 52 Jahre).
Ich selbst hatte leider das Verfahren mit MRT verwechselt, war also völlig sorglos und bemerkte erst am Ende der Untersuchung das Radioaktivitäts-Symbol an der CT-Anlage.
Mit welchen Folgen muß ich rechnen?
Gruß
Stephen Schmidt
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Schmidt, zunächst einmal Entwarnung! Eine CT-Untersuchung am Sprunggelenk ist dosismäßig unbedenklich. Mit strahlenbedingten Folgen müssen Sie nicht rechnen. Trotzdem wäre das Anlegen einer Schürze grundsätzlich sinnvoll gewesen - das an die Adresse des betreffenden Röntgeninstituts.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Marcel Scheithauer
schrieb am
25.03.2011 - 10:44 Uhr: Frage:1442 BETREFF:
Aufklärung Röntgenuntersuchung Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, wer darf einen Patienten vor einer Röntgenuntersuchung aufklären? Hier kurz meine (eher gefühlsmäßige) Auffassung zu diesem Thema: Da bei der Aufklärung zu Röntgenuntersuchungen weniger auf Strahlenrisiken, sondern vielmehr auf andere, z.B. Kontrastmittel etc. hingewiesen wird, sähe ich hier nicht unbedingt einen fachkundigen Arzt als Aufklärer. Vielen Dank
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Scheithauer, wir hatten diese Thematik schon zweimal im Forum RöV, und zwar waren das die Fragen 518 aus 2008 und 972 aus 2009. Sie können diese Stellen über das Suchprogramm auffinden. Aber hier kurz noch einmal: Die RöV sieht keine explizite Aufklärungspflicht vor. Diese ist rechtlich woanders verankert (Berufsrecht, Artikel 2GG "Körperliche Unversehrtheit"). Es gilt der sog. Facharztstandard, der übersetzt in die Radiologie bedeutet, dass ein Arzt mit Fachkunde im Strahlenschutz (muss kein Facharzt sein!) diese Aufklärung - in diesem Fall über das mögliche Strahlenrisiko (besonders relevant bei radiologischen "Hochdosismaßnahmen", wie z.B. bei Interventionen) - vorzunehmen hat. Es könnte ja auch sein, dass eine Patientenaufklärung im Rahmen einer radiologischen Maßnahme zusätzlich von einem weiteren entsprechend qualifizierten Arzt durchgeführt werden muss, z.B. wenn eine Narkose angezeigt ist.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Christian Müller
schrieb am
24.03.2011 - 15:55 Uhr: Frage:1441 BETREFF:
Antwort zu Frage:1439 Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
vielen herzlichen Dank für Ihre prompte Antwort. Ich hatte sogar schon bei der Behörde angefragt, die nur mit den Achseln gezuckt hat.
Sie schreiben:"Das aber habe ich für Sie schon getan, so dass Sie Kat.A-Personen an folgenden radiologischen Arbeitsplätzen finden können..."
Könnten Sie mir bitte via E-Mail (die Adress ist ja hinterlegt) Ihre Abschätzung schicken? Ich würde es gerne selber nachvollziehen und eventuell an unsere Gegebenheiten anpassen.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Müller
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dr. Müller, ich will nicht behaupten, das Forum RöV wüsste grundsätzlich besser Bescheid als die Behörde (denn ich bekomme von dort bei bestimmten administrativ ausgerichteten Fragestellungen durchaus qualifizierte Schützenhilfe), aber hin und wieder sind wir im Forum RöV auch nicht schlecht! Der Ausspruch "Das habe ich für Sie schon getan" war nicht auf den aktuellen Zeitpunkt Ihrer speziellen Anfrage bezogen. Überlegungen über das Vorliegen beruflicher Strahlenexpositionen der Kat. A habe ich schon früher angestellt, z.B. durch Auswertung entsprechender Messergebnisse und Literaturangaben. Grundprinzip (ohne Erwähnung notwendiger Details): Ortsdosiswerte (uSv/Aufnahme) bzw. Ortsdosisleistungswerte (uSv/h) in der Umgebung von Durchleuchtungsgeräten, speziell dort, wo sich das Personal aufhält, mit Hilfe von Einschaltzeiten (Zahl der Aufnahmen bzw. Durchleuchtungszeit) umrechnen auf eine Jahresdosis. Lassen wir mal offen, ob ich Ihnen etwas schicken kann; das ist möglicherweise auch eine Zeitfrage für mich.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Sabine Siegert
schrieb am
24.03.2011 - 12:26 Uhr: Frage:1440 BETREFF:
§ 23 und § 45 RöV Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
für die Zulassung an einer ZFA-Fortbildung benötigt man u.a. folgende Nachweise von mir: Kenntnisnachweis gem. §23 Ziff.4 RöV und §45 Ziff.9 Verordnung zur Änderung der RöV. Da ich die Inhalte nicht so richtig verstehe, wäre ich Ihnen für eine Erklärung dankbar.
Freundliche Grüße , S. Siegert.
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Siegert, zunächst einmal zwei Anmerkungen zu den von Ihnen aufgeführten Bezugsstellen der RöV: 1) § 45 Abs. 9 RöV ist hier nicht interessant, weil es sich um eine für Sie nicht zutreffende Übergangsregelung handelt. 2) Wichtig für Sie ist § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV (und nicht § 23 Ziff. 4). Im § 24 Abs. 2 Nr. 4 steht sinngemäß, dass einer Person mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung ("sonstig" bedeutet hier neben der MTRA- und ärztlichen Ausbildung), wozu auch die zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) zählt, die technische Durchführung einer Röntgenuntersuchung (in Ihrem Fall das Herstellen einer zahnmedizinischen Röntgenaufnahme) erlaubt ist. Dazu benötigt eine ZFA als persönliche Voraussetzung die sog. Kenntnisse im Strahlenschutz. Damit ist das gemeint, was Sie als "Kenntnisnachweis" bezeichnet haben. Wie Sie diese Kenntnisse im Strahlenschutz erwerben können, steht nicht in der RöV sondern in einer Richtlinie zur RöV (Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin). Diese kann man im Internet finden.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Christian Müller
schrieb am
24.03.2011 - 10:52 Uhr: Frage:1439 BETREFF:
Kategorie A oder B? Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
als Strahlenschutzbeauftragter in der Radiologie führe ich regelmäßig Diskussionen über die Einkategorisierung gemäß § 31 RöV (Kategorie A oder B).
Die Datenlage ist eindeutig: Filmdosimeter und Ringdosimeter zeigen stets Werte, die eine Einkategorisierung in die Gruppe A nicht rechtfertigen.
Auf der anderen Seite heißt es in der RöV: „Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven
Dosis von mehr als … führen kann.“
Und genau diese „kann“ macht in meinen Augen die Situation schwierig. Eine Einkategorisierung in A ist, wie gesagt, nach Datenlage nicht erforderlich, trotzdem können natürlich rein theoretisch die Kriterien für die Kategorie A erfüllt werden, wenn sich z.B. das Röntgenaufkommen drastisch erhöht, wenn sich die Arbeitsweisen ändern, weil Mitarbeiter ausgetauscht werden.
Wie ist Ihre Einschätzung zu dieser Situation, insbesondere zu dem Wort „kann“?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Müller
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dr. Müller, schauen wir zunächst einmal in die Definition der RöV zur beruflichen Strahlenexposition der Kategorie A (§ 31 Nr. 1): Die effektive Dosis kann (!) größer als 6 mSv/a oder die Augenlinsendosis größer als 45 mSv/a oder die Dosis z.B. an der Hand oder der Haut größer als 150 mSv/a sein. Das Wort "kann" soll bedeuten, dass eine Person nicht erst beruflich strahlenexponiert der Kat. A ist, wenn sie diese Dosiswerte oder mindestens einen davon wirklich überschreitet, sondern schon dann, wenn - bei Annahme realistisch noch möglicher, aber konservativ angenommener Expositionsbedingungen - nur die Möglichkeit dazu bestehen könnte. Damit wird auch klar, dass man nicht unbedingt aus entsprechenden Anzeigen von Personendosimetern auf das Vorhandensein einer Kat.-A-Exposition schließen kann bzw. - umgekehrt - aus kleinen personendosimetrisch ermittelten Werten mit Sicherheit das Nichtvorhandensein einer Exposition der Kat. A. konstatieren darf. Sie haben den Lösungsweg für die Einteilung des diesbezüglich in Frage kommenden Personals in beruflich Strahlenexponierte der Kat. A oder B schon angedeutet: Man wird theoretisch mögliche Expositionszenarien mit damit verbundenen Maximalwerten für die Linsen-, Haut- und Handdosis sowie für die effektive Dosis annehmen müssen. Das aber habe ich für Sie schon getan, so dass Sie Kat.A-Personen an folgenden radiologischen Arbeitsplätzen finden können: OP-Bereich (C-Bogengeräte), Angiographie und Kardiologie, Interventionen sowie - soweit dort durchleuchtet wird - ggf. auch Neuroradiologie und Urologie.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Anke Giersberg
schrieb am
23.03.2011 - 16:10 Uhr: Frage:1438 BETREFF:
Fachkundeaktualisierung in der Elternzeit Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
ich bin MTRA und z.Zt. in Elternzeit. Jetzt muss ich meine Fachkunde aktualisieren. Ist der derzeitige Arbeitgeber zur Kostenübernahme verpflichtet oder wäre dies eine Kulanzleistung?
Freundliche Grüße,
Anke Giersberg
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Giersberg, Sie sprechen hier ein vom radiologisch tätigen Personal oft diskutiertes Problem an. Weder die StrlSchV noch die RöV regeln für diese Personengruppe die Kostenträgerschaft bei rechtlich verpflichtenden Weiterbildungsmaßnahmen, wozu auch die Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz zu zählen ist. Man war schon vor vielen Jahren, als die bundesweiten Regelungen in Sachen RöV noch beim Bundesarbeitsministerium lagen, dort der Auffassung, dass der Arbeitgeber (im Strahlenschutzrecht: der Strahlenschutzverantwortliche) seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nachkommen muss, geeignetes Personal in der Radiologie bereitzustellen und die dadurch verursachten Kosten zu übernehmen. Mir ist kein Vorgang bekannt, durch den diese Auffassung zurückgenommen worden wäre. Nun will man ja als Arbeitnehmer bei möglichen unterschiedlichen Rechtsauslegungen nicht sofort mit juristischen Schritten drohen. Vielleicht reicht eine Information dieser Art schon aus, den Arbeitgeber zu überzeugen. Versuchen Sie es mal.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Dr. Günther Ness
schrieb am
23.03.2011 - 12:30 Uhr: Frage:1437 BETREFF:
Osirix Sehr geehrter Herr Prof Ewen,
besten Dank für die schnelle Antwort.
Zu unterscheiden sind allerdings 3 Osirix Versionen
Die "Freeware" Osirix, die käufliche FDA cleared Version Osirix MD , die in USA zur Befundung zugelassen ist und Osirix pro mit CE Label.
Für die rechtlich korrekte Befundung verstehe ich Sie so, dass nur Osirix pro zugelassen ist.
Wenn ich Osirix MD anwenden würde hätte ich dann eine Ordnungswidrigkeit begangen oder hätte ich das volle Haftungsrisiko. Ist Ihnen schon einmal der Fall begegnet,daß bei einer gerätebedingten Falschbefundung der Hersteller einer Workstation Haftung für einen Arzt übernommen hätte?
Vielleicht erfahren wir auf dem Röntgenkongress in Hamburg näheres, eine Sitzung der AGIT wird sich mit dem Thema OpenSource beschäftigen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Günther Ness
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dr. Ness, ich bin - entgegen meiner üblichen Gepflogenheit - bei der Beantwortung Ihrer Frage ein wenig im Nebulösen geblieben, weil es mir manchmal schwerfällt, eine relevante Rückwirkung gewisser MPG-Vorgaben auf die Verbesserung des technischen Strahlenschutzes erkennen zu können. Aber rechtlich korrekt ist es nach meiner Auffassung schon, dass eine Software zur konkreten Unterstützung der Befundung eine CE-Kennzeichnung aufweisen muss. Mir ist bisher eine gerätebedingte Falschbefundung mit einer daraus resultierenden Haftungsproblematik noch nicht begegnet. Ich bin auch auf dem Röntgenkongress in Hamburg und werde mich bemühen, auf diesem interessanten, aber rechtlich auch kniffeligen Gebiet etwas hinzu zu lernen.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Dr. Günther Ness
schrieb am
21.03.2011 - 00:02 Uhr: Frage:1436 BETREFF:
DICOM Viewer CE/FDA Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
ich möchte zusätzlich zu bei uns vorhandenen DICOM Viewern
Osirix zur Schnittbildbefundung nutzen.
Ist in Deutschland dies mit einer FDA cleared Version
(Osirix MD) oder nur mit einer CE zertifizierten Version
(Osirix pro) möglich? Abnahme DIN 6868 vorausgesetzt.
Besten Dark für die Beantwortung.
Dr. Günther Ness
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dr. Ness, oft bin ich geneigt zu sagen: Vieles, was mit dem MPG zu tun hat, ist nicht trivial. Das gilt auch für die hier von Ihnen angesprochene Situation. Im Sinne des § 2 Nr. 14 RöV schließt der Begriff "Röntgeneinrichtung" die "erforderliche Software" mit ein. Dem § 3 Nr. 1 MPG kann man entnehmen, dass auch die "für ein einwandfreies Funktionieren des Medizinproduktes eingesetzte Software", soweit der Hersteller eine medizinisch orientierte Zweckbestimmung formuliert hat, ebenfalls ein Medizinprodukt ist. Im § 3 Nr. 9 MPG wird die Software angesprochen, die zwar selbst kein Medizinprodukt nach o.g. Nr. 1 ist, aber vom Hersteller dazu bestimmt ist, mit einem Medizinprodukt verwendet zu werden, also deshalb auch vom MPG tangiert wird. Wenn man Ihre Frage nun "knallhart" im Sinne des MPG beantworten soll, dann muss man von einer Software, deren Zweck es ist, eine Schnittbildbefundung ("Befundung"!) zu unterstützen, eine CE-Kennzeichnung erwarten. Mit der Medizinproduktebetreiberverordnung kann man in dieser Hinsicht allerdings manche Lücken schließen, indem bei Übertragung der kompletten Verantwortung für die Nutzung auf den Betreiber (Anwender) eines nicht CE-gekennzeichneten Medizinproduktes dessen Inbetriebnahme ermöglicht wird. Allerdings darf dabei die Zweckbestimmung des Herstellers nicht auf die medizinische Anwendung dieses Produktes fokussiert sein. Der Osirix-Viewer wird wegen seiner hervorragenden Eigenschaften häufig eingesetzt. Er ist kostenlos per Download ohne CE-Kennzeichnung verfügbar ("MD"). Seine Top-Eigenschaften werden dadurch nicht beeinträchtigt. Es gibt ihn, wie Sie geschrieben haben, auch als Version mit CE-Kennzeichnung ("pro"). Der Osirix-Viewer ist in keinem Medizinproduktebuch aufgeführt. Besteht deshalb überhaupt ein Handlungsbedarf für den Sachverständigen bei seiner Prüfung nach RöV oder für die atomrechtliche Behörde in Richtung MPG-Anwendung? Wird überhaupt mit Osirix "offiziell" befundet? Besteht wirklich eine dringende Notwendigkeit, diesen Fragen nachzugehen? Reicht es nicht aus, wenn die Befundungsmonitore erfolgreich einer Abnahmeprüfung und den zeitlich dann nachfolgenden Konstanzprüfungen nach § 16 RöV unterzogen worden sind bzw. werden? Ich hoffe, es wird durch die Formulierung meiner etwas provozierenden Fragen offensichtlich, welche "praxisorientierte" Auffassung ich zu dieser Forumanfrage vertreten möchte.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Stephanie Lütke Brintrup
schrieb am
19.03.2011 - 20:10 Uhr: Frage:1435 BETREFF:
Fachkunde Strahlenschutz Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Ewen,
als 3-fache Mutter bin ich jetzt nach einiger Unterbrechung seit Oktober 2010 wieder klinisch tätig. Dabei ist mir aufgefallen, dass ich meine Fachkunde Strahlenschutz für die Notfalldiagnostik im September 2009 hätte aktualisieren müssen.
Verfällt nun meine Fachkunde, oder gibt es eine Möglichkeit diese doch wieder zu aktualisieren?
Vielen Dank im Voraus
Stephanie Lütke Brintrup
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Lütke Brintrup, ich unterstelle mal, dass Sie Ärztin sind (Fachkunde Notfalldiagnostik). Wenn zu dem Termin September 2009 Ihre Fachkunde im Strahlenschutz nach deren Erwerb zum ersten Mal hätte aktualisiert werden müssen, würden Sie ein Problem haben. Denn Ihre Fachkunde wäre in der Tat verfallen. Möglicher und wohl auch einziger Ausweg: Schnell ein Gespräch mit der für Sie zuständigen Ärztekammer suchen, Ihr Problem darlegen und auf "Gnade" hoffen, sprich auf einen für beide Seiten akzeptablen Lösungsvorschlag. Wenn Sie aber vor dem September 2009 schon mal aktualisiert hätten, dann bleibt die Fachkunde im Strahlenschutz erhalten. Sie müssen sich allerdings sehr zeitnah um die Teilnahme an einem entspechenden Kurs bemühen. Gegebenenfalls wäre auch in diesem Fall eine Rücksprache mit der Ärztekammer durchaus sinnvoll.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Kai Gottwals
schrieb am
18.03.2011 - 14:19 Uhr: Frage:1434 BETREFF:
Fluoro-CT Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
ich wurde gefragt, ob der "Life-Bildschirm" für Fluoro-CT im CT-Raum als BWG abgenommen sein muss. Ich denke nicht, da ich davon ausgehe, dass während der CT-Intervention im CT-Raum keine radiologische Befundung diktiert wird. Ähnlich wie bei interventioneller DL wird dies wahrscheinlich später an einer PACS-Workstation erledigt.
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Gottwals, im Rahmen von mehreren Diskussionen, an denen ich zum Thema "Life-Bildschirm", um Ihre Terminologie zu benutzen, teilgenommen habe und an denen auch radiologisch tätige Ärzte beteiligt waren, wurde für Durchleuchtungen keine eindeutige Meinung in Richtung - nennen wir es - Online- oder Offline-Befundung erzielt. Der Monitor im Röntgenraum kann, als Fazit dieser Diskussionen, Befundungsmonitor sein, müsste dann also einer Abnahmeprüfung unterzogen werden, oder nicht. Die Entscheidung wurde an mehrere Randbedingungen geknüpft, die von der Art der radiologischen Tätigkeit bis offensichtlich zur persönlichen Geschmackssache reichten. Seitdem rate ich immer, bei Zweifeln "Befundungsmonitor ja oder nein" die Meinung der betreffenden medizinisch-radiologischen Seite zu berücksichtigen, wenn nicht sogar zu akzeptieren. Nun will ich zugeben, dass ich bei der Nutzung eines BWG nur zu interventionellen Zwecken ebenfalls dazu neigen könnte, dieses nicht in die Kategorie Befundungsmonitor einzuordnen. Aber auch hier würde ich mich grundsätzlich zurückhalten und der radiologischen Fachkompetenz vor Ort der Vortritt lassen.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Kempers
schrieb am
18.03.2011 - 11:28 Uhr: Frage:1433 BETREFF:
Frage 1419 / Archivierung bei gemieteten CT-Zeiten Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
erlauben Sie mir bitte zur o.g. Frage eine Anmerkung, womit ich auf ein Problem aufmerksam machen möchte, das in diesem Rahmen nur angeschnitten werden kann: Die Frage 1419 bezieht sich auf die Thematik der Archivierung im Rahmen von "gemieteten CT-Zeiten" einer radiologischen Praxis von einem Krankenhaus. Richtig haben Sie erwähnt, dass - im Falle der Archivierung durch das Krankenhaus - die Datensätze klar nach Anwender zu unterscheiden sein müssen. Haben aber Krankenhausmitarbeiter, die nicht direkt an der Untersuchung mitwirken, bereits die MÖGLICHKEIT des Datenzugriffs, stellt dies bereits im Sinne des Datenschutzes eine Datenübermittlung dar (unterschiedliche datenverarbeitende Stellen), die auch hinsichtich einer Schweigepflichtsverletzung strafrechtlich relevant sein kann! Es gibt übrigens keine gesetzliche Grundlage für eine Praxis für eine derartige Datenverarbeitung im Auftrag unter Offenlegung von Gesundheitsdaten. Auch eine "Umgehung" über eine Einwilligungserklärung der Patienten hat "sehr dünnes Eis", da sie die Kriterien der Rechtmäßigkeit wohl kaum hier erfüllen kann. Für den anwendenden Arzt ist §28 RöV an dieser Stelle auch erwähnenswert. Ich rate dringend, die Datenschutzbeauftragten (Bundesland / Klinik) einzuschalten.
Mit freundlichem Gruß
Kempers
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Kempers, Ihr Beitrag ist auch eine interessante Information für die zuständigen Behörden, wo man sich - so meine Empfehlung - daran machen sollte, das gesamte hier dargelegte Verfahren zu überdenken bzw. darüber mit den Datenschützern zu diskutieren. Wir werden das anregen.
Vielen Dank und freundliche Grüße K. Ewen
Konstantin Müller
schrieb am
13.03.2011 - 14:29 Uhr: Frage:1432 BETREFF:
Kombinierter Aktualisierunskurs Fachkunde StrlSch Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
vielen Dank für Ihre hilfreichen Antworten auf so viele Fragen in unsererm interessanten Fachgebiet!
Von mir nur die kurze Frage ob der kombinierte Kurs zur Aktualisierung der Fachkunde (8 Stunden plus 4 Stunden für die zweite Fachkunde) zwingend an zwei Tagen, oder auch (wie ab und zu angeboten) an einem Tag durchgeführt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen, K. Müller
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Müller, es freut mich, dass Sie das Forum RöV so positiv beurteilen. Zu Ihrer Frage: Es ist nicht zwingend im Sinne der "Fachkunde-Richtlinie", den Kombi-Kurs auf 2 Tage zu verteilen. Aber es ist sinnvoll im Sinne des Durchhaltewillens und der Aufnahmefähigkeit der Teilnehmer/innen, den Kurs nicht an einem Tag "durchzuziehen". Kurse dieser Art müssen von den Heilberufskammern (z.B. von den Ärztekammern) anerkannt werden. Ich bin nicht sicher, ob diese so ohne Weiteres für 12-stündige Eintageskurse ihr OK geben werden.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Sven Kopriwa
schrieb am
10.03.2011 - 15:52 Uhr: Frage:1431 BETREFF:
Abnahmeprüfung an BWG nach DIN V 6868-57 Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
nachdem ich von diversen Bezirksregierungen nicht die erhoffte Antwort bekommen konnte, wende ich mich nun an Sie. Unser Unternehmen vertreibt seit kurzer Zeit Befundungsmonitore. Bislang kaufen wir den Service zur ersten Abnahmeprüfung der Monitore von extern zu. Wird eine spezielle Fachkunde für diese Prüfungen benötigt um sie durch eigene Techniker durchführen zu lassen? Wenn ja, welche?
Beste Grüße
S. Kopriwa
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Kopriwa, Ihre Frage hängt mit der besonderen Rechtsformulierung des § 6 RöV zusammen. In dessen Abs. 1 Nr. 1 ist vorgeschrieben, dass u.a. die geschäftsmäßige Prüfung (dazu zählen auch die Abnahme- und Konstanzprüfungen im Rahmen des § 16 RöV) einer Röntgeneinrichtung der zuständige Behörde anzuzeigen und dass nach Abs. 2 dieser Anzeige der Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz (das wäre hier die FK-Gruppe 6 nach der Fachkunde-Richtlinie Technik nach RöV) beizufügen ist. Wenn man nun in die Definition "Röntgeneinrichtung" schaut (§ 2 Nr. 14 RöV), dann gehören dazu auch die "Vorrichtungen zur medizinischen Befundung", also auch BWGs. Insofern wäre nach der augenblicklichen Rechtslage der RöV für die Durchführung von Abnahmeprüfungen an Befundungsmonitoren die o.g. Fachkunde im Strahlenschutz erforderlich, obwohl für diese Prüfung die Röntgenstrahlung nicht eingeschaltet werden muss. Die RöV befinder sich zurzeit in einem Änderungsstadium. Man hat unter anderem eingesehen, dass die oben geschilderte Forderung des § 6 überzogen ist. Es ist geplant, für Prüfungen, die ohne Einschalten von Röntgenstrahlung ablaufen können, auf die Anzeige bei der Behörde zu verzichten. Damit würde auch ein Fachkundenachweis entfallen. Ich kann natürlich nicht 100%-tig garantieren, dass diese Änderung wirklich realisiert werden wird, aber es ist sehr wahrscheinlich. Mit dem Inkrafttreten der geänderten RöV kann im Herbst diesen Jahres gerechnet werden.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Anne Bauch
schrieb am
09.03.2011 - 09:42 Uhr: Frage:1430 BETREFF:
visuelles Auflösungsvermögen Sehr geehrter Prof. Ewen,
es handelt sich um digitale Bildempfänger (Detektor). Was die Protokolle der Abnahmeprüfung angeht: genau diese machen wir, wir sind Hersteller dieser Systeme. Wie gesagt, dieses Phänomen tritt "nur" bei bisher 3 Systemen auf. Gestrige Tests haben ergeben, dass Tischplatte und Dosismesskammer nicht soviel schlucken. Einzig der Abstand DIGI13 zum Detektor ist ausschlaggebend für diese schlechte Ortsauflösung. Nur ist es leider nicht möglich die Anordnung bzw. den Aufbau des Tisches zu Gunsten der Ortsauflösung zu verändern.
Mit freundlichen Grüßen
Anne Bauch
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Bauch, ich konnte das Ihrer ersten Anfrage nicht entnehmen, dass Sie die Seite des Herstellers dieser Systeme vertreten. Unangenehm sind immer Fehlerphänomene, die nur statistisch verteilt und nicht systematisch auftreten. Ich habe von hier aus auch keine einleuchtende Erklärung dafür. Vielleicht weiß jemand aus der Forum-Gemeinde etwas.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Dr. Gerrit Fund
schrieb am
09.03.2011 - 08:56 Uhr: Frage:1429 BETREFF:
Strahlenschutzbeauftragter Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
1. es haben doch nur die Abteilungen einen Beauftragten zu benennen, die Röntgenstrahlen selbst anwenden?
Danach wären z.B. für unser Haus die Abteilungen Anästhesie, Gynäkologie und Neurologie von dieser Pflicht ( nicht aber der des Tragens von Plaketten, sofern man im Kontrollbereich tätig ist ) befreit?
2. ist in der RöV geregelt, wer die monatliche Dosimeter/- Plakettenpflege zu leisten hat?
Danke für ihre Info.
Gruss,
g. fund
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dr. Fund, in einem Krankenhaus mit unter Umständen mehreren Abteilungen, in denen Röntgenuntersuchungen durchgeführt werden, so z.B. in der Röntenabteilung und in der Chirurgie, müssen jeweils abteilungseigene Strahlenschutzbeauftragte, also Ärzte/innen mit Fachkunde im Strahlenschutz, von dem Repräsentanten des Strahlenschutzverantwortlichen, z.B. vpm Verwaltungsleiter, innerbetrieblich benannt und der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In anderen Abteilungen des Krankenhaus ohne "Röntgenbetrieb" ist das natürlich nicht erforderlich. Die Festlegungen, wer in diesen Abteilungen Personendosimeter benötigt, treffen die Strahlenschutzbeauftragten. Die RöV schreibt vor, dass alle Personen, die beruflich im Kontrollbereich zu tun haben, derartigen Dosimeter zu tragen haben. Die Kosten für die Durchführung der Personendosimetrie in einem Krankenhaus hat der o.g. Repräsentant des Strahlenschutzverantwortlichen (des Betreibers) zu übernehmen.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Anne Bauch
schrieb am
08.03.2011 - 11:09 Uhr: Frage:1428 BETREFF:
visuelles Auflösungsvermögen Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, in Folge der Abnahme- und Konstanzprüfung unserer Systeme ist folgendes Problem aufgetreten: Bei der Beurteilung der Ortsauflösung am Röntgentisch zeigt sich eine maximale Auflösung von 2,0 Lp/mm. Wenn der Auflösungstest jedoch um 45° zur Tischplatte gedreht wird, erhält man eine maximale Auflösung von 2,8 Lp/mm. Dieses Problem ist bisher bei 2 von 15 Systemen aufgetreten. Woran kann dieser Unterschied festgemacht werden? Am Thoraxstativ wurden bei beiden Systemen 3,1 Lp/mm erreicht. Auch kann die Tischplatte bzw. die Struktur an sich ausgeschlossen werden, da auch ein Drehen dieser nur 2,0 Lp/mm bringt.
Ich hoffe, Sie können mir helfen. Mit freundlichen Grüßen
A. Bauch
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Bauch, was eine eindeutige Erklärung für diese von Ihnen festgestellten Effekte meinerseits erschwert, sind die mir nicht bekannten technischen Randbedingungen, so z.B., ob es sich um digitale Bildempfänger (Speichrfolie oder Festkörperdetektor) oder um analoge Bildempfänger (Film-Folien-System) handelt. Denn im ersteren Fall könnten durch die 45-Grad-Ausrichtung des Bleistrichrasters und die dadurch bedingte geometrisch geänderte Anordnung der Rasterlamellen relativ zu den Pixelnflächen eine höhere Liníenpaar-Ortsauflösung vorgetäuscht werden (Erhöhung um den Faktor Wurzel aus 2 = 1,41). Nun macht mich allerdings stutzig, dass dieser Effekt von Ihnen aber nur an 2 von 15 Einrichtungen beobachtet worden ist, also nicht systematisch auftritt. Deshalb muss auch an eine andere Möglichkeit gedacht werden, die mit einer möglichereise unzureichenden Fokussierung bzw. Zentrierung des Streustrahlenrasters zusammenhängen könnte. Schließlich würde mich auch noch ein wenig unruhig machen, wenn ich an einem "Röntgentisch" (Sie meinen wahrscheinlich einen Rasteraufnahmetisch bzw. Buckytisch) die Linienpaar-Ortsauflösung nur 2 Lp/mm beträgt. Denn die Grenzwerte liegen für derartige Einrichtungen - egal ob analog oder digital - bei 2,4 bzw. 2,8 Lp/mm (siehe Anlage I zur SV-RL). Haben Sie mal in die Protokolle der Abnahmeprüfungen geschaut? Was steht dort über die Ergebnisse des Ortsauflösungstests? Mehr kann ich hier und heute aus Ihren Angaben nicht herausinterpretieren. Haben Sie einen guten technischen Kundendienst, der sich mal dieses Problems annehmen könnte?
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Hans Thiemann
schrieb am
07.03.2011 - 19:48 Uhr: Frage:1427 BETREFF:
Bleigleichwerte Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
üben macht den Meister und wer sucht der findet. Vielen Dank für Ihre Antwort, so schnell hatte ich sie nicht erwarte. Nun aber kann ich mich mit der gültigen Norm bewaffnen und werde vorankommen. Nochmals herzlichen Dang.
Mit freundlichen Grüßen und allen guten Wünschen für Sie,
Hans Thiemann
1. Antwort: ... also dann viel Erfolg bei Ihren weiteren Recherchen. Sonst wieder im Forum RöV melden.
Gruß K. Ewen
Hans Thiemann
schrieb am
07.03.2011 - 18:45 Uhr: Frage:1426 BETREFF:
Bleigleichwert Sehr geehrtes AK-RöV Team,
ich bat gestern um Hilfe bei der Suche nach einer Tabelle mit Bleigleichwerten für verschiedene Werkstoffe.
Ich erhielt heute schon eine Mitteilung, der zufolge ich die antwort lesen könne, wenn ich mich in den Mitgliederbereich einloggte.
Gern tät ich das, wenn ich wüsste, wie.
Vielleicht gehts ja auf diesem Wege,
Auf alle Fälle bedanke ich mich schon mal für die prompte Antwort, wenn auch noch ungelesen.
Mit freundlichen Grüßen,
Hans Thiemann
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Thiemann, gehen Sie einfach unter www.forum-roev.de oder auch unter www.ak-roev.de ins Internet. Dann erscheint die Startseite des Forum RöV. Klicken Sie das Feld "3. Forum" an und scrollen Sie zur Frage Nr. 1425 (das ist Ihre Frage). Dort finden Sie auch meine Antwort.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Hans Thiemann
schrieb am
06.03.2011 - 10:04 Uhr: Frage:1425 BETREFF:
Bleigleichwert Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte, wo finde ich eine Tabelle, in der Werkstoffe mit ihren Bleigleichwerten angegeben sind? Gibt es das überhaupt? Speziell interessiert mich für die Röntgengrobstrukturuntersuchung in der Werkstoffprüfung der Bleigleichwert von Plexiglas.
Für Ihre Bemühungen um eine Antwrt bedanke ich mich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen,
Hans Thiemann
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Thiemann, für die Berechnung von Abschirmungen, z.B. in der Röntgengrobstrukturtechnik, gibt es die DIN 54113-3. In dieser findet man u.a. die Tabellen 4 und 5, mit deren Hilfe man die Bleigleichwerte in die Dicken anderer Materialien umrechnen kann. Allerdings existieren dort keine Angaben für Plexiglas, sondern nur für folgende Materialien: Eisen, Barytbeton, Beton, Vollziegel und Gips, und zwar jeweils für einen Röhrenspannungsbereich von 50 bis 450 kV. Die Abschirmungsdicke hängt für einen bestimmten kV-Wert im Wesentlichen von der Dichte und Ordnungszahl des abschirmenden Materials ab. Da sich die Dichte für Plexiglas in der Größenordnung um 1 g/cm3 bewegt und Gips in den o.g. Tabellen mit einer Dichte von 0,84 g/cm3 angegeben ist, würde man sicherlich keinen strahlenschutztechnichen Fehler begehen, wenn man für Plexiglas die Umrechnungswerte von Gips nehmen würde.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Dr. M. Huhnt
schrieb am
04.03.2011 - 16:01 Uhr: Frage:1424 BETREFF:
gehaltene Aufnahmen Sehr geehrter Herr Prof. Ewen und alle Teilnehmer dieses Forums,
eine Frage aus der Praxis: Welche Indikation für gehaltene Rö.-Aufnahmen gelten heute noch als aktuell vertretbar. Frische OSG-Distorsionen (V.a. Außenbandruptur), 'Ski-Daumen'(ulnare Bandruptur), chronische Instabilitäten?
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dr. Huhnt, das Forum RöV hat primär die Aufgabe, Fragen im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz zu diskutieren und möglichst auch zu beantworten. Ihre Frage enthält zwei Aspekte: Die (strahlenschutzmäßige) Vertretbarkeit gehaltener Röntgenaufnahmen und die medizinisch-radiologische Indikation dieser Aufnahmetechnik zur Abklärung bestimmter (orthopädisch-chirurgischer) Fragenstellungen, von denen Sie einige hier aufgeführt haben. Zum Strahlenschutz: Wenn man das "Halten" nicht mit bestimmten technischen Hilfsmitteln, die es ja dazu gibt, bewerkstelligen kann, sondern von einer Person ausführen lässt, so kann man deren Strahlenexposition durch Streustrahlung dann praktisch vernachlässigen, wenn die in der Röntgendiagnostik übliche Schutzschürze mit einem Bleigleichwert von 0.35 mm getragen wird. Eine Nutzstrahlenexposition muss aber unbedingt vermieden werden, was aber kein Problem sein sollte. Was die medizinische Indikation zu dieser Art von Röntgenaufnahmen betrifft, so scheint es keine einheitliche Meinung über das Für und Wider zu geben. Man kann aus meiner Sicht nur dazu sagen: Das muss im Einzelfall von dem betreffenden Arzt entschieden werden. Wie gesagt, im Falle des "Für" entsteht bei Beachtung der oben angesprochenen Verhaltensweise kein relevantes Strahlenschutzproblem. Und nicht vergessen: Es muss neben der medizinischen Indikation auch die rechtfertigende Indikation im Sinne § 23 Abs. 1 RöV von einem im Strahlenschutz fachkundigen Arzt gestellt werden!
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Kai Gottwals
schrieb am
04.03.2011 - 12:10 Uhr: Frage:1423 BETREFF:
Interventionen der lf.Nrn. 4, 7 und 8 Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
meine Frage zielt auf Urologische Durchleuchtungsgeräte.
Den Hinweis bei E12 der Anlage I würde ich folgendermaßen interpretieren:
DL-Anlagen, an denen ausschließlich Interventionen der lf.Nrn. 4, 7 und 8 durchgeführt werden, müssen die Anforderungen der E8 und spezielle Anforderungen aus dem Prüfberichtsmuster 2.2.3 (z.B. seitl. Streustrahlenschutz) nicht erfüllen, da C-Bögen, mit denen diese Interventionen durchgeführt werden, diese Anforderungen ebenfalls nicht erfüllen müssen. Sehen Sie dies auch so?
1. Antwort: .... ganz genauso!
Gruß K. Ewen
Verena Scholz-Roskos
schrieb am
04.03.2011 - 11:33 Uhr: Frage:1422 BETREFF:
Gonadenschutz Männer Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hätte eine Frage bezüglich der Hodenkapseln bei Männern. Bis zu welchem Alter müssen diese angelegt werden? Ich habe z.B. 50-jährige Patienten, die sie ablehnen und mir mitteilen sie seien sterilisiert, Andernfalls möchten manch 80-jährige sie unbedingt haben. Ich arbeite bei einem Orthopäden und möchte natürlich für den Schutz des Patienten sorgen, bin aber diesbezüglich etwas verunsichert. Die Ärztliche Stelle Hessen gibt das 60. Lebensjahr als Grenze an.
Viele Grüsse
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Scholz-Roskos, es gibt keine offizielle, d.h. strahlenschutzrechtlich tragbare Altersgrenze in dieser Hinsicht. Wenn die Ärztliche Stelle Hessen 60 Jahre angíbt, dann ist das deren ganz spezifische Meinung. Die Ablehnungsbegründung dieses 50-jährigen Patienten ist ja ziemlich stichhaltig, aber auch der 80-Jährige hat vielleicht seine Argumente - er denkt möglicherweise an Charlie Chaplin. Ernsthafterweise muss man beim Anlegen bzw. Anbieten von Gonadenschutz bei Röntgenuntersuchungen an Männern eine gewisse statistisch abgesicherte Vernunft walten lassen. Insofern liegt die Ärztliche Stelle Hessen gar nicht so schlecht mit ihrer Jahresangabe.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Marie Ludwig
schrieb am
02.03.2011 - 19:04 Uhr: Frage:1421 BETREFF:
Strahlenschutz Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, ich arbeite in einer Zahnarztpraxis, in der digital geröntgt wird. Ich kann während des Röntgens den Raum nicht verlassen. Gehe ich dabei ein Risiko ein? Wie weit muss der Sicherheitsabstand sein?
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Ludwig, in der zahnmedizinischen Röntgendiagnostik ist die Strahlendosis für Patient und Personal sehr niedrig - vollkommen unabhängig davon, ob analog oder digital gearbeitet wird. Deshalb ist es auch erlaubt, beispielsweise Tubusaufnahmen im Behandlungsraum herzustellen. Die auslösende Person soll aber mindestens 1,5 m vom Patient und Röntgenstrahler entfernt stehen. Das Auslösekabel lässt das leicht zu. Außerdem sollte man anstreben, sich nicht in der hinter dem Patienten verlängert gedachten Nutzstrahlrichtung aufzuhalten. Auch das ist problemlos möglich. Unter diesen Bedingungen befinden Sie sich nicht im Kontrollbereich. Panoramaschicht- oder Fernröntgengeräte stehen ja in der Regel nicht in einem Behandlungsraum. Für diese gibt es normalerweise einen besonderen Röntgenraum, und man löst die Strahlung von außerhalb aus. Auf die hier geschilderte Weise ist die zahnmedizinische Röntgendiagnostik für das Personal risikofrei.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Jochen Waltermann
schrieb am
01.03.2011 - 17:13 Uhr: Frage:1420 BETREFF:
Computertomographie Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
ich habe eine grundsätzliche Frage zur CT. Es ist ja so, dass jedes Voxel aus mindestens 180° durchstrahlt werden muss um ein fehlerfreies Bild rekonstruieren zu können. Wird dies in der Praxis getan oder wird jede Schicht aus mehr als 180° betrachtet?
Bei organsensitiven Dosisprogrammen z.B. X-Care der Firma Siemens wird die Röhre ja sogar für einen gewissen Winkelbereich ausgeschaltet. Dies wäre ja eigentlich nicht möglich wenn ich Schichten nur aus 180° betrachte.
Ich hoffe meine Fragen sind verständlich formuliert und Sie können mir weiterhelfen.
Vielen Dank
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Waltermann, das ist grundsätzlich richtig: Bei der CT ist eine Abtastung über einen Winkelbereich von 180 Grad - von speziellen Fragestellungen abgesehen - mindestens erforderlich. Zur Verbesserung der Bildqualität (im Prinzip: je mehr nicht-redundante Datensätze, um so besser) wird aber üblicherweise über 360 Grad mit Fächerstrahlgeometrie abgetastet. Dabei muss angestrebt werden, im Rahmen der Abtastung über die zweiten 180 Grad nicht ähnliche bzw. dieselben Datensätze wie bei der Abtastung über die ersten 180 Grad zu gewinnen. Denn nur so kann ja die Bildqualität relevant verbessert werden. Es gibt dazu verschiedene technische Möglichkeiten, dies zu erreichen (z.B. gewollte Dejustierung des Messsystems um 1/4 des Abtastabstandes oder Nutzung des Springfokusprinzips). Details dazu kann ich hier natürlich nicht bringen. Aber dazu sollte man sich in Lehrbüchern oder auch gezielt im Internet genauer informieren. Ich wollte hier zum Ausdruck bringen, dass eine Schichtbetrachtung über 180 Grand hinaus durchaus sehr sinnvoll ist, weil dadurch die Bildqualität deutlich verbessert wird. Noch ein Punkt, der für die 360-Grad-Abtasttechnik spricht: Die Spiral-CT wäre ohne sie praktisch nicht möglich.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
guido kindervater
schrieb am
28.02.2011 - 09:27 Uhr: Frage:1419 BETREFF:
Archivierungspflicht Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
wie verhält es sich mit der Archivierungspflicht, wenn eine Röntgenpraxis in einem Krankenhaus CT-Zeiten mietet, um dort ihre Untersuchungen durchführen zu lassen. Ist dann der Praxisinhaber für die Archivierung zuständig oder das als Vermieter auftretende Krankenhaus? Oder ist das Verhandlungssache falls das nicht geregelt ist und muss in einem Vertrag die Archivierungspflicht extra verhandelt werden? Dieses hieße dann, dass die Archivierungspflicht delegierbar wäre?
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Kindervater, die sauberste Lösung wäre eindeutig, dass der Mieter zur Nutzung seiner CT-Zeiten eine eigene Genehmigung erwirbt bzw. eine eigene Anzeige bei der zuständigen Behörde erstattet, er also ein temporärer Srahlenschutzverantwortlicher wird. Dann ist er auch verantwortlich für die Archivierung seiner Untersuchungsdaten und -texte sowie seiner anfallenden Röntgenbilder. Die Archivierung selbst könnte durchaus in dem krankenhauseigenen System erfolgen, also beispielsweise unter Nutzung des dortigen PACS. Das wäre mit der Hausleitung vertraglich abzusprechen. Wichtig ist aber bei gemeinsamer Nutzung des Archivs, dass die Daten des Mieters und diejenigen des Krankenhause klar voneinander zu unterscheiden sein müssen, z.B. zwecks Übersendung an die ärztlichen Stellen oder zu anderen Zwecken, wie beispielsweise zu später durchzuführenden Befundvergleichen.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Uwe Herrmann
schrieb am
28.02.2011 - 08:35 Uhr: Frage:1418 BETREFF:
Röntgenschutzkleidung Prüfverfahren von Röntgenschutzkleidung
1. Antwort: Offensichtlich keine Frage in der "Pipeline".
K. Ewen
Brigitte Kolb
schrieb am
27.02.2011 - 16:11 Uhr: Frage:1417 BETREFF:
Betrieb eines DXA-Gerätes "Lunar Prodigy" Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
ich bitte um Beantwortung bzw. Stellungnahme zu folgendem Themenkomplex:
Eine GmbH betreibt ein DXA-Messgerät "Lunar Prodigy". Ein Radiologe, der nicht zur (auch nicht im juristischen Sinn)Betreibergesellschaft
gehört, hat sich bereit erklärt, die "Verantwortung" für dieses Gerät zu übernehmen. Er wurde beim GAA als SSV angemeldet, die Zeilen für den SSB bliebe leer.
Muss ein Arzt (Ärztehaus), der nicht Mitgied der Betreibergesellschaft ist, aber das Gerät gegen eine "Mietpauschale" für sein Klientel nutzt, als SSB benannt werden? Ist eine Fachkunde im Strahlenschutz erforderlich?
Im Antwortschreiben des GAA auf die Anzeige des Gerätes, heisst es auszugsweise:
...mit der Röntgeneinrichtung dürfen nur solche Personen umgehen, die für dieses Gerät eine Einweisung haben und die Fachkunde bzw. die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen...
Weitere Fragen:
1. Muß eine Anzeige der DXA bei ärztlichen Stellen erfolgen ?
2. Kann es passieren, daß die rechtfertigende Indikation überprüft wird ? Oft genug empfiehlt ja der Hausarzt oder Gynäkologe eine Messung als reine Vorsorgemaßnahme, ohne jegliche Indikation.
3.Welche Strahlenschutzmaßnahmen sind während der Untersuchung am Patienten anzuwenden?
4. Es kommt oft genug vor, daß Patienten ausschließlich zur DXA überwiesen werden, die Konsequenzen aus der Untersuchung dann von Hausarzt, Gynäkologen oder Orthopäden gezogen werden. Solche Untersuchungen erfolgen immer wieder auch ohne Anwesenheit eines fachkundigen Arztes. Ist dies im Falle der DXA erlaubt ?
5. Dokumentation:
Reicht es aus, die Bilder der DXA-Messungen auf einen Datenträger zu speichern oder muß ein schriftlicher Bericht zusätzlich 10 Jahre aufbewahrt werden ? Oder ist die Papierform vorzuziehen ?
6. Muss man, obwohl außer DXA keine Röntgenuntersuchungen durchgeführt werden, den Röntgenpaß aktiv anbieten ?
7. Benötigen Arzthelferinnen, die außer dem DXA-Gerät keine sonstigen Rö-geräte bedienen, den "90Stunden-Kurs" ?
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Kolb, zunächst zu dem ersten Fragenkomplex: 1) Formal ist die juristische Person, hier die GmbH, Strahlenschutzverantwortliche (SSV). Die De-Facto-Wahrnehmung der Verantwortung erfolgt durch die nach Gesetz oder Satzung zuständige Person, bei der GmbH durch den Geschäftsführer. Der Radiologe wäre dann als (externer) Strahlenschutzbeauftragter (SSB) zu bestellen. 2) Grundsätzlich könnte der Nutzer des Geräts als SSB bestellt werden, wobei aber alle Verantwortung weiterhin bei der GmbH als SSV verbleibt. Praktikabler und sinnvoller wäre folgende Lösung: Der Mieter beantragt für seine Nutzungszeit eine "eigene" Betriebsgenehmigung (§ 3 RöV) oder erstattet eine "eigene" Anzeige (§ 4 RöV). Für bestimmte Pflichten, wie Durchführung der Konstanzprüfung, Beauftragung von Sachverständigen für die wiederholenden Prüfungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 RöV, Wartung, etc. werden Abgrenzungsverträge abgeschlossen, die von der zuständigen Behörde akzeptiert werden. Der Mieter muss sowieso die Fachkunde im Strahlenschutz sowohl als SSB oder als temporärer SSV aufweisen (allein schon zur Stellung der rechtfertigenden Indikation und zur Wahrung der ständigen Aufsicht und Verantwortung). Zurzeit ist diese Fachkunde noch relativ leicht zu erwerben (Teilnahme am Grundkurs + 8 h Einweisung). Das könnte sich in Zukunft etwas aufwändiger gestalten. Soviel zur Fachkunde im Strahlenschutz für Ärzte (Kenntnisse im Strahlenschutz für Persoanl: siehe später). Zu Ihren weiteren Fragen: Zu 1) Grundsätzlich schon immer, praktisch aber erst durch Beschluss der obersten Landesbehörden von 2010. Zu 2) Ja, ist möglich (vor allem durch die ärztlichen Stellen). Zu 3) Abgesehen von den normalerweise in der Röntgendiagnostik üblichen Einstellmodalitäten (z.B. Strahlerpositionierung u.a. mit Lichtfeld und anderen Einstellhilfen) wegen der sehr geringen Patientendosis keine weiteren Maßnahmen. Zu 4) Der überweisende Arzt stellt nur die medizinische Indikation. Unabhängig davon ist zusätzlich vor Ort die Stellung der rechtfertigenden Indikation durch einen fachkundigen Arzt erforderlich. Zu 5) Digitale Datenträger reichen aus. Aber 10 Jahre Aufbewahrungszeit! Danach müssen die Daten noch so lesbar sein, dass auch dann eine Befundung ermöglicht werden kann. Zu 6) Grundsätzlich ja. Zu 7) Arzthelferinnen benötigen einen Kurs von 8 h Dauer. Die Kenntnisse im Strahlenschutz müssen dann unter Vorlage der Kursbescheinigung von der zuständigen Ärztekammer bescheinigt werden. Unabhängig davon ist eine Einweisung nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RöV notwendig.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Dr.med. Marcel Hofmann
schrieb am
27.02.2011 - 08:37 Uhr: Frage:1416 BETREFF:
Bleifreie Strahlenschutzkleidung Sehr geehrter Prof. Ewen,
da im stationären Bereich als Strahleschutzbeauftragter arbeite, wurde von unserer OP- Abteilung Anfrage wg. bleifreier Schutzkleidung gestellt.
Meines Wissens ist die Fluorescenz der Nicht - Blei - Metalle v.a. bei niedrigen Röhrenspannungen ein Problem, das die Hersteller durch zusätzlich Ausrüstung der Schürzen mit Folien verschiedender Bauart verhindern wollen.
Außerdem gibt es angeblich seit Anfang 2011 eine neue DIN - Norm zu dem Thema.
Meine Fragen :
Gibt es inzwischen Konstruktionen, die einen den Vorschriften konformen Schutzim ganzen Spektrum bieten?
Was hat es mit der neuen DIN - Norm auf sich?
Was kann ich den Mitarbeitern zur Beschaffung raten?
Mit freundlichen Grüßen.
Dr. Marcel Hofmann
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dr. Hofmann, die Nutzung von bleiarmer und -freier Schutzkleidung ist ein schon seit längerem diskutiertes Problem, unter anderem auch deshalb, weil, wie Sie richtig sagten, in gewissen Materialien mit im Vergleich zu Blei niedrigeren Ordnungszahlen Röntgenstrahlung im diagnostischen Energiebereich Röntgenfluoreszenzstrahlung induzieren kann. Die Fluoreszenzstrahlung ist zwar sehr niederenergetisch, kann aber in äußeren Gewebeschichten des Schürzenträgers zu einer gewissen Strahlenexposition beitragen. Wichtig ist natürlich die Frage, in welchem Verhältnis diese zusätzliche Exposition zur unzweifelhaft vorhandenen wirksamen Abschirmung dieser Schürzen gegenüber Streustrahlung steht. Letztendlich entscheidend der von der Röhrenspannung abhängige Zahlenwert einer physikalische Größe über die summarische Abschirmwirkung einer Schürze, die Schwächungsfaktor genannt wird. Dieser Faktor wächst mit dem Bleigleichwert des Schürzenmaterials (z.B. 0,25, 0,35 oder 0,5 mm Pb-Gleichwert), wird aber, wie oben geschildert, für gewisse Materialien durch die Induktion von Fluoreszenzstrahlung reduziert. Es gibt keine rechtlichen Vorschriften über die notwendige Größenordnung des Schwächungsfaktors (so eine Art unterer Grenzwert). Deshalb muss jeder Betreiber diagnostischer Röntgeneinrichtungen selbst entscheiden, ob er die sicherlich gewichtsmäßig leichteren bleiarmen oder -freien Schürzen (mit der Möglichkeit der Induktion von Fluoreszenzstrahlung in gewissem Maße) oder Bleischürzen (ohne Fluoreszenzstrahlung) nutzen möchte. Es ist sicher, dass auch bleiarme oder -freie Schürzen die Strahlenexpositon für das Personal in der Röntgendiagnostik erheblich reduzieren, aber ... siehe oben. Es gibt eine Reihe von Publikationen zu diesem Thema (unter anderem von H. Eder), die ich hier aber nicht aufzählen kann. Ein Blick ins Internet wird Ihnen, falls Interesse besteht, weiterhelfen. Noch ein Wort zur Normung: Es gibt die DIN 6857-1 aus dem Jahr 2009 als neuste Norm (aus 2011 existiert nichts): "Strahlenschutzzubehör bei medizinischer Anwendung von Röntgenstrahlung - Teil 1: Bestimmung der Abschirmeigenschaften von bleifreier oder bleireduzierter Schutzkleidung". Von diesen Folien, die angeblich die Fluoreszenzstrahlung abschirmen sollen, habe ich persönlich noch nichts gehört.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Manfred Heimann
schrieb am
24.02.2011 - 21:21 Uhr: Frage:1415 BETREFF:
Ärztliche Stelle Sehr geehrter Prof. Ewen,
eine Praxis ist kompl. auf digitale Radiologie umgestellt. Die Aufnahmen werden sofort befundet und die Patienten bekommen für den Überweisenden eine CD und den Befund mit.
Jetzt verlangt die Ärztliche Stelle, dass die Aufnahmen auch über einen Laserprinter ausgedruckt werden müssen. Gibt es dazu eine Rechtsgrundlage?
Herzlichen Dank. Mit freundlichen Grüßen Manfred Heimann
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Heimann, die Rechtsgrundlage zu diesem Problem ist nicht ganz so trivial. Im § 17a RöV ("Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen") ist in Abs. 1 gesagt, dass die zuständige Behörde die Prüfverfahren festlegt. Das ist durch die bundesweite Erarbeitung und Anwendung der Richtlinie "Ärztliche und Zahnärztliche Stellen" realisiert worden. Darin findet man unter anderem den Text, "dass die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen zulassen können, dass die Vorlage der Unterlagen auf Datenträgern oder durch elektronische Übermittlung in einer für sie geeigneten Form erfolgt, wobei...". Die Entscheidung, wie die Unterlagen vom Betreiber an die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen zu übersenden sind, liegt daher bei diesen. Ich empfehle Ihnen, die oberste zuständige Landesbehörde in Ihrem Bundesland anzusprechen, wenn sie im bilateralen Kontakt mit Ihrer ärztlichen Stelle nicht weiterkommen können. Denn nach meiner Meinung sollte das "CD-Verfahren" durchaus akzeptabel sein.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Dr. Kai Voss
schrieb am
21.02.2011 - 16:15 Uhr: Frage:1414 BETREFF:
Vielen Dank Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
vielen Dank für die schnelle Antwort auf Frage 1411. Ich hatte auch schon ordentlich bei Google geforscht, auf das Stichwort "ZÄS Zeichenlegung" wäre ich nie gekommen. Ich hatte mit diversen Stichworten nur "Nieten" gezogen..
Viele Grüße
Kai Voss
PS: Vielleicht treffen wir uns ja mal beim AK-RöV, wenn unser "Hauptvertreter" Maager verhindert ist.
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dr. Voss, wie sagt man so schön? "Wir freuen uns über zufriedene Kunden!" Was die Vertretung von Dr. Maager betrifft, so war dieser bei der letzten Sitzung des AK RöV nicht dabei. Die nächste AK-RöV-Sitzung ist irgendwann im September 2011.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
M. Scheithauer
schrieb am
21.02.2011 - 11:29 Uhr: Frage:1413 BETREFF:
Strahlenschutzzubehör Patient Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
mich beschäftigt immer wieder die Frage nach sinnvollen Strahlenschutzzubehör für Patienten. Gibt es Empfehlungen, die über das übliche „Vorhandensein“ von Strahlenschutz für den Patienten hinausgehen? Konkret interessiert mich, ob bei der CT Abschirmungen von nicht gescannten Bereichen vorgeschrieben sind. Hier noch kurz meine Erfahrungen zum Thema Patientenstrahlenschutz: In den Kliniken wird vom einen Extremfall (Rundumeinpacken mit „Blei“) bis zum anderen Extremfall (kein Verwenden von Zubehör) alles praktiziert. Wenn man sich die Streustrahlensituation am Patienten verdeutlicht (90 % der Dosis außerhalb des Nutzstrahls wird durch Patientenstreustrahlung verursacht) drängt sich der Gedanke auf, dass eine Abdeckung von Bereichen außerhalb des Nutzstrahlenfeldes eher zur Gewissensberuhigung und weniger zur Herabsetzung der Patientenexposition beiträgt. Vielen dank im Voraus. M. Scheithauer
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Scheithauer, wir erhalten hier im Forum oft Fragen dieser oder ähnlicher Art. Es ist auch nicht immer so einfach, die wirklich physikalisch bedingten positiven Auswirkungen von Schutzkleidung auf die Patientenexposition ausreichend genau zu spezifizieren und sie ins Verhältnis zum Aufwand des Anlegens zu setzen. Sie haben ja in Ihrer Frage ein Beispiel geschildert. Außerdem ist immer auch die psychologische Wirkung auf den Patienten zu berücksichtigen, die ein Nichtanlegen von Schutzkleidung bewirken kann, auch wenn die physikalische Schutzwirkung vernachlässigbar ist. An sich findet der Patientenschutz, also die wirkliche Dosisreduzierung, heutzutage in der Röntgendiagnostik auf anderen Ebenen statt (z.B. Nutzung von gerätetechnisch integrierten Strahlenschutzsystemen, strahlenschutzmäßig sinnvolle Wahl der Untersuchungsparameter, sorgfältige Stellung der rechtfertigenden Indikation). Trotzdem: Dio Frage nach Patientenschutzkleidung bleibt! Ein sinnvoller Hinweis auf die Art der zu nutzenden Schutzkleidung findet man in der Anlage III der Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL), die man hier im Forum RöV unter dem Link "Richtlinien" einsehen kann.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Heinz Jürgen Blendinger
schrieb am
21.02.2011 - 10:27 Uhr: Frage:1412 BETREFF:
Genauigkeit der DFP-Anzeige (0,01 µGy m2) Sehr geehrter Hr. Prof. Ewen, im BMU-Schreiben vom 6.12.2010 wird eine Genauigkeit der Dosisflächenproduktanzeige (DFP) mit 2 Stellen hinter dem Komma in pädiatrischen Kliniken und Praxen gefordert (0,01 µGy m2) und ist ab sofort und bis auf weiteres zu Grunde zu legen. Dazu habe ich ein paar Fragen, für die ich gerne Ihre Hilfe in Anspruch nehmen möchte. (1) Wer bestimmt in welchem Fall die 2-stellige DFP-Anzeige notwendig ist (Betreiber, Sachverständige, Behörde)? (2) Ab wann ist real die Forderung für bereits installierte Röntgeneinrichtungen zu erfüllen (bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung, Aufforderung durch die ärztlichen Stellen oder durch die Landesbehörden)? (3) Welchen Zeitraum kann/darf die Behörde bewilligen um die Forderung erfüllen zu können? (4) Sind auch Ausnahmen denkbar? (5) Sind Absprachen mit den zuständigen Landesbehörden für Röntgeneinrichtungen, die erstmalig in Betrieb gehen zulässig? Ich bedanke mich im voraus für die Beantwortung der Fragen. Mit freundlichen Gruß, Heinz J. Blendinger
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Blendinger, nach Rücksprache mit dem Leiter des AK RöV sind Ihre Fragen folgendermaßen zu beantworten: zu 1) Hier - wie auch sonst bei Mängeln im Rahmen der SV-RL - gilt grundsätzlich die Formel: "Der Sachverständige stellt fest, die Behörde vollzieht". Bei Neuinbetriebnahmen wird aber oft dieser Weg abgekürzt, indem der Betreiber (Strahlenschutzverantwortlicher) dem Sachverständigen die Abstellung des Mangels mitteilt, um auf diese Weise die notwendige Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 RöV zu erhalten. Zu 2) Bei bereits in Betrieb befindlichen Röntgeneinrichtungen wird der fragliche Zeitpunkt durch die routinemäßig durchzuführende wiederholende Sachverständigenprüfung bestimmt. Zu 3) Schwer zu sagen! Zeiträume dieser Art sind "behördenspezifisch". Wir würden sagen: Größenordnungsmäßig kleiner gleich einem Jahr. Zu 4) Die Ausnahmen sind ja schon festgelegt worden: Die besagte Forderung gilt nur für pädiatrische Kliniken und Praxen. Zu 5) Grundsätzlich sind immer (vernünftige) Absprachen mit den zuständigen Behörden möglich, auch in dem hier vorliegenden Fall. Aber man kann und darf auf diesem sensiblen Gebiet (Röntgenuntersuchungen an Kindern) keine extrem großzügigen Zugeständnisse erwarten.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Dr. Kai Voss
schrieb am
19.02.2011 - 13:41 Uhr: Frage:1411 BETREFF:
Seitenkennzeichnung in Kassetten für Dentale OPG-Aufnahmen Hallo,
gibt es eine Norm o.a. Vorschrift bzw. Prüfposition, in der die Seitenkennzeichnung z.B. mit einem "L" für die linke Seite auf der Verstärkerfolie in der Kassette vorgeschrieben ist. Hintergrund der Frage ist eine Seiten-verwechslung bei der Überweisung von einem Zahnarzt zum Oralchirurgen. Das "L" war vom Überweise nach der Aufnahme mit einem Filzstift aufgemalt, leider auf der falschen Seite....
Viele Grüße
Voss
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dr. Voss, es gibt zu dieser Thematik einige Texte, denen man einen gewissen Vorschriftencharakter zubilligen könnte, ohne dass ich sicher bin, dessen rechtliche Relevanz erfolgreich vor Gericht bestätigt zu bekommen. Aber immerhin, es gibt etwas. Beispiele: In der Richtlinie "Aufzeichnungen nach RöV" befindet sich u.a. eine Anlage 4 "Dokumentation bei Röntgenaufnahmen" in Form einer Tabelle und in dieser wiederum als 2. Zeile das Feld "Projektion". Darunter könnte man auch den Zwang zur Seitenkennzeichnung z.B. durch Zeichenlegung subsumieren. Weiterhin existiert eine Normenreihe DIN 6862 "Identifizierung und Kennzeichnung von Bildaufzeichnungen in der medizinischen Diagnostik" mit einem Teil 1, der die analogen, und einem Teil 2, der die digitalen Bildempfänger umfasst. Schließlich lohnt sich ja oft ein Blick ins Internet. Hier könnten Sie es mit den Stichworteen "ZÄS Zeichenlegung" versuchen. Bei Google habe ich damit eine Reihe von Hinweisen zur weiteren Verfolgung des Themas Ihrer Fragestellung gesehen.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Nadine Schulenburg
schrieb am
18.02.2011 - 17:32 Uhr: Frage:1410 BETREFF:
MTRA in Selbständigkeit Sehr geehrter Herr Professor Ewen, theoretisch darf sich eine MTRA doch selbständig machen, oder? Wenn ich mir z.B. ein CT kaufe, um dann für eine Klinik oder Praxis CT-Untersuchungen durchführe, die dann durch einen Radiologen befundet werden -> funkioniert das? Welche Bedingungen/Voraussetzungen gibt es? Welche Genehmigungen muß man haben? Was sind die rechtlichen Hintergründe? Vielen Dank! N.Schulenburg
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Schulenburg, ja, Sie dürfen ein Röntgendiagnostikgerät kaufen und dieses dann als Besitzerin (als Strahlenschutzverantwortliche) in Betrieb nehmen. Aber bedenken Sie: Sie sind keine Ärztin und benötigen einen Arzt (eine Ärztin) mit Fachkunde im Strahlenschutz, welche diejenigen Untersuchungen abdeckt, die mit dem betreffenden Röntgengerät durchgeführt werden sollen. Rechtlicher Hintergrund ist die RöV. So muss dieser Arzt (diese Ärztin) folgende Funktionen ausfüllen: Strahlenschutzbeauftragte/r (§§ 3 bzw.4), Stellung der rechtfertigenden Indikation (§ 23 Abs. 1), Befundung (§ 24 Abs. 1 Nr. 1). Der Betrieb des Geräts muss bei der zuständigen Behörde angezeigt (§ 4) oder ggf. genehmigt (§ 3) werden. Üblich ist das Anzeigeverfahren. Ferner ist eine Strahlenschutzprüfung durch einen Sachverständigen(§ 4 Abs. 2) und eine Abnahmeprüfung seitens des Herstellers oder Lieferanten (§ 16 Abs. 2) durchzuführen. Für die technische Durchführung der Röntgenuntersuchung benötigt man entsprechend qualifiziertes Personal (§ 24 Abs. 2). Das ist sozusagen das Grobe! Falls Sie das wirklich durchziehen wollen (CT!!), dann würde ich Ihnen dringend raten, ein persönliches Gespräch mit einem (behördlichen) Experten in Sachen RöV zu suchen. Hier im Forum kann ich nicht alle Details aufzählen, die für Ihr Vorhaben wichtig sind.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Andreas Bertels
schrieb am
18.02.2011 - 13:17 Uhr: Frage:1409 BETREFF:
Anmeldung bei der Bezirksregierung Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
wir sind eine neue Gemeinschaftspraxis mit 3 gleichberechtigten Partnern, in der Rechtsform somit einer GbR gleichgestellt. Wir betreiben 2 Röntgeneinrichtungen, namentlich ein stationäres Röntgengerät und einen Bildwandler. Beide Geräte hatten wir bei der Bezirksregierung als Betreiber anzumelden.
Im Rahmen dieser Anmeldung wurden wir gefragt, wer als Strahlenschutzverantwortlicher in die Anträge einzutragen sei. Wir haben hierzu irrtümlich und nach Beratung durch die Vertreter der Bezirksregierung zunächst nur 2 Partner angegeben. Von der Behörde wurden 2 Bescheide erstellt, in denen jeder dieser beiden Partner als fachkundiger SSV bestätigt wurde. Nach Gebührenforderungen von 1k-EURO teilt uns die Behörde mit, dass auch der dritte Partner, wenn Röntgenleistungen beauftragend, einen Antrag als SSV stellen müsse (natürlich für erneute 500 Euro). Hätten wir alternativ nicht auch nur als GP einen SSV-Antrag stellen können und durch diesen die beiden anderen Partner als SSB bestellen lassen können, oder können wir nicht auch den dritten Partner nur als SSB bestellen, so kennen wir das aus unseren bisherigen GPs ? Die Vertreter der Behörde verneinen das mit Hinweis auf unseren Status als Gemeinschaftspraxis, das könne nur eine GmbH !? Wie ist da die Rechtslage ? Vielen Dank A.Bertels
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Bertels, nach Rücksprache mit einem Experten im Strahlenschutzrecht aus dem für dieses Gebiet zuständigen Ministerium des Landes NRW ist zu Ihrem Problem folgendes zu sagen: Das Gesellschaftsrecht hat bestimmte Auswirkungen auch auf die "Person" (rechtlich oder natürlich) des Strahlenschutzverantwortlichen und die von ihm ausgehende mögliche Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten. In NRW ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für die hier angsprochene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Sinne einer Praxisgemeinschaft, Apparategemeinschaft oder ähnlicher "Konstruktionen" mit zwei oder mehreren Gesellschaftern folgendes festgelegt worden: Man muss zwei Möglichkeiten unterscheiden. 1) Jedes Mitglied der GbR kann einen Genehmiungsantrag stellen bzw. eine Anzeige (dominierend bei der RöV) erstatten. Jedes Mitglied, das dies tut, ist Strahlenschutzverantwortlicher (SSV) mit uneingeschränkter Verantwortlichkeit. Alle dortigen SSVs haben einen "Sprecher" in Richtung zuständige Behörde zu benennen. 2) Es kann aber auch nur ein Mitglied der GbR den Antrag auf Genehmigung stellen bzw. die Anzeige erstatten. Dann ist diese Person auch nur alleiniger SSV und hat daher auch nur allein die uneingeschränkte Verantwortung. Dieser SSV kann nun Strahlenschutzbeauftragte (SSB) bestellen, z.B. auch andere Gesellschafter der GbR. Er muss allerdings die Entscheidungsbereiche und Befugnisse dieser SSBs formulieren und deren strahlenschutzrechtliche "Aufgabenwahrnehmung" überwachen.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Karl-Heinz Szeifert
schrieb am
18.02.2011 - 11:05 Uhr: Frage:1408 BETREFF:
zu Frage 11403 - Gonadenschutz Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, auch ich bin als Dozent für Strahlenschutzkurse tätig und bekomme ebenfalls diese Frage immer wieder gestellt. Ich berufe mich in diesem Falle auf eine Publikation ais "Radiologie aktuell" 2/2001, S2-4 von J.Roth, H.W.Newec, R.Sandern- Abt. Radiologische Pfysik, Kantonsspital/Universitätskliniken Basel. Auch darin wird bestätigt, dass kaum ein positiver Effekt erziehlt wird. Allerdings meinen die Autoren im Gegensatz zu Ihrer Darstellung - Zitat: "Wenn überhaupt ein positiver Effekt erzielt werden soll, dann kann man durch Anlegen der Halbschürze auf der strahlerzugewandten Seite des Patienten die außerhalb des Nutzstrahlenfeldes vorhandene sog. Gehäusedurchlassstrahlung abschirmen" meinen die Autoren: Zitat"Am Beispiel der häufig durchgeführten Thorax-Röntgenaufnahme ist in Abbildung 2
gezeigt, welche Wirkung die Tragweise einer Bleigummi-Abdeckung auf die Gona-
dendosis hat. Wie nicht unbedingt zu erwarten ist, kann ein Schutz auf der Filmseite
die Gonadendosis zumindest beim Mann stärker reduzieren als ein Schutz auf der
Röhrenseite. Daraus kann geschlossen werden, dass die Rückstreuung vom Wand-
stativ grösser ist als die Durchlass- und Streustrahlung vom Röhrengehäuse inkl.
Schwächung durch den Körper. An den Ovarien beträgt die Dosiseinsparung jedoch
bestenfalls - d.h. bei allseitiger Abschirmung - 15 %, selbst bei nicht optimaler Ein-
blendung. Dies ist im Strahlenschutz eine geringe Einsparung. Es sei hier an den
Grundsatz der Optimierung erinnert."
Die Publikation ist allerdings wie oben erwähnt 10 Jahre alt! Gibt es hierzu mittlerweile neuere Erkenntnisse? mit freundlichen Grüßen Karl-Heinz Szeifert
Dateianhang: anzeigen
1. Antwort: .... ich verweise auf Ihre Frage Nr. 1407 und auf meine Antwort darauf sowie auf die Antwort zur Frage 1403.
K. Ewen
Karl-Heinz Szeifert
schrieb am
18.02.2011 - 10:50 Uhr: Frage:1407 BETREFF:
BETREFF: Anmerkung zu Frage 1403 Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, auch ich bin als Dozent für Strahlenschutzkurse tätig und bekomme ebenfalls diese Frage immer wieder gestellt.
Ich berufe mich in diesem Falle auf eine Publikation ais "Radiologie aktuell" 2/2001, S2-4 von J.Roth, H.W.Newec, R.Sandern- Abt. Radiologische Pfysik, Kantonsspital/Universitätskliniken Basel.
Auch darin wird bestätigt, dass kaum ein positiver Effekt erziehlt wird.
Allerdings meinen die Autoren im Gegensatz zu Ihrer Darstellung - Zitat:
"Wenn überhaupt ein positiver Effekt erzielt werden soll, dann kann man durch Anlegen der Halbschürze auf der strahlerzugewandten Seite des Patienten die außerhalb des Nutzstrahlenfeldes vorhandene sog. Gehäusedurchlassstrahlung abschirmen"
Die Publikation ist allerdings wie oben erwähnt 10 Jahre alt!
Gibt es hierzu mittlerweile neuere Erkenntnisse?
mit freundlichen Grüßen
Karl-Heinz Szeifert
Dateianhang: anzeigen
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Szeifert, ich sagte es schon mal: Diese Frage ist zwar nicht ganz so alt wie die Röntgendiagnostik, aber fast (ein wenig übertrieben). Ich bitte Sie, einen Blick auf meine Antwort zur Frage 1406 von Herrn Pröhl zu werfen.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Peter Pröhl
schrieb am
17.02.2011 - 19:15 Uhr: Frage:1406 BETREFF:
Anmerkung zu Frage 1403 Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, ich bin auch als Dozent für Strahlenschutzkurse tätig und bekomme eben diese Frage immer mal wieder gestellt. Ihre Aussage, bei Thoraxaufnahmen in Hartstrahltechnik am RWG die Gonadenabdeckung "rückwärtig" anlegen zu lassen möchte ich aber doch noch einmal hinterfragen: Muss man denn tatsächlich bei modernen Rö.-Geräten noch mit Gehäusedurchlassstrahlung rechnen oder ist die Rückstreuung vom RWG nicht kritischer zu betrachten? Denn dann wäre m. E. eine Positionierung der Abdeckung zum RWG hin zu bevorzugen. Freundlichen Gruß, P. Pröhl
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Pröhl, die Reduzierung der Gonadendosis bei der Thoraxaufnahme durch Patientenschutzkleidung ist so minimal, dass man möglicherweise nicht eindeutig unterscheiden kann, ob der größere Effekt durch Reduzierung der rückgestreuten Strahlung (also Patientenschutz strahlerfern anlegen) oder durch die Gehäusedurchlassstrahlung (also Patientenschutz strahlernah anlegen) erzielt werden kann. Ich habe damals durch Messungen die größere Dosisreduzierung durch den strahlernahen Patientenschutz registriert. Ich will nicht bestreiten, dass aufgrund anderer Messungen der strahlerferne Patientenschutz zu favorisieren ist. Ich denke, dass als wesentlicher Punkt die sehr unterschiedliche Größenordnung der Dosisleistung in der Gehäusedurchlassstrahlung zu sehen ist, die von verschiedenen Parametern anhängig ist (z.B. vom Hersteller, vom Baujahr des Röntgenstrahlers und von der gewählten Röhrenspannung). Ich glaube, wir werden eine klare, auf alle Verhältnisse zutreffende Entscheidung "hinten oder vorne" nicht treffen können. Wir wissen nur, der dosisreduzierende Effekt ist - wie auch immer abgedeckt wird - nicht überwältigend, aber er ist - egal, welche Seite des Patienten bevorzugt wird - in einem geringen Maße vorhanden.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Bettina Drewes
schrieb am
17.02.2011 - 10:50 Uhr: Frage:1405 BETREFF:
Neuerwerb der Fachkunde im Strahlenschutz für Zahnärzte Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
ist bei absolvieren eines DVT-Kurses (Neuerwerb) automatisch der Neuerwerb der Fachkunde im Strahlenschutz mit eingeschlossen? Liebe Grüße.
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Drewes, das kann sein! Aber entscheidend ist, ob die zuständige Kammer (sehr wahrscheinlich die Zahnärztekammer) diesen DVT-Kurs auch als Aktualisierungskurs für die "normale" Zahnradiologie anerkannt hat. Aber das muss man dort erfragen.
Viele Grüße K. Ewen
kinast
schrieb am
14.02.2011 - 23:50 Uhr: Frage:1404 BETREFF:
"röntgenschein" sehr geehrter prof.ewen. ich hätte eine dringende frage auf die ich im internet auf normalem wege keine antwort bekomme. ich bin gelernte orthopädiemechanikerin/bandagistin und arbeite als arzthelferin in einer orthopädischen praxis. mein chef möchte das ich den umgangssprachlich genannten röntgenschein mache. ist das als ungelernte fachangestellte überhaupt möglich?? gilt orthopädiemechanik als medizinischer beruf??
vielen dank im voraus.
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Kinast, wir sind nicht ganz sicher, ob die Ausbildung in Orthopädiemechanik ausreichend ist, um den "Röntgenschein" erwerben zu können. In der uns vorliegenden Liste wird diese Ausbildung nicht zu den "sonstigen medizinischen Ausbildungen" im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV gezählt. Das muss aber nicht das Aus für Sie bedeuten, denn diese Liste erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigekeit. Es gibt noch zwei Möglichkeiten für Sie, dieser Sache nachzugehen: 1) Erkundigung bei der für Sie zuständigen Ärztekammer, ob diese Ausbildung als Voraussetzung zum Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz ("Röntgenschein") ausreichend ist. Sollte das dort negativ gesehen werden, dann 2) Antragstellung seitens Ihres Chefs, der als Orthopäde Strahlenschutzverantwortlicher in seiner Praxis ist, an die nach RöV für ihn zuständige Aufsichtsbehörde, eine Ausnahme von der o.g. Forderung des § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV nach abgeschlossener medizinische Berufsausbildung zuzulassen. Das wäre nach § 33 Abs. 6 RöV grundsätzlich möglich.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Martina Spilker
schrieb am
14.02.2011 - 16:14 Uhr: Frage:1403 BETREFF:
Gonadenschutz bei Hartstrahltechnik Sehr geehrter Prof. Ewen,
ich unterrichte das Fach Radiologische Diagnostik an der MTA-Schule und gebe Strahlenschutzkurse für OP-Personal. Ich habe mich dabei immer an die Leitlinien und die DIN EN 61331-3 gehalten und auf die Anwendung einer Gonadenschutzschürze bei Thoraxaufnahmen mit Hartstrahltechnik hingewiesen. Es gibt aber immer wieder Diskussionen und Veröffentlichungen, die einen Gonadenschutz für überflüssig erklären. Die aktuelle Diskussion im CT, wo man ja auch hohe kV anwendet werden, zeigt aber, dass dort ein Gonadenschutz notwendig ist. Wenn die Dosis beim Thorax so gering ist, dass man einen Gonadenschutz vernachlässigen kann, wo beginnt und endet dann die Geringfügigkeit? Heißt das im Umkehrschluss, dass auch bei einer Aufnahme des Fingers bzw. der Hand wegen Geringfügigkeit auf eine Gonadenschutzschürze verzichtet werden kann und wo ist die Grenze? Für Ihre Einschätzung der Sachlage wäre ich sehr dankbar.
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Spilker, eine alt bekannte Fragestellung: Was bringt der Gonadenschutz (die übliche Halbschürze) bei Thoraxaufnahmen? Antwort: Nicht viel! Denn der größte Teil der vom Nutzstrahlenfeld ausgehenden Streustrahlung nimmt seinen Weg durch den Patientenkörper und wird eh nicht von dem Gonadenschutz beeinflusst. Wenn überhaupt ein positiver Effekt erzielt werden soll, dann kann man durch Anlegen der Halbschürze auf der strahlerzugewandten Seite des Patienten die außerhalb des Nutzstrahlenfeldes vorhandene sog. Gehäusedurchlassstrahlung abschirmen. Fazit: Halbschürze zwar verwenden, Gonadendosis wird geringfügig reduziert, aber Schürze "rückwärtig" anlegen. Gute Frage übrigens, was die Definition von "Geringfügigkeit" in diesem Zusammenhang angeht! Das ist fast eine persönliche "Geschmackssache". Mein Vorschlag: Im Zweifelsfall für den Patienten! Aber bei der Aufnahme eines Fingers, also eines sehr kleinen Streuobjekts? Man kann auch alles übertreiben.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Mario Treichl
schrieb am
14.02.2011 - 07:55 Uhr: Frage:1402 BETREFF:
Nutzen von Bleiwesten Sehr geehrter Herr Prof. Ewen!
Zu meiner Frage 1382 (Vielen Dank für Ihre Einschätzung!) hätte ich nun eine Weitere:
Ich habe zum Thema "Nutzen von Bleischürzen" etwas recherchiert und bin dabei auf eine Arbeit von Prof. Roth aus der Schweiz gestoßen, in welcher die Wirksamkeit von Bleischürzen bei gewissen zahnärztlichen Röntgenaufnahmen kritisch hinterfragt wird. Ich weiß nicht, ob ich den Link hier posten darf/soll:
http://www.zahnaerzte.ch/doc/doc_download.cfm?uuid=955B925CD9D9424C417BFC0E4A212C7B&&IRACER_AUTOLINK&&
Als Laie bin ich mir nicht sicher, ob die dortigen Ausführungen auch in meinem Fall (1 Panoramaröntgen + 4 Bissflügelröntgen ohne Bleischutz) zutreffen:
Wäre die Bleiweste in meinem Fall ohnehin nur ein Feigenblatt gewesen?
Beste Grüße, Mario Treichl
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Treichl, ich habe mich vor Jahren auch schon zu derselben Fragestellung messtechnisch betätigt und kann im Grundsatz die Ergebnisse von Herrn Prof. Roth und seine Schlussfolgerungen daraus bestätigen: Viel erreicht man mit der Nutzung von Patientenschutzkleidung in der zahnmedizinischen Radiologie tatsächlich nicht. Trotzdem plädiere ich aus verschiedenen Gründen, wie z.B. Röntgenuntersuchungen an Kindern, ungünstige Nutzstrahlenrichtungen bei Tubusaufnahmen, Minimierungsgebot im Strahlenschutz (also Dosis so gering wie sinnvollerweise möglich), und aus rein psychologischen Gründen dafür, auch in der Zahnmedizin den Patientenschutz zu nutzen, der in der Anlage III der Sachverständigen-Prüfrichtlinie aufgeführt ist. Aber - und da stimme ich mit Herrn Prof. Roth vollkommen überein - es gibt viel wirksamere Methoden, die Strahlenexposition in der zahnmedizinischen Röntgendiagnostik zu reduzieren. Ich will die Bleigummischürze in der Zahnmedizin nicht gerade als ein Feigenblatt bezeichnen, aber dieser Vergleich hat etwas.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Thilo Am-Ende
schrieb am
14.02.2011 - 01:28 Uhr: Frage:1401 BETREFF:
Welche Anwendungskategorie gilt für Monitore an Biopsiegeräten? 1)
Im BMU Schreiben vom 15.7.2010 wird auf Seite 6 Nr. 13 eine Überprüfung von BWG's bei AP (Ab-nahmeprüfung) gefordert. Es wird keine Kategorie angegeben.
Anmerkung: Gemäß MBU Schreiben ist die Abnahmeprüfung für Neugeräte ab Erstinbetriebnahme 1.10.2010 verpflichtend durchzuführen. An Geräten die vor dem 1.10.2010 in Betrieb gegangen sind, ist diese Abnahmeprüfung bis zum 1.7.2011 durchzuführen!
2)
Die Kategorie A, B, C, nach der in der 6868-57 geprüft wird, hängt lediglich von der Zweckbestimmung des BWG ab.
3)
Bezüglich Mammotest hat Siemens Healthcare in der Zweckbestimmung folgendes festgelegt:
- nicht für diagnostische Zwecke freigegeben und
- somit gemäß 6868-57 keine Anwendungskategorie A
Sachverständige fordern allerdings die Abnahme nach Kategorie A. Die aktuell gelieferten Systeme und die bereits installierten Systeme der Firma Siemens erfüllen diese Forderung nicht.
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Am-Ende, hier meine Kommentare zu Ihren 3 Punkten, die ich mit dem Leiter des Arbeitskreises RöV (AK RöV) abgesprochen habe. Zu 1) Ich will nur noch einmal zusammengefasst festhalten, was in der QS-RL, Abschnitt 3.1.3.13 unter der Tabelle zum Thema Bildwiedergabegerät (BWG) steht bzw. nicht steht: a) Durchführung der Abnahmeprüfung (AP) nach DIN V 6868-57, b) Das BWG muss mindestens eine 1k-Matrix aufweisen. c) AP für Neugeräte (also auch für das BWG) ab Erstinbetriebnahme 1.10.2010 ist verpflichtend (also ohne Übergangsregelung), während die AP für vor diesem Termin schon betriebene Systeme bis zum 1.7.2011 durchzuführen ist. Es ist nichts darüber ausgesagt, welche Kategorie das BWG haben muss. Man könnte vermuten, dass BWGs in mammographisch genutzten Biopsiegeräten wie die in der Mammograaphie genutzten BWGs ausgelegt sein müssen, als nach Tab. 8.1 der QS-RL die Bedingungen der Kategorie A aufweisen müssen. Aber im besagten Abschnitt 3.1.3.13 der QS-RL steht nichts davon! Zu 2) Der Vorschlag lautet, dass bis zur Festlegung einer diesbezüglichen Übergangsvorschrift auch Kat-B-BWGs in der mammographischen Biopsie eimgesetzt werden dürfen. Aber die AP muss nach DIN V 6868-57 erfolgreich sein. Über den Text der genannten Übergangsvorschrift muss bei der nächsten Sitzung des AK RöV noch beraten werden. Zu 3) Dass Sachverständige in der mammographischen Biopsie Kat.-A-BWGs fordern, ist mit Sicherheit voreilig. Denn das gibt der Abschnitt 3.1.3.13 nicht her (siehe meinen Kommentar zum Punkt 1).
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Michael Weber
schrieb am
10.02.2011 - 15:57 Uhr: Frage:1400 BETREFF:
Risikokalkulation Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
bis hier ins Forum dringen ja die Fragen von Patienten nach individuellem Risiko der div. Untersuchungen und ich nehme an etliche von uns Anwendern vor Ort sind im konkreten Fall nicht immer auf festem Boden; deshalb möchte ich das Forum benutzen um einen Calculator zu Diskussion zu stellen:
http://www.xrayrisk.com/index.php
msG
Weber
1. Antwort: Lieber Herr Weber, sind Sie mir bitte nicht böse, wenn ich hier klarstellen muss, dass ich die Entscheidung über das treffen muss, was auf Internetbasis ins Forum gestellt wird. Ich möchte diese Feststellung deshalb hier im Forum öffentlich machen, damit jeder meine Meinung in dieser Angelegenheit kennt und sich dann an diese - nennen wir es mal - Verabredung halten kann. Ich würde sonst Tür und Tor für Links zu Texten und Plattformen öffnen, die dann irgendwie aus dem Ruder laufen könnten. Das Forum ist ein Podium für Fragen aus dem Umfeld der RöV. Diskussionen sind erwünscht, Internetverweise ohne Rücksprache mit mir nicht. Herr Weber, noch mal zu Ihnen: Dieser Calculator mag sehr sinnvoll sein. Das alles ist sicherlich von Ihnen gut gemeint, und ich lasse die Internetadresse auch bis auf Weiteres stehen. Aber belassen wir es bitte dabei.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Karl-Heinz Szeifert
schrieb am
10.02.2011 - 13:21 Uhr: Frage:1399 BETREFF:
Anmerkung zu Fragen 1393 und 1397 Übergangsregelung Fachkunde Sehr geehrter Herr Prof Ewen,
die Frage von Frau Rapp bezog sich sowohl auf Rö-Diagnostik als auch auf NUK und Strahlentherapie.
Ihre Antwort bezieht sich allerdings nur auf §45 RÖV wonach der 1.7.2007 die letzte Frist zu Aktualisierung gewesen wäre.
Für NUK und Therapie ist aber in der Regel die Strahlenschutzverordnung heranzuziehen.
Gemäß § 117 Abs. 11 i. v. m. § der 30 StrlSchV gilt dort folgende Übergangsvorschrift.
Bei Erwerb der Fachkunde nach 1989 endet die Frist bis zur ersten Aktualisierung bereits vor dem 1.8.2006!
Die Aktualisierung mit einem Kombinationskurs nach RöV und StrSchV müsste sich dann doch vor dem früherem Datum der StrSchV erfolgen.
Oder habe ich das bisher falsch interpretiert?
Viele Grüße Karl-Heinz Szeifert
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Szeifert, in ihrer 2. Anfrage bezog sich Frau Rapp aber nur auf die Verhältnisse der RöV ("2002 + 5 Jahre = 2007"). Das hatte ich schon richtig bemerkt. Aber das nur so nebenbei. Richtig ist Ihre Auslegung der Übergangsvorschriften für einen nach StrlSchV und RöV kombinierten Aktualisierungskurs und die damit verbundene Vorverlegung des kritischen Datums auf den 1.8.2006.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Kim Kramer-Loof
schrieb am
10.02.2011 - 11:37 Uhr: Frage:1398 BETREFF:
Schädelaufnahmen, Gehaltene Aufnahmen Sehr geehrter Herr Prof. Ewans, ich wende mich an Ihnen mit allbekannten Problemen! In meiner Arbeitsstädte werden Schädelaufnahmen (Erwachsene wie Kinder) regelmäßig geröntgt. Das gleich gilt für die gehaltenen Aufnahmen! Bisher hatten wir die Regelung bei den gehaltenen Aufnahmen nur zwischen 14 und 40 Jahren anzufertigen (unter 14 Jahre, Wachstumsfugen zu sehen, über 40 Jahre keine gehaltene Aufnahmen). Seit kurzem meinten unsere Chirurgen dies wäre „Blödsinn“ und wir mussten gehaltene Aufnahmen bei Jugendlichen mit Wachstumsfugen und bei deutlich älteren Patienten diese Aufnahmen anfertigen.
Nun suche ich gesetzliche Vorgaben, die ich den Chirurgen geben kann, in der Hoffnung dann weniger von diesen Aufnahmen röntgen zu müssen. Ich hoffe Sie können mir dabei helfen! Vielen Dank! MfG K.Kramer-Loof
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Kramer-Loof, von mir befragte radiologische Experten bezeichneten diese Art Schädelaufnahmen als "unsinnig". Ich gebe das einfach mal so weiter. Was die gehaltenen Aufnahmen betrifft, so wird seitens der modernen Unfallchirurgie die Meinung verteten, dass diese weitgehend obsolet seien, es sei denn bei einer chronischen Bandinstabilität resultiert aus der MRT kein eindeutiger Befund. Rechtlich wirklich belastbare Quellen (Gesetz, Verordnung) gibt es auf diesem Gebiet nicht, wohl aber Richtlinien oder ähnliche mehr oder weniger nur empfehlende Regelungen, wie z.B. die "Leitlinie der Bundesärztekammer". In jedem Bundesland existieren ja die sog. Ärztlichen Stellen im Sinne des § 17a Röntgenverordnung. Dort könnte eine diesbezügliche Anfrage Ihreseits zu mehr Informationen führen, als ich sie hier habe bieten können.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Elke Rapp
schrieb am
09.02.2011 - 21:52 Uhr: Frage:1397 BETREFF:
Fachkundeaktualisierung MTRA Sehr geehrter Herr Prof. Ewens,
bei meiner Anfrage ging es nicht um meine Person sondern eher um MTRAs
die ihre Fachkunde im Strahlenschutz 1999 erstmals erworben haben.
Lt.der Röntgenverordnung 2002 müssen diese ja alle
5 Jahre aktualisiert werden. Im o.g. Fall müsste
dies erstmals 2007 geschehen, oder gibt es da
Übergangsregelungen.Vielen Dank
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Rapp, ok, jetzt habe ich Ihre Frage verstanden. Sie haben Recht mit Ihrer Annahme, dass für diese Personengruppe die Aktualisierung im Jahr 2007 hätte stattfinden müssen, und zwar nach der Übergangsvorschrift des § 45 Abs. 6 RöV "2002 (Inkrafttreten der RöV) plus 5 Jahre".
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Birgitta Thomas
schrieb am
09.02.2011 - 12:03 Uhr: Frage:1396 BETREFF:
Rekonstruktionen am CT sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
können Sie mir sagen, wer aus rechtlicher Sicht für spezielle Rekonstruktionen am CT zuständig ist? (Stenoseberechnung, Gefässrekonstr.etc.)
(MTRA/Radiologe?)
Ich habe noch eine weitere Frage an Sie: Wir würden gerne den Augenlinsenschutz im CT anwenden wobei uns nicht ganz klar ist, ob es durch dieses Material(bleifrei) letztlich zu einer höheren Strahlenbelastung kommt.?
Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen
Birgitta Thomas
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Thomas, die von Ihnen genannten speziellen CT-Rekonstruktionen können - nach entsprechender Einweisung und Anlernung - durchaus von einer MTRA technisch vorbereitet werden. Aber die Folgerungen daraus und die befundrelevanten Aspekte sind natürlich ausschließlich Sache des radiologisch tätigen Arztes. Fazit: Eine sinnvolle und - wie oben geschildert - in der Aufgabenteilung abgestimmte Zusammenarbeit zwischen Arzt und MTRA ist bei CT-Rekonstruktionen durchaus rechtlich akzeptabel. Was Ihre 2. Frage betrifft, so kann aus der Nutzung von Augenprotektoren aus bleifreien Materialien, die ja auch auf dem Markt sind, sicherlich keine Erhöhung der Linsendosis resultieren. Es ist aber zu erwarten, dass der Effekt der Dosisreduzierung bei bleifreien Materialien wegen der möglicherweise dort zusätzlich induzierten Röntgenfluoreszenzstrahlung nicht so ausgeprägt ist wie bei Bleiprotektoren.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Scheibner
schrieb am
09.02.2011 - 10:31 Uhr: Frage:1395 BETREFF:
Aktualisierung der Fachkunde und Kenntnisse Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
nach einigen Telefonaten und unterschiedlichen Aussagen wende ich mich bezüglich der Aktualisierung (AK) der Fachkunde für Zahnärzte und AK der Kenntnisse für Zahnarzthelferinnen an Sie und hoffe eine entscheidende Antwort zu finden:
Ein Zahnarzt muss einen AK absolvieren. Aufgrund vieler "Spezialangebote" ("AK für Ärzte", "AK für Zahnärzte") ist nun die Frage für welchen er sich entscheiden muss. Nach meinem Wissen muss ein AK nach Maßgaben der Anlage 6 RL "Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz" durchgeführt werden, so dass jeder Aktualisierungskurs (egal von welcher Ärzte- ,Zahnärztekammer oder Kursstätte angeboten) absolviert werden kann. Sehe ich das richtig?
Eine weitere Frage besteht bei der AK der Kenntnisse im Strahlenschutz für Zahnarzthelferinnen. Nach o.g. RL ist hier nach Anlage 11 zu aktualisieren. Angenommen die Zahnarzthelferinnen können aufgrund von Zeitproblemen nur den AK für Ärzte/Zahnärzte absolvieren, sie machen somit mehr als nötig! Werden die Kenntnisse (getreu dem Motto "viel hilft viel") ebenfalls aktualisiert bzw. als aktualisiert akzeptiert?
Über eine Rückantwort wäre ich Ihnen sehr dankbar. Beste Grüße
Michael Scheibner
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Scheibner, ein Zahnarzt muss den Aktualisierungskurs besuchen, der explizit für diese Berufsgruppe ausgewiesen ist. Für Zahnarzthelferinnen gibt es natürlich auch einen speziellen Aktualisierungskurs, wobei aber offensichtlich nichts dagegen sprechen würde, wenn diese den (dann aber zeitlich deutlich längeren) Aktualisierungskurs für Zahnärzte absolvieren würden. Ich habe deshalb das Wort "offensichtlich" gebraucht, weil ich empfehlen würde, sicherheitshalber in solchen Fällen bei der zuständigen Behörde (in der Regel die örtlich zuständige Zahnärztekammer) nachzufragen.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Manfred Staberock
schrieb am
08.02.2011 - 17:23 Uhr: Frage:1394 BETREFF:
Bleiäquivalent Röntgenschürzen Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
für die Beantwortung folgender Frage wäre ich dankbar. Welchen Bleiäquivalenz-Wert sollten die Bleischürzen im Herzkatheterlabor bei diagnostischen und interventionellen Herzkatheterprozeduren haben?
Vielen Dank
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Staberock, nach DIN 6815 (dort in der Tab. A.1) müssen Schutzschürzen bei den von Ihnen genannten radiologischen Tätigkeiten der sog. Schutzklasse II entsprechen. Das bedeutet nach DIN 6857-1, dass der Bleigleichwert 0,35 mm betragen muss.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Elke Rapp
schrieb am
08.02.2011 - 14:23 Uhr: Frage:1393 BETREFF:
Fachkundeaktualisierung MTRA Sehr geehrter Herr Prof. Ewens,
meine Frage wäre, ab wann müßte eine Fachkundeaktualisierung erfolgen wenn
diese im Okt. 1999 erstmals in Bayern entsprach und würde dann ein 8.Stündiger Strahlen-
schutzkurs für die AKutalisierung alle
3 Bereich in Nuklearmedizin, Strahlentherapie,
Radiodiagnostik ausreichen.
Vielen Dank
mfg
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Rapp, ich habe nicht ganz verstanden, was im Oktober 1999 geschehen ist. Haben Sio in diesem Jahr Ihre Fachkunde im Strahlenschutz als MTRA erworben oder fand zu dieser Zeit die erste Aktualisierung Ihrer Fachkunde statt? Wenn Ersteres passiert ist, Sie also nach Erwerb Ihrer Fachkunde in 1999 noch an keiner Aktualisierung teilgenommen haben, dann stehen Sie vor einem Problem, In diesem Fall rate ich Ihnen dringend, die für Sie zuständige Ärztekammer anzusprechen und dort anzufragen, wie Sie Ihre an sich verloren gegangene Fachkunde im Strahlenschutz wieder erwerben könnten. Sollten Sie schon mal aktualiert haben, dann müssen Sie möglichst schnell einen Aktualisierungskurs besuchen, damit Sie keine Probleme mit den zuständigen Behörden nach der RöV (und ggf. nach der StrlSchV) bekommen. Denn der Zeitraum zwischen den einzelnen Aktualisierungen darf eigentlich 5 Jahre nicht überschreiten. Ein Aktualisierungskurs, der die gesamte Radiologie (Röntgendiagnostik Nukmed, Strahlentherapie) abdeckt, dauert 12 Stunden und wird in der Regel an 2 Tagen angeboten.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Frank Urig
schrieb am
07.02.2011 - 18:41 Uhr: Frage:1392 BETREFF:
Frage:1391 Konstanzprüfung durch Medizitechniker Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, danke für die schnelle Antwort, so habe ich mich dann auch mit der Dame geeinigt. Ich vergaß eben zu erwähnen, dass sie die Prüfung unbeaufsichtigt durchführen wollte und das ist ja im §30 Nr. 2, so wie ich ihn verstehe, nicht vorgesehen. Bliebe noch der Begriff "unter Aufsicht" zu klären, aber ich glaube zu wissen wie er in der Praxis ausgelegt wird. Mit freundlichen Grüßen Frank Urig
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Urig, ich denke, ihr Text ist nur noch so eine Art Nachspann. Ich glaube, wir haben das Problem ausreichend diskutiert.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Frank Urig
schrieb am
07.02.2011 - 17:25 Uhr: Frage:1391 BETREFF:
Frage:1374 BETREFF: Konstanzprüfung durch Medizitechniker Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, die gleiche Frage bekam ich orige Woche von einer Arzthelferin gestellt, ich war allerdings der Meinung, dass sie einen Kurs gemäß §30 RöV besuchen müsse.
Sehen Sie das als zu "streng" an?
Mit freundlichen Grüßen
Frank Urig
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Urig, zu streng ist vielleicht nicht der richtige Ausdruck. Es ist einfach nach der RöV nicht vorgesehen, dass eine Person, welche die Konstanzprüfung in dem Haus, in der Praxis, usw. durchführt, wo sie auch angestellt ist, also von wo sie bezahlt wird, unter die Bestimmungen des § 6 RöV fällt. Denn das ist ja keine "geschäftsmäßige" Prüfung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 RöV. Werfen Sie bitte auch einen Blick in den Abschnitt 1.3.3 der Qualitätssicherungs-Richtlinie. § 30 RöV trifft zwar zu. Schließlich wird zur Konstanzprüfung die Röntgenstrahlung ja nicht am Menschen angewandt. Aber für eine Person nach § 30 Nr. 2 RöV bedeutet das keinen "offiziellen" Kenntnisseerwerb, z.B. über einen Kurs, sondern nur eine Art Einweisung durch eine Person nach § 30 Nr. 1 RöV (z.B durch einen fachkundigen Arzt oder Medizinphysik-Experten).
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Jana Oertel
schrieb am
07.02.2011 - 04:50 Uhr: Frage:1390 BETREFF:
Grauwertvergleich/Dosismessung Sehr geehrter Herr Prof, Entschuldigung ich hätte da mal noch eine Frage. Der Grauwertvergleich in der Zahnarztpraxis beim digitalem Röntgen wurde doch als nicht zweckmäßig angesehen und wurde 2009 durch die direkte Dosismessung ersetzt, die der Sachverständige alle 5 Jahre in der Praxis durchführt oder bei Neugeräten ist die Dosismessung schon installiert? Was ich nicht verstehe, ich habe die drei Graustufen mit dem Urbild verglichen wie es auch Konventionell durchgeführt wird, was ist aber mit der Dosismessung gemeint. Ich hoffe es schmunzelt jetzt keiner über mich aber ich kann lesen so viel ich will, ich kapier es nicht.
Vielen Dank und liebe Grüße
Jana Oertel
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Oertel, zunächst einmal: Niemand darf im Forum RöV über die dort gestellten Fragen schmunzeln - mit Ausnahme meiner Person (kleiner Scherz!). Zu Ihrer Frage: Diese Umstellung bei der Durchführung der Konstanzprüfung nach DIN 6868-5 ist in der geänderten Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL) im Abschnitt 3.2.7 beschrieben Der Ersatz der Grauwertermittlung bei digital arbeitenden zahnmedizinischen Röntgengeräten durch eine Dosismessung hat im Wesentlichen zwei Gründe: messtechnisch praktikabler und genauer sowie in Übereinstimmung mit der Abnahmenorm DIN 6868-151. In dieser Norm sind auch der Messaufbau und die Durchführung der Dosismessung beschrieben. Zum Schluss noch ein Hinweis: Diese 5jährliche Dosismessung ist nicht nur auf den Sachverständigen fixiert. Der kann das machen, muss es aber nicht. Wenn nicht, sind andere Prüfer gefordert (z.B. Personal des Betreibers, andere externe Institution).
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Jana Oertel
schrieb am
07.02.2011 - 04:11 Uhr: Frage:1389 BETREFF:
Aufbewahrungsfrist vom Röntgenkontrollbuch Sehr geehrter Herr Prof.Ewem, in unseren Aktualisierungskursen taucht immer wieder die Frage auf, wie lange muss ein Röntgenkontrollbuch in denen die Befragungen von den Patienten eingetragen werden,(die meist durch eine Tabelle vorgegeben sind mit Datum, Region usw.)aufbewahrt werden? die Bücher sind unterschiedlich. Entweder es sind richtige Bücher die dann irgendwann vollgeschrieben sind, oder man kann einzelne Blätter einheften. Und dann?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Oertel
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Oertel, Sie finden die Antwort auf Ihre Frage im § 28 RöV. Zunächst im Abs. 1, wo zusammengestellt ist (u.a. Nr. 1 die Befragungen), was die Aufzeichnungen alles enthalten müssen. Dann im Abs. 3, wo die Zeitdauer der Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen geregelt ist (z.B. 10 Jahre für die Diagnostik). Wie aufgezeichnet wird, also analog (Bücher, Blätter, etc.) oder digital (Datenspeicher), spielt keine Rolle. Verantwortlich: der Strahlenschutzbeauftragte.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Catharina Gerlach
schrieb am
06.02.2011 - 11:50 Uhr: Frage:1388 BETREFF:
Aktualisierung Strahlenschutzkurs Sehr geehrter Prof. Ewem, ich habe meinen Abschluss als MTRA 1990 gemacht.Habe meinen Strahlenschutzkurs 2006 aktualisiert. Nun arbeite ich schon seit 5Jahren in der Schweiz(nur Diagnostik) und bin mir nicht sicher, ob ich jemals in Deutschland wieder arbeiten möchte. Muss ich trotz schweizer Berufsanerkennung, aller 5 Jahre meine Aktualisierung in Deutschland wiederholen? Herzlichen Dank für Ihre Hilfe. Mit freundlichen Grüssen C.Gerlach
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Gerlach, ich kenne mich nicht gut in der Strahlenschutzgesetzgebung der Schweiz aus, aber eins ist sicher: Die Vorgabe der Fachkundeaktualisierung ist eine Forderung der nur in Deutschland geltenden Röntgenverordnung. Und diee muss nur für radiologische Tätigkeiten eingehalten werden, die in Deutschland stattfinden.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
M. Kretzschmar
schrieb am
05.02.2011 - 18:23 Uhr: Frage:1387 BETREFF:
Gonadenschutzempfehlung- oder forderung? Sehr geehrter Herr Prof. Ewem,
ist das Anlegen eines Gonadenschutzes zum aktuellen Zeitpunkt laut Verordnung bei einer Röntgenuntersuchung in beckennahen Bereichen (oder sogar ferneren Bereichen???) nur Empfehlung oder Pflicht? Wenn ja, für welche Aufnahmen speziell gilt dies (Körpergrenzen?) und gibt es gesetzliche Altersvorschriften für Mann und/oder Frau?
Vielen Dank im Voraus
MfG
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Kretzschmar, das ist juristisch nicht ganz so einfach mit der Forderung nach Anlegen von Gonadenschutz in der Röntgendiagnostik. Die RöV als zwingende Rechtsvorschrift fordert im § 25 ("Anwendungsgrundsätze")zunächst sehr allgemein, dass die durch eine Röntgenuntersuchung bedingte Strahlenexposition so weit einzuschränken ist, wie dies mit den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft zu vereinbaren ist (Abs. 2). Darunter kann man sich viele Möglichkeiten vorstellen, unter anderem auch das Anlegen von Gonadenschutz. § 25 fordert weiterhin (Abs. 3), dass Körperbereiche, die bei der vorgesehenen Anwendung von Röntgenstrahlung nicht von der Nutzstrahlung getroffen werden müssen, vor einer Strahlenexpositon so weit wie möglich zu schützen sind (könnte bei Untersuchungen im Beckenbereich u.a. ebenfalls durch Gonadenschutz geschehen). Soweit die RöV, also sozusagen die Pflicht. Alles andere (bei welchen Röntgenuntersuchungen, welche Altersvorgaben, welches Geschlecht) ist im Einzelfall zu entscheiden (ist sozusagen die Kür) und liegt in der Entscheidung des untersuchenden und im Strahlenschutz fachkundigen Arztes bzw. des in der betreffenden Abteilung zuständigen Strahlenschutzbeauftragten.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
M. Scheithauer
schrieb am
04.02.2011 - 11:25 Uhr: Frage:1386 BETREFF:
Eichung / MTK für Konstanzprüfungsdosimter Sehr geehrter Herr Prof. Ewem,
müssen Dosismessgeräte, die für die Konstanzprüfung an diagnostischen Röntgenanlagen verwendet werden, geeicht werden oder regelmäßigen MTK unterzogen werden?
Vielen Dank im Voraus.
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Scheithauer, für Dosismessgeräte, die nur bei Konstanzprüfungen genutzt werden, reicht eine MTK aus.
Nit freundlichem Gruß K. Ewen
Karl-Heinz Szeifert
schrieb am
02.02.2011 - 15:06 Uhr: Frage:1385 BETREFF:
zu Frage 1383 - Gonadenschutz Vorab vielen Dank an Herrn Prof. Ewen und sein Team für das Engagement in diesem äußerst hilfreichen Forum.
Zu dem Thema Gonadenschutz hat Herr Prof. Ewen bereits in der Antwort zu Frage Nr. 1317 eine m.E. sehr überzeugende und vernünftige Antwort gegeben, an die ich hiermit gerne erinnern möchte!
Zitat aus der Antwort zu Frage 1317: "Es gibt keine Vorschriften oder anderweitige offizielle Regelungen zum Anlegen von Gonadenschutz bei Röntgenuntersuchungen, auch nicht, was eine eventuelle Altersgrenze betrifft. So muss man hier ausschließlich eine (strahlenbiologisch begründbare) Vernunft walten lassen. Wenn das Anlegen von Patientenschutz bei hohen Alter der Patienten mit einem möglicheweise damit verbundenen schlechten Allgemeinzustand Schwierigkeiten bereitet und vielleicht sogar im Extremfall die ordnungsgemäße Durchführung der Röntgenuntersuchung gefährdet, dann lässt man eben den Gonadenschutz weg! Man sollte hier flexibel sein: Dort, wo die Nutzung von Gonadenschutz - auch bei Älteren - unproblematisch ist, wird man dies tun, falls mit Problemen verbunden, eben nicht. Sie hätten dann als MTRA keine z.B. behördlichen zu befürchten. Sinnvoll ist es, diese Situation mit dem Strahlenschutzbeauftragten abzusprechen und als Ergebnis dieser Absprache vielleicht
einen kurzen Text zur Handhabung von Gonadenschutz zu verfassen."
Viele Grüße Karl-Heinz Szeifert
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Szeifert, ich werte Ihren Text hier nicht als Fragestellung sondern als Beitrag zur Klärung des in der Tat immer wieder diskutieren Problems der Nutzung und des Anlegens von Patientenschutzmitteln (z.B. des Gonadenschutzes). Vielen Dank! K. Ewen
Joachim Berlich
schrieb am
02.02.2011 - 14:48 Uhr: Frage:1384 BETREFF:
Begriffes Untersuchung bei Aufbewahrungsfrist Sehr geehrter Herr Ewen,
folgende Fragestellung taucht bei unseren Aktualisierungskursen immer wieder auf: Wie lange muss eine Röntgenaufnahme aufbewahrt werden, wenn bei einem Patient z.B. 2001 eine Knieaufnahme wegen eines Bruches, dann 2008 eine Schädelaufnahme wegen eines Unfalles zur Abklärung gemacht wird? Verlängert die Schädelaufnahme (Aufbewahrungsfrist zunächst bis 2018)auch die Aufbewahrungsfrist für die Knieaufnahme bis 2018? Da die Meinungen der Teilnehmer hier stark variieren, wäre eine Stellungnahme von Ihnen sehr hilfreich. Gleichzeitig taucht ab und zu die Frage auf, wie es sich den Aufnahmen in unterschiedlichen Klinikbereichen beim gleichen Patienten verhält, insbesondere bei Verbundkliniken mit eventuell dem gleichen Strahlenschutzverantwortlichen.
Vielen Dank im Voraus J. Berlich
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Berlich, ich sehe diese Situation folgendermaßen (und habe mir diese Meinung durch einen Experten im administrativen Strahlenschutz bestätigen lassen). Man muss grundsätzlich zwei Fälle unterscheiden: 1) Werden an demselben Patienten zu unterschiedlichen Zeiten Röntgenaufnahmen hergestellt, mit denen, und zwar jede einzelne für sich, eine ganz spezifische radiologische Fragestellung abgeklärt und ein entsprechender Befund erstellt werden soll, dann gilt für jede dieser Röntgenaufnahmen einschließlich der sonstigen Aufzeichnungen (z.B. Befund) eine spezifische, von den anderen Aufnahmen unabhängige 10Jahresfrist. Ein Beispiel dafür sind die beiden von Ihnen erwähnten Knie- und Schädelaufnahmen. 2) Werden wiederum an demselben Patienten zu unterschiedlichen Zeiten Röntgenaufnahmen hergestellt, mit denen - im gegensatz zum Fall 1 - insgesamt eine bestimmte Fragestellung abgeklärt werden soll und woraus auch nur ein (Abschluss)Befund resultiert, dann würde der Zeitpunkt, von dem an die 10 Jahre zählen, mit der letzten Röntgenaufnahme dieser Serie bzw. mit dem Abschlussbefund beginnen. Dieses Vorgehen ist vollkommen unabhängig davon, wo die genannten Röntgenaufnahmen hergestellt worden sind (ggf. unterschiedliche Klinikbereiche oder sogar verschiedene Strahlenschutzverantwortliche).
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Judith Wiener
schrieb am
01.02.2011 - 15:36 Uhr: Frage:1383 BETREFF:
Altersbegrenzung für Gonadenschutz Hallo Herr Prof. Ewens,
zunächst vielen Dank für die Beantwortung meiner letzten Anfrage. Nun hier meine neue Frage: Gibt es eine vorgeschriebene Altersgrenze für das Anbringen einer Hodenkapsel? Diese Frage stellt sich immer wieder bei der Strahlenschutzbelehrung und es gibt unterschiedliche Auffassungen der Lehrkräfte.
Vielen Dank im Voraus
J.Wiener
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Wiener, es gibt keine rechtlich vorgeschriebene Altersgrenze für das Anbringen einer Hodenkapsel. Man könnte jetzt die üblichen Witze machen, die im Zusammenhang mit der Diskussion über die Frage nach einer Altersgrenze bei der Nutzung von Hodenkapseln aufkommen. Aber das geht natürlich nicht im Forum RöV!
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Mario Treichl
schrieb am
01.02.2011 - 13:17 Uhr: Frage:1382 BETREFF:
Zahnärztliches Röntgen ohne Bleischutz Sehr geehrter Herr Prof. Ewen!
Ich hatte vor kurzem 1 Panoramaröntgen und 4 Bissflügelröntgen beim Zahnarzt (digital). Dosis lt. Zahnarzt für diese 5 Bilder insgesamt 0,08 mSv.
Eine Bleiweste wurde mir zwar angelegt, allerdins war die Weste sowohl beim Panoramaröntgen als auch bei den 4 Bissflügelaufnahmen vorne offen, was ich erst nachher bemerkte. Der Magen-Darm Bereich und die Genitalien lagen also "frei". Der Assistentin war das offensichtlich egal. Nun ganz abgesehen vom Fehlverahlten der Verantwortlichen: Hat sich mein Strahlenrisiko (Krebs etc.) nennenswert vergrößert bzw. muss ich Erbgutschäden befürchten? Beste Grüße, Mario Treichl
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Treichl, das Verhalten der Assistetin (fachlich unzureichendes Anlegen der Schutzkleidung, offensichtliches Desinteresse daran) ist sicherlich zu kritisieren, aber Anlass zur Sorge besteht bei Ihnen dennoch nicht. Die Strahlenexpositionen in der zahnmedizinischen Röntgendiagnostik sind im Vergleich zu anderen Röntgenuntersuchungen außerordentlich gering, erst recht in den sog. Risikoorganen (Krebs, genetische Schäden), die mit Ausnahme der Schilddrüse relativ weit vom Nutzstrahlenfeld (Schädelbereich) entfernt liegen. Also Befürchtungen herunterfahren!
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Riehl
schrieb am
01.02.2011 - 09:05 Uhr: Frage:1381 BETREFF:
Software für Befundungsmonitore Sehr geehrter Herr Prof. Ewens,
in Ihrer Antwort zu Frage 1277 schreiben Sie, dass nach atomrechtlichen Regelungen für Befundungsmonitore keine offiziell zugelassene Bildbetrachtungssoftware erforderlich sei. Der Befundungsmonitor ist aber Teil der Röntgeneinrichtung und somit Teil eines Medizinproduktes. Im Medizinproduktegesetz, § 3 Begriffsbestimmungen, wird aber auch Software als Medizinprodukt definiert. Nach meiner Auffassung muss daher auch die Bildbetrachtungssoftware für Befundungsmonitore eine CE-Kennzeichnung aufweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Riehl
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Riehl, ich wollte mich bewusst bei Beantwortung dieser Frage nicht auf das relativ komplexe Gebiet des Medizinprodukterechts begeben. Deshalb habe ich auch explizit geschrieben: "Auf der Basis atomrechtlicher Regelungen" und "Rechtsbereich der RöV". Denn Atomrecht (AtG, RöV, StrlSchV) und Medizinprodukterecht (z.B. MPG) sind ja, wie Sie wissen, zwei verschiedene Rechtsbereiche. Ich weiß, dass Software unter Umständen ein Medizinprodukt sein kann und dann einer CR-Kennzeichnung bedarf. Bei Befundungsmonitoren (BWG) wird man allerdings in der Regel nur eine CE-Kennzeichnung für das Gesamtsystem vorfinden. In der Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL), nach der ein Sachverständiger nach den Vorgaben der RöV eine Röntgeneinrichtung vor Inbetriebnahme und dann alle 5 Jahre überprüft, ist die CE-Kennzeichnung des BWG kein Thema. Auch aus diesem Grund wollte ich meine Antwort zur Frage 1277 nicht auf das Gebiet des MPG ausdehnen, denn dann wäre noch einiges mehr dazu zu sagen gewesen - u.a. auch zu der Frage, ob die Software für BWGs wirklich immer eine eigenständige CE-Kennzeichnung aufweisen muss. Ich möchte mich, wenn irgendwie möglich, im Forum RöV auf die atomrechtlichen Belange konzentrieren wollen und dort ist die Frage nach CE-Kennzeichung der BWG-Software praktisch nicht relevabt.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Peter Weiss
schrieb am
01.02.2011 - 08:47 Uhr: Frage:1380 BETREFF:
Dosisgrenzwerte beruflich strahlenexponierter Personen Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
immer wieder finde ich in Veröffentlichungen und Strahlenschutzkursen "Grenzwerte, die nicht überschritten werden dürfen" für beruflich strahlenexponiertes Personal für Kategorie A mit 20mSv/a und für Kategorie B mit 6mSv/a gegenüber gestellt.
Mit meiner Ansicht, dass auch für die Kategorie B der Grenzwert im Sinne des §57 StrlSchV (§31c RöV) von 20mSv/a gilt, ernte ich bei Fachkollegen mehr Verwirrung als Zuspruch. Dabei beziehe ich mich unmittelbar auf die StlSchV (RöV): Danach dient der "6mSv/a -Wert" lediglich der EINGRUPPIERUNG (§54 StrlSchV bzw. §31 RöV), während §55 StrlSchV (§31a RöV) UNABHÄNGIG von der Gruppe A oder B den GRENZWERT der effektiven Jahresdosis auf 20 mSv festlegt.
Die Grenzwerbetrachtung sehe ich nicht nur akademisch ("wenn höhere Expositionen als 6mSv/a nicht gänzlich auszuschließen sind, sei ohnehin Kategorie A angezeigt"), sondern in Verbindung mit §5 StrlSchV (Verpflichtung zur Einhaltung der Grenzwerte - und damit sind für beruflich exponiertes Personal gerade die 20mSv/a gemeint)sowie §45 StrlSchV (Mitteilungspficht bei Überschreitung)als durchaus essentiell für die Aufgabenerfüllung des SSV/SSB.
Demnach läge es zwar nahe, dass eine "B-Person" mit 7mSv in einem Jahr falsch eingruppiert sein könnte, eine Pflichtverletzung nach §5 StrlSchV, dafür Sorge zu tragen, dass Dosisgrenzwerte nicht überschritten werden sollen, wäre es jedoch nicht.
Es würde mich interessieren, wie Sie - auf den Punkt gebracht - dazu stehen (in der Hoffnung, nicht auch im Forum für Verwirrung zu sorgen...)
Mit freundlichen Grüßen
Peter Weiss
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Weiss, in den Prüfungsfragen bei Strahlenschutzkursen ist der Grenzwert der effektiven Dosis für beruflich Strahlenexponierte der Kat. B oft eine "beliebte" Frage, die häufig (fälschlicherweise) mit "6 mSv/a" beantwortet wird. Das liegt daran, dass man nicht zwischen Definition und Grenzwert für beruflich Strahlenexponierte der Kat. A und B unterscheiden kann. So ist - z.B. auf der Basis der effektiven Dosis - die Definition von Kat. B: > 1 bis 6 mSv/a (z.B. in der RöV: § 31) und der Grenzwert für beruflich Strahlenexponierte, also für A und(!) B: 20 mSv/a (z.B. in der RöV: § 31a Abs. 1). Erhält eine beruflich strahlenexponierte Person beispielsweise in einem Kalenderjahr eine effektive Dosis von 7 mSv, dann ist das keine Grenzwertüberschreitung sondern Anlass für den Strahlenschutzbeauftragten, diese Person in die Kat. A einzuordnen. Sie haben diese Sache also vollkommen richtig gesehen. Im Übrigen: Das war in der alten RöV tatsächlich anders. Dort gab es für diese beiden Kategorien in der Tat noch unterschiedliche Grenzwerte, und zwar z.B. für die effektive Dosis 15 mSv/a für Kat. B und 50 mSv/a für Kat. A. Ist lange überholt!
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
J.Wiener
schrieb am
31.01.2011 - 21:19 Uhr: Frage:1379 BETREFF:
Strahlenschutzmassnahmen im CT Hallo Herr Prof. Ewens,
welche Strahlenschutzmassnahmen sind bei der Durchführung einer CT vorgeschrieben? (Augenschutz,
Schilddrüsenschutz, Hodenkapsel o.ä.?)
Ich würde mich über Infos zu diesem Thema sehr freuen.
Vielen Dank im Voraus
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Wiener, die Patientendosis bei der CT ist - gemäß der größeren diagnostischen Aussagekraft - vergleichsweise hoch. Also ist es sinnvoll und notwendig, den Strahlenschutz bei dieer Untersuchungsart besonders zu forcieren. Das geschieht von Herstellerseite mit zunehmendem Erfolg durch technische Maßnahmen, muss und kann aber auch durch den Anwender beeinflusst werden. Eine dieser Möglichkeiten ist die konsequente Nutzung von Patientenschutzmitteln. Eine diesbezügliche Liste findet man in der Sachverständigen-Prüfrichtlinie (hier im Forum unter dem Link "Richtlinien" einsehbar), und zwar dort in der Anlage III. Für die CT ist hier aufgezählt: Hodenkapseln und Vorrichtungen zum Schutz der Schilddrüse bei Schädel-CT-Untersuchungen. Zu erwähnen sind für die letztgenannte CT-Untersuchung noch sog. Augenprotektoren zum Schutz der Augenlinsen. In der Zeitschrift "radiologie/assistent" von 4/2009 (S.4) findet man eine gute Zusammenstellung zu dieser Thematik ("Strahlenschutz in der Computertomographie - Anwendung von Patientenschutzmitteln" von B. Madsack und M. Walz).
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Thomas Wich
schrieb am
31.01.2011 - 14:45 Uhr: Frage:1378 BETREFF:
fehlende Dosimeterfilme aus GP Bonmann/ Wich Unna Hallo Herr Prof. Ewen,
ich habe nun bereits viel Zeit und auch Nerven gelassen weil ein Satz Dosimeterfilme auf dem Weg von oder auch zum MPA abhandengekommen sind. Da wir keine Arbeiten im Kontrollbereich durchführen,ist mir nicht ganz klar, warum wir laut MPA eine Eintragung auf Null bei der zuständigen Stelle der Bezirksregierg erwirken sollen.
Aus meiner Sicht ist das ein großer Aufwand ohne echte Wert. Dies sieht auch die Bezirksregierung so und riet mir Kontakt zu Ihnen zu suchen.
Vielen Dank
Thomas Wich (Stralenschutzverantwortlicher)
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Wich, das sieht die Bezirksregierung vollkommen richtig! Die Ermittlung der Körperdosis, in der Regel mit Personendosimetern, ist nach RöV und StrlSchV nur verpflichtend für den beruflichen Aufenthalt im Kontrollbereich. Wenn bei Ihnen keine Arbeiten im Kontrollbereich anfallen, ist auch keine Personendosimetrie erforderlich, und es entfällen daher alle damit zusammenhängenden Konsequenzen bei Verlust der Dosimeterfilme.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Stefan Bayer
schrieb am
29.01.2011 - 21:32 Uhr: Frage:1377 BETREFF:
Sachkunde / Fachkunde Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
in meiner Funktion als Strahlenschutzbeauftragter einer unfallchirurgischen Klinik habe ich
folgende Fragen:
Müssen digitale Röntgenbilder in der täglichen Arbeit der unfallchir. Kollegen unbedingt an einem
sog. Befundungsmonitor der Kategorie A nach QS-RL bearbeitet und angeschaut werden, um
die Voraussetzungen für eine adäquate BEFUNDUNG im Rahmen des Sachkundeerwerbs
Notfalldiagnostik und Skelettdiagnostik zu erfüllen? Oder ist auch die Arbeit an Nicht-
Befundungsmonitoren ausreichend, um die entsprechende Sachkunde zu erreichen?
Welche Voraussetzungen muss eine offiziell zugelassene Bildbetrachtungssoftware erfüllen, um den Maßstäben des Sachkundeerwerbs gerecht zu werden?
Vielen Dank für Ihre Antwort, mit freundlichen Grüßen, S. Bayer
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Bayer, zu Punkt 1: für die zum Sachkundeerwerb erforderlichen Befundungen gelten dieselben Vorauzsetzungen, z.B. was den Monitor betrifft, wie für die "normalen", routinemäßig in einer Röntgenabteilung durchzuführenden Befundungen. Daraus resultiert die Forderung, für die zum Sachkundeerwerb notwendigen Befundungen ebenfalls einen Befundungsmonitor einzusetzen, der die technischen Voraussetzungen nach Tab. 8.1 der QS-RL erfüllen und einer Abnahmeprüfung nach DIN V 6868-57 unterzogen sein muss. Zum Punkt 2: Auf der Basis atomrechtlicher Regelungen ist mir - gelinde ausgedrückt - nicht bekannt, dass eine "offiziell zugelassene Bildbetrachtungssoftware" vorhanden sein muss, "um den Maßstäben des Sachkundeerwerbs gerecht zu werden". Mit anderen Worten: So etwas gibt im Rechtsbereich der RöV nicht.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Rainer Grassmuck
schrieb am
28.01.2011 - 12:07 Uhr: Frage:1376 BETREFF:
Röntgenraum - Zahnarztpraxis Schönen guten Tag, unter meiner Wohnung wird gerade ein Röntgenraum einer Zahnarztpraxis erstellt. Wieso müssen jegliche Bauteile dementsprechend ausgebildet werden, nicht aber die Decke zur Wohnung?
Herzlichen Gruß
Rainer Grassmuck
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Grassmuck, in der zahnmedizinischen Röntgendiagnostik sind sowohl die Strahlendosen als auch die Energien der genutzten Röntgenstrahlung vergleichsweise niedrig. Das hat zur Folge, dass die baulichen Maßnahmen zur Abschirmung der Umgebung eines diesbezüglichen Röntgenraumes nicht sehr aufwändig gestaltet werden müssen. Eine nach "normalen" bautechnischen und statischen Gesichtspunkten eingezogene Decke zwischen zwei Stockwerken, typischerweise bestehend aus etwa 20 (wenn nicht mehr) cm Beton, ist daher als Abschirmung gegen zahnmedizinisch genutzte Röntgenstrahlung vollkommen ausreichend.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Michael Weber
schrieb am
24.01.2011 - 10:30 Uhr: Frage:1375 BETREFF:
Prüfung Strahlenschutzkleidung Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
ein Nachtrag zur Antwort auf Frage 1339
"Andere vom Gesetzgeber vorgegebene Regelungen über Prüffrequenzen von Schutzkleidung gibt es nicht"
Wenn wir uns an
GUV-R 189 (bisher GUV 20.19)
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz
GUV-Regel
Benutzung
von Schutzkleidung
http://www.nibis.de/~auge/seiten/themen/gefstoff_ti/docs/guv%20r%20189%20Benutzung%20von%20Schutzkleidung.pdf
halten sind wir zu einer (jählichen ?) Prüfung verpflichtet; Auszüge:
"5.1.3 Schutzkleidung ist vor jeder Benutzung auf Beschädigungen (Risse, Löcher,
defekte Schließelemente) zu prüfen.
6.2 Unterweisung
Der Unternehmer hat die Versicherten anhand der Betriebsanweisung nach Bedarf,
mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens
umfassen:
– die für die jeweilige Art bestehenden besonderen Anforderungen der einzelnen
Schutzkleidung,
– die bestimmungsgemäße Benutzung,
– die ordnungsgemäße Aufbewahrung,
– das Erkennen von Schäden.
Der Unterweisung ist die Benutzerinformation des Herstellers zu Grunde zu legen.
7.1 Prüfung
7.1.1 Die Versicherten haben die Schutzkleidung vor jeder Benutzung durch Sichtprüfung
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
7.1.2 Der Unternehmer oder sein Beauftragter haben die Schutzkleidung entsprechend
den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen in regelmäßigen
Zeitabständen auf ihre Gebrauchstauglichkeit prüfen zu lassen."
Das propagieren natürlich die Vekäufer;
weitere Mitteilungen aus dem Forum von Anwendern wären hilfreich,
msG
Weber
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Weber, zunächst einmal: Man kann bezüglich der rechtlichen Gewichtigkeit GUV-Regeln nicht mit den Anforderungen des untergesetzlichen Regelwerks der RöV (Richtlinien und Normen) vergleichen. Das sind auch zwei unterschiedliche Rechtsgebiete. Aber unabhängig davon wird eine Prüfung von Schutzkleidung nach der GUV-Regel "Benutzung von Schutzkleidung" aus einer einfachen Sichtprüfung durch den Anwender bestehen. Sachverständigenprüfungen nach der RöV gehen dagegen tiefer, erfolgen aber, zugegebenerweise, in zeitlich so großen Abständen, dass es sinnvoll ist - und da stimme ich mit Ihnen überein -, interne Kontrollen von Schutzkleidung, vor allem auf mechanische Defekte, in kleineren Zeitabständen durchzuführen. Fazit: 1) Ich sehe auf Anhieb keine Möglichkeit, die GUV-R 189 rechtlich verpflichtend in den atomrechtlichen Zuständigkeitsumfang der RöV einzubringen. 2) Ich stimme zu, dass es sehr sinnvoll wäre, die Schutzkleidung in der Röntgendiagnostik in kürzeren Zeitabständen als 5 Jahre (z.B. jährlich) hausintern zumindest auf mechanische Beschädigungen hin zu prüfen, fordern kann man das aber zurzeit nach dem Atomrecht nicht.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Frank S.
schrieb am
23.01.2011 - 22:55 Uhr: Frage:1374 BETREFF:
Konstanzprüfung durch Medizitechniker Sehr geehrte Damen und Herren,
seit einigen Jahre führe ich die Konstnzprüfung an C-Bögen bei uns im Krankenhaus durch. Bisher habe ich weder eine Unterweisung des Strahlenschutzbeauftagten noch irgend einen Lehrgang zum Thema besucht. Ich trage bei der Prüfung (z.Zt. 5 Geräte) auch kein Personendosimeter. Meinen Staatl. gepr. Techniker habe ich 1995 gemacht. Ist das rechtlich eigentlich Zulässig?
Gruß
Frank S.
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Striewe, solange Sie die Konstanzprüfung nur im "eigenen" Haus, also dort wo Sie angestellt sind, durchführen, fallen Sie nicht unter die Bestimmungen des § 6 RöV und benötigen daher keine spezielle Fackunde im Strahlenschutz (Fachkundegruppe 6 nach der "Fachkunde-Richtlinie Technik nach RöV"). Sollten Sie sich während dieser Prüfungen im Kontrollbereich aufhalten, also im Röntgenraum bei eingeschalteter Strahlung (was bei Prüfungen an C-Bogengeräten wahrscheinlich ist), dann muss Ihre Körperdosis überwacht werden, normalerweise mit einem Personendosimeter (§ 35 RöV). Und nicht vergessen: Im Kontrollbereich Schutzkleidung tragen! Selbstverständlich müssen Sie vom Strahlenschutzbeauftragten der betreffenden radiologischen Abteilung unterwiesen werden, denn Sie wenden ja Röntgenstrahlung an (müssen sie also einschalten) und halten sich ggf. auch im Kontrollbereich auf (§ 36 Abs. 1 RöV).
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Karl-Heinz Szeifert
schrieb am
20.01.2011 - 21:39 Uhr: Frage:1373 BETREFF:
Fachkunde bei Ärzten mit vorangegangener MTRA-Ausbildung Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, wie ist eigentlich das Procedere des Erwerbs der Fachkunde bei Ärztinnen und Ärzten, die vor ihrem Studium eine abgeschlossene MTRA-Ausbildung nachweisen können und diese ggf auch aktualisiert haben. Fachkunde zur technischen Durchführung ist ja dann vorhanden!
Welche Kurse sind in diesem Falle erforderlich? Hat das Auswirkungen auf den Erwerb der Sachkunde?
Viele Grüße und vorab schon meinen ganz herzlichen Dank für Ihre Antwort! Karl-Heinz Szeifert
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Szeifert, rein formalrechtlich bringt die MTRA-Fachkunde für einen Arzt bzw. eine Ärztin bezüglich deren Erwerbs von Fachkunde im Strahlenschutz nichts bzw. nicht viel. De facto würde ich aber auf jeden Fall ein Gespräch mit der für derartige Fragestellungen zuständigen Ärztekammer ansteben. Denn diese könnte nach meiner Meinung folgende Erleichterungen erlauben bzw. zulassen, zumindest aber in Erwägung ziehen: Die Person würde wegen der MTRA-Fachkunde die Kenntnisse im Strahlenschutz für Ärzte besitzen, so dass man ventilieren könnte, die Teilnahme am Grundkurs zu erlassen. Beim notwendigen Sachkundeerwerb könnte man auf die technische Durchführung von Röntgenuntersuchungen verzichten, falls die MTRA-Ausbildung plausibel nachweisbar in der Radiologie erfolgt sein sollte. Vielleicht kann man auch generell die geforderten Fallzahlen um einen bestimmten Betrag (z.B. 10 %) kürzen. Es wäre also (bei gutem Willen) einiges möglich, aber das Gespräch mit der Ärztekammer muss geführt werden.
Mit freundlichem gruß K. Ewen
Hr. Kempers
schrieb am
20.01.2011 - 09:09 Uhr: Frage:1372 BETREFF:
Dauer Archivierung / Frage 1355, Fr. Stollberg Eine kurze Ergänzung, Herr Prof. Ewen, zur Antwort: Es ist natürlich richtig, dass die spezialgestzlichen Regelungen RöV bzw. StrlSchV hinsichtich der Aufbewahrungspflicht bei MRT nicht greifen. Die Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren der im Zusammenhang mit der Behandlung anfallenden wesentlichen Krankenunterlagen ergibt sich allgemein aus berufsrechtlichen Regelungen. Allerdings sollte bedacht werden, dass aus Beweissicherungsgründen im Hinblick auf die Verjährungsfristen nach dem BGB auch eine 30-jährige Aufbewahrung sinnvoll sein kann.
Gruß B.Kempers
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Kempers, das ist richtig. Die 30jährige Aufbewahrungsfrist wird ja auch immer wieder bei Röntgenaufnahmen diskutiert und - zumindest in bestimmten Fällen - über die Vorgaben der RöV hinausgehend als sinnvoll empfohlen.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Hr. Kempers
schrieb am
20.01.2011 - 08:23 Uhr: Frage:1371 BETREFF:
RöV / Anzeige Röntgeneinrichtung Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
zunächt vielen Dank für Ihre kompetenten - und auch prakmatischen - Beiträge, die ich mit großem Interesse verfolge.
Mein Anliegen:
Ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) betreibt eine Röntgeneinrichtung mit einem Radiologen (A). Ein zweiter Radiologe (B)soll als angestellter Art des MVZ dazu kommen und kassenärztliche Leistungen (über seine Person) abrechnen. Frage: Ist Arzt B im Sinne der RöV ein eigener Betreiber, der den Betrieb der vorhandenen Röntgeneinrichtung namentlich anzuzeigen hat, oder gilt (nur)das MVZ als Betreiber? Hintergrund: Die KV verlangt von B eine Anzeigebestätigung des Betriebs der Rö-Einrichtung.
Besten Dank für Ihre geschätzte Antwort!
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Kempers, zunächst Danke für Ihr Lob zum Forum RöV. Zu Ihrer Frage: Betreiber ist hier das MVZ (Strahlenschutzverantwortlicher, SSV), das ja auch die "tatsächliche Gewalt" ausübt. Der Radiologe B betreibt als Angestellter die Röntgeneinrichtungen nicht "eigenverantwortlich". Es wäre sinnvoll, ihn als Strahlenschutzbeauftragten zu bestellen. Die Abrechnungsmodalitäten der KV haben keinen Einfluss auf die Verantwortlichkeiten nach der RöV. Das ist ein anderes Recht. Sollte man sich entschließen, den Radiologen B als SSV tätig werden zu lassen, dann sind vorab gewisse Regelungen im Sinne einer BGH-Gesellschaft erforderlich, z.B. zur Vertragsgestaltung, etc., die mit der zuständigen Behörde abgesprochen werden müssen.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Herrmann,Brigitte
schrieb am
15.01.2011 - 19:55 Uhr: Frage:1370 BETREFF:
Röntgenschein Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich arbeite als MTA-Labor in der Nuklearmedizin(18 Jahre schon).Wir sind im Besitz einer Gammakamera mit CT.Nun meine Frage dazu:Muß ich ein Röntgenschein dafür besitzen,oder reicht ein Grundkurs aus.Oder ist es rechtlich vertretbar dieses CT ohne Fachkunde zu starten?
Vielen Dank für Ihre baldige Antwort!
Brigitte Herrmann
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Herrmann, ich nehme an, Sie sind eine "Labor-MTA" und wollen wissen, unter welchen Voraussetzungen Sie mit der technischen Durchführung von CT-Untersuchungen betraut werden dürfen. Dazu muss man einen Blick in den § 24 RöV "Berechtigte Personen" werfen und dort dann speziell in die Nummer 4 des Absatzes 2. Sie gehören als "Labor-MTA" zu den Personen mit einer abgechlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung und benötigen für die erwähnte sog. technische Durchführung Kenntnisse im Strahlenschutz. Nach der Richtlinie "Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin und Zahnmedizin" (hier im Forum RöV unter dem Link "Richtlinien" einsehbar) erwirbt man diese Kenntnisse im Strahlenschutz durch Besuch eines 90stündigen Kurses (siehe Anlage 8 in der besagten Richtlinie). Weitere Einzelheiten (z.B. wer veranstaltet derartige Kurse in Ihrem Umfeld?) können Sie bei der zuständigen Behörde, bei den Ärztekammern oder auch durch Internetrecherche erfahren.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Jens Hausmann
schrieb am
10.01.2011 - 19:15 Uhr: Frage:1369 BETREFF:
Weitegabe von Röntgenbildern, Befundung Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
Papierausdrucke scheinen, in Bezug auf die Weitergabe von Röntgenbildern, zunächst eine gute Alternative zu einem Laserimager zu sein, besonders bei der Betrachtung als Ausfallkonzept zu einem CD-Roboter.
Aber erfüllen sie auch die gesetzlichen Anforderungen?
Der QS-RL nach sind Papierausdrucke nicht zur Befundung geeignet, dürfen in Verbindung mit einem Befund aber zur Bildverteilung eingesetzt werden.
Die RÖV schreibt aber eindeutig die Weitergabe in einer zur Befundung geeigneten Form vor.
Stehen RÖV und QS-RL hier im Widerspruch zueinander?
Der zweite mich interessierende Punkt ist der Begriff der Befundung. Angenommen es werden Bilder im jpeg-Format und einer sehr hohen Kompressionsrate (nicht DICOM-konform) auf einer CD für den weiterbehandelnden Arzt gebrannt. Gibt es objektive Messverfahren / Kriterien mit entsprechenden Vorgaben zur Befundungsqualität der weitergegebenen Röntgenbilder oder ist es eine, an den Leitlinien der Bundesärztekammer orientierte, subjektive Beurteilung durch den z.B. anfordernden Arzt?
Vielen Dank Jens Hausmann
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Hausmann, Papierausdrucke zur Weitergabe von Röntgenbildern zwecks Dokumentation und Betrachtung sind erlaubt. das gilt aber (nunächst) weiterhin nicht für Bilder zur Befundung (siehe Kapitel 7 in der QS-RL). Das wird auch in der zurzeit in der Novellierung befindlichen QS-RL noch so bleiben. Dies bedeutet keinen Widerspruch zwischen QS-RL und RöV, denn Letztgenannte konkretisiert nicht, auf welchem Medium die "Weitergabe in einer zur Befundung geeigneten Form" zu erfolgen hat. Das besorgt die QS-RL (z.B. durch den Text in Kapitel 7). "Befundung" ist nicht einfach zu definieren. Ein Versuch, die zu tun, ist in Abschnitt 8.1 der QS-RL ("Definition von Befundung und Betrachtung") realisiert. Vorgaben zur Festlegung der "Befundungsqualität" von Röntgenbildern (Ortsauflösung, etc.) sind in den entsprechenden QS-Normen zur Abnahme- und Konstanzprüfung und in der QS-RL festgelegt. In der Leitlinie der BÄK findet man auch diesbezügliche Angaben, die mit den genannten Normen und Richtlinien weitgehend kompatibel sind. Ein Wort noch zur Kompressionsrate: Entsprechende Werte sind für die verschiedenen Röntgenuntersuchungen, aber auch für MRT, auf einer sog. Konsensus-Konferenz am 23.2.2008 festgelegt und z.B. in der Zeitschrift Fortschr. Röntgenstr. 2009, 181: 32-37 publiziert worden. Die zuständigen Behörden akzeptieren diese Werte in der Regel.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Angela Kossek
schrieb am
08.01.2011 - 21:54 Uhr: Frage:1368 BETREFF:
Fachkundeaktualisierung in Elternzeit Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
In diesem Jahr müßte ich meine Fachkunde als MTRA auffrischen. Ich befinde mich allerdings bis Juli noch in Elternzeit und werde danach aufgrund erneuter Schwangerschaft noch für weitere 2 Jahre in Elternzeit gehen. Meine Frage lautet jetzt: Muß ich dieses Jahr an einem solchen Kurs teilnehmen oder reicht es aus, zum eigentlichen Wiedereinstieg ins Berufsleben den Kurs nachzuholen?
Vielen Dank im Voraus
A.Kossek
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Kossek, die RöV schreibt im § 18a Abs. 2 ganz lapidar: "Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch eine .... aktualisiert werden." Irgendwelche Auszeiten sind dort grundsätzlich nicht erwähnt und auch nicht vorgesehen. Also rate ich Ihnen dringend, um irgendwelchen Problemen aus dem Weg zu gehen, in diesem Jahr termingerecht an einem Aktualisierungskurs teilzunehmen.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Dirk R,
schrieb am
05.01.2011 - 10:43 Uhr: Frage:1367 BETREFF:
Fragen bezüglich §3 / §4 und Umzug eines Röntgengerätes. Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,ich soll mich mit der Röv vertraut machen zwecks Anschaffung eines neuen Röntgengerätes und bin durch Googlen auf diese interessante Forum gestoßen.
Da bisher ja so gut wie jede Frage beantwortet wurde und das in einem Deutsch, welches mir verständlich ist, frage ich sie mal nach dem wesentlichen Unterschied zwischen §3 und §4 der Röv. In meinen Augen ist der Unterschied, das man nach §3 alle Geräte abnehmen lassen muß, einmal die erstinbetriebnahem durch den hersteller inkl. Erstmessung und dann noch die Absegnung inkl. Messung vom Tüv. §4 Bedeutet, das man 2 Wochen vorher anzeigen muß, wenn ein neues Gerät kommt und wenn es unter das MPG fällt, was wohl an der Strahlendosis liegt oder?
Dann würde mich mal interessieren, ob man ein gebrauchtes Gerät ( ca 15J alt), wenn es abgemeldet wird, danach nochmal inbetrieb genommen werden darf oder sind da die Strahlendosen einfach zu hoch um es nach heutigen Richtlinien wieder zu betreiben?
Vielen Dank schon mal vorab für ihre Hilfe.
1. Antwort: Hallo Dirk, Entschuldigung, dass ich Sie so anspreche, aber Sie haben nur Ihren Vornamen angegeben. Die Antwort zu dem Unterschied, aber auch zu den Gemeinsamkeiten zwischen dem Genehmigungsverfahren nach § 3 RöV und dem so genannten Anzeigeverfahren nach § 4 RöV, und zwar hier ausschließlich für Röntgendiagnostikgeräte, in sehr knapper Form ist folgende: Grundsätzlich muss der Betrieb jedes Diagnostikgeräts genehmigt werden. Da dies aber ein relativ aufwändiges behördliches Verfahren ist, hat man für die - sagen wir mal - standardisierte Routinediagnostik ein vereinfachtes Verfahren für die Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung in die RöV eingeführt, eben das Anzeigeverfahren nach § 4. Alles das, was Sie im Rahmen Ihrer Fragestellung als Ihre Meinung zum Unterschied zwischen diesen beiden Verfahren geschrieben haben, können Sie - seien Sie mir nicht böse - vergessen. Wenn Sie ein Diagnostikgerät über § 4 RöV (das wäre der Normalfall) in Betrieb nehmen wollen (ob ein brandneues oder ein schon mal in Betrieb gewesenes), muss eine strahlenschutztechnische Prüfung durch einen Sachverständigen (z.B. TÜV) und eine die Qualitätssicherung (Verhältnis von Bildqualität und Dosis) betreffende sog. Abnahmeprüfung durch den Hersteller oder Lieferanten des Geräts durchgeführt werden. Außerdem muss ein Strahlenschutzbeauftragter (SB) mit Fachkunde im Strahlenschutz (ein Arzt) benannt werden. Das alles muss der Strahlenschutzverantwortliche (SV), im Beispiel einer Praxis also der Praxisinhaber, in die Wege leiten. Oft ist ein Praxisinhaber, z.B. ein Orthopäde, sozusagen in einer Person SV und SB. Auch diese Person benötigt die Fachkunde im Strahlenschutz. All das Gesagte trifft im Prinzip auch für das Genehmigungsverfahren zu. Der entscheidende Unterschied zwischen beiden Verfahren ist, dass die zuständige Behörde im Genehmigungsverfahren (§ 3) Auflagen formulieren kann, die rechtlich bindend sind, während dies im Anzeigeverfahren (§ 4) nicht möglich ist. Deshalb auch vorher die Verwendung des Begriffes "standardisierte Routinediagnostik". Beim §3-Verfahren darf der Betrieb erst aufgenommen werden, wenn die Genehmigung erteilt ist. Beim §4-Verfahren muss die Anzeige spätestens 2 Wochen vor der Inbetriebnahme erfolgen. Letztgenannte kann dann formlos vonstatten gehen. Soll die Inbetriebnahme eines Röntgengeräts mit gewissen von der Behörde tolerierten technischen oder administrativen Randbedingungen erfolgen, ist das Genehmigungsverfahren zu wählen, weil diese Randbedingungen dann von der Behörde als Auflage formuliert werden können. Für die Röntgendiagnostik gibt es nur zwei Tatbestände, bei denen das Genehmigungsverfahren unumgänglich ist. Der eine betrifft die Teleradiologie nach § 3 Abs. 4 RöV. Der andere hat mit dem MPG zu tun. Röntgendiagnostikgeräte sind Medizinprodukte. Sie benötigen für den Betrieb deshalb eine CE-Kennzeichnung. Es sei denn, sie sind vor dem 13.6.1998 erstmalig in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen worden. Erwirbt man ein derartiges Röntgendiagnostikgerät und nimmt es wieder in Betrieb, ist das zwar möglich, aber nur über das Genehmigungsverfahren nach § 3 RöV! Die Wiederinbetriebnahme eines gebrauchten Gerätes ist daher im Prinzip kein Problem. Aber Vorsicht! Stellen Sie möglichst vor seinem Kauf bzw. vor seiner Aufstellung in Ihrer Praxis sicher, dass es die oben erwähnten Abnahme- und Sachverständigenprüfungen so überstehen kann, dass Sie hinterher keine Unsummen für den Austausch von Teilen oder für Reparaturen ausgeben müssen.
Viele Grüße K. Ewen
Ramlow
schrieb am
05.01.2011 - 08:38 Uhr: Frage:1366 BETREFF:
Personendosimeter für Medizintechnik Guten Morgen,
Ich bin seit einzige Zeit für die Konstanzprüfungen der jeweilig vorhandenen Röntgensysteme im Krankenhaus zuständig.
Laut Vorschrift müssen alle Mitarbeiter im Kontrollbereich oder deren Tätigkeit sich in diesem Strahlenumfeld befindet mit einem Personendosimeter ausgestattet werden.
Meine Frage hierzu, betrifft das auch die Medizintechnik die monatlich ihre Prüfungen durchführen?
Ich bedanke mich vorweg für Ihre Hilfe
Mit freundlichen Grüßen
Ramlow
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Ramlow, nach § 35 Abs. 1 RöV muss an Personen, die sich (nicht als Patient) im Kontrollbereich aufhalten, die Körperdosis ermittelt werden. Dabei spielt es keine Rolle, welche Tätigkeit sie dabei ausüben (z.B. als untersuchender Radiologe oder als Qualitätssicherer). Die Körperdosis ist - von wenigen definierten Ausnahmen abgesehen - durch Messung der Personendosis zu ermitteln (§ 35 Abs. 4 RöV). Die Personendosis wiederum ist die Anzeige eines Personendosimeters (§ 2 Nr. 6g RöV). Nun ist ja nicht jede Durchführung einer Konstanzprüfung mit einem Aufenthalt im Kontrollbereich verbunden. Möglicherweise kann man hier noch differenzieren und so den Aufwand mit dem Handling der Personendosimeter ein wenig reduzieren - vor allen Dingen, wenn viele Röntgengeräte zu prüfen sind.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
E.Spies
schrieb am
04.01.2011 - 22:00 Uhr: Frage:1365 BETREFF:
Frage:1344 von Sonja Schmöger Hier von einer langjährigen, stillen Mitleserin mal ein Danke für dieses überaus geniale Forum und allen ein glückliches, gesundes, neues Jahr.
Ich würde Frau Schmöger zur Frage 1344, pädiatrische Belichtungstabellen, als seit Jahren in der Kinderradiologie tätige *Anwenderin* gerne weiterhelfen, wenn auch nicht in fertiger Tabellenform ;-)
Verehrter Prof. Ewen, könnten Sie veranlassen, dass sie meine Email Adresse bekommt?! Oder ist das jetzt ganz daneben?! Dann: Sorry.
Mfg
E.Spies
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Spies, vielen Dank für Ihr Angebot an die Fragestellerin, Frau Schmöger (Forumanfrage Nr. 1344), aber auch an andere an diesem Thema Interessierte, Sie um Informationen über folgende Mailadresse dj-xray62@gmx.de zu bitten. Also, Frau Spies hat extra diese Mailadresse eingerichtet, um zu dem Thema "pädiatrische Belichtungstabellen" Fragen zu beantworten. Man kann davon Gebrauch machen.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Dr. Andreas Leenen
schrieb am
04.01.2011 - 17:48 Uhr: Frage:1364 BETREFF:
Rechtfertigende Indikation Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, in einem KH ohne ständige Anwesenheit eines Radiologen kommt es leider immer wieder vor, daß Rö-Anforderungen durch Diensthabende ohne Fachkunde angefordert und auch angefertigt werden. Wer trägt dann die Verantwortung für die erstellten Aufnahmen, der Anforderer oder der Leiter der radiologischen Abteilung? Muß die Anfertigung dieser Aufnahmen in diesen Fällen von der MTRA abgelehnt werden? Dies könnte den Klinikbetrieb erheblich beeinträchigen. Mit freundlichen Grüßen A. Leenen
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Dr. Leenen, die Verantwortung für den nach Atomrecht ordnungsgemäßen Ablauf bei der Durchführung von Röntgenuntersuchungen liegt sowohl beim Strahlenschutzverantwortlichen (in einem Krankenhaus meistens durch eine Person in der Verwaltungsebene repräsentiert) als auch beim Strahlenschutzbeauftragten (in Regel der im Strahlenschutz fachkundige leitende Arzt der Abteilung, in der die Röntgenuntersuchungen durchgeführt werden). Das betrifft die Stellung der rechtfertigenden Indikation durch einen im Strahlenschutz fachkundigen Arzt, die Befundung durch Ärzte mit Fachkunde oder Kenntnissen im Strahlenschutz und die technische Durchführung der Röntgenuntersuchung durch diese Genannten oder durch entsprechend qualifiziertes Assistenzpersonal. Es gehört keineswegs zum Aufgabenfeld einer MTRA, die Funktionalität dieser Strahlenschutzorganisation zu hinterfragen. Also steht auch eine Ablehung bei der Anfertigung von Röntgenaufnahmen durch eine MTRA nicht zur Diskussion. Noch ein Wort zur zivelrechtlichen Seite der Röntgendiagnostik: Die medizinische Anwendung von Röntgenstrahlen auf den Menschen ist grundsätzlich eine (durch die RöV legalisierte) Körperverletzung. Sollte ein Patient auf die Idee kommen, diesbezüglich zu klagen, würde ein dadurch bekannt werdendes Defizit auf der atomrechtlichen Ebene einen erheblichen Nachteil für die betreffenden Strahlenschutzverantwortlichen und -beauftragten bedeuten.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Götze
schrieb am
03.01.2011 - 13:34 Uhr: Frage:1363 BETREFF:
1334 Aufbewahrungsfrist Sehr geehrter Herr Prof.Ewen, die von Ihnen in der Antwort zu 1334 angedeutete Änderung der RöV § 28 Abs.3 sollte für die Dentalradiografie unbedingt mit einer ergänzenden Forderung in der SV-Richtlinie verbunden werden. In der Dentalradiografie gibt es z.Zt. mehr als 15 unterschiedliche Bildformate,teilweise sind Bilder nicht einmal in Folgeversionen von Programmen lesbar. Damit ist die Archivierung von z.B. Unfallaufnahmen 6 -10-jähriger bis zum 28.Lebensjahr spätestens bei Softwareanbieterwechsel sinnlos geworden. Da ein Dental-Dicom noch in weiter Ferne scheint, sollten die Anbieter auf ein einheitliches Archivierungsformat, z.B. *.jpg, verpflichtet werden. Durch entsprechende Tests im Rahmen der SV-Prüfung sollte dann die Qualität der Archivierung geprüft werden ( Reproduzierbarkeit von Grauwertwiedergabe, Kontrast und Auflösung auf Standardrechnern mit Standardbildprogrammen ).
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Phys.Klaus Götze ZÄSQR Brandenburg
1. Antwort: Sehr geehrter Herr Götze, an sich sind Ergänzungen einer Richtlinie, z.B. eine der von Ihnen vorgeschlagenen Art, nicht an die bevorstehende Änderung der RöV gebunden. Richtlinienänderungen und -ergänzungen werden vom Arbeitskreis (AK) RöV erarbeitet und vom Länderausschuss RöV beschlossen, und das in Abhängigkeit von der Notwendigkeit zur Lösung eines anstehenden strahlenschutztechnischen Problems. Dieses von Ihnen hier angesprochene mag zu dieser Notwendigkeit führen. Ich werde daher diese Ihre Forumanfrage an den AK RöV weiterleiten. Eine andere Möglichkeit wäre, dieses Problem normentechnisch lösen zu lassen. Deshalb gebe ich Ihren Text auch an den Normenausschuss Radiologie (NAR) weiter. Warten wir ab, was daraus resultieren wird.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Steps
schrieb am
01.01.2011 - 13:36 Uhr: Frage:1362 BETREFF:
Röntgen Meine Frage lautet ob man den Röntgenschein selbstständig machen kann oder ob man dazu eine Praxis brauch.
Bin damals bei meiner prüfung durch die röntgenprüfung gefallen und will ihn jetzt selbst nachmachen das ich mich wieder bewerben kann.
Wie geht das??
Vielen Dank im voraus.
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Steps, ich unterstelle mal, dass Sie mit "Röntgenschein" den Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz meinen und dass Sie den Beruf einer Arzthelferin ausüben oder eine ähnliche Berufsausbildung aufweisen. Um erneut zu versuchen, diese Kenntnisse im Strahlenschutz zu erwerben, müssen Sie an einem offiziell von der zuständigen Behörde anerkannten Kurs teilnehmen, der 90 Stunden dauert und in einen theoretischen Teil (30 Stunden) und einen praktischen Teil (60 Stunden) aufgeteilt ist. Sie können natürlich selbständig herauszufinden versuchen, wo und wann in Ihrer näheren Umgebung ein derartiger Kurs veranstaltet wird, und sich dann dort anmelden. Klar ist natürlich, dass die Teilnahme an Kursen dieser Art nicht umsonst ist. Wie kann man erfahren, wo derartige Kurse veranstaltet werden? Es gibt da mehrere Wege. Zum Beispiel im Internet suchen oder die für Ihren Bereich zuständige Ärztekammer ansprechen.
Viele Grüße K. Ewen